Kommunalrechtliche und weitere Vorschriften

Eine Gemeinderatssitzung in einem Sitzungssaal mit zugeschalteten Mitgliedern auf einer Videoleinwand.

Verwaltung

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften soll das Kommunalverfassungsrecht in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden.

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Das Kommunalverfassungsrecht soll in verschiedenen Punkten geändert und modernisiert werden. Um die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter zu verbessern, soll dauerhaft die Möglichkeit eröffnet werden, dass ehrenamtliche Ratsmitglieder an den Sitzungen kommunaler Gremien digital teilnehmen können. Weiterhin soll es den Kommunen erleichtert werden, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien digital zu übertragen (Livestream) oder auf andere Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel Videopodcast); damit soll Rechtssicherheit für Film- und Tonaufnahmen in kommunalen Sitzungen geschaffen und dem sich verstärkenden Bedürfnis in der Gesellschaft nach digitalen Informationsangeboten Rechnung getragen werden. Ob die Kommunen diese digitalen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, soll und kann jeweils vor Ort entschieden werden. Hinzu kommen weitere Änderungen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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Kommentare : zu kommunalrechtlichen und weiteren Vorschriften

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 29. Januar 2025 kommentieren.

3. Kommentar von :ohne Name 8702

Digitale Sitzungsteilnahme

Bei digitaler Sitzungsteilnahme leidet die Qualität der Beratungen und damit der Entscheidungen. Hinzu kommt, dass bei nichtöffentlichen Sitzungen nicht zweifeldfrei sichergestellt werden kann, dass keine unberechtigten Dritten unbemerkt teilnehmen.
Eine digitale Sitzungsteilnahme sollte deshalb wie bisher auf Notfälle beschränkt bleiben.

2. Kommentar von :Karl-Ernst Kappel

Ergänzung zu § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO?

Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt. Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt

Eine einzelne Stadt behauptet, § 1 Abs. 3 Nr. 8 GemHVO würde nur für unmittelbare Tochtergesellschaften gelten und nicht für mittelbare. Diese Auffassung wird anscheinend von der Aufsichtsbehörde gestützt.

Dies wäre gegen Sinn und Zweck der Bestimmung. Um für Klarheit zu sorgen wäre eine ausdrückliche Ergänzung der Nr. 8 zweckmäßig: dies gilt für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.

1. Kommentar von :Lothar Makkens

zu B:

"Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen die Aufwendungen erstattet werden, die ihnen aufgrund der Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen. "

> Hier sollte m.E. die Schwerbehinderung oder dern Grad genauer definiert werden.