Allgemein
Teil 1: Allgemeiner Teil
- Zweck des Gesetzes ist es, einen Rahmen für die effektive und zukunftsorientierte Ausgestaltung einer nachhaltigen Mobilität in Baden-Württemberg zu schaffen. Nachhaltige Mobilität bedeutet eine umwelt- und klimafreundliche, verlässliche, bezahlbare, sozial gerechte, sichere, resiliente, bedarfsgerechte und leistungsfähige Mobilität.
- Das Land Baden-Württemberg verfolgt die in § 2 und § 3 formulierten Ziele und Belange. Diese konkretisieren den Weg zur Erreichung der nachhaltigen Mobilität nach § 1 Absatz 1 und des in § 7 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 (GBl. 2023, 26) festgelegten Berücksichtigungsgebotes für den Sektor Verkehr. Hierzu ist eine enge Kooperation innerhalb der öffentlichen Hand erforderlich.
- Die besonderen Anforderungen der nachhaltigen Mobilität in Verdichtungsräumen und im ländlichen Raum sowie im grenzüberschreitenden Verkehr sind bei der Umsetzung der Ziele zu berücksichtigen.
- Die Regelungen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 (GBl. 2023, 26), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
- Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet.
- Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Bundesrecht eine abschließende Regelung trifft oder entgegenstehende Vorgaben enthält.
Bei Planungen und Entscheidungen mit Verkehrsbezug soll die öffentliche Hand berücksichtigen:
- dass sowohl für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) wie auch für den weiteren Verkehr eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und intelligente Straßeninfrastruktur bereitstehen soll;
- die Möglichkeit der Schaffung von barrierefreien Angeboten zur gleichberechtigten Teilnahme am Straßenverkehr sowie die besonderen Anforderungen von Kindern und Jugendlichen an eigenständige sichere Mobilität;
- die Möglichkeiten der Digitalisierung, insbesondere zur Verbesserung eines effizienten und verlässlichen Wechsels zwischen den Verkehrsarten;
- die Möglichkeiten der regionalen Güterandienung auf der Schiene und der Multi- und Intermodalität bei der Güterbeförderung, um den Anteil klimaneutraler und klimafreundlicher Transportmittel am Gesamttransportweg effektiv zu steigern.
- Die Teilnahme am Straßenverkehr soll für alle Menschen, auch mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds, verkehrssicher ermöglicht werden. Niemand soll durch Verkehrsunfälle schwer verletzt werden oder sein Leben verlieren (Vision Zero). Nach jedem Unfall mit Verkehrstoten an einem verkehrlichen Knotenpunkt oder einer Unfallhäufungsstelle soll durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde unverzüglich geprüft werden, ob Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um weitere Unfälle mit schweren Personenschäden zu vermeiden. Die Aufgaben der Unfallkommission bleiben davon unberührt.
- Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen die Träger der Straßenbaulast bei Planungen von Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur berücksichtigen, dass
1. diese fuß- und radverkehrsfreundlich ausgestaltet und bedarfsgerecht dimensioniert werden sollen;
2. das gemeinsame Führen des Kraftfahrzeugverkehrs mit dem Radverkehr bei hohen Verkehrsmengen und unverminderter Geschwindigkeit vermieden werden soll;
3. das gemeinsame Führen des Rad- und Fußverkehrs innerorts vermieden werden soll. - Es sollen mehr lebendige und verkehrsberuhigte Ortsmitten entstehen. Bei Bau, Umbau und Umplanung von Straßen sollen die Träger der Straßenbaulast und Straßenverkehrsbehörden darauf hinwirken, dass der öffentliche Verkehrsraum von parkenden Fahrzeugen entlastet wird. Dabei sollen die Mobilität und Erreichbarkeit gewährleistet werden.
- Der Nutzung klimaneutraler Antriebe, insbesondere elektrisch betriebener, kommt für die Erreichung einer nachhaltigen Mobilität eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb soll die öffentliche Hand bei Planung und Betrieb von Park- und Stellplätzen den Bedarf an Ladeinfrastruktur angemessen berücksichtigen sowie die Mitverlegung von Netzanschlüssen auf den künftigen Bedarf ausrichten.
- Bei der Planung neuer und der Nachverdichtung vornehmlich dem Wohnen dienender Baugebiete und anderer Baugebiete mit erheblichen Ziel- und Quellverkehren sollen die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr prüfen.
- Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist
1. das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person gemäß Nummer 1 allein oder mehrere Personen gemäß Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können und
3. der Bund in seiner Funktion als Träger der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG). - Ein Verkehrsbezug im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Verkehr durch Planungen und Entscheidungen erheblich beeinflusst werden kann.
