Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
Teil 2, Abschnitt 3: Mobilitätsdaten, Datenübermittlung und digitale Parkraumkontrolle
- Das Land betreibt ein interoperables, öffentlich zugängliches informationstechnisches System zur kostenlosen Zurverfügungstellung von Mobilitätsdaten. Es dient insbesondere Zwecken der Verkehrsplanung und -steuerung durch Träger öffentlicher Aufgaben, der echtzeitbasierten Information von Verkehrsteilnehmenden durch Träger öffentlicher Aufgaben oder Dritte sowie der Innovationsförderung für attraktive und klimaschonende Mobilität. Das Land baut dieses System vor dem Hintergrund des Standes der Technik sukzessive im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel weiter aus.
- Das Land betreibt dieses informationstechnische System als landesweite Datendrehscheibe. Mit den vom Land bereitgestellten Schnittstellen können alle mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen ihre Mobilitätsdaten für eine Weiterverwendung zur Verfügung stellen sowie Mobilitätsdaten weiterverwenden, die über das System zur Verfügung gestellt werden.
- Das Land betreibt im Netz der Bundes- und Landesstraßen eine eigene Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten.
- Das Land unterstützt durch die kostenfreie Bereitstellung von Systemen und Fachanwendungen die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden beim Betrieb einer Infrastruktur zur Erfassung und Verwendung von Mobilitätsdaten. Diesen obliegt die Nutzung dieser Systeme und Fachanwendungen.
- Die mit der Verarbeitung von Mobilitätsdaten tätigen Träger öffentlicher Aufgaben, auch wenn diese in einer Rechtsform des Privatrechts organisiert sind, sowie private Unternehmen können in ihrer Funktion als im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätige Betreiber und Vermittler von Verkehrsdienstleistungen einschließlich Betreiber des ÖPNV und Betreiber von Verkehrsinfrastrukturen dazu verpflichtet werden, vorhandene Mobilitätsdaten für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur freien und kostenlosen Weiterverwendung an das Land zu übermitteln. Dies gilt nur, sofern und soweit sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus Bundesrecht oder unmittelbar geltendem Unionsrecht für bestimmte Mobilitätsdaten ergibt. Das Land kann für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 eine geeignete Behörde oder ein geeignetes Unternehmen betrauen. Die Aufforderung muss bemessen an den Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen und begründet sein. Dabei sind insbesondere die betroffenen Interessen der Betreiber und Vermittler sowie des Datenschutzes zu berücksichtigen. Sind Mobilitätsdaten von wirtschaftlichem Wert betroffen, bestimmt sich die Angemessenheit der Übermittlungsverpflichtung auch nach der Schutzbedürftigkeit der Mobilitätsdaten im Hinblick auf den Aufwand ihrer rechtmäßigen Erhebbarkeit oder Erlangbarkeit durch Dritte.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes wird ermächtigt, besondere Vorschriften zur Verpflichtung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1. die Kategorien der zu übermittelnden Mobilitätsdaten, wie etwa Haltestellen, Routen, Tarife und gegenwärtige Auslastung von Verkehrslinien und Parkplätzen, gegenwärtigen Standorte und Verfügbarkeiten von Fahrzeugen und Störungen,
2. die Rechte an den zu übermittelnden Mobilitätsdaten,
3. eine etwaige Entschädigung,
4. etwaige Maßnahmen bei Nichterfüllung,
5. die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung durch einen Erfüllungsgehilfen,
6. die Art und Weise der Erfüllung einschließlich der zu verwendenden Datenformate und Interoperabilität und
7. Zuständigkeitsregelungen. - Zuständig für die Aufgaben des Landes nach den Absätzen 1 bis 5 ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
- Soweit dies zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur für die Erstellung einer Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erforderlich ist, kann das für Verkehr zuständige Ministerium bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke Daten erheben zu Lage und Art vorhandener Ladeinfrastruktur sowie entsprechende Daten für geplante Ladeinfrastruktur, die in den nächsten zwei Jahren errichtet werden soll.
- Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 2 oder zur Aufstellung einer Ladeinfrastrukturplanung für das Gemeindegebiet oder Teile davon erforderlich ist, können auch die Gemeinden die in Absatz 1 genannten Daten bei den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und bei Eigentümern privater Grundstücke erheben.
- Die zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur im Gemeindegebiet sowie für die Erstellung der Landesstrategie für Ladeinfrastruktur erhobenen personenbezogenen Daten sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen nicht für einen anderen Zweck als zu demjenigen verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. Sobald dies ohne Gefährdung des Erhebungszwecks möglich ist, sind die personenbezogenen Daten und die Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, zu löschen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen personenbezogene Daten einem Auftragsverarbeiter offengelegt werden.
