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Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll die bislang geltende Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt Seite 337), das durch Gesetz vom 3. März 2009 (Gesetzblatt Seite 81) geändert worden ist, abgelöst werden.
Mit der Neufassung des Gesetzes wird der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt.
Durch die Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes, werden Neuerungen im Konsum- und Konsumentenverhalten berücksichtigt. Im Sinne der Gesundheitsprävention werden auch nicht nikotin- und cannabishaltige Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch von diesen Produkten durch die Erhitzungs- und Verdampfungsprozesse gesundheitsschädliche Substanzen in die Umgebungsluft eingetragen werden.
In allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen wird ein grundsätzliches Rauchverbot sowie ein grundsätzliches Benutzungsverbot hinsichtlich E-Zigaretten, Tabakerhitzern und ähnlichen Produkten normiert.
Durch die Aufnahme weiterer Bereiche in den Schutzbereich des Gesetzes, wie zum Beispiel Kinderspielplätze, weitere Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Kultur- und Freizeiteinrichtungen, werden der Nichtraucherschutz fortgeführt und Bereiche, die besonders von Kindern und Jugendlichen sowie weiteren besonders vulnerablen Personen frequentiert werden, in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat, sind ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aufgenommen worden.
Das Landesnichtraucherschutzgesetz findet somit insbesondere auf die nachfolgenden Innen- und konkret benannten Außenbereiche Anwendung:
- Öffentliche Gebäude und Einrichtungen,
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche:
- Schulen einschließlich dem Schulgelände und schulische Einrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft,
- Schullandheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich dazugehörigem Grundstück,
- sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
- Jugendherbergen und Jugendhäuser,
- sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- Kinderspielplätze im Innen- und Außenbereich,
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens: Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Gaststätten mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Diskotheken mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Einkaufszentren und überdachte Einkaufspassagen,
- Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen,
- Messehallen und Kongresszentren.
Keine.
Durch die Neufassung des Gesetzes werden im Rahmen des Landesnichtraucherschutzgesetzes bestehende Regelungen weitergeführt, angepasst und teilweise erweitert. Es entstehen dadurch weder dem Land Baden-Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehrausgaben. Erweiterungen der bisher geltenden Regelungen werden durch eine vereinfachte Vollzugstauglichkeit kompensiert.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen, sind mit der Neufassung des Gesetzes nicht verbunden. Angesichts des in den vergangenen Jahren bereits vollzogenen Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen ist davon auszugehen, dass über die mit dem Gesetz verbundenen Anpassungserfordernisse keine erheblichen Auswirkungen eintreten werden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten. Eine Bürokratielastenschätzung wurde vorgenommen. Bürokratielasten wurden für die Wirtschaft und die Verwaltung mit insgesamt 950.000 Euro beziffert. In Bezug auf den jeweiligen Einzelfall werden die Bürokratielasten als eher gering eingeschätzt. Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Das vorliegende Gesetz ergänzt und konkretisiert die bisher bestehenden Regelungen in diesem Bereich. Es berührt insbesondere die soziale Dimension von nachhaltiger gesellschaftlicher Entwicklung und die persönliche Entfaltung und Lebensführung Einzelner mit Fokus auf den Gesundheitsschutz aller. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check wurde abgesehen, da im Gesetz keine Ablaufverfahren geregelt werden.
Kosten für Private entstehen durch die im Gesetz vorgeschriebene Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten.


Kommentare : zum Nichtraucherschutzgesetz
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Für Toleranz und Wahlfreiheit
Die bestehenden Regelungen reichen aus – es braucht keine weiteren Rauchverbote in der Gastronomie und in Festzelten. Gäste und Wirte sollen selbst entscheiden dürfen, was für ihr Lokal oder Festzelt passt.
Statt immer neuer Einschränkungen sollten Toleranz und Wahlfreiheit im Vordergrund stehen.
Keine Rauchverbote in der Gastronomie
Keine Rauchverbote in Festzelten und in der Gastronomie draußen. Wo frische Luft weht, zieht der Rauch vorbei. Es ist keine Gesundheitsgefährdung anderer.
Arbeitsstättenverordnung § 5 ändern, Bundesratsinitiative!