- Träger der Straßenbaulast im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der Straßenbaulast nach dem Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) vom 11. Mai 1992 sowie dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung.
- Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufgabenträger im Sinne des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung.
- Mobilitätsdaten bezeichnet verkehrsbezogene Informationen, die elektronisch in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. Einschließlich etwaiger Metadaten können sie sich auf statische und dynamische sowie vergangenheits- oder gegenwartsbezogene Merkmale der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der intelligenten Straßeninfrastruktur sowie auf statische und dynamische sowie vergangenheits- oder gegenwartsbezogene Verkehrsmerkmale des motorisierten Individualverkehrs, des Rad- und Fußverkehrs, des Güterverkehrs, des öffentlichen Verkehrs einschließlich aller Arten des Linien- und Gelegenheitsverkehrs sowie der geteilten Mobilität und des Parkens im Geltungsbereich dieses Gesetzes beziehen.
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Mobilitätsgesetz
Dieses Gesetz ist ein weiterer Baustein zur totalen Bevölkerungskontrolle, verursacht Kosten und ist absolut unsinnig. Zum Ausbau zusätzlicher Radwege und den ÖPNV wäre genügend Geld vorhanden, wenn es nicht für Kriege, Pharma, absurde Klimaprojekte, Korruption und Inkompetenz in dunkle Kanäle verschwinden würde. Der Steuerzahler hat absolut kein
Dieses Gesetz ist ein weiterer Baustein zur totalen Bevölkerungskontrolle, verursacht Kosten und ist absolut unsinnig.
Zum Ausbau zusätzlicher Radwege und den ÖPNV wäre genügend Geld vorhanden, wenn es nicht für Kriege, Pharma, absurde Klimaprojekte, Korruption und Inkompetenz in dunkle Kanäle verschwinden würde. Der Steuerzahler hat absolut kein Mitspracherecht und seine Wünsche, die durch Umfragen oder Wahlen ermittelt werden, werden absolut ignoriert. Deutschland ist mittlerweile auf dem Weg in den Totalitarismus und auch der Rechtsstaat funktioniert nicht mehr. Deutschland ist, wie schon
Brzezinsky und auch Wolfgang Schäuble vor langer Zeit sagten, ein Vasallenstaat (leider sehr erbärmlich).
Auch der ehemalige Marxist Winfried Kretschmann trägt zu dem ganzen Übel bei.
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrter Nutzer, sehr geehrte Nutzerin,
bitte achten Sie beim Verfassen Ihrer Kommentare auf unsere Netiquette.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Online-Redaktion
Sammeltaxis
Sammeltaxis sind eine offenbar gern genutzte Methode, um ÖPNV außerhalb von Ballungszentren realisieren zu können. In der Praxis sind die Fahrten regelmäßig reine Taxifahrten, weil für ein Sammeln aufgrund des weitverzweigten Streckennetzes bei überschaubarer Zielgruppe keine Nachfrage besteht. Dadurch entstehen exorbitante Kosten (Personal,
Sammeltaxis sind eine offenbar gern genutzte Methode, um ÖPNV außerhalb von Ballungszentren realisieren zu können.
In der Praxis sind die Fahrten regelmäßig reine Taxifahrten, weil für ein Sammeln aufgrund des weitverzweigten Streckennetzes bei überschaubarer Zielgruppe keine Nachfrage besteht. Dadurch entstehen exorbitante Kosten (Personal, Fahrzeuge, Energie), die bis zu 95% von den Kommunen getragen werden, um die Ticketpreise auf Dumpingniveau (in der Größenordnung von € 0,10 pro km) halten und damit Nachfrage simulieren zu können.
Davon profitieren weder die Allgemeinheit noch die Umwelt, denn die Zahl der Fahrten bzw. zurückgelegten Kilometer verringert sich durch Inanspruchnahme der individuelen Chaufferdienste ja nicht, sondern vervielfacht sich aufgrund der notwendigen An- und Abfahrten.
Grund für die Einführung und Aufrechterhaltung solcher Angebote dürfte vielfach pures Eigeninteresse der Entscheider sein, die mit derartigem Virtue-Signaling und Greenwashing auf der nächsten Grünen-Versammlung punkten möchten.
Die Allgemeinheit für solche auch in Zukunft niemals sinnvoll zu betreibenden Grillen auch noch zusätzlich zu den üblichen Gemeindesteuern und Abgaben mit einer weiteren Abgabe zur Kasse bitten zu wollen, ist reine Unverschämtheit.
