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Mit dem Gesetzentwurf soll der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll die bislang geltende Fassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) vom 25. Juli 2007 (Gesetzblatt Seite 337), das durch Gesetz vom 3. März 2009 (Gesetzblatt Seite 81) geändert worden ist, abgelöst werden.
Mit der Neufassung des Gesetzes wird der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den durch die Nutzung elektronischer Zigaretten und Tabakerhitzer sowie ähnlicher Produkte hervorgehenden Gefahren weiter gestärkt.
Durch die Aufnahme von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern sowie ähnlichen Produkten in den Anwendungsbereich des Gesetzes, werden Neuerungen im Konsum- und Konsumentenverhalten berücksichtigt. Im Sinne der Gesundheitsprävention werden auch nicht nikotin- und cannabishaltige Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen, da auch von diesen Produkten durch die Erhitzungs- und Verdampfungsprozesse gesundheitsschädliche Substanzen in die Umgebungsluft eingetragen werden.
In allen grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglichen und für diese bestimmten Innenbereichen wird ein grundsätzliches Rauchverbot sowie ein grundsätzliches Benutzungsverbot hinsichtlich E-Zigaretten, Tabakerhitzern und ähnlichen Produkten normiert.
Durch die Aufnahme weiterer Bereiche in den Schutzbereich des Gesetzes, wie zum Beispiel Kinderspielplätze, weitere Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Kultur- und Freizeiteinrichtungen, werden der Nichtraucherschutz fortgeführt und Bereiche, die besonders von Kindern und Jugendlichen sowie weiteren besonders vulnerablen Personen frequentiert werden, in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der hier geltenden konkurrierenden Gesetzgebung nicht Gebrauch gemacht hat, sind ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aufgenommen worden.
Das Landesnichtraucherschutzgesetz findet somit insbesondere auf die nachfolgenden Innen- und konkret benannten Außenbereiche Anwendung:
- Öffentliche Gebäude und Einrichtungen,
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche:
- Schulen einschließlich dem Schulgelände und schulische Einrichtungen, unabhängig von der Trägerschaft,
- Schullandheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich dazugehörigem Grundstück,
- sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben,
- Jugendherbergen und Jugendhäuser,
- sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- Kinderspielplätze im Innen- und Außenbereich,
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens: Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Gaststätten mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Diskotheken mit weiterhin möglichen Ausnahmen,
- Einkaufszentren und überdachte Einkaufspassagen,
- Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen,
- Messehallen und Kongresszentren.
Keine.
Durch die Neufassung des Gesetzes werden im Rahmen des Landesnichtraucherschutzgesetzes bestehende Regelungen weitergeführt, angepasst und teilweise erweitert. Es entstehen dadurch weder dem Land Baden-Württemberg, den Gemeinden und Gemeindeverbänden noch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehrausgaben. Erweiterungen der bisher geltenden Regelungen werden durch eine vereinfachte Vollzugstauglichkeit kompensiert.
Erhebliche Auswirkungen für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger im Einzelnen, sind mit der Neufassung des Gesetzes nicht verbunden. Angesichts des in den vergangenen Jahren bereits vollzogenen Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen ist davon auszugehen, dass über die mit dem Gesetz verbundenen Anpassungserfordernisse keine erheblichen Auswirkungen eintreten werden. Auch sind im Übrigen erhebliche Auswirkungen oder aufwändige Verwaltungsverfahren nicht zu erwarten. Eine Bürokratielastenschätzung wurde vorgenommen. Bürokratielasten wurden für die Wirtschaft und die Verwaltung mit insgesamt 950.000 Euro beziffert. In Bezug auf den jeweiligen Einzelfall werden die Bürokratielasten als eher gering eingeschätzt. Bezüglich des Praxis-Checks wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Das vorliegende Gesetz ergänzt und konkretisiert die bisher bestehenden Regelungen in diesem Bereich. Es berührt insbesondere die soziale Dimension von nachhaltiger gesellschaftlicher Entwicklung und die persönliche Entfaltung und Lebensführung Einzelner mit Fokus auf den Gesundheitsschutz aller. Die wesentlichen Ergebnisse des Nachhaltigkeits-Checks werden im Allgemeinen Teil der Begründung festgehalten.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check wurde abgesehen, da im Gesetz keine Ablaufverfahren geregelt werden.
Kosten für Private entstehen durch die im Gesetz vorgeschriebene Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten.


Kommentare : zum Nichtraucherschutzgesetz
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Bitte Rauchverbote überall wo Cannabisverbot
Es wäre so einfach: Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen gelten umfangreiche Cannabis-Verbotszonen, damit sie nicht zum Cannabiskonsum verleitet werden. Ebenso zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (und Erwachsenen) könnten die gleichen Zonen als Rauchverbotszonen eingerichtet werden. Man bräuchte nur das Cannabisgesetz abzuschreiben. Aber das
Es wäre so einfach: Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen gelten umfangreiche Cannabis-Verbotszonen, damit sie nicht zum Cannabiskonsum verleitet werden. Ebenso zum Schutz der Kinder und Jugendlichen (und Erwachsenen) könnten die gleichen Zonen als Rauchverbotszonen eingerichtet werden. Man bräuchte nur