Verwaltung

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Die Gesetzesänderungen sollen zum Abbau sowie der Vermeidung von Bürokratie und somit zu einer noch effizienteren Verwaltung beitragen. Darüber hinaus dienen die Änderungen der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen.

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Die beabsichtigten Gesetzesänderungen verfolgen mehrere Ziele:

Zum einen sollen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden (Paragrafen 14, 33 Landeshaushaltsordnung (LHO)). Zum anderen dienen die Änderungen dem Abbau sowie der Vermeidung von Bürokratie und tragen somit zu einer noch effizienteren Verwaltung bei (Paragrafen 9, 34, 34a, 38, 50, 110 LHO und Paragraf 13 Beteiligungsfondsgesetz (BetFoG)). Darüber hinaus dienen die Änderungen der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen (Paragrafen 9, 95 LHO). In besonderer Weise trägt die Neuschaffung des Landeszentrums Finanzmanagement (LZFI) zu einer noch effizienteren Verwaltung und dem reibungslosen Ablauf digitaler Vorgänge bei. Das kamerale Haushaltsmanagementsystem des Landes wurde mit der Integration des Kassenverfahrens unter Berücksichtigung der SAP Zielarchitektur „S/4 HANA“ komplett neu aufgebaut. Hierdurch hat sich für die Anwendenden die Komplexität bei der Bedienung des SAP-Systems, insbesondere im Zusammenhang mit buchungspflichtigen Vorgängen, erhöht. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es noch erhebliche Anstrengungen erfordert, die Qualität der Daten in den SAP-Systemen zu verbessern. Diese Verbesserung kann jedoch nur durch eine dauerhafte Beratung und Unter-stützung der Beauftragten für den Haushalt sowie der Anwendenden erreicht werden. Aus diesem Grund richtet das Finanzministerium Baden-Württemberg eine neue Einheit bei der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg, das LZFI, ein. Das LZFI soll insbesondere die Beauftragten für den Haushalt bei allen buchungspflichtigen Vorgängen beraten und in Einzelfällen bei notwendigen Korrekturmaßnahmen unterstützen. Damit das LZFI diese Aufgaben künftig effektiv und effizient erfüllen kann, ist der dauerhafte Zugriff auf alle Daten des SAP-Systems notwendig.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. Mai 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.