Die Arbeitsstättenverordnung ist wie folgt zu ändern: Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie die Nutzung von elektronischen Zigaretten, Tabakerhitzern und anderen neuartigen Rauch- und Verdampfungsgeräten ist an Arbeitsplätzen innerhalb von Gebäuden, unter freiem Himmel, in und auf Fahrzeugen verboten. Das gilt auch für
Die Arbeitsstättenverordnung ist wie folgt zu ändern:
Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie die Nutzung von elektronischen Zigaretten, Tabakerhitzern und anderen neuartigen Rauch- und Verdampfungsgeräten ist an Arbeitsplätzen innerhalb von Gebäuden, unter freiem Himmel, in und auf Fahrzeugen verboten. Das gilt auch für Arbeitspausen, welche auf dem Betriebsgelände vorgenommen werden. Ausnahmen sind Einzelarbeitsplätze ohne Kontakt mit Kollegen, Vorgesetzten, Untergebenen, Kunden oder Lieferanten.
Nicht nur in Innenräumen, sondern auch unter freiem Himmel leiden Beschäftigte unter den Folgen der Abbauprodukte der diversen Rauch- und Dampfprodukte. Übel ist es, wenn man in verqualmte Haushalte gehen muss. Die sind für Handwerker oder Vertreter ja temporäre Arbeitsplätze. In Pausen werden die Freibereiche in Firmen und Behörden schnell von Raucherinnen und Rauchern okkupiert.
Hier die aktuelle, verschwurbelte Verordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html
Der wichtigste Ort wurde leider vergessen!
Als Nichtraucher hat man quasi naturgemäß etwas gegen das Rauchen... Wenn es andere durch Passivrauchen nicht stören und gefährden würde, hätte ich auch gegen das Rauchen an sich nichts. Aber das ist nunmal nicht so und deshalb müssen Nichtraucher viel weitreichender und konsequenter vor Zigarettenrauch und dergleichen geschützt werden, als es
Als Nichtraucher hat man quasi naturgemäß etwas gegen das Rauchen... Wenn es andere durch Passivrauchen nicht stören und gefährden würde, hätte ich auch gegen das Rauchen an sich nichts. Aber das ist nunmal nicht so und deshalb müssen Nichtraucher viel weitreichender und konsequenter vor Zigarettenrauch und dergleichen geschützt werden, als es bislang der Fall ist.
Gänzlich ungeschützt und selbst nach langem Rechtsstreit durch evtl. vereinbarte rauchfreie Zeiten nur unzulänglich geschützt sind alle Mieter und Miteigentümer in Mehrfamilienhäusern. Ein rücksichtsloser Nachbar darunter und man hat im Grunde verloren! Warum werden gerade die eigenen vier Wände - egal, ob gemietet oder gekauft - nicht wirklich geschützt? Ich kann letztlich entscheiden, ob ich in eine Raucherkneipe hineingehe oder eben nicht. Ich kann an einer Haltestelle ein paar Meter weiterlaufen, wenn einer raucht. Aber soll ich etwa umziehen, womöglich meine Wohnung verkaufen, weil ein rücksichtsloser Vollidiot unter mir eingezogen ist?
Nur mal zum Vergleich: Wenn sich jemand mit Alkohol oder sonstigen Drogen oder auch Zucker, Fett und sonstwas zugrunde richtet, dann beeinträchtigt das meine Gesundheit und mein Wohlbefinden nicht. Klar, auch da gibt es unzählige Fälle, die einen sicherlich erschüttern können, aber es geht im Gegensatz zum Rauchen keine unmittelbare Gefahr für mich selbst aus. Und beim Rauchen ist das eben ganz anders. Hier kann ich nicht so einfach entkommen. Das ist eben der Unterschied und muss deshalb völlig anders gewürdigt werden.
Vielleicht sollte man das auch mal mitdenken und einen effektiven Nichtraucherschutz in Mehrfamilienhäusern verankern.
Nichtraucherbereiche unter freiem Himmel großzügig bemessen
Was nützen rauchfreie Sitzplätze in der Außengastronomie, wenn am Tisch daneben doch geraucht werden darf, oder Raucher sich zwei Meter neben die Rauchfreizone stellen können? Oder wenn an Straßenbahn- oder Bushaltestellen nur innerhalb der Wartehäuschen nicht geraucht werden darf und die Raucherinnen und Raucher direkt danebenstehen, und der
Was nützen rauchfreie Sitzplätze in der Außengastronomie, wenn am Tisch daneben doch geraucht werden darf, oder Raucher sich zwei Meter neben die Rauchfreizone stellen können?
Oder wenn an Straßenbahn- oder Bushaltestellen nur innerhalb der Wartehäuschen nicht geraucht werden darf und die Raucherinnen und Raucher direkt danebenstehen, und der Rauch wunderbar unter das Dach zieht? Oder um bei Regenwetter nach ihrem letzten Lungenzug schnell unter das schützende Dach zu eilen und dort ihren üblen Odem auszuatmen?
