Gebiet und Zweck
„Gebiet und Zweck“ umfasst die Paragrafen 1 bis 5.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „10 062 (Hektar)“ durch die Wörter „11 325 (Hektar)“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten und die jeweiligen Verordnungen der Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bleiben in ihrer jeweils gültigen Fassung unberührt.“
In § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) die Zahl „elf“ durch die Zahl „XXX“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald sowie die Moore, Grinden und die natürliche Lebensgemeinschaft der Kare und andere naturschutzfachlich und naturgeschichtlich hochwertige Flächen zu erhalten, die Entwicklung der an diese Erscheinungsformen gebundenen, hochspezialisierten Lebensräume zu ermöglichen und
gegebenenfalls zu fördern.“
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerdem dient der Nationalpark unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 24 Absatz 2 BNatSchG der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, insbesondere im Bereich Tourismus.“
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Prozesschutzflächen des Nationalparks tragen zur Zielerreichung des Landes gemäß § 45 Landeswaldgesetz (LWaldG) bei.
Keine Änderungen.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „liefern,“ die Wörter „auch im Sinne von Lern- und Vergleichsflächen soweit dies nicht mit einer Veränderung des Managements der Flächen im Nationalpark einhergeht,“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoffbindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zu untersuchen und zu dokumentieren und“
d) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.

Kommentare : zum Gebiet und Zweck
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Keine Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald. Für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Waldnutzung
In einer Zeit, in der der Klimaschutz und die Schonung von Ressourcen wichtiger denn je sind, ist Holz ein unverzichtbarer, nachwachsender und CO₂-speichernder Rohstoff. Besonders im Holzbau spielt er eine zentrale Rolle und erfreut sich wachsender Beliebtheit und das zurecht, denn Bauen mit Holz ist umweltfreundlich, energiesparend und nachhaltig.
In einer Zeit, in der der Klimaschutz und die Schonung von Ressourcen wichtiger denn je sind, ist Holz ein unverzichtbarer, nachwachsender und CO₂-speichernder Rohstoff. Besonders im Holzbau spielt er eine zentrale Rolle und erfreut sich wachsender Beliebtheit und das zurecht, denn Bauen mit Holz ist umweltfreundlich, energiesparend und nachhaltig.
Aktuell herrscht in Deutschland Holzknappheit. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet jetzt produktive und wertvolle Wälder aus der Nutzung genommen und damit dem Borkenkäfer überlassen werden sollen. Anstatt naturnah bewirtschaftete Wälder zu erhalten, entstehen ökologisch geschädigte Flächen, die weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll sind.
Die Folge: Wir müssen Holz aus dem Ausland importieren, wo es oft unter fragwürdigen Bedingungen gewonnen wird und häufig durch Kahlschlag und ohne die strengen Nachhaltigkeitsstandards, wie sie im deutschen Waldgesetz fest verankert sind. Die langen Transportwege verursachen zusätzlich hohe CO₂-Emissionen. Das ist kein konsequenter Naturschutz, sondern eine scheinheilige Lösung, die weder der Umwelt noch der heimischen Wirtschaft dient.
Wir verfügen in Deutschland über exzellent ausgebildete Försterinnen und Förster sowie verantwortungsvolle Waldbesitzer, die unsere Wälder nachhaltig, naturnah und generationengerecht bewirtschaften. Dieses Wissen und diese Verantwortung gilt es zu nutzen und nicht aus ideologischen Gründen auszugrenzen.
Deshalb spreche ich mich klar gegen eine Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald aus und bin für eine nachhaltige, regionale Holznutzung, für gesunde Wälder und für echten Klimaschutz mit Augenmaß!
Gebietsgröße
Die bisherige Fläche von knapp über 10000ha sollte vollkommen ausreichen. Wir sollten den klimaschonenden Rohstoff Holz nutzen, um andere klimaschädlicher Rohstoff nicht verwenden zu müssen. Oder Holz aus anderen Länder Importieren zu müssen. Ich finde viele Waldbesitzer tun viel für den Naturschutz, wie Totholzbäume stehen lassen oder lassen
Die bisherige Fläche von knapp über 10000ha sollte vollkommen ausreichen.
Wir sollten den klimaschonenden Rohstoff Holz nutzen, um andere klimaschädlicher Rohstoff nicht verwenden zu müssen. Oder Holz aus anderen Länder Importieren zu müssen.
Ich finde viele Waldbesitzer tun viel für den Naturschutz, wie Totholzbäume stehen lassen oder lassen kleine „Wildnissgebiete“ entstehen, usw.