- Zum Zwecke der wirksamen Überwachung der Parkraumbewirtschaftung durch eine digitale Parkraumkontrolle
1. darf im Falle der Anordnung zur Überwachung der Parkzeit durch Parkscheinautomaten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehen werden, dass auch das amtliche Fahrzeugkennzeichen zum Erwerb eines Parkscheins am Parkscheinautomaten bei der Gewährung der Parkberechtigungen eingegeben werden muss
2. dürfen die Daten, die bei Erwerb der Parkberechtigung nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, durch die erhebende Stelle gespeichert und nach Maßgabe des Absatz 2 elektronisch übermittelt werden; dies umfasst insbesondere das amtliche Fahrzeugkennzeichen, die Dauer und den Ort der Parkberechtigung; die betroffene Person ist nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) (Datenschutzgrundverordnung) zu informieren;
3. sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Daten, die beim Erwerb einer Parkberechtigung nach § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 1, 2, 2a und § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4a, 4b, 11, 12 der Straßenverkehrs-Ordnung erfasst werden, zu speichern und elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 zu übermitteln; dies betrifft insbesondere das amtliche Kennzeichen, die Dauer und die Art der Parkberechtigung. Die betroffene Person ist gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung zu informieren;
4. dürfen die nach der Nummern 1 – 3 erfassten Daten in einer Datenbank der für die Parkraumkontrolle zuständige Behörde gespeichert und zu diesem Zweck an diese Behörde übermittelt werden (Parkberechtigungsdatenbank). Vor der Übermittlung sind die Daten zu verschlüsseln. Nach Ablauf der Parkberechtigung sind diese Daten unverzüglich zu löschen. - Soweit in einem gebührenpflichtigen Parkbereich oder in einem Bereich mit Bewohnerparkvorrechten im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen Daten zum Zweck der Parkraumkontrolle nach Absatz 1 erfasst werden, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle der Parkberechtigungen im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betroffenen Personen als solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die nach Absatz 2 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigungen erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen, übermittelten und gespeicherten Daten und die im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 erzeugten Daten dürfen für die Kontrolle der Parkberechtigungen nach Absatz 3 und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 10 verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
- Die Daten nach Absatz 2 sind unverzüglich und automatisch zu löschen, wenn der Datenabgleich nach Absatz 3 ergibt, dass für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Im Übrigen sind sie unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 1, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Absatz 4 nicht mehr benötigt werden.
- An Orten, an denen das Parken nach § 12 Absatz 3 und 3a StVO unzulässig ist, sowie in Bereichen, in denen durch die Verkehrszeichen 283, 286 oder 290.1 ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist, darf die zuständige Behörde zur Kontrolle des Park- oder Halteverbots im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen mit mobilen Scan-Fahrzeugen, auch durch selbsttätiges Wirken des Scan-Fahrzeugs, folgende Daten verarbeiten:
1. eine Bildaufzeichnung des Fahrzeugs,
2. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. den Standort des Fahrzeugs sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung.
Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist unverzüglich zu verschlüsseln. Die Bereiche, in denen eine digitale Parkraumkontrolle durch Bildaufzeichnung durchgeführt wird, müssen für die betreffenden Personen also solche erkennbar sein, bevor sie von der Datenerhebung betroffen sind. Die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. Werden bei der Anfertigung der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs Personen miterfasst, sind diese vor Ausleitung der Daten aus dem Scan-Fahrzeug und vor Einsicht durch eine natürliche Person automatisiert unkenntlich zu machen. - Die zuständige Behörde darf die aus Absatz 6 erhobenen Daten mit den Daten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Parkberechtigung erfasst worden sind, automatisiert oder manuell abgleichen, um festzustellen, ob für das Fahrzeug eine Parkberechtigung besteht. Der Abgleich hat unverzüglich zu erfolgen.
- Die nach Absatz 6 erhobenen Daten dürfen für die Kontrolle, ob mögliche Verstöße gegen Park- oder Halteverbote nach Absatz 6 Satz 1 vorliegen, und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden nach der Erhebung gemäß Absatz 5, zu löschen, soweit sie für den Zweck nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.
- Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. S. 3108), zuständige Behörde.
- Besteht auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 erhobenen und der im Zuge des Datenabgleichs nach Absatz 3 und 7 erzeugten Daten oder auf Grundlage der nach Absatz 6 erhobenen Daten der konkrete Verdacht, dass Kraftfahrzeuge ohne die erforderliche Parkberechtigung geparkt sind oder dass Verstöße gegen Park- oder Halteverbote vorliegen, so veranlasst die zuständige Behörde die zur Verfolgung und Ahndung von möglichen Ordnungswidrigkeiten und zur Abwehr etwaiger Gefahren erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften.
