Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll die bislang geltende Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt Seite 337), das durch Gesetz vom 3. März 2009 (Gesetzblatt Seite 81) geändert worden ist, abgelöst werden.
Mit der Neufassung des Gesetzes wird der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt.
Durch die Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes, werden Neuerungen im Konsum- und Konsumentenverhalten berücksichtigt. Im Sinne der Gesundheitsprävention werden auch nicht nikotin- und cannabishaltige Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch von diesen Produkten durch die Erhitzungs- und Verdampfungsprozesse gesundheitsschädliche Substanzen in die Umgebungsluft eingetragen werden.
In allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen wird ein grundsätzliches Rauchverbot sowie ein grundsätzliches Benutzungsverbot hinsichtlich E-Zigaretten, Tabakerhitzern und ähnlichen Produkten normiert.
Durch die Aufnahme weiterer Bereiche in den Schutzbereich des Gesetzes, wie zum Beispiel Kinderspielplätze, weitere Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Kultur- und Freizeiteinrichtungen, werden der Nichtraucherschutz fortgeführt und Bereiche, die besonders von Kindern und Jugendlichen sowie weiteren besonders vulnerablen Personen frequentiert werden, in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat, sind ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aufgenommen worden.
Das Landesnichtraucherschutzgesetz findet somit insbesondere auf die nachfolgenden Innen- und konkret benannten Außenbereiche Anwendung:
- Öffentliche Gebäude und Einrichtungen,
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche:
- Schulen einschließlich dem Schulgelände und schulische Einrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft,
- Schullandheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich dazugehörigem Grundstück,
- sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
- Jugendherbergen und Jugendhäuser,
- sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- Kinderspielplätze im Innen- und Außenbereich,
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens: Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Gaststätten mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Diskotheken mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Einkaufszentren und überdachte Einkaufspassagen,
- Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen,
- Messehallen und Kongresszentren.
Keine.
Durch die Neufassung des Gesetzes werden im Rahmen des Landesnichtraucherschutzgesetzes bestehende Regelungen weitergeführt, angepasst und teilweise erweitert. Es entstehen dadurch weder dem Land Baden-Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehrausgaben. Erweiterungen der bisher geltenden Regelungen werden durch eine vereinfachte Vollzugstauglichkeit kompensiert.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen, sind mit der Neufassung des Gesetzes nicht verbunden. Angesichts des in den vergangenen Jahren bereits vollzogenen Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen ist davon auszugehen, dass über die mit dem Gesetz verbundenen Anpassungserfordernisse keine erheblichen Auswirkungen eintreten werden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten. Eine Bürokratielastenschätzung wurde vorgenommen. Bürokratielasten wurden für die Wirtschaft und die Verwaltung mit insgesamt 950.000 Euro beziffert. In Bezug auf den jeweiligen Einzelfall werden die Bürokratielasten als eher gering eingeschätzt. Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Das vorliegende Gesetz ergänzt und konkretisiert die bisher bestehenden Regelungen in diesem Bereich. Es berührt insbesondere die soziale Dimension von nachhaltiger gesellschaftlicher Entwicklung und die persönliche Entfaltung und Lebensführung Einzelner mit Fokus auf den Gesundheitsschutz aller. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check wurde abgesehen, da im Gesetz keine Ablaufverfahren geregelt werden.
Kosten für Private entstehen durch die im Gesetz vorgeschriebene Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten.


Kommentare
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Tabaksucht nur mit robustem Gesetz einhegbar
Die Tabaksucht ist eine starke Sucht ähnlich wie bei den illegalen Drogen. Deshalb versuchen Raucherinnen und Raucher ihrem Zwang zum Nikotinnachschub, möglichst an jedem Ort und zu jeder Zeit ohne Rücksicht auf andere Menschen zu rauchen. Dieser Zwang ist leider nur mit einer entschlossenen Gesetzgebung beherrschbar.
Landenichtraucherschutzgesetz
1) Nicht im PKW oder LKW
2) Nicht in der Umgebung von Kindern. 15 Meter Abstand
Somit entfällt auch die Wohnung
3) Siehe Frankreich, Siehe Mailand, Siehe Mallorca Und weiter Orte
4) Konsequentes Durchsetzen der Verordnung
Wovor haben Politiker denn Angst?
Ich spreche mich ausdrücklich für eine deutliche Verschärfung des Nichtraucherschutzes aus – insbesondere im öffentlichen Raum und in Außenbereichen von Gastronomie, Parks und Wohnanlagen. Jeder Mensch hat das Recht auf saubere, unbelastete Atemluft. Es ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, dass über den Nichtraucherschutz überhaupt noch diskutiert wird, während wissenschaftlich erwiesen ist, dass Passivrauchen gesundheitsschädlich ist – selbst in geringen Dosen.
