Mobilität

Mobilitätspass

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Das Gesetz ermöglicht Kommunen die Einführung einer Abgabe in Form des Mobilitätspasses. Die Abgabe ist durch Einwohnerinnen und Einwohner oder Kfz-Halterinnen und Kfz-Halter zu leisten. Sie erhalten im Gegenzug in gleicher Höhe ein Guthaben für den Kauf von ÖPNV-Zeitkarten. Dadurch werden mehr Mittel für den Ausbau und die Verbesserung des ÖPNV generiert. Die Kommunen können dieses Geld in Bus und Bahn investieren. Der öffentliche Nahverkehr wird dadurch zu einer verlässlichen und leistungsstarken Alternative.

Teil 2, Abschnitt 4: Mobilitätspass

Sie konnten den Abschnitt „Mobilitätspass“ des Landesmobilitätsgesetzes (PDF) bis zum 1. Oktober 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Kommentare : zu „Mobilitätspass“

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31. Kommentar von :Michael Schimpf

Weitere Abzocke ist kategorisch abzulehen.

Diese Gesetzesvorlage sehe ich als Kriegserklärung gegen Autofahrer an und ist nur wieder eine Umverteilung vom Land in die Stadt.

Ich muss jetzt AfD wählen. Das ist alternativlos. Wer mich abzocken will, wird meine Rache an der Wahlurne zu spüren bekommen. Und ich will kein Gejammer hören.

30. Kommentar von :ohne Name 103164

Vorschläge für die Umsetzung von konkreten Infrastrukturmaßnahmen mit den erzielten Einnahmen

Zur Erhöhung der Betriebsstabilität und der Flexibilität im Schienennetz, beispielsweise für Überführungsfahrten, Umleitungsverkehre während Bauarbeiten oder kurzfristigen Streckensperrungen und Sonderfahrten jeglicher Art, könnten die erzielten Einnahmen z. B. genutzt werden (alternativ Finanzierung z. B. durch das Land), um - in Herrenberg den

Zur Erhöhung der Betriebsstabilität und der Flexibilität im Schienennetz, beispielsweise für Überführungsfahrten, Umleitungsverkehre während Bauarbeiten oder kurzfristigen Streckensperrungen und Sonderfahrten jeglicher Art, könnten die erzielten Einnahmen z. B. genutzt werden (alternativ Finanzierung z. B. durch das Land), um
- in Herrenberg den Einbau von zwei Weichen von Gleis 33 zu Gleis 1 inklusive Elektrifizierung der dadurch entstehenden Schienenverbindung finanzieren. Damit hätten Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, mit ihren elektrischen Zügen von der Ammertalbahn auf die Gäubahn in Richtung Stuttgart zu fahren. Dies ist bisher lediglich mit Dieselzügen möglich, die allerdings umgesetzt werden müssen. Auch eine Elektrifizierung der bereits bestehenden Weichenverbindung in Richtung Horb wäre wünschenswert (https://openrailwaymap.org/?style=electrified&lat=48.59191249626503&lon=8.858816027641296&zoom=17).
- in Calw die Einrichtung einer Weichenverbindung von der württembergischen Schwarzwaldbahn zur Nagoldtalbahn zu finanzieren und die Brücke über die B 296 für den Zugverkehr zu ertüchtigen (https://openrailwaymap.org/?style=standard&lat=48.71094981454581&lon=8.744956254959106&zoom=16).

29. Kommentar von :ohne Name 10366

Zu §17: Die erlaubte Abgabenhöhe ist zu hoch

Als verhältnismäßige Abgabenhöhe nach Abs. 1 wird in den Erwägungsgrundsätzen festgelegt: „Die Höhe der Abgabe ist in Ansehung des Äquivalenzprinzips auf die Höhe des teuersten vor Ort angebotenen Monatstickets für den Öffentlichen Personennahverkehr begrenzt.“ Hierzu eine Modellrechnung: Im bodo-Verkehrsverbund kostet das teuerste Monatsticket

Als verhältnismäßige Abgabenhöhe nach Abs. 1 wird in den Erwägungsgrundsätzen festgelegt: „Die Höhe der Abgabe ist in Ansehung des Äquivalenzprinzips auf die Höhe des teuersten vor Ort angebotenen Monatstickets für den Öffentlichen Personennahverkehr begrenzt.“

Hierzu eine Modellrechnung:
Im bodo-Verkehrsverbund kostet das teuerste Monatsticket aktuell 253,50 Euro (einschließlich Fahrradmitnahme und Nutzung erster Klasse). Dies würde eine jährliche Mobilitätsabgabe von 3.042 Euro für alle Abgabepflichtigen bedeuten. Nichtnutzer des ÖPNV würden dann pro Monat 253,50 Euro zahlen, während Nutzer des Deutschlandtickets 204,50 Euro mehr bezahlen würden.

