Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).

Nichtraucherschutzgesetz

Gastronomiebetriebe und Spielstätten

  • Außengastro
  • Raucherräume
  • Raucherlokale
  • Shishabars
  • Umgang mit neuartigen Tabakprodukten
  • Sonderformen (Spielstätten, Clubs, Nachtleben)
  • Umgang mit Cannabis (Hier ist keine Einflussnahme möglich, da das Land keine Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich besitzt.)
  • Wirtschaftliche Auswirkungen von Verboten
  • Personal: Arbeitsstättenrecht (Hier ist keine Einflussnahme möglich, da das Land keine Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich besitzt.)

Sie können den Themenbereich bis zum 16. August 2024, 17 Uhr, kommentieren.

Kommentare

Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.

Kommentare : zu Gastronomiebetrieben und Spielstätten

35. Kommentar von :Jo

Nichtraucherschutz auch an Arbeitsstätten

Es ist zutreffend, dass der Bund in § 5 der Arbeitsstättenverordnung eine abschließende, wenn auch unzureichende und völkerrechtswidrige, Regelung zum Nichtraucherschutz getroffen hat. Das Land hat somit keine Gesetzgebungskompetenz für den Nichtraucherschutz im Arbeitsstättenrecht. Allerdings kann und muss das Land trotzdem Regelungen zum

Es ist zutreffend, dass der Bund in § 5 der Arbeitsstättenverordnung eine abschließende, wenn auch unzureichende und völkerrechtswidrige, Regelung zum Nichtraucherschutz getroffen hat. Das Land hat somit keine Gesetzgebungskompetenz für den Nichtraucherschutz im Arbeitsstättenrecht.

Allerdings kann und muss das Land trotzdem Regelungen zum Nichtraucherschutz für Orte treffen, die gleichzeitig Arbeitsstätten sind. Das ist insbesondere bei den Gaststätten der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gesetzgebungskompetenz der Länder in diesem Bereich in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Daher ist es irreführend, wenn hier der Eindruck erweckt wird, dass Personal nicht durch landesrechtliche Regelungen zum Nichtraucherschutz geschützt werden kann. Das sollte klargestellt werden.

34. Kommentar von :Jo

Nichtraucherschutz auch bei Cannabis

Die Aussage, dass das Land keine Gesetzgebungskompetenz für den Nichtraucherschutz bei Cannabis besitzt ist falsch und muss gestrichen werden. Der Nichtraucherschutz muss natürlich auch für Cannabis gelten. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Der Bund hat den Nichtraucherschutz gegen

Die Aussage, dass das Land keine Gesetzgebungskompetenz für den Nichtraucherschutz bei Cannabis besitzt ist falsch und muss gestrichen werden. Der Nichtraucherschutz muss natürlich auch für Cannabis gelten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Der Bund hat den Nichtraucherschutz gegen Cannabis wie bereits bei Tabak nur rudimentär geregelt und überlässt diese Aufgabe weitestgehend den Ländern. Das Bundesnichtraucherschutzgesetz regelt lediglich den Nichtraucherschutz in Einrichtungen des Bundes, öffentlichen Personenverkehrsmitteln und den Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. Daneben werden in § 5 der Arbeitsstättenverordnung Bestimmungen zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten getroffen, die jedoch, wie bereits bislang bei Tabak, weitergehende Regelungen der Länder nicht ausschließen, etwa für Gaststätten. Darüber hinaus sehen § 5 Konsumcannabisgesetz und § 24 Medizinal-Cannabisgesetz Konsumverbote an bestimmten Orten vor. Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch nicht um Bestimmungen des Nichtraucherschutzes. Vielmehr geht es darum, „im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes […] Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden“. Sie schränken die Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Nichtraucherschutz gegen Cannabis ebenso wenig ein, wie bei Tabak das schon seit langem bestehende Konsumverbot nach § 10 Jugendschutzgesetz.

Dementsprechend hat z.B. Bayern bereits Bestimmungen zum Nichtraucherschutz gegen Cannabis getroffen.

33. Kommentar von :ohne Name 102384

Einschränkungen auch in der Außengastronomie

Auch in der Außengastronomie sollte es Einschränkungen geben. Wenn dort direkt am Tisch nebenan jemand raucht ist das genauso schädlich wie im Innenraum. Meistens bereue ich es direkt wenn ich mich bei guten Wetter für den Außenbereich entschieden habe da man die ganze Zeit von nervigem und ungesundem Rauch belästigt wird. Auch hier sollte man

Auch in der Außengastronomie sollte es Einschränkungen geben. Wenn dort direkt am Tisch nebenan jemand raucht ist das genauso schädlich wie im Innenraum.
Meistens bereue ich es direkt wenn ich mich bei guten Wetter für den Außenbereich entschieden habe da man die ganze Zeit von nervigem und ungesundem Rauch belästigt wird. Auch hier sollte man geschützt werden!

