Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Gebiet und Zweck

„Gebiet und Zweck“ umfasst die Paragrafen 1 bis 5.

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Im ersten Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen des Nationalparks Schwarzwald geregelt. Sie umfassen insbesondere die förmliche Erklärung eines umgrenzten Gebiets zum Nationalpark und den Schutzzweck. Außerdem sind hier die Bereiche „Bildung und Information“ sowie „Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung“ im Nationalpark Schwarzwald geregelt.

Fragen und Antworten: Weitere Informationen zum Gebiet

Karten

Nationalpark Schwarzwald: Entwurf der neuen Nationalparkgrenzen als interaktive Karte

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Die Anpassung der Gebietsgröße in Paragraf 1.
  • Die Aktualisierung der Übersichtskarte und der Detailkarten sowie flurstückscharf festzulegende Außengrenze des Nationalparks in Paragraf 2 und den Anlagen 1 und 2.
  • Klarstellungen und Ergänzungen zu den verschiedenen Schutzzwecken des Nationalparks in Paragraf 3 sowie zur wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung in Paragraf 5, jeweils insbesondere mit Blick auf den Klimawandel.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zum Gebiet und Zweck

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :ohne Name 136052

Monitoring im Nationalpark

Der NP ist ein großes Freilandlabor, in dem die Auswirkung des Klimawandels auf Waldgesellschaften und Biotope durch ein Monitoring nachvollzogen werden können. Für eine notwendige Gesamtbetrachtung im Land (und global) ist für die Auswertung der Ergebnisse eines Monitorings die fast ausschließliche Lage auf Buntsandsteinstandorten der montanen und

Der NP ist ein großes Freilandlabor, in dem die Auswirkung des Klimawandels auf Waldgesellschaften und Biotope durch ein Monitoring nachvollzogen werden können. Für eine notwendige Gesamtbetrachtung im Land (und global) ist für die Auswertung der Ergebnisse eines Monitorings die fast ausschließliche Lage auf Buntsandsteinstandorten der montanen und hochmontanen Höhenstufe nachteilig. Daher wäre eine Auslagerung des Monitorings einschließlich der dafür vorgesehenen Stellen an die Forstliche Versuchsanstalt in Freiburg sinnvoll. Dort wird Monitoring seit Jahrzehnten für das gesamte Land betrieben. Nur dort kann eine Gesamtübersicht über die Auswirkungen des Klimawandels über die Vielfalt der Waldstandorte in Baden-Württemberg auch im Vergleich zu europäischen und globalen Daten sinnvoll erstellt werden.

31. Kommentar von :Tina Frey

Privatwaldbesitzende in Reichweite finanziell unterstützen

Auch Privatwaldbesitzer/innen, die im Umkreis liegen, sollten bei Fördermaßnahmen berücksichtigt werden. Die vermehrte Ausbreitung der Borkenkäfer kann diese deutlich härter treffen als öffentliche Institutionen.

34. Kommentar von :Greenpeace e.V.

Nationalpark braucht Fläche – Lückenschluss nicht durch Flächenabtretung konterkarieren

Wir begrüßen den beschlossenen Lückenschluss ausdrücklich. Die Vergrößerung von Schutzgebieten ist ein bedeutender Schritt, um noch eine Chance auf den Erhalt unserer Naturräume und der ihnen innenwohnenden Biodiversität zu haben. Das hierbei zwei Teilgebiete eines Nationalparks verbunden werden und damit eine größere zusammenhängende Fläche eines

Wir begrüßen den beschlossenen Lückenschluss ausdrücklich. Die Vergrößerung von Schutzgebieten ist ein bedeutender Schritt, um noch eine Chance auf den Erhalt unserer Naturräume und der ihnen innenwohnenden Biodiversität zu haben. Das hierbei zwei Teilgebiete eines Nationalparks verbunden werden und damit eine größere zusammenhängende Fläche eines Großschutzgebiets geschaffen wird, ist ein wichtiger Erfolg und wird äußerst wirksam und positiv für den Naturhaushalt sein.

Das dafür aber umfangreiche Bereiche der Außenzone des bestehenden Nationalparks abgetreten werden, ist inakzeptable und konterkariert den neuen Flächengewinn vollkommen.
Der Wert des Erhalts der Biodiversität und besonders auch die Wiederherstellung von Wildnisgebieten für uns Menschen ist in ausreichendem Maße belegt. Wenn dieses Ziel ernstgenommen wird, muss es auch entsprechend konsequent umgesetzt werden.

Mit Nationalparkgrenzen darf nicht politisch gefeilscht werden! Es geht hier um den langfristigen Erhalt von komplexen Naturdynamiken. Natürliche Prozesse müssen weitgehend ungestört von menschlichen Einflüssen ablaufen. Ungestörtheit wird nur durch Kontinuität erreicht. Ein Verändern und Versetzen von Schutzgebietsgrenzen widerspricht dem gesamten Sinn und Zweck des Schutzgebiets – Naturwerte und natürliche Entwicklungen können nicht einfach verlegt werden.
Insbesondere die langfristig in Kernzonen überführbaren Flächen sollten nicht abgetreten werden. Aber auch die restlichen Flächen erfüllen wichtige Funktionen für die Integrität des Nationalparks und müssen daher, wenn eine Abtretung unumgänglich ist, unbedingt als Pufferzonen mit direktem Bezug zum Nationalpark deklariert werden. Rechtlich braucht es dafür einen Schutzstatus als Naturschutzgebiet mit der Vorgabe, keine gewinnorientierte Bewirtschaftung, sondern ausschließlich Waldschutzmaßnahmen und Jagdmanagement durchzuführen. Dies gebietet sich schon allein daher, dass frühere Naturschutzgebiet durch ihre Aufnahme in den Nationalpark keinen expliziten NSG-Schutzstatus mehr benötigten, aber nun im Zuge der Rückgabe vollkommen ohne Schutzstatus belassen werden würden – obwohl sie wertvolle, schützenswerte Biotope sind.
Wenn diese abzutretenden Bereiche als Pufferzonen festgelegt sind, können auch die Kernzonen im Nationalpark effektiv vergrößert werden und die Jagdruhe in dem Nationalparkgebiet ausgedehnt werden. Schwarzwildbejagung zum Schutz der angrenzenden Privatflächen erfolgt dann in den übertragenen Flächen.

Ich bitte um eine ernsthafte und sachliche Prüfung der Einwände, besonders zu der Abtretung der Randflächen: Nationalparke sind ein wichtiges und passendes Mittel für den Schutz unserer Biodiversität, insbesondere der natürlichen und wilden Entwicklung der Natur. Dafür muss diesen Gebieten unbedingt auch Kontinuität und Integrität gewährt werden. Ermöglichen Sie daher das volle Potential des Wildnisschutzes im Nationalpark und treten Sie keine Randflächen ab.

Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Epperlein
Waldexpertin
Greenpeace e.V.

33. Kommentar von :BB_06

Schutzzweck

Wer bestimmt eigentlich, was schutzwürdig ist oder was "natürlich" ist? In §3 Abs. 1 Satz 3 werden Grinden erwähnt, die eher eine kulturhistorische Landschaftsart sind. Wenn wir Natur Natur sein lassen wollen, heißt das auch den Verlust von Grinden in Kauf zu nehmen. Wenn wir aber Grinden erhalten wollen also in die Natur eingreifen, was

Wer bestimmt eigentlich, was schutzwürdig ist oder was "natürlich" ist?

In §3 Abs. 1 Satz 3 werden Grinden erwähnt, die eher eine kulturhistorische Landschaftsart sind. Wenn wir Natur Natur sein lassen wollen, heißt das auch den Verlust von Grinden in Kauf zu nehmen. Wenn wir aber Grinden erhalten wollen also in die Natur eingreifen, was spricht dann dagegen, der Biodiversität des Waldes durch gezielten Aufbau eines Mischwaldes mit hitzeresistenten Bäumen und Büschen zu unterstützen. Das wäre eine konsistente und konsequente Vorgehensweise. Die vielerorts fast monokulturartigen Fichtenbestände sind auch "nur" Folgen der Bewirtschaftung des Schwarzwaldes.

44. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 5 Abs. 1 Nummer 1: Biodiversität ergänzen:

"unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität" Begründung: • Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung • Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.

"unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität"

Begründung:
• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung
• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.

45. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Ergänzung: zusätzliche Forschungseinrichtungen und Gewährleisten des Datenaustausch

die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und

die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen weltweiten Nationalparken zu untersuchen und zu dokumentieren und. Sämtliche wissenschaftliche Daten, die erhoben oder erforscht werden sind allen interessierten Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu Verfügung zustellen. “

Begründung:
• Die FVA alleine ist zu kurz gesprungen
• Es bedarf der sozialwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen nationaler und internationaler Mitarbeit durch Forschungsinstitutionen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen nationalen und interanationalen Nationalparken.
• Um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu erhalten ist es wichtig, dass ein Datenaustausch stattfindet.
• Daten können immer verschieden interpretiert werden. Wichtig ist es deshalb, dass sämtliche Daten von allen, die auf der Fläche oder zum Nationalpark forschen, jedem zugänglich ist.

38. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Flächengröße

Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären. Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung

Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären.
Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung ausschließlich Landesflächen zur Verfügung stehen. Das wäre auch innerhalb des Gesetzesverfahren noch jederzeit möglich.

Begründung:
• Die Flächengröße korreliert mit den verschiedenen Biodiversitäten: Alpha-, Beta- und Gamma Diversität.
• Die Gamma-Diversität beschreibt die Biodiversität auf einer Landschaftsebene (ab 1000 ha aufwärts).
• Die Gefährdung durch Großereignisse ist umso geringer, je größer die Fläche ist.

39. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Grenzen und Grenziehung

Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung): • Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig: A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 : - Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht

Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung):

• Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig:
A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 :
- Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht begründbar.
- Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete).
- Sie erzeugt einen ineffizienten hohen Managementaufwand. Der schmale zukünftige Streifen für ForstBW bedeutet einen sehr hohen Arbeitsaufwand, der dem Steuerzahler mehr Geld kostet als notwendig.

Weitere Begründungen:
• Eine absolute Notwendigkeit jeder Grenze ist ihre klare und eindeutige Nachvollziehbarkeit. Ohne diese Prämisse gibt es im eigentlichen Wort-Sinn keine Grenzen. Ergo für alle Beteiligten müssen draußen im Gelände alle Grenzen eindeutig gekennzeichnet sein. Das gilt besonders für die Besucherinnen und Besucher. Wenn dies nicht der Fall gewährleistet ist, dann folgen Probleme vorprogrammiert sowie unsägliche und zeitaufwendige Diskussionen und Bürokratie zwangsläufig, wie die Erfahrung zeigt.
• Die Grenzen des jetzt vorliegenden Nationalparks sind weder klar oder nachvollziehbar noch sinnvoll. Sie orientieren sich in weiten Teilen nicht an klare Grenzen im Gelände oder sinnvollen Managementeinheiten.
• Diese oben beispielhaft aufgeführten Abtretungen an ForstBW ist fachlich nicht begründbar. Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete). Zum Teil verursachen sie einen unnötigen Flaschenhals z.B. A01 und ForstBW Flächen im Osten von E01.
• Z.T sind schmale Pufferstreifen von der Nationalparkverwaltung auf ForstBW im Osten, Süden, Westen und Norden des Nationalparks übertragen worden. Solche langen schmalen Pufferstreifen sind ineffizient und verursachen eine hohen Aufwand für ForstBW.
• Die schmalen Pufferstreifen Widersprechen dem Haushaltgrundsatz der Wirtschaftlichkeit. Für ForstBW entsteht ein deutlicher Mehraufwand. Da in ihnen auch naturschutzfachlich sehr wertvolle Flächen liegen, bedeutet das ein zusätzlicher Abstimmungsaufwand für ForstBW mit der Naturschutzverwaltung und Nationalparkverwaltung
• Die schmalen Pufferstreifen widersprechen damit dem allgemeinen Ansinnen des „Bürokratieabbaus“.
• Eine deutlich differenziertere Aufteilung der Pufferstreifen ist deshalb zu fordern.

41. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Paragraf 3 Abs. 1 Nummer „Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen,“ zu streichen;

Begründung: • Der Nationalpark hat im Portfolio der allgemeinen Naturschutzaufgaben, den Prozessschutz zu erfüllen (sh. die allgemeinen Bemerkungen von mir über die Ziele und Begründung eines Nationalparks. • Deshalb hat der Prozessschutz Priorität. • Eine Abwägung gegen den Prozessschutz kann nur erfolgen, wenn gesetzlichen Ausnahmetatbestände

Begründung:
• Der Nationalpark hat im Portfolio der allgemeinen Naturschutzaufgaben, den Prozessschutz zu erfüllen (sh. die allgemeinen Bemerkungen von mir über die Ziele und Begründung eines Nationalparks.
• Deshalb hat der Prozessschutz Priorität.
• Eine Abwägung gegen den Prozessschutz kann nur erfolgen, wenn gesetzlichen Ausnahmetatbestände dagegen bestehen.

43. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 3 Abs. 2 Nummer 1: Biodiversität ergänzen

die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse einer natürlichen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität zuzuführen Begründung: • Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt


die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse einer natürlichen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität zuzuführen

Begründung:
• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung
• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Betretungs- und Erholungsrecht,