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Netzgrafik BW
In Nordrhein-Westfalen (https://www.kcitf-nrw.de/fileadmin/03_KC_Seiten/KCITF/Service/Netzgrafik_NRW_2024.pdf) und in der Schweiz (https://www.oev-info.ch/sites/default/files/2024-06/2023-12-11_ngch2024_versand_sbb.pdf) wird jährlich eine Netzgrafik veröffentlicht, die den Bahnverkehr mit seinen Taktminuten, den detaillierten Linienverläufen und
In Nordrhein-Westfalen (https://www.kcitf-nrw.de/fileadmin/03_KC_Seiten/KCITF/Service/Netzgrafik_NRW_2024.pdf) und in der Schweiz (https://www.oev-info.ch/sites/default/files/2024-06/2023-12-11_ngch2024_versand_sbb.pdf) wird jährlich eine Netzgrafik veröffentlicht, die den Bahnverkehr mit seinen Taktminuten, den detaillierten Linienverläufen und den bedienten Haltestellen aufzeigt. Es wäre wünschenswert, wenn Baden-Württemberg dies ebenfalls umsetzt.
fehlende Fahrplandaten der Schifffahrtsbetriebe in Fahrplanauskünften
Besteht die Möglichkeit künftig alle Fahrpläne von Schiffsbetreibern in die Fahrplanauskünfte (z. B. DB Navigator, EFA-BW usw.) bzw. in die Datendrehscheibe und das Kursbuch des Landes mitaufzunehmen, da diese dort bisher nicht aufzufinden sind und die Auskunft damit unvollständig ist? Eine Auffindbarkeit würde z. B. zu einer Aufwertung für den
Besteht die Möglichkeit künftig alle Fahrpläne von Schiffsbetreibern in die Fahrplanauskünfte (z. B. DB Navigator, EFA-BW usw.) bzw. in die Datendrehscheibe und das Kursbuch des Landes mitaufzunehmen, da diese dort bisher nicht aufzufinden sind und die Auskunft damit unvollständig ist? Eine Auffindbarkeit würde z. B. zu einer Aufwertung für den Tourismus (auch Radverkehr, insb. bei Fähren) führen. Je nach zu fahrender Relation kann eine Mitfahrt auch abseits der touristischen Nutzung eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen. Speziell am Bodensee fehlen beispielsweise Fahrplandaten folgender Schiffsbetreiber in der Fahrplanauskunft:
- Konstanz Hafen - Konstanz Seestraße - Konstanz Bodensee Therme - Bottighofen (Schweiz) - Konstanz Hafen
der Personenschifffahrt Wilfried Giess (Fahrplan unter:
https://www.moewe-konstanz.de/fahrpl%C3%A4ne/)
- Überlingen – Nußdorf – Unteruhldingen - Gottlieben (Schweiz)/- Reichenau Schiffslände - Mannenbach (Schweiz)/- Konstanz/- Stein am Rhein (Schweiz)/- Insel Mainau/- Lindau – Bregenz - Arbon (Schweiz) und zurück
des Schifffahrtsbetriebes Held am Bodensee (Fahrpläne unter:
https://www.gunzo.de/fahrplan/)
- Allensbach - Insel Reichenau und zurück
der Schifffahrt Baumann (Fahrplan unter:
https://www.schifffahrtbaumann.de/fahrplan-2019/)
- Überlingen – Nußdorf - Insel Mainau und zurück und Überlingen – Uhldingen - Insel Mainau und zurück
der CMS Schifffahrt (Fahrpläne unter:
https://www.cms-schifffahrt.de/content/kurs.html)
- Bodman – Ludwigshafen – Sipplingen - Überlingen und zurück
des Schifffahrtsbetriebes Deinis (Fahrpläne unter:
https://schifffahrt-bodensee.de/schifffahrten-ueberlinger-see)
- Horn – Berlingen (Schweiz) – Gaienhofen - Steckborn (Schweiz) und zurück
der Schifffahrt & Bootsverleih von Harald Lang (Fahrplan unter:
https://www.schifffahrtlang.de/69/fahrplan)
- Fähre Konstanz – Meersburg und zurück
der Stadtwerke Konstanz (Fahrplan unter:
https://www.stadtwerke-konstanz.de/faehre/fahrplan/)
(Anmerkung: Für kurzfristig vorgenommenen Taktverdichtungen könnten, wie im Zugverkehr üblich Zusatzfahrten in die Fahrplanauskunft eingetragen und die dadurch entfallenden herausgenommen werden.)