KOMMENTAR ZU: EchtenLösungen braucht das Land
Wer von Ihnen hat eigentlich die Flächen der MURGSCHIFFERSCHAFT die jetzt im Erweiterungsgebiet liegen schon gesehen? Die Flächen z.B. rund um den Schurmsee, sind bereits jetzt schon ein Kleinod von besonderer Bedeutung.Weil man nicht unbedingt eine Marke Nationalpark braucht, um Naturschutz und Artenvielfalt zu gewährleisten. Weil auch
Wer von Ihnen hat eigentlich die Flächen der MURGSCHIFFERSCHAFT die jetzt im Erweiterungsgebiet liegen schon gesehen?
Die Flächen z.B. rund um den Schurmsee, sind bereits jetzt schon ein Kleinod von besonderer Bedeutung.Weil man nicht unbedingt eine Marke Nationalpark braucht, um Naturschutz und Artenvielfalt zu gewährleisten. Weil auch Fachleute in einem Wirtschaftswachstum wissen , wie man die biologische Vielfalt erhält.
Rohstoffversorgung im Einklang mit Naturschutz – heimische Rohstoffe berücksichtigen
Der Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE) vertritt rund 500 Unternehmen der mineralischen Baustoffindustrie im Land. Unsere Mitgliedsunternehmen sichern die Versorgung Baden-Württembergs mit unverzichtbaren Roh- und Baustoffen – für Wohnungen, öffentliche Infrastruktur, Klimaschutzmaßnahmen und die Energiewende. Jährlich
Der Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.V. (ISTE) vertritt rund 500 Unternehmen der mineralischen Baustoffindustrie im Land. Unsere Mitgliedsunternehmen sichern die Versorgung Baden-Württembergs mit unverzichtbaren Roh- und Baustoffen – für Wohnungen, öffentliche Infrastruktur, Klimaschutzmaßnahmen und die Energiewende. Jährlich werden im Land rund 100 Millionen Tonnen mineralische Rohstoffe benötigt – das entspricht etwa einem Kilogramm pro Einwohner und Stunde.
Für eine zukunftsfähige Entwicklung unseres Landes ist die verlässliche Rohstoffversorgung ebenso zentral wie der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Eine nachhaltige Rohstoffpolitik muss daher beides zusammenbringen: den Schutz wertvoller Naturflächen und die Nutzung heimischer Rohstoffe. Um Transportwege kurz zu halten und Emissionen zu reduzieren, setzt sich der ISTE seit Langem für eine dezentrale Versorgung der Rohstoffgewinnung im Land ein.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass bei der Planung zur Erweiterung des Nationalparks Nordschwarzwald die Bedeutung der Rohstoffversorgung berücksichtigt wurde und tätige Unternehmen aktuell nicht beeinträchtigt werden.
Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass sich im Bereich westlich von Schönmünzach abbauwürdige Vorkommen von Forbach-Granit befinden. Diese hochwertigen Natursteine werden unter anderem im Verkehrswegebau, im Hochbau sowie als Betonzuschlagstoffe eingesetzt. Mit der geplanten Erweiterung des Nationalparks würden diese Vorkommen langfristig nicht mehr zugänglich sein – trotz ihres potenziellen Beitrags zur regionalen Rohstoffsicherung.
Der ISTE spricht sich daher dafür aus, auch künftig einen ausgewogenen Ausgleich zwischen Umweltschutz und Rohstoffsicherung anzustreben. Eine vorausschauende Landesplanung sollte rohstoffsichernde Aspekte weiterhin aktiv in Abwägungsprozesse einbeziehen – im Sinne der Daseinsvorsorge, regionaler Wertschöpfung und ökologisch verantwortbarer Rohstoffgewinnung.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Sommer
§ 2 Abs. 1 Ersatzlos streichen: Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.
Begründung: • Die Grenzen sind im Lageplan der des Nationalparks klar ersichtlich – auch flurstücksscharf. • Eine flurstücksscharfe Detailkarten macht nur Sinn, wenn danach auch die Flurstücke neu entstehen, dann aufgeteilt werden und deren Zuordnung dann getrennt nach ForstBW und Naturschutzverwaltung erfolgt. • Entscheidend sind nicht die
Begründung:
• Die Grenzen sind im Lageplan der des Nationalparks klar ersichtlich – auch flurstücksscharf.
• Eine flurstücksscharfe Detailkarten macht nur Sinn, wenn danach auch die Flurstücke neu entstehen, dann aufgeteilt werden und deren Zuordnung dann getrennt nach ForstBW und Naturschutzverwaltung erfolgt.
