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Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll die bislang geltende Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt Seite 337), das durch Gesetz vom 3. März 2009 (Gesetzblatt Seite 81) geändert worden ist, abgelöst werden.
Mit der Neufassung des Gesetzes wird der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt.
Durch die Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes, werden Neuerungen im Konsum- und Konsumentenverhalten berücksichtigt. Im Sinne der Gesundheitsprävention werden auch nicht nikotin- und cannabishaltige Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch von diesen Produkten durch die Erhitzungs- und Verdampfungsprozesse gesundheitsschädliche Substanzen in die Umgebungsluft eingetragen werden.
In allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen wird ein grundsätzliches Rauchverbot sowie ein grundsätzliches Benutzungsverbot hinsichtlich E-Zigaretten, Tabakerhitzern und ähnlichen Produkten normiert.
Durch die Aufnahme weiterer Bereiche in den Schutzbereich des Gesetzes, wie zum Beispiel Kinderspielplätze, weitere Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Kultur- und Freizeiteinrichtungen, werden der Nichtraucherschutz fortgeführt und Bereiche, die besonders von Kindern und Jugendlichen sowie weiteren besonders vulnerablen Personen frequentiert werden, in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat, sind ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aufgenommen worden.
Das Landesnichtraucherschutzgesetz findet somit insbesondere auf die nachfolgenden Innen- und konkret benannten Außenbereiche Anwendung:
- Öffentliche Gebäude und Einrichtungen,
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche:
- Schulen einschließlich dem Schulgelände und schulische Einrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft,
- Schullandheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich dazugehörigem Grundstück,
- sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
- Jugendherbergen und Jugendhäuser,
- sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- Kinderspielplätze im Innen- und Außenbereich,
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens: Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Gaststätten mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Diskotheken mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Einkaufszentren und überdachte Einkaufspassagen,
- Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen,
- Messehallen und Kongresszentren.
Keine.
Durch die Neufassung des Gesetzes werden im Rahmen des Landesnichtraucherschutzgesetzes bestehende Regelungen weitergeführt, angepasst und teilweise erweitert. Es entstehen dadurch weder dem Land Baden-Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehrausgaben. Erweiterungen der bisher geltenden Regelungen werden durch eine vereinfachte Vollzugstauglichkeit kompensiert.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen, sind mit der Neufassung des Gesetzes nicht verbunden. Angesichts des in den vergangenen Jahren bereits vollzogenen Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen ist davon auszugehen, dass über die mit dem Gesetz verbundenen Anpassungserfordernisse keine erheblichen Auswirkungen eintreten werden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten. Eine Bürokratielastenschätzung wurde vorgenommen. Bürokratielasten wurden für die Wirtschaft und die Verwaltung mit insgesamt 950.000 Euro beziffert. In Bezug auf den jeweiligen Einzelfall werden die Bürokratielasten als eher gering eingeschätzt. Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Das vorliegende Gesetz ergänzt und konkretisiert die bisher bestehenden Regelungen in diesem Bereich. Es berührt insbesondere die soziale Dimension von nachhaltiger gesellschaftlicher Entwicklung und die persönliche Entfaltung und Lebensführung Einzelner mit Fokus auf den Gesundheitsschutz aller. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check wurde abgesehen, da im Gesetz keine Ablaufverfahren geregelt werden.
Kosten für Private entstehen durch die im Gesetz vorgeschriebene Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten.


Kommentare
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Falsche Gleichsetzung
Tabakerhitzer mit Zigaretten gleichzusetzen ist grundsätzlich falsch. Jeder, der mal neben jemanden stand der eine Zigarette geraucht bzw. einen Tabakerhitzer genutzt hat, sollte das beständigen können.
Ich sehe hier eine weitere Bevormundung der Bürger und Einschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung.
Nichtraucherschutz
Sollte umbenannt werden in
“Raucherkne-belung“
Sage ich als Nichtraucher!!!
Nichtraucherschutzgesetz
Ich finde es so in Ordnung, daß E-Zigaretten etc. in das Gesetz mit aufgenommen werden. Nur der Verkauf an Minderjährige sollte noch besser geregelt werden.
Zu den Außenplätzen, an denen nicht mehr geraucht werden darf, möchte ich darauf hinweisen, daß auch Raucher Menschen sind, die einfach an dieser Sucht bzw. Erkrankung leiden, und die
Ich finde es so in Ordnung, daß E-Zigaretten etc. in das Gesetz mit aufgenommen werden. Nur der Verkauf an Minderjährige sollte noch besser geregelt werden.
Zu den Außenplätzen, an denen nicht mehr geraucht werden darf, möchte ich darauf hinweisen, daß auch Raucher Menschen sind, die einfach an dieser Sucht bzw. Erkrankung leiden, und die ebenfalls eine Daseinsberechtigung im Außenbereich haben, z.B. in Biergärten. Keiner würde auf die Idee kommen, einen Asthmakranken aus dem Biergarten zu vertreiben. Der hustet genauso alle anderen an.
Im übrigen kann jeder in den Innenbereich von Gaststätten ausweichen, was ein Rauchkranker nicht kann. Es hat auch etwas mit Teilhabe zu tun.