Diese Abgabenhöhe ist alles andere als verhältnismäßig. Die Abgabenhöhe sollte daher auf die monatlichen Kosten des Deutschlandtickets (aktuell 49 Euro) begrenzt werden. Sollte dies zur Finanzierung des ÖPNV nicht ausreichen, sollte die Abgabenhöhe zumindest das Doppelte der Kosten des Deutschlandtickets nicht überschreiten, also derzeit maximal 98 Euro betragen.

28. Kommentar von :ohne Name 10366

Zu §15: Zweckbindung der Mittel aus dem Mobilitätspass

Eine Regelung für den ländlichen Raum fehlt. Nach Abs. 1 soll das Abgabenaufkommen in erster Linie für das Mobilitätsguthaben und der verbleibende Rest für den Ausbau des ÖPNV verwendet werden. Es wird jedoch nicht festgelegt, dass die Mittel gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete verwendet werden müssen. In der Praxis wird dies dazu

Eine Regelung für den ländlichen Raum fehlt.

Nach Abs. 1 soll das Abgabenaufkommen in erster Linie für das Mobilitätsguthaben und der verbleibende Rest für den Ausbau des ÖPNV verwendet werden. Es wird jedoch nicht festgelegt, dass die Mittel gleichermaßen für städtische und ländliche Gebiete verwendet werden müssen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass die Städte die Mittel an sich ziehen und dort das Angebot ausbauen, während auch Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum für den Mobilitätspass zahlen. Dies führt letztlich zu einer Subventionierung der Städte durch den ländlichen Raum, in denen ohnehin schon ein wesentlich besseres ÖPNV-Angebot besteht.

Es muss daher eine Regelung getroffen werden, die sicherstellt, dass die Mittel gleichermaßen für den ländlichen Raum verwendet werden.

27. Kommentar von :ohne Name 10366

Zu §14: Berechtigung der Abgabenerhebung für den Mobilitätspass

Großen Kreisstädten sollte nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, Abgaben für den Mobilitätspass zu erheben. Bereits die Ausgestaltung des Gesetzentwurfs verdeutlicht die komplizierten (auch rechtlichen) Verhältnisse zwischen Großen Kreisstädten, Stadt- und Landkreisen sowie dem Land. In Absatz 3 heißt es: „Kann ein Einvernehmen nicht

Großen Kreisstädten sollte nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, Abgaben für den Mobilitätspass zu erheben.

Bereits die Ausgestaltung des Gesetzentwurfs verdeutlicht die komplizierten (auch rechtlichen) Verhältnisse zwischen Großen Kreisstädten, Stadt- und Landkreisen sowie dem Land. In Absatz 3 heißt es: „Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird das für Verkehr zuständige Ministerium zur Herbeiführung einer Entscheidung hinzugezogen.“ Die Thematik scheint so kritisch zu sein, dass es in Abs. 6 weiter heißt: „Es (Anmerkung: das Ministerium) wird weiter ermächtigt, im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bei Bedarf eine Stelle einzurichten, die die Umsetzung der Abgabeninstrumente gemäß diesem Gesetz landesweit koordiniert.“

Die Abgabenerhebung sollte daher auf Stadt- und Landkreise beschränkt bleiben, um unnötige Rechtsstreitigkeiten und weitere Probleme zu vermeiden.

26. Kommentar von :ohne Name 10366

Zu §18: Nutzung des Mobilitätsguthabens

Das Mobilitätsguthaben sollte auch für den Erwerb von Einzelfahrscheinen verwendet werden können. Es ist realitätsfern anzunehmen, dass ein Nutzer des ÖPNV für einzelne Fahrten eine Wochen- oder Monatskarte kauft. Vielmehr wird dies die Akzeptanz des Mobilitätspasses mindern, da es unverständlich wäre, Einzelfahrscheine zusätzlich zu bezahlen.

Das Mobilitätsguthaben sollte auch für den Erwerb von Einzelfahrscheinen verwendet werden können.

Es ist realitätsfern anzunehmen, dass ein Nutzer des ÖPNV für einzelne Fahrten eine Wochen- oder Monatskarte kauft. Vielmehr wird dies die Akzeptanz des Mobilitätspasses mindern, da es unverständlich wäre, Einzelfahrscheine zusätzlich zu bezahlen. Um die Attraktivität des Mobilitätspasses zu steigern und die Nutzung des ÖPNV zu fördern, ist es unerlässlich, dass das Mobilitätsguthaben flexibel eingesetzt werden kann - insbesondere für Einzelfahrten.