Landesmobilitätsgesetz
Dieses Gesetz ist unnötig wie ein Kropf, und sorgt letztendlich nur für mehr Ausschnüfflung der Bürger, verbunden mit noch mehr Reglementierungen und Einschränkungen!
Weniger innerörtlicher Verkehr durch höhere Attraktivität von Umfahrungen!
Für weniger Verkehr innerorts muss es verboten werden, den Verkehr von, zu und auf Umfahrungen unattraktiv zu machen, z. B. im Sinne von Umwegen ohne dass sich eine Zeitersparnis ergibt (auch wegen Lärmschutz darf der Verkehr nicht gezielt verteilt werden) und insb. nicht durch Bereiche leiten, wo - weniger als 30km/h erlaubt ist - Überholen
Für weniger Verkehr innerorts muss es verboten werden, den Verkehr von, zu und auf Umfahrungen unattraktiv zu machen, z. B. im Sinne von Umwegen ohne dass sich eine Zeitersparnis ergibt (auch wegen Lärmschutz darf der Verkehr nicht gezielt verteilt werden) und insb. nicht durch Bereiche leiten, wo
- weniger als 30km/h erlaubt ist
- Überholen verboten ist bzw. so gebaut sind, dass z. B. durch Blumenkästen nicht durchgehend zwei PKW gut aneinander vorbeikommen (Ausnahme: Geparkte Fahrzeuge, wenn es zwischendrin immer wieder Ausweichmöglichkeiten gibt, auch wenn man mit Anhänger unterwegs ist).
- zumindest für manche Verkehrsteilnehmer nebeneinander fahren erlaubt ist, obwohl es nicht mind. zwei für PKW ausreichend breite Spuren nebeneinander in der selben Fahrtrichtung gibt
- bei Ampeln ohne ersichtlichen Grund keine grüne Welle bei Nutzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist
Ausnahmen von diesen Regeln sollen nur erlaubt sein, wenn Kfz z. B. mit E-Kennzeichen oder vergleichbar praktikabel den schnelleren Weg nutzen dürfen oder z. B. freiwillige Feuerwehrleute auf dem Weg zur und von der Wache.
§3.1 nimmt Tote in Kauf, Vision Zero geht anders
In §3.1 muss die Formulierung ‚nach Unfall mit Toten‘ geändert werden, zB in ‚nach Unfall mit Personenschaden (Verletzten)‘ oder ‚nach Beobachtung von gefährlichen Situationen mit Risiko für Leib und Leben‘
Landesmobilitätsgesetz
Wieder ein Gesetz was wir nicht brauchen. Der Bürger wird noch mehr in seiner Privatsphäre beschnitten. "Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Scan-Fahrzeuge durch die Straßen fahren dürfen, um automatisiert alle parkenden Autos zu fotografieren und die Kennzeichen mit Zeit und Ort zu erfassen. Das wird dann automatisiert mit Parkberechtigungen
Wieder ein Gesetz was wir nicht brauchen. Der Bürger wird noch mehr in seiner Privatsphäre beschnitten.
"Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Scan-Fahrzeuge durch die Straßen fahren dürfen, um automatisiert alle parkenden Autos zu fotografieren und die Kennzeichen mit Zeit und Ort zu erfassen. Das wird dann automatisiert mit Parkberechtigungen abgeglichen. Damit das funktioniert, müssen Parkende, die sich am Automaten ein Parkticket ziehen, dort das Kennzeichen angeben.
Dies ist ein weiteres Beispiel des Schießens mit der digitalen Totalüberwachungs-Kanone auf ein Spatzen-Problem. Die Strafen für Parkverstöße sind hoch genug, dass die Kosten der Kontrolle durch Hilfspolizisten typischerweise bei weitem aufgewogen werden."
Norbert Häring
Wieviel mehr soll der Bürger noch kontrolliert werden? Ich hoffe dass Grün/Schwarz abgewählt wird.
Straßenrückbau zugunsten des Klimaschutzes
§ 2.1 lehne ich ab. Um unsere Klimaziele zu erreichen, müssen wir den Straßenverkehr deutlich reduzieren. Straßen stehen im direkten Wettbewerb zur umweltfreundlichen Schiene und tragen erheblich zur Umweltbelastung bei. Daher ist es erforderlich, den Ausbau von Straßen zu beschränken und bestehende Kapazitäten schrittweise zurückzubauen, um den
§ 2.1 lehne ich ab.
Um unsere Klimaziele zu erreichen, müssen wir den Straßenverkehr deutlich reduzieren. Straßen stehen im direkten Wettbewerb zur umweltfreundlichen Schiene und tragen erheblich zur Umweltbelastung bei. Daher ist es erforderlich, den Ausbau von Straßen zu beschränken und bestehende Kapazitäten schrittweise zurückzubauen, um den Schienenverkehr zu stärken.
§ 2.1 ist zu ändern:
„dass der Ausbau und die Erneuerung von Straßeninfrastruktur auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Straßenneubau ist zu stoppen, außer für den Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV). Bestehende Straßenabschnitte, die mit dem Schienenverkehr konkurrieren, sind zugunsten eines nachhaltigen Verkehrssystems schrittweise zurückzubauen. Fördermittel sind vorrangig in den Ausbau und die Modernisierung des Schienenverkehrs zu lenken.“
§2 Allgemeine Ziele - nachhaltige Mobilität Ziff (1)/(2) und besondere Anforderungen Ziff (3)
Zu § 2 (1) nachhaltige Mobilität bedarf weiterer beispielhafter Konkretisierung: Einsatz geeigneter, umweltfreundlicher Fahrzeuge; Erreichbarkeit der Gewerbegebiete zu den Arbeitszeiten (Werks-/ Sammelbusse für Einpendler); Erreichbarkeit der Einkaufszentren des täglichen Bedarfs; Zu § 2 (3) Besondere Anforderungen Aufgabenträger beschränkt
Zu § 2 (1) nachhaltige Mobilität bedarf weiterer beispielhafter Konkretisierung: Einsatz geeigneter, umweltfreundlicher Fahrzeuge; Erreichbarkeit der Gewerbegebiete zu den Arbeitszeiten (Werks-/ Sammelbusse für Einpendler); Erreichbarkeit der Einkaufszentren des täglichen Bedarfs;
Zu § 2 (3) Besondere Anforderungen
Aufgabenträger beschränkt sich auf ÖPNVG §6. Die Planung unterliegt zentralen Stellen, die Datenerhebungen nach Landkreisen vornehmen. Die Daten können auf einzelne Gemeinden/ Städte/ Mittelzentren nicht heruntergebrochen werden. Somit sind die vorhandenen Bedarfe für ortsspezifische Besonderheiten nicht aussagekräftig, um einen nachhaltigen Nahverkehrsplan für einzelne Gemeinden/ Städte zu erstellen. Die Gemeinden/ Städte erhalten lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Nahverkehrsplänen.
Für eine nachhaltige Mobilität sind örtlichen Bedarfe, die Standortbedingten Straßenverhältnisse zwingend konkreter in die Nahverkehrsplanung einzubeziehen.
Zweck des Mobilitätskonzeptes sollte daher auch eine Verbesserung der Mitsprache der Gemeinden enthalten, hier: Zusatz/ Konkretisierung zu Ziffer (2)/ (3)
Gemeinden wie Heilbäder, Kurorte im ländlichen Raum sind als besonders sensibel aufzunehmen. Neben einer guten Erreichbarkeit durch den Nahverkehr, muss zwingend der Erholungswert priorisiert werden.
Ziel einer nachhaltigen Mobilität kann nicht sein, dass auf untergeordneten Straßen in einem Kurort Busse der Fahrzeugklasse M3 mit Kraftstoffantrieb im 1/2 Stundentakt Ortsteile mit knapp 600 Einwohnern im gleichzeitigen Gegenverkehr verbinden, die zu 99% nicht besetzt sind. Während Schulbusse und Wanderbusse nicht mehr eingesetzt werden.
Ergänzend zu § 1 Ziff (1) muss daher noch zwingend aufgenommen werden, dass vorhandene Konzepte/ Pläne/ eingesetzte Fahrzeuge kurzfristig überarbeitet werden, wenn sich diese als ungeeignet erwiesen haben; die Umwelt/ das Klima mehr schädigen.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf, um Haushaltsgelder nicht unnötig an der falschen Stelle für ungeeignete Maßnahmen auszugeben.
Nur bei ausreichender Berücksichtigung der Bedarfe der Gemeinden/ Städte resp. der Bürgerbeteiligung, wird das Ziel der Gesetzesvorlage erreicht, die Treibhausgase durch den Individualverkehr zu reduzieren.
Landesmobilitätsgesetz allgemein
Das Anliegen des Landesmobilitätsgesetz ist ausdrücklich zu begrüßen. Ein solches Rahmengesetz ist notwendig, um nachhaltige Mobilität in Baden-Württemberg zukunftsfähig zu gestalten.
Ich schließe mich im folgenden der Stellungnahme der Allianz Mobilitätswende an und konkretisiere diese durch zwei Punkte.