Nichtraucherbereiche unter freiem Himmel großzügig bemessen
Was nützen rauchfreie Sitzplätze in der Außengastronomie, wenn am Tisch daneben doch geraucht werden darf, oder Raucher sich zwei Meter neben die Rauchfreizone stellen können?
Oder wenn an Straßenbahn- oder Bushaltestellen nur innerhalb der Wartehäuschen nicht geraucht werden darf und die Raucherinnen und Raucher direkt danebenstehen, und der
Was nützen rauchfreie Sitzplätze in der Außengastronomie, wenn am Tisch daneben doch geraucht werden darf, oder Raucher sich zwei Meter neben die Rauchfreizone stellen können?
Oder wenn an Straßenbahn- oder Bushaltestellen nur innerhalb der Wartehäuschen nicht geraucht werden darf und die Raucherinnen und Raucher direkt danebenstehen, und der Rauch wunderbar unter das Dach zieht? Oder um bei Regenwetter nach ihrem letzten Lungenzug schnell unter das schützende Dach zu eilen und dort ihren üblen Odem auszuatmen?
Daher ist eine 25 m Bannzone zum eigentlichen Schutzbereich notwendig!
NSG
Es gibt bereits ein umfangreiches Nichtraucherschutzgesetz, das m.M. nach auch völlig ausreichend ist. Davon abgesehen, hat die Zahl der Raucher spürbar abgenommen. Die um sich greifende Unsitte, und vor allem die Begeisterung mancher Gruppen, alle Bereiche des Lebens bis ins Detail regulieren und verbieten zu wollen, lehne ich ab.
Nichtraucherschutz
Das aktuell gültige Nichtraucherschutzgesetz hat sich gut bewährt. Die Interessen von Nichtrauchern werden auf hohem Niveau berücksichtigt, indem in den Speiselokalen alles rauchfrei ist. Ebenso wird den Bedürfnissen der Raucher in den kleinen Raucherlokalen und -Lounges gerecht.
Die bestehenden Ausnahmen vom Rauchverbot in der Branche müssen
Das aktuell gültige Nichtraucherschutzgesetz hat sich gut bewährt. Die Interessen von Nichtrauchern werden auf hohem Niveau berücksichtigt, indem in den Speiselokalen alles rauchfrei ist. Ebenso wird den Bedürfnissen der Raucher in den kleinen Raucherlokalen und -Lounges gerecht.
Die bestehenden Ausnahmen vom Rauchverbot in der Branche müssen beizubehalten werden!!
Nicchtraucherschutzgesetz
Keiner wird sich das ellenlange Gesetz durchlesen. Kurze knappe Formulierungen, für jeden auf großen Plakaten sichtbar, finde ich wirkungsvoller. Zudem den Preis für Zigaretten erhöhen.
Elektroische Zigaretten - kein Schutz erforderlich.
Bei elektrischen Zigaretten, die nikotinhaltiges Liquid verdampfen, ist in dem Dampf bei exhalation so gut wie kein Nikotin mehr enthalten. Die Restbelastung ist vergleichbar mit dem Nikotingehalt im Dampf von kochenden Kartoffeln - davor muss die Öffentlichkeit ja auch nicht geschützt werden.
Es handelt sich weder um Rauch, noch sind die
Bei elektrischen Zigaretten, die nikotinhaltiges Liquid verdampfen, ist in dem Dampf bei exhalation so gut wie kein Nikotin mehr enthalten. Die Restbelastung ist vergleichbar mit dem Nikotingehalt im Dampf von kochenden Kartoffeln - davor muss die Öffentlichkeit ja auch nicht geschützt werden.
Es handelt sich weder um Rauch, noch sind die tausenden Gift- und Schadstoffe verbrennenden Tabaks enthalten. Es gibt schlicht nichts, vor dem geschützt werden könnte oder müsste. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage soll hier überhaupt gehandelt werden?
Solang Rücksicht geübt wird brauchts keine Einschränkungen
Ich bin selbst überzeugter Nutzer eines 'Zigarettenersatzgerätes' und habe die Erfahrung gemacht, dass ich mit meinem Flavour zumeist nicht einmal auffalle, wenn ich im Freien in Gesellschaft anderer rauche.
Schon kurz nach dem Wechsel auf die eZigarette ist mir aufgefallen, wie geruchsintensiv echte Tabakverbrenner eigentlich sind. eZigaretten
Ich bin selbst überzeugter Nutzer eines 'Zigarettenersatzgerätes' und habe die Erfahrung gemacht, dass ich mit meinem Flavour zumeist nicht einmal auffalle, wenn ich im Freien in Gesellschaft anderer rauche.
Schon kurz nach dem Wechsel auf die eZigarette ist mir aufgefallen, wie geruchsintensiv echte Tabakverbrenner eigentlich sind. eZigaretten und Dampfer sind ein Segen und sollten - unter Wahrung gegenseitiger Rücksichtsnahme - ohne Einschränkungen im Freien genutzt werden dürfen.
Bitte keine Überregulierung
Es steht außer Frage das Nichtraucherschutz wichtig ist. Ich halte aber eine Beschränkung für den Konsum im freien und Verbot von THP oder Heat Produkten für nicht zielführend und entspricht eher einer willkürlichen Bevormundung.