25. Kommentar von :ohne Name 10366
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24. Kommentar von :Eckart aus Eckartsweier

Wer war zuerst da: das Huhn oder das Ei?

§ 21 Abs. 4 regelt, dass das ausreichende ÖPNV Angebot bereits zur Einführung des Abgabeninstruments vorliegen muss. § 15 Abs. 1 sieht die Zweckbindung der Mobilitätsabgabe für den Ausbau des ÖPNV vor, „insbesondere die Verbesserung des Fahrplan-, Qualität- und Tarifangebots sowie die Verbesserung der […]-Infrastruktur […]“. Wie kann ein

§ 21 Abs. 4 regelt, dass das ausreichende ÖPNV Angebot bereits zur Einführung des Abgabeninstruments vorliegen muss.

§ 15 Abs. 1 sieht die Zweckbindung der Mobilitätsabgabe für den Ausbau des ÖPNV vor, „insbesondere die Verbesserung des Fahrplan-, Qualität- und Tarifangebots sowie die Verbesserung der […]-Infrastruktur […]“.

Wie kann ein ausreichendes Angebot (als Voraussetzung für das Finanzierungsinstrument) bereits bestehen, wenn durch dieses Instrument eben jenes Angebot erst durch die Mobilitätsabgabe geschaffen werden soll?

Nach der Logik dieses Gesetzes muss der Aufgabenträger zunächst in Vorleistung gehen, ein Angebot schaffen, um die Möglichkeit zu bekommen ein Finanzierungsinstrument einzuführen, das dann nur genutzt werden darf, um jenes Angebot noch besser zu machen.

23. Kommentar von :Eckart aus Eckartsweier

Zu § 21 Ausreichendes Angebot

In ländlichen Räumen ist der ÖPNV auf der Straße historisch gewachsen nach den Bedürfnissen der Schülerbeförderung. Hierbei spielen Unterrichtszeiten eine fahrplanbestimmende Rolle. Das in § 21 definierte „ausreichende Angebot“ gibt jedoch eine Taktung im ländlichen Raum in der Zeit von 5 bis 24 Uhr vor, die möglicherweise gerade in der

In ländlichen Räumen ist der ÖPNV auf der Straße historisch gewachsen nach den Bedürfnissen der Schülerbeförderung. Hierbei spielen Unterrichtszeiten eine fahrplanbestimmende Rolle.

Das in § 21 definierte „ausreichende Angebot“ gibt jedoch eine Taktung im ländlichen Raum in der Zeit von 5 bis 24 Uhr vor, die möglicherweise gerade in der (Schüler-) Hauptverkehrszeit schwer abzubilden sein wird, da dann alle verfügbaren Gefäße und das Fahrpersonal im Schülerverkehr gebunden sind.

Hinzu kommt die Saisonproblematik: § 18 Abs 1 und 2 regelt eine Aufsummierungsmöglichkeit und den Verfall des Guthabens nach zwölf Monaten. Es ist also denkbar, dass in den Sommermonaten Fahrrad oder Pkw für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird und für die Wintermonate spart der Pkw-Halter das Mobilitätsguthaben auf. Die Folge wären zu geringe Beförderungskapazitäten im Winter.

22. Kommentar von :MiRi99

Mobilitätspass

Es ist nicht nachvollziehbar und definitiv falsch, dass Kommunen die Wahl haben wen sie zur Kasse bitten. Letztendlich sollen Alle mehr ÖPNV nutzen, dann müssen auch Alle im Kollektiv dafür die Abgabe zahlen. Wie will man denn rechtlich sicher begründen, dass ein Schwerbehinderter für sein Auto eine Abgabe zahlen soll, die Gegenleistung

Es ist nicht nachvollziehbar und definitiv falsch, dass Kommunen die Wahl haben wen sie zur Kasse bitten.

Letztendlich sollen Alle mehr ÖPNV nutzen, dann müssen auch Alle im Kollektiv dafür die Abgabe zahlen.

Wie will man denn rechtlich sicher begründen, dass ein Schwerbehinderter für sein Auto eine Abgabe zahlen soll, die Gegenleistung jedoch nicht erhält? Hier gibt es die Wertmarke für € 91 jährlich zur Nutzung des ÖPNV. Allerdings ist die Nutzung kaum möglich, da die Verkehrsmittel kaum barrierefrei sind. Braucht man Hilfe, so muss man die Fahrt mindestens 24 Stunden vorher anmelden. Fährt der Zug von einem anderen Gleis ab, so entfällt die Hilfe.

Zahlen müssen alle Bürger, nur so ergibt sich ein gerechtes Bild. Und dann bin ich gerne bereit auch zu zahlen, obwohl ich keinen Nutzen davon habe.