Daher ist eine 25 m Bannzone zum eigentlichen Schutzbereich notwendig!
Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht
Als ca. 2006 die Diskussion um einen gesetzlichen Nichtraucherschutz Fahrt aufnahm, präsentierte die Tabakindustrie einen Gesetzesvorschlag. Wenige Tage später präsentierte die Bundes-CDU (also nicht die von BaWü) stolz einen „eigenen“ Vorschlag. Wie sich unschwer feststellen ließ, war dieser Vorschlag eine 1:1-Kopie von der Tabakindustrie
Als ca. 2006 die Diskussion um einen gesetzlichen Nichtraucherschutz Fahrt aufnahm, präsentierte die Tabakindustrie einen Gesetzesvorschlag. Wenige Tage später präsentierte die Bundes-CDU (also nicht die von BaWü) stolz einen „eigenen“ Vorschlag. Wie sich unschwer feststellen ließ, war dieser Vorschlag eine 1:1-Kopie von der Tabakindustrie inklusive (!) der Tippfehler. Da die CDU in BaWü sich sehr gegen eine Verschärfung des Gesetzes wehrt, muss man leider vermuten, die CDU ist hier ebenfalls von der Tabakindustrie gesteuert.
Nicht von CDU-Finessen austricksen lassen!
Das Bürgerforum hat sich nun für einen deutlich strengeren Nichtraucherschutz als die Landesregierung ausgesprochen. Bei der eigentlichen Gesetzesformulierung ist darauf zu achten, dass die CDU nicht durchsetzt, dass alles wieder eine Mogelpackung wird. Mit juristischen Worten kann man leicht etwas so verpacken, dass es toll aussieht, aber nichts
Das Bürgerforum hat sich nun für einen deutlich strengeren Nichtraucherschutz als die Landesregierung ausgesprochen. Bei der eigentlichen Gesetzesformulierung ist darauf zu achten, dass die CDU nicht durchsetzt, dass alles wieder eine Mogelpackung wird. Mit juristischen Worten kann man leicht etwas so verpacken, dass es toll aussieht, aber nichts drin ist.
Ein Beispiel aus dem Bundesnichtraucherschutzgesetz: Das Rauchen in Bahnhöfen ist verboten, aber nur in vollständig umschlossenen Räumen, sprich, auf den Bahnsteigen gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht. Dort gilt nur das Hausverbot der Bahn. Die Bahnpolizei kann deshalb nichts gegen das verbotswidrige Rauchen unternehmen. Dieses Gesetz wurde unter Merkel, also CDU, erlassen.
In BaWü hatte die CDU vor der Kretschmann-Zeit das Gesetz erlassen und will sich jetzt nicht sagen lassen, das Gesetz sei schlecht. Seit die CDU in der grün-schwarzen Koalition ist, hat sie es bisher mit demagogischen Worten verstanden, eine Gesetzesverbesserung zu verhindern („Wir wollen keine weitere Gängelung der Bürger“. „Den Wirten kann man in der Wirtschaftskrise nicht noch mehr zumuten“).
Zwei Tage Sozialarbeit als Strafe
Als Mindeststrafe für verbotswidriges Rauchen braucht es 2 Tage Sozialarbeit, z. B. Fegen der Straßen. Das zieht bei Leuten mit viel Geld mehr als die Geldstrafe. Es wäre auch gerecht im Verhältnis zu Menschen mit wenig oder geringem Einkommen. Die zwei Tage wären ein Prozent der üblichen 200 Jahresarbeitstage. Wer tatsächlich keine Sozialarbeit
Als Mindeststrafe für verbotswidriges Rauchen braucht es 2 Tage Sozialarbeit, z. B. Fegen der Straßen. Das zieht bei Leuten mit viel Geld mehr als die Geldstrafe. Es wäre auch gerecht im Verhältnis zu Menschen mit wenig oder geringem Einkommen.
Die zwei Tage wären ein Prozent der üblichen 200 Jahresarbeitstage. Wer tatsächlich keine Sozialarbeit leisten kann, z. B. aus Gesundheitsgründen oder Gebrechlichkeit, muss 1 Prozent seines Bruttoeinkommens bezahlen, d. h. vor Abzug aller steuermindernden Beträge.
Für die Behörden ist es leider aufwändiger als das Eintreiben einer Geldstrafe, aber die Gerechtigkeit wäre besser gegeben.