Es geht dabei nicht um die Ausgrenzung von Rauchern als Menschen, sondern um die massive Belastung durch den Rauch, den sie erzeugen. Leider zeigen viele Raucher – bewusst oder unbewusst – wenig Rücksicht gegenüber ihrer Umgebung. Persönlich meide ich bereits heute Biergärten, Eisdielen oder Restaurant-Außenbereiche, da ich regelmäßig unfreiwillig Rauch ausgesetzt bin. Rücksichtsvolles Verhalten bleibt die Ausnahme. Das bedeutet für Nichtraucher eine permanente Einschränkung ihrer Lebensqualität – und das ist nicht hinnehmbar.
Nichtraucherschutz sollte nicht nur besonders gefährdete Gruppen wie Kinder, Schwangere oder Asthmatiker betreffen, sondern ein grundlegendes Recht für alle sein. Auch als gesunder Erwachsener möchte ich nicht gezwungen sein, mich aus öffentlichen Bereichen zurückzuziehen, nur weil ein einziger Raucher die gesamte Luft verpestet.
Andere europäische Länder zeigen längst, dass strikte Rauchverbote im öffentlichen Raum funktionieren – sogar in Regionen mit traditionell hoher Raucherquote. Wo klare Regeln herrschen und keine Ausnahmen gemacht werden, halten sich die Menschen daran und es ist auch leichterdies zu überprüfen – und das verbessert die Lebensqualität für alle.
Darüber hinaus sollte auch das Passivrauchen in privaten Wohnanlagen stärker berücksichtigt werden. In einer früheren Wohnung konnte ich meine Fenster nicht öffnen, ohne ständig Zigarettenrauch des Nachbarn einzuatmen – eine unzumutbare Belastung und ich musste umziehen.
Ein weiterer Punkt, der häufig übersehen wird: Die gesundheitlichen Folgen des Rauchens verursachen immense Kosten im Gesundheitssystem – Kosten, die von der Solidargemeinschaft getragen werden. Es ist eine Zumutung, dass Raucher durch ihr eigenes, freiwilliges Verhalten schwere Erkrankungen wie Krebs, Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen riskieren und damit langfristig die Krankenkassen erheblich belasten. Die Folge ist, dass auch alle anderen Versicherten – unabhängig von ihrer Lebensweise – höhere Beiträge zahlen müssen. Das ist schlicht ungerecht. Wer sich selbst und andere gesundheitlich gefährdet, sollte nicht auch noch auf Kosten der Allgemeinheit handeln dürfen. Auch deshalb ist ein konsequenter Nichtraucherschutz dringend notwendig.
Zusätzlich empfinde ich es als enorm belastend, dass man auch beim Einkaufen fast überall durch Rauchwolken hindurchgehen muss. Vor vielen Supermärkten, Drogerien oder anderen Geschäften stehen Raucher direkt am Eingang – oft so dicht, dass man den Rauch zwangsläufig einatmen muss, selbst wenn sie gerade fertig sind. Und es ist keineswegs damit getan, dass der Rauch verfliegt – viele werfen ihre Zigarette noch glimmend in die Mülleimer, die oft mit Papier gefüllt sind. Es ist widerlich, diesen Gestank beim Betreten eines Lebensmittelladens einzuatmen. Die Tatsache, dass Raucher den Eingangsbereich als ihren „Platz“ beanspruchen, ohne Rücksicht auf die Allgemeinheit, ist nicht akzeptabel. Gleiches gilt für Taxifahrten: Selbst wenn der Fahrer nicht gerade raucht, merkt man sofort, ob im Auto regelmäßig geraucht wurde – auch dann, wenn mehrere Duftbäumchen aufgehängt wurden. Raucher unterschätzen völlig, wie intensiv und dauerhaft der Rauchgeruch für Nichtraucher wahrnehmbar ist – und wie unangenehm. Diese ständige Belästigung im Alltag darf kein Normalzustand sein.
Und Rauchen im Freibad? Was soll das?
Ich fordere daher ein konsequentes Rauchverbot in allen öffentlichen Bereichen – auch im Freien – sowie klare gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Rauchbelastung in Wohnanlagen. Nur so ist echter Gesundheitsschutz für alle möglich.
Innenraumgastro
Ich spreche mich gegen die Beibehaltung der Ausnahmeregelung für sogenannte “Raucherkneipen” aus.
Als Nichtraucherin empfinde ich es als sehr belastend, dass in meiner Stadt viele kleinere Kneipen vom Rauchverbot ausgenommen sind. Gerade beim Ausgehen am Abend möchte ich mich in der Gastronomie aufhalten können, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Tabakrauch ertragen zu müssen.
Auch wenn diese Lokale unter 75 m² groß sind, ist der Aufenthalt dort für Nichtraucher kaum zumutbar – besonders bei dichtem Andrang. Es entsteht eine faktische Ausgrenzung: Wer sich und seine Gesundheit schützen will, bleibt draußen.
Der Schutz vor Passivrauchen sollte nicht an der Türgröße oder der Raumfläche enden. Ich wünsche mir daher ein wirklich konsequentes Rauchverbot in Innenräumen aller gastronomischen Betriebe – ohne Ausnahmen.
Das schützt nicht nur Gäste, sondern auch das Personal – und ist ein Schritt zu mehr Gleichbehandlung und Gesundheitsschutz in unserer Gesellschaft.
