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Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz soll den Kommunen ermöglichen, neue Formen der kommunalen Aufgabenerledigung und der kommunalen Zusammenarbeit zu erproben.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz wird der Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg im Rahmen der Entlastungsallianz aufgegriffen, nach dem Vorbild der Standarderprobungsgesetze in anderen Ländern ein Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz zu schaffen, um in der kommunalen Praxis fortlaufend systematische Entlastungspotentiale identifizieren und überprüfen sowie – über die avisierte Laufzeit der Entlastungsallianz bis zum Jahr 2025 hinaus – entsprechende Deregulierungs- und Entlastungsvorschläge unterbreiten zu können.
Ziel des Gesetzes ist es, den Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden die Möglichkeit zu geben, neue Formen der Aufgabenerledigung zu erproben, ohne dass dabei die Erfüllung der Aufgaben oder die Erreichung gesetzlicher Ziele gefährdet wird. Dafür sollen zunächst im Einzelfall neue Lösungen in der Praxis erprobt werden können, um diese dann nach Auswertung der Erprobung bei Bedarf durch Anpassung beziehungsweise Abschaffung der entsprechenden Regelungen landesweit und dauerhaft umsetzen zu können. Ein weiterer Zweck des Gesetzes ist es, im Rahmen der Vorbereitung auf die Folgen der demografischen Entwicklung und des damit einhergehenden Fachkräftemangels die Möglichkeit neuer Wege bei der Aufgabenerfüllung ausprobieren zu können.
Zu diesem Zweck werden für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von Rechtsvorschriften des Landes zugelassen, um den Gemeinden und Landkreisen die Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung und der kommunalen Zusammenarbeit zu ermöglichen und um zu testen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger für die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen gestaltet werden können.
Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände auf deren Antrag im Einzelfall von landesrechtlichen Regelungen zu befreien. Die ausreichende Erfüllung der Aufgabe auch auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Regelungen muss sichergestellt sein. Durch Befreiungen von Regelungen darf keine Gefahr für Leib oder Leben von Menschen entstehen. Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter sowie überwiegende Belange des Gemeinwohls dürfen nicht entgegenstehen.
Durch das mit diesem Gesetz spezialgesetzlich vorgesehene Antrags- und Genehmigungsverfahren wird eine rechtsstaatliche Überprüfung der einzelnen Anträge gewährleistet und über die Bekanntmachung erteilter Genehmigungen im Gemeinsamen Amtsblatt für die Bürgerinnen und Bürger Transparenz hergestellt. Auch die kommunalen Landesverbände erhalten ein Antragsrecht. Genehmigungsbehörde ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Das Gesetz ist ein bis zum 31. Dezember 2030 befristetes Erprobungsgesetz. Die einzelnen Erprobungen sind auf höchstens vier Jahre angelegt. Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz schafft damit selbst kein dauerhaftes Recht. Es stellt nur den gesetzlichen Rahmen für die Erprobungen der Kommunen mit dem Ziel, erfolgreiche Erprobungen im jeweiligen Fachrecht landesweit und dauerhaft umzusetzen.
Eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag jeweils zum 31. Dezember 2025, zum 31. Dezember 2028 sowie zum 30. Juni 2030 stellt sicher, dass der Gesetzgeber – im Sinne der Gewaltenteilung – über die Erprobungen und deren Ergebnisse kontinuierlich unterrichtet wird und die für nötig gehaltenen Konsequenzen ziehen kann.
Keine.
Keine. Das Gesetz soll bei erfolgreicher Nutzung der mittel- und langfristigen Kostenersparnis für Kommunen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger dienen.
Durch das Gesetz ergeben sich keine erheblichen Auswirkungen für die Verwaltung sowie die Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz dient dem Bürokratieabbau und der Entlastung der Kommunen. Das vorgesehene Antrags- und Genehmigungsverfahren ist ein niederschwelliges, rein verwaltungsinternes Verfahren. Über das Antragsrecht der kommunalen Landesverbände können Anträge gebündelt werden, was zur weiteren Verfahrensvereinfachung führt.
Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse sind angesichts des auf die Kommunen beschränkten Anwendungsbereichs sowie der Befristung und des Erprobungscharakters des Gesetzes nicht zu erwarten, weshalb von einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde.
Das Gesetz steht einer zügigen, digitalen und medienbruchfreien Abwicklung der Verwaltungsverfahren nicht entgegen. Insbesondere kann das vorgesehene Antrags- und Genehmigungsverfahren digital abgewickelt werden.
Keine.
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