32. Kommentar von :Mom with future

Auch draußen sitzen Kinder

Gerade Familien nutzen bevorzugt den Außengastrobereich, um den Kindern zumindest leichte Bewegungsmöglichkeiten zu geben. Und gerade da bekommen sie den Rauch ins Gesicht geblasen. Und ala Nichtraucher kann der Qualmgeruch das beste Gericht verderben. Zumal er auch noch mehrere Tische entfernt zu riechen ist. Die Lösung wäre ein vollständiges

Gerade Familien nutzen bevorzugt den Außengastrobereich, um den Kindern zumindest leichte Bewegungsmöglichkeiten zu geben. Und gerade da bekommen sie den Rauch ins Gesicht geblasen. Und ala Nichtraucher kann der Qualmgeruch das beste Gericht verderben. Zumal er auch noch mehrere Tische entfernt zu riechen ist. Die Lösung wäre ein vollständiges Rauchverbot im Essbereich, vielleicht eine extra Rauchzone, die aber nicht mit Tischen ausgestattet sein sollte. Wer seine Sucht nicht bis zu Hause unterdrücken kann, darf vor dem Haus stehen.

31. Kommentar von :Michael

Außengastronomie

Der Nichtraucherschutz in der Außengastronomie ist dringend erforderlich. In einem schönen Sommer sitzt niemand in der Gaststätte, sondern alle draußen. Dort hat man keine Chance dem Rauch zu entgehen, da man nie weiß wie der Wind steht. Nichtraucher sollten auf Terrassen genauso gut vor Rauch geschützt werden wie in geschlossenen Räumen.

30. Kommentar von :Günther Strauch

Gastronomie

So wie in anderen Bundesländern/ Ländern schon seit Jahren üblich, finde ich das Rauchen in geschlossenen Räumen gehört verboten. Ob nun mit Raucherbreich/Raucherraum oder ohne siehe Einraumkneipe. Meist ist die Trennung ein schlechter Witz und/oder die Lüftung nicht ausreichend. Weltweit gehen Raucher zum Rauchen raus und das finde ich mehr als

So wie in anderen Bundesländern/ Ländern schon seit Jahren üblich, finde ich das Rauchen in geschlossenen Räumen gehört verboten. Ob nun mit Raucherbreich/Raucherraum oder ohne siehe Einraumkneipe. Meist ist die Trennung ein schlechter Witz und/oder die Lüftung nicht ausreichend.
Weltweit gehen Raucher zum Rauchen raus und das finde ich mehr als in Ordnung!

Im Außenbereich soll das doch bitte jeder Gastronom selbst entscheiden dürfen.

Und bevor es jetzt wieder heißt Nichtraucher sind intolerant, ich bin selber Raucher und ich arbeite in einer Gastronomie in der geraucht werden darf. Ich habe aber durch Reisen gelernt wie angenehm ein "Kneipen-Abend" sein kann wenn man am nächsten Tag nicht nach Aschenbecher riecht.

29. Kommentar von :Innova

Rauchen und Essen

Auch der Außenbereich der Gaststätten sollte nicht mit Schadstoffen belastet werden. Der Rauch zieht eben überall hin. Eine angeboten Raucherzone könnte helfen.

28. Kommentar von :Jäger

Shishabars

Auch Shishabars tragen zu erhöhter Rauch- und Geruchsbelästigung bei. Außerdem richten Sie sich meist an an ein jüngeres Publikum, das dann für Minderjährige ein schlechtes Vorbild darstellt. Darum sollten Shishabars keinen Außenbereich haben in dem das Shisharauchen öffentlich für Minderjährige einsehbar ist, bzw. der Rauch sich im öffentlichen


Auch Shishabars tragen zu erhöhter Rauch- und Geruchsbelästigung bei. Außerdem richten Sie sich meist an an ein jüngeres Publikum, das dann für Minderjährige ein schlechtes Vorbild darstellt. Darum sollten Shishabars keinen Außenbereich haben in dem das Shisharauchen öffentlich für Minderjährige einsehbar ist, bzw. der Rauch sich im öffentlichen Raum ausbreiten kann.

27. Kommentar von :ohne Name 102267

Gastronomiebetriebe, Clubs & Co.

Gastronomiebetriebe & Co. sind eigenständige Betriebe (innen und außen) und kein öffentlicher Raum. Sie sollten selber entscheiden können, welche Zielgruppe sie als Gäste bedienen möchten in welcher Weise und wo. Im Winter stehen die Raucher draußen dann können die Nichtraucher auch gerne im Sommer innen sitzen wenn der Rauch stört oder

Gastronomiebetriebe & Co. sind eigenständige Betriebe (innen und außen) und kein öffentlicher Raum. Sie sollten selber entscheiden können, welche Zielgruppe sie als Gäste bedienen möchten in welcher Weise und wo.
Im Winter stehen die Raucher draußen dann können die Nichtraucher auch gerne im Sommer innen sitzen wenn der Rauch stört oder Gastrobetriebe die dich entschieden haben auch Raucher zu akzeptieren meiden.
Ich empfinde das mehr als diskriminierend das Nichtraucher sich das Recht rausnehmen zu entscheiden welche Gäste ein Gastronom zu bedienen hat, wo und wie.