Online-Kommentierung
Die Gesetzesänderungen sollen zum Abbau sowie der Vermeidung von Bürokratie und somit zu einer noch effizienteren Verwaltung beitragen. Darüber hinaus dienen die Änderungen der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die beabsichtigten Gesetzesänderungen verfolgen mehrere Ziele:
Zum einen sollen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden (Paragrafen 14, 33 Landeshaushaltsordnung (LHO)). Zum anderen dienen die Änderungen dem Abbau sowie der Vermeidung von Bürokratie und tragen somit zu einer noch effizienteren Verwaltung bei (Paragrafen 9, 34, 34a, 38, 50, 110 LHO und Paragraf 13 Beteiligungsfondsgesetz (BetFoG)). Darüber hinaus dienen die Änderungen der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen (Paragrafen 9, 95 LHO). In besonderer Weise trägt die Neuschaffung des Landeszentrums Finanzmanagement (LZFI) zu einer noch effizienteren Verwaltung und dem reibungslosen Ablauf digitaler Vorgänge bei. Das kamerale Haushaltsmanagementsystem des Landes wurde mit der Integration des Kassenverfahrens unter Berücksichtigung der SAP Zielarchitektur „S/4 HANA“ komplett neu aufgebaut. Hierdurch hat sich für die Anwendenden die Komplexität bei der Bedienung des SAP-Systems, insbesondere im Zusammenhang mit buchungspflichtigen Vorgängen, erhöht. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es noch erhebliche Anstrengungen erfordert, die Qualität der Daten in den SAP-Systemen zu verbessern. Diese Verbesserung kann jedoch nur durch eine dauerhafte Beratung und Unter-stützung der Beauftragten für den Haushalt sowie der Anwendenden erreicht werden. Aus diesem Grund richtet das Finanzministerium Baden-Württemberg eine neue Einheit bei der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg, das LZFI, ein. Das LZFI soll insbesondere die Beauftragten für den Haushalt bei allen buchungspflichtigen Vorgängen beraten und in Einzelfällen bei notwendigen Korrekturmaßnahmen unterstützen. Damit das LZFI diese Aufgaben künftig effektiv und effizient erfüllen kann, ist der dauerhafte Zugriff auf alle Daten des SAP-Systems notwendig.
Der neue Paragraf 9 Absatz 3 LHO regelt die Rahmenbedingungen für die Einrichtung des LZFI und benennt dessen Aufgaben. Der neue Paragraf 9 Absatz 3 LHO beinhaltet zugleich die datenschutzrechtliche Erlaubnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das LZFI. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 (2 BvL 1/99, 4/99, 6/99, 16/99, 18/99, 1/01) ist zudem vorgesehen, die Regelung zu den Übersichten zum Haushaltsplan und Funktionenplan in Paragraf 14 Absatz 1 Satz 1 LHO zu ergänzen, sodass den Haushaltsplänen eine Dokumentation über alle Sonderabgaben als Anlage beizufügen ist. Zur Umsetzung eines weiteren Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) ist geplant, das Wort „einzubringen“ in der derzeitigen Fassung der Regelung zum Nachtragshaus-haltsgesetz in Paragraf 33 Satz 2 LHO durch „parlamentarisch zu beschließen“ zu ersetzen. Bezüglich der Erhebung der Einnahmen und Bewirtschaftung der Ausgaben soll in Paragraf 34 Absatz 3 LHO für Investitionen sowie in Paragraf 38 Absatz 2 LHO für andere Verpflichtungsermächtigungen das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt werden, sodass es grundsätzlich keiner Einwilligung des Finanzministeriums mehr bedarf, vorbehaltlich der Verwaltungsvorschrift Haushaltsvollzug. Aufgrund geänderter Zuständigkeit durch die Neuschaffung des LZFI wird die „Landesoberkasse Baden-Württemberg“ in Paragraf 34a LHO ersetzt durch das „Landeszentrum Finanzmanagement“. Die bisher in Paragraf 3 Absatz 18 Staatshaushaltgesetz 2025/2026 (StHG 2025/2026) enthaltene Regelung zu kommunalen Wahlbeamten soll von der Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2025/2026 als Zeitgesetz in Paragraf 50 LHO als neuer Absatz 7 überführt werden. Es ist zudem vorgesehen, in die Regelung zu der Auskunftspflicht zur Rechnungsprüfung in Paragraf 95 LHO einen Absatz 3 einzufügen, wonach die Vorlage- und Auskunftspflicht an den Rechnungshof auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf umfasst. In Paragraf 110 LHO soll der Verweis auf das Handelsgesetzbuch (HGB) für die Wirtschaftsführung, Buchführung und Rechnungslegung von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dergestalt begrenzt werden, dass etwaige zukünftige Regelungen im Handelsgesetzbuch zu Nachhaltigkeitsberichtspflichten von dem Verweis ausgenommen sind. Die geplante Änderung im Beteiligungsfondsgesetz hat zum Gegenstand, dass dem Landtag jährlich statt quartalsweise eine Übersicht über Stabilisierungsmaßnahmen des Beteiligungsfonds Baden-Württemberg vorzulegen ist.
Es sind keine Alternativen ersichtlich, die ähnlich geeignet wären, die oben beschriebenen Ziele zu erreichen.
Lediglich durch die Änderung des Paragrafen 9 Absatz 3 LHO ergeben sich einmalig zusätzliche Lizenzkosten für die Nutzung des SAP-Systems durch die Beschäftigten des LZFI in Höhe von insgesamt 41.650 Euro sowie eine jährliche Wartungspauschale in Höhe von circa 7.000 Euro. Diese werden durch vorhandene Ansätze gedeckt, so dass im Ergebnis keine finanziellen Auswirkungen entstehen.
Die Änderungen dienen der Bürokratievermeidung und sind vollzugstauglich.
Durch die Änderungen entstehen keine erheblichen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen des Nachhaltigkeits-Checks.
Die Gründung des LZFI und die Ergänzung des Paragrafen 95 LHO fördern die Digitalität. Die anderen Änderungen sind digitalitätsneutral.
Es entstehen keine sonstigen Kosten für Private.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. Mai 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.