Bereits integriert sind Fahrplandaten von allen Kursfahrten der vereinigten Schifffahrtsunternehmen für den Bodensee und Rhein (https://www.schiffe-am-bodensee.ch/), von der Personenschifffahrt Gieß & Gieß, die die Kursfahrten zwischen Wallhausen und Überlingen betreiben (https://www.personenschifffahrt-bodensee.de/fahrpl%C3%A4ne) sowie der von Thomas Geiger betriebenen Solarfähre zwischen Reichenau und Mannenbach (https://am4962.wixsite.com/solarfaehre-rau).
Dies betrifft explizit nicht nur die Bodenseeregion. Auch andere Fähr- und Schiffsverbindungen im Land lassen sich in Fahrplanauskünften nicht auffinden (z. B. Neckar-Käpt'n: https://neckar-kaeptn.de/wp-content/pdfs/NKN-Fahrplan.pdf).
Nachweispflicht, Nutzerfreundlichkeit bei Falscheingaben
In §13, (1), 4. wird geregelt, dass die z.B. am Parkscheinautomat eingegebenen Daten des Kennzeichens unverzüglich nach Ablauf der Parkberechtigung zu löschen sind. Dies ist datenschutztechnisch wünschenswert, aber unter Umständen nicht Nutzer*innen-freundlich. Kommunen erleben dies regelmäßig bei Anwohnerparkausweisen oder
In §13, (1), 4. wird geregelt, dass die z.B. am Parkscheinautomat eingegebenen Daten des Kennzeichens unverzüglich nach Ablauf der Parkberechtigung zu löschen sind.
Dies ist datenschutztechnisch wünschenswert, aber unter Umständen nicht Nutzer*innen-freundlich. Kommunen erleben dies regelmäßig bei Anwohnerparkausweisen oder P&R-Parkberechtigungen, wo bereits heute mancherorts das Kennzeichen (digital) hinterlegt ist. Es kommt dabei ab und an zu geringfügigen Falscheingaben, z.B. S-AB 123 statt S-AB 1234. Dies führt zu einer Sanktionierung, da für das korrekte Kennzeichen keine Parkberechtigung vorliegt. Bei einer unverzüglichen Löschung des Kennzeichens nach Ablauf der Parkberechtigung gäbe es keine Möglichkeit manuell - technisch unterstützt - solche vermutlichen Falscheingaben aus Kulanz nicht weiter zu verfolgen. Da ein späterer Abgleich bei Einspruch gegen das "Knöllchen" keine Daten mehr hat, eine falsche Eingabe bzw. geringfügige Abweichung nachzuvollziehen.
Es könnte hier daher sinnvoll sein - wenngleich datenschutztechnisch umstritten - die Speicherung auf die Dauer der Widerspruchsfrist (in einer geschützten Umgebung) gegen das Knöllchen auszuweiten.
Echtzeit-Daten für Ladeinfrastruktur
In §12, Abs. 1 wird das Land ermächtigt, Daten zur Lage und Art vorhandener und geplanter Ladeinfrastruktur zu erheben, auch auf privaten Grundstücken. Abs. 2 ermöglicht dies auch Gemeinden. Das hilft, ist aber zunächst erst ein geringer Mehrwert zur bestehenden Meldung an die Bundesnetzagentur, über die die Daten für alle abrufbar sind.
In §12, Abs. 1 wird das Land ermächtigt, Daten zur Lage und Art vorhandener und geplanter Ladeinfrastruktur zu erheben, auch auf privaten Grundstücken. Abs. 2 ermöglicht dies auch Gemeinden. Das hilft, ist aber zunächst erst ein geringer Mehrwert zur bestehenden Meldung an die Bundesnetzagentur, über die die Daten für alle abrufbar sind.
Kommunen profitieren besonders von der Auswertung der Echtzeit-Belegungen der Ladesäulen. Hier wäre eine Lieferpflicht/Erhebungsmöglichkeit für Echtzeit-Belegungsdaten mit von großem Vorteil. Eine reine Analyse der Standorte ist hilfreich, aber nicht hinreichend für eine umfassende Strategie für Ladestationsnetze. Nur über Echtzeit-Belegungen kann der tatsächliche Bedarf (über die tatsächliche Nutzung) analysiert werden und folglich Eingang in strategische Überlegungen finden.
Da dies mit Aufwand verbunden ist, wäre eine Einschränkung der Echtzeitdaten-Lieferpflicht zur Belegung der Ladesäulen auf gewerbliche Betreiber im öffentlichen Raum - ggf. auch auf gewerbliche Betreiber mit mindestens 10 Ladesäulen - denkbar.