Gebiet und Zweck
„Gebiet und Zweck“ umfasst die Paragrafen 1 bis 5.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „10 062 (Hektar)“ durch die Wörter „11 325 (Hektar)“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten und die jeweiligen Verordnungen der Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bleiben in ihrer jeweils gültigen Fassung unberührt.“
In § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) die Zahl „elf“ durch die Zahl „XXX“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald sowie die Moore, Grinden und die natürliche Lebensgemeinschaft der Kare und andere naturschutzfachlich und naturgeschichtlich hochwertige Flächen zu erhalten, die Entwicklung der an diese Erscheinungsformen gebundenen, hochspezialisierten Lebensräume zu ermöglichen und
gegebenenfalls zu fördern.“
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerdem dient der Nationalpark unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 24 Absatz 2 BNatSchG der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, insbesondere im Bereich Tourismus.“
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Prozesschutzflächen des Nationalparks tragen zur Zielerreichung des Landes gemäß § 45 Landeswaldgesetz (LWaldG) bei.
Keine Änderungen.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „liefern,“ die Wörter „auch im Sinne von Lern- und Vergleichsflächen soweit dies nicht mit einer Veränderung des Managements der Flächen im Nationalpark einhergeht,“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoffbindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zu untersuchen und zu dokumentieren und“
d) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.

Kommentare : zum Gebiet und Zweck
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Monitoring im Nationalpark
Der NP ist ein großes Freilandlabor, in dem die Auswirkung des Klimawandels auf Waldgesellschaften und Biotope durch ein Monitoring nachvollzogen werden können. Für eine notwendige Gesamtbetrachtung im Land (und global) ist für die Auswertung der Ergebnisse eines Monitorings die fast ausschließliche Lage auf Buntsandsteinstandorten der montanen und
Der NP ist ein großes Freilandlabor, in dem die Auswirkung des Klimawandels auf Waldgesellschaften und Biotope durch ein Monitoring nachvollzogen werden können. Für eine notwendige Gesamtbetrachtung im Land (und global) ist für die Auswertung der Ergebnisse eines Monitorings die fast ausschließliche Lage auf Buntsandsteinstandorten der montanen und hochmontanen Höhenstufe nachteilig. Daher wäre eine Auslagerung des Monitorings einschließlich der dafür vorgesehenen Stellen an die Forstliche Versuchsanstalt in Freiburg sinnvoll. Dort wird Monitoring seit Jahrzehnten für das gesamte Land betrieben. Nur dort kann eine Gesamtübersicht über die Auswirkungen des Klimawandels über die Vielfalt der Waldstandorte in Baden-Württemberg auch im Vergleich zu europäischen und globalen Daten sinnvoll erstellt werden.
Privatwaldbesitzende in Reichweite finanziell unterstützen
Auch Privatwaldbesitzer/innen, die im Umkreis liegen, sollten bei Fördermaßnahmen berücksichtigt werden. Die vermehrte Ausbreitung der Borkenkäfer kann diese deutlich härter treffen als öffentliche Institutionen.
Nationalpark braucht Fläche – Lückenschluss nicht durch Flächenabtretung konterkarieren
Wir begrüßen den beschlossenen Lückenschluss ausdrücklich. Die Vergrößerung von Schutzgebieten ist ein bedeutender Schritt, um noch eine Chance auf den Erhalt unserer Naturräume und der ihnen innenwohnenden Biodiversität zu haben. Das hierbei zwei Teilgebiete eines Nationalparks verbunden werden und damit eine größere zusammenhängende Fläche eines
Wir begrüßen den beschlossenen Lückenschluss ausdrücklich. Die Vergrößerung von Schutzgebieten ist ein bedeutender Schritt, um noch eine Chance auf den Erhalt unserer Naturräume und der ihnen innenwohnenden Biodiversität zu haben. Das hierbei zwei Teilgebiete eines Nationalparks verbunden werden und damit eine größere zusammenhängende Fläche eines Großschutzgebiets geschaffen wird, ist ein wichtiger Erfolg und wird äußerst wirksam und positiv für den Naturhaushalt sein.
Das dafür aber umfangreiche Bereiche der Außenzone des bestehenden Nationalparks abgetreten werden, ist inakzeptable und konterkariert den neuen Flächengewinn vollkommen.
Der Wert des Erhalts der Biodiversität und besonders auch die Wiederherstellung von Wildnisgebieten für uns Menschen ist in ausreichendem Maße belegt. Wenn dieses Ziel ernstgenommen wird, muss es auch entsprechend konsequent umgesetzt werden.
Mit Nationalparkgrenzen darf nicht politisch gefeilscht werden! Es geht hier um den langfristigen Erhalt von komplexen Naturdynamiken. Natürliche Prozesse müssen weitgehend ungestört von menschlichen Einflüssen ablaufen. Ungestörtheit wird nur durch Kontinuität erreicht. Ein Verändern und Versetzen von Schutzgebietsgrenzen widerspricht dem gesamten Sinn und Zweck des Schutzgebiets – Naturwerte und natürliche Entwicklungen können nicht einfach verlegt werden.
Insbesondere die langfristig in Kernzonen überführbaren Flächen sollten nicht abgetreten werden. Aber auch die restlichen Flächen erfüllen wichtige Funktionen für die Integrität des Nationalparks und müssen daher, wenn eine Abtretung unumgänglich ist, unbedingt als Pufferzonen mit direktem Bezug zum Nationalpark deklariert werden. Rechtlich braucht es dafür einen Schutzstatus als Naturschutzgebiet mit der Vorgabe, keine gewinnorientierte Bewirtschaftung, sondern ausschließlich Waldschutzmaßnahmen und Jagdmanagement durchzuführen. Dies gebietet sich schon allein daher, dass frühere Naturschutzgebiet durch ihre Aufnahme in den Nationalpark keinen expliziten NSG-Schutzstatus mehr benötigten, aber nun im Zuge der Rückgabe vollkommen ohne Schutzstatus belassen werden würden – obwohl sie wertvolle, schützenswerte Biotope sind.
Wenn diese abzutretenden Bereiche als Pufferzonen festgelegt sind, können auch die Kernzonen im Nationalpark effektiv vergrößert werden und die Jagdruhe in dem Nationalparkgebiet ausgedehnt werden. Schwarzwildbejagung zum Schutz der angrenzenden Privatflächen erfolgt dann in den übertragenen Flächen.
Ich bitte um eine ernsthafte und sachliche Prüfung der Einwände, besonders zu der Abtretung der Randflächen: Nationalparke sind ein wichtiges und passendes Mittel für den Schutz unserer Biodiversität, insbesondere der natürlichen und wilden Entwicklung der Natur. Dafür muss diesen Gebieten unbedingt auch Kontinuität und Integrität gewährt werden. Ermöglichen Sie daher das volle Potential des Wildnisschutzes im Nationalpark und treten Sie keine Randflächen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothea Epperlein
Waldexpertin
Greenpeace e.V.
Schutzzweck
Wer bestimmt eigentlich, was schutzwürdig ist oder was "natürlich" ist? In §3 Abs. 1 Satz 3 werden Grinden erwähnt, die eher eine kulturhistorische Landschaftsart sind. Wenn wir Natur Natur sein lassen wollen, heißt das auch den Verlust von Grinden in Kauf zu nehmen. Wenn wir aber Grinden erhalten wollen also in die Natur eingreifen, was
Wer bestimmt eigentlich, was schutzwürdig ist oder was "natürlich" ist?
In §3 Abs. 1 Satz 3 werden Grinden erwähnt, die eher eine kulturhistorische Landschaftsart sind. Wenn wir Natur Natur sein lassen wollen, heißt das auch den Verlust von Grinden in Kauf zu nehmen. Wenn wir aber Grinden erhalten wollen also in die Natur eingreifen, was spricht dann dagegen, der Biodiversität des Waldes durch gezielten Aufbau eines Mischwaldes mit hitzeresistenten Bäumen und Büschen zu unterstützen. Das wäre eine konsistente und konsequente Vorgehensweise. Die vielerorts fast monokulturartigen Fichtenbestände sind auch "nur" Folgen der Bewirtschaftung des Schwarzwaldes.
§ 5 Abs. 1 Nummer 1: Biodiversität ergänzen:
"unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität" Begründung: • Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung • Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.
"unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität"
Begründung:
• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung
• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Ergänzung: zusätzliche Forschungseinrichtungen und Gewährleisten des Datenaustausch
die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und
die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen weltweiten Nationalparken zu untersuchen und zu dokumentieren und. Sämtliche wissenschaftliche Daten, die erhoben oder erforscht werden sind allen interessierten Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu Verfügung zustellen. “
Begründung:
• Die FVA alleine ist zu kurz gesprungen
• Es bedarf der sozialwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen nationaler und internationaler Mitarbeit durch Forschungsinstitutionen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen nationalen und interanationalen Nationalparken.
• Um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu erhalten ist es wichtig, dass ein Datenaustausch stattfindet.
• Daten können immer verschieden interpretiert werden. Wichtig ist es deshalb, dass sämtliche Daten von allen, die auf der Fläche oder zum Nationalpark forschen, jedem zugänglich ist.
Flächengröße
Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären. Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung
Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären.
Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung ausschließlich Landesflächen zur Verfügung stehen. Das wäre auch innerhalb des Gesetzesverfahren noch jederzeit möglich.
Begründung:
• Die Flächengröße korreliert mit den verschiedenen Biodiversitäten: Alpha-, Beta- und Gamma Diversität.
• Die Gamma-Diversität beschreibt die Biodiversität auf einer Landschaftsebene (ab 1000 ha aufwärts).
• Die Gefährdung durch Großereignisse ist umso geringer, je größer die Fläche ist.
Grenzen und Grenziehung
Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung): • Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig: A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 : - Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht
Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung):
• Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig:
A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 :
- Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht begründbar.
- Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete).
- Sie erzeugt einen ineffizienten hohen Managementaufwand. Der schmale zukünftige Streifen für ForstBW bedeutet einen sehr hohen Arbeitsaufwand, der dem Steuerzahler mehr Geld kostet als notwendig.
Weitere Begründungen:
• Eine absolute Notwendigkeit jeder Grenze ist ihre klare und eindeutige Nachvollziehbarkeit. Ohne diese Prämisse gibt es im eigentlichen Wort-Sinn keine Grenzen. Ergo für alle Beteiligten müssen draußen im Gelände alle Grenzen eindeutig gekennzeichnet sein. Das gilt besonders für die Besucherinnen und Besucher. Wenn dies nicht der Fall gewährleistet ist, dann folgen Probleme vorprogrammiert sowie unsägliche und zeitaufwendige Diskussionen und Bürokratie zwangsläufig, wie die Erfahrung zeigt.
• Die Grenzen des jetzt vorliegenden Nationalparks sind weder klar oder nachvollziehbar noch sinnvoll. Sie orientieren sich in weiten Teilen nicht an klare Grenzen im Gelände oder sinnvollen Managementeinheiten.
• Diese oben beispielhaft aufgeführten Abtretungen an ForstBW ist fachlich nicht begründbar. Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete). Zum Teil verursachen sie einen unnötigen Flaschenhals z.B. A01 und ForstBW Flächen im Osten von E01.
• Z.T sind schmale Pufferstreifen von der Nationalparkverwaltung auf ForstBW im Osten, Süden, Westen und Norden des Nationalparks übertragen worden. Solche langen schmalen Pufferstreifen sind ineffizient und verursachen eine hohen Aufwand für ForstBW.
• Die schmalen Pufferstreifen Widersprechen dem Haushaltgrundsatz der Wirtschaftlichkeit. Für ForstBW entsteht ein deutlicher Mehraufwand. Da in ihnen auch naturschutzfachlich sehr wertvolle Flächen liegen, bedeutet das ein zusätzlicher Abstimmungsaufwand für ForstBW mit der Naturschutzverwaltung und Nationalparkverwaltung
• Die schmalen Pufferstreifen widersprechen damit dem allgemeinen Ansinnen des „Bürokratieabbaus“.
• Eine deutlich differenziertere Aufteilung der Pufferstreifen ist deshalb zu fordern.
Paragraf 3 Abs. 1 Nummer „Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen,“ zu streichen;
Begründung: • Der Nationalpark hat im Portfolio der allgemeinen Naturschutzaufgaben, den Prozessschutz zu erfüllen (sh. die allgemeinen Bemerkungen von mir über die Ziele und Begründung eines Nationalparks. • Deshalb hat der Prozessschutz Priorität. • Eine Abwägung gegen den Prozessschutz kann nur erfolgen, wenn gesetzlichen Ausnahmetatbestände
Begründung:
• Der Nationalpark hat im Portfolio der allgemeinen Naturschutzaufgaben, den Prozessschutz zu erfüllen (sh. die allgemeinen Bemerkungen von mir über die Ziele und Begründung eines Nationalparks.
• Deshalb hat der Prozessschutz Priorität.
• Eine Abwägung gegen den Prozessschutz kann nur erfolgen, wenn gesetzlichen Ausnahmetatbestände dagegen bestehen.
§ 3 Abs. 2 Nummer 1: Biodiversität ergänzen
die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse einer natürlichen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität zuzuführen Begründung: • Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt
die durch ihre bisherige Nutzungsgeschichte geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse einer natürlichen, vom Menschen weitgehend unbeeinflussten Entwicklung unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität zuzuführen
Begründung:
• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung
• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Betretungs- und Erholungsrecht,