Im Sommer 2024 gab es bereits eine Online-Kommentierung
Warum braucht man jetzt noch einmal Online-Kommentare? Damals wurden weit über 700 Kommentare abgegeben und über 75 % davon sprachen sich für strengere Regeln aus.
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
bei der Online-Kommentierung im Jahr 2024 sollten Themen und Aspekte genannt werden, die beim Bürgerforum diskutiert werden sollten. Sie diente also der Vorbereitung. Ein Gesetzentwurf lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Nachdem dieser Gesetzentwurf kürzlich vom Ministerrat als Entwurf beschlossen wurde, kann er nun in dieser Phase kommentiert werden. Parallel findet eine Anhörung der Verbände und das Bürgerforum statt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Online-Redaktion
Zur Anmerkung der Redaktion zu meinem Kommentar 48
Dass 2024 nur Themen und Aspekte für die Diskussion beim Bürgerforum genannt werden sollten war m. E. den meisten Kommentatoren nicht klar.
Beim aktuellen Gesetzentwurf ist hier die Auflistung unter „wesentlicher Inhalt“ leider nicht wirklich erhellend. Selbst dort, wo Punkt für Punkt eine Beschreibung stattfindet ist oft nicht klar, wie die Regelung konkret aussehen soll. Nehmen wir folgende Beispiele:
Punkt 1: Öffentliche Gebäude und Einrichtungen. Was wird hier gegenüber dem aktuellen Gesetz geändert? Sind nur die Innen- oder auch die Außenbereiche einbezogen?
Punkt 5: Einrichtungen des Gesundheitswesens. Nur Innen- oder auch Außenbereich?
Punkt 11: Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen. Gilt hier ein Rauchverbot nur in den Wartehäuschen oder auch darum herum? In welchen Abstand?
Wie bei einem anderen Kommentar geschrieben fehlt eine Nebeneinanderaufstellung des bisherigen und des geplanten Gesetzes. Selbstverständlich nicht in kompliziertem Juristendeutsch, sondern in einfachen Worten, z. B. bei Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen: Alt: Kein Rauchverbot. Neu: Rauchverbot in den Wartehäuschen, 15 m davor und 15 m dahinter sofern keine Bauten davor oder dahinter sind, 15 m in Fahrtrichtung und 15 m entgegen der Fahrtrichtung“.
Danke!
Nichtraucherschutzgesetz
Alle Maßnahmen, welche der Gesundheit der Allgemeinheit und der Luftreinhaltung zu Gute kommen, finde ich sehr begrüßenswert!!
Deshalb stehe ich positiv zu den geplanten Änderungen des Gesetzes!
Rauchen in Nähe von Kleinstkindern streng bestrafen
Vor drei Jahren waren wir als Großeltern, Eltern und Enkel an einem öffentlichen Badesee. Das jüngste Enkelkind war 1 - 2 Monate alt. Nachdem wir einige Zeit an frischer Luft gelagert hatten, legte sich ein Mann neben uns hin und begann zu rauchen. Unsere Bitte, das Rauchen zu beenden oder woanders zu rauchen, negierte er. Deshalb mussten wir uns woanders hinbegeben. Auf die Aufforderung an den zuständigen Ortsbürgermeister, an dem Badestrand das Rauchen zu verbieten, erhielt ich die Antwort, wir sollten woanders baden, da wir nicht zu dem Ort gehörten.
Präambel, Umkehrprinzip, § 1 des Nichtraucherschutzgesetzes muss so lauten:
„Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig rein. Das ist gut so. Darum ist rauchfreie Atemluft der Normalfall und hat daher Vorrang vor dem Rauchen. Es gilt das Umkehrprinzip.“
Diese Formulierung ist schon eine Begründung in sich. Wir kennen fast alle den § 1 der Straßenverkehrsordnung www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html.
So muss es auch beim Rauchen sein. So wird für Behörden und Gerichte klargestellt, dass es im Zweifelsfall keine Ausreden für das Rauchen und Begründungen für das Zwangsmitrauchen gibt. 1999 hatte das Amtsgericht Bonn das sogenannte Balkonrauchen leider nicht unterbinden wollen, man werde ohnehin durch den Straßenverkehr beeinträchtigt. Andere Gerichte übernahmen darauf leider diese Begründung (AG Bonn, 6 C 510/98 vom 09.03.99).
Die alte Begründung mancher Gerichte, die Belastung durch Passivrauchen müsse „erheblich“ sein, oder das Rauchen sei sozial adäquat, würde so obsolet.
Synopse
Ich finde es praktisch, dass die wesentlichen Änderungen zusammengefasst wurden. Aber wenn ich nachvollziehen will, was genau sich ändert, müsste ich den Entwurf und das alte Gesetz gleichzeitig vor mir haben und mühsam Unterschiede erspähen.
Mit einer Synpose (Texte nebeneinender mit farblich hervorgehobenen Änderungen) hätte ich sowohl einen schnellen Überblick, als auch die bestmögliche Detailtiefe direkt am Gesetzestext. Etwas in das Gesetz reinzumogeln wird so schwerer. Transparenz schafft genau das Vertrauen, an dem es immer mehr mangelt.