• Entscheidend sind nicht die flurstücksscharfen Detailkarten, sondern die im Gelände klar nachvollziehbar und von der Bevölkerung erkennbare Grenzlinien.
• Da das ganze Gelände dem Land gehört, wäre eine flurstücksscharfe Detailkarte und eine darauf aufbauende neue Flurstücksausweisung ein reiner Bürokratietiger.
Abgrenzung des Gebiets
Dieser Passus in § 2 b sollte gestrichen werden: „Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.“ Eine flurstückscharfe Abgrenzung ist nicht zwingend erforderlich, erfordert aber einen großen Aufwand. § 3 bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Dieser Passus in § 2 b sollte gestrichen werden:
„Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.“
Eine flurstückscharfe Abgrenzung ist nicht zwingend erforderlich, erfordert aber einen großen Aufwand.
§ 3 bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen.“
Die Gleichrangigkeit entspricht nicht der auch international anerkannten Zweckbestimmung eines Nationalparks ("Natur Natur sein lassen"). Der Satz ist zu streichen.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt. Satz bitte streichen.
Erweiterungsfläche zu klein und Grenziehungen wenig zielführend
• Sowohl die Erweiterung der Fläche mit lediglich 1263 ha als auch die Grenzziehungen zeigen einen politischen Aushandlungsprozess, der sich nicht an dem Ziel und Zweck des Nationalparks orientiert, eine großflächige zusammenhängende Fläche zu schaffen mit effektiven und effizienten draußen im Gelände nachvollziehbaren Grenzen für das Management
• Sowohl die Erweiterung der Fläche mit lediglich 1263 ha als auch die Grenzziehungen zeigen einen politischen Aushandlungsprozess, der sich nicht an dem Ziel und Zweck des Nationalparks orientiert, eine großflächige zusammenhängende Fläche zu schaffen mit effektiven und effizienten draußen im Gelände nachvollziehbaren Grenzen für das Management und die Besucherinnen und Besucher.
• Auch das Potential, das Management durch deutliche Reduktion der Grenzlängen effizienter zu machen, wurde durch wenig differenzierte Aufteilung bei den Pufferstreifen zwischen ForstBW und der Nationalparkverwaltung bei Weitem nicht erfüllt.
Paragraf 3 Abs. 4 „Die Prozessschutzflächen des Nationalparks tragen zur Zielerreichung des Landes gemäß § 45 Landeswaldgesetz (LWaldG) bei“ ist ersatzlos zu streichen:
Begründung: • Im §1 LWaldG sind die Aufgaben für alle Waldbesitzer definiert: Die Erfüllung von Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. Zwischen den einzelnen Funktionen steht ein UND. Das bedeutet vom Grunde ein Gleichgewichtung, die dann in der Abwägung vor Ort zu differenzieren ist. Der Naturschutz gehört also als selbstverständliche Aufgabe zu
Begründung:
• Im §1 LWaldG sind die Aufgaben für alle Waldbesitzer definiert: Die Erfüllung von Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. Zwischen den einzelnen Funktionen steht ein UND. Das bedeutet vom Grunde ein Gleichgewichtung, die dann in der Abwägung vor Ort zu differenzieren ist. Der Naturschutz gehört also als selbstverständliche Aufgabe zu den Aufgaben eines jeden Waldbesitzers hinzu.
• Im § 45 wird als Zielsetzung für den Staatswald im Abs. 1 aufgeführt:
„Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen.“ Dazu gehört auch der Naturschutz.
• Im § 45 (1a) wird aufgeführt „Im Staatswald werden bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen“. Also hat der Staatswald und damit ForstBW sowie so schon die gesetzliche Aufgabe, 10 % Prozessschutzflächen in seinem eigenen Wald zu realisieren
• Fazit: Der Staatswald ist in besonderen Maße Vorbild und zum Gemeinwohl verpflichtet. Der Naturschutz gehört zur Gemeinwohlerfüllung.
• Die Flächen des Nationalparks sind Naturschutzflächen. Es sind keine Flächen von oder für ForstBW.
• Eine Anrechnung der Prozessschutzflächen für das gesamte Land ist selbstverständlich. Die Anrechnung der Prozessschutzflächen für ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts ist aber weder fachlich noch vom Aufgabenspektrum des Staatswaldes gerechtfertigt.
• Aus meiner Zeit als Nationalparkleiter wurde immer wieder das Argument von ForstBW aufgeführt, die Anrechnung der Prozessschutzflächen sei notwendig wegen der FSC-Zertifizierung, die 10% der Flächen als Prozessschutzflächen verlangt. Dies ist aber nicht zulässig. Denn alle anderen FSC-Betriebe – auch Kommunale oder private Betriebe - müssen auch die 10% Prozessschutzflächen in ihren eigenen Flächen erfüllen.
• Auch die ab und an aufkommende Diskussion einer FSC-Zertifizierung des Nationalparks ist ebenfalls nicht zielführend. Denn der Nationalpark entspricht nicht der eigentlichen FSC-Zielsetzung für Forstbetriebe. Der Nationalpark ist ein Naturschutzprojekt und nicht ein Forstbetrieb.
Flächengröße
Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären. Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung
Die derzeitige Flächenvergrößerung mit 1263 ha und deren Flächenzuschnitt ist nicht ausreichend. Sie sind wohl rein aus einem politischen Ringen entstanden. Fachlich wünschenswert wäre, wenn sie differenzierter erfolgt wären.
Die Flächengröße sollte unbedingt um noch 2000 bis 3000 ha vergrößert werden. Das Potential besteht, da zur Vergrößerung ausschließlich Landesflächen zur Verfügung stehen. Das wäre auch innerhalb des Gesetzesverfahren noch jederzeit möglich.
Begründung:
• Die Flächengröße korreliert mit den verschiedenen Biodiversitäten: Alpha-, Beta- und Gamma Diversität.
• Die Gamma-Diversität beschreibt die Biodiversität auf einer Landschaftsebene (ab 1000 ha aufwärts).
• Die Gefährdung durch Großereignisse ist umso geringer, je größer die Fläche ist.
Grenzen und Grenziehung
Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung): • Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig: A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 : - Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht
Folgende Grenzen und Zuordnungen sind zu ändern aus inhaltlichen, wirtschaftlichen und Transparenzgründen (sh. Begründung):
• Zuordnung zur Nationalparkverwaltung notwendig:
A 10, A01, ForstBW Flächen entlang von E01 im Westen, ForstBW Flächen im Osten von E01 A02, A09, A06, z.T. A03 :
- Diese Abtretungen an ForstBW sind fachlich nicht begründbar.
- Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete).
- Sie erzeugt einen ineffizienten hohen Managementaufwand. Der schmale zukünftige Streifen für ForstBW bedeutet einen sehr hohen Arbeitsaufwand, der dem Steuerzahler mehr Geld kostet als notwendig.
Weitere Begründungen:
• Eine absolute Notwendigkeit jeder Grenze ist ihre klare und eindeutige Nachvollziehbarkeit. Ohne diese Prämisse gibt es im eigentlichen Wort-Sinn keine Grenzen. Ergo für alle Beteiligten müssen draußen im Gelände alle Grenzen eindeutig gekennzeichnet sein. Das gilt besonders für die Besucherinnen und Besucher. Wenn dies nicht der Fall gewährleistet ist, dann folgen Probleme vorprogrammiert sowie unsägliche und zeitaufwendige Diskussionen und Bürokratie zwangsläufig, wie die Erfahrung zeigt.
• Die Grenzen des jetzt vorliegenden Nationalparks sind weder klar oder nachvollziehbar noch sinnvoll. Sie orientieren sich in weiten Teilen nicht an klare Grenzen im Gelände oder sinnvollen Managementeinheiten.
• Diese oben beispielhaft aufgeführten Abtretungen an ForstBW ist fachlich nicht begründbar. Sie schadet den Naturschutzbelangen (sh. auch die Schutzkategorien Natura 2000 Flächen, Waldbiotope, ehemalige Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, Landschutzgebiete). Zum Teil verursachen sie einen unnötigen Flaschenhals z.B. A01 und ForstBW Flächen im Osten von E01.
• Z.T sind schmale Pufferstreifen von der Nationalparkverwaltung auf ForstBW im Osten, Süden, Westen und Norden des Nationalparks übertragen worden. Solche langen schmalen Pufferstreifen sind ineffizient und verursachen eine hohen Aufwand für ForstBW.
• Die schmalen Pufferstreifen Widersprechen dem Haushaltgrundsatz der Wirtschaftlichkeit. Für ForstBW entsteht ein deutlicher Mehraufwand. Da in ihnen auch naturschutzfachlich sehr wertvolle Flächen liegen, bedeutet das ein zusätzlicher Abstimmungsaufwand für ForstBW mit der Naturschutzverwaltung und Nationalparkverwaltung
• Die schmalen Pufferstreifen widersprechen damit dem allgemeinen Ansinnen des „Bürokratieabbaus“.
• Eine deutlich differenziertere Aufteilung der Pufferstreifen ist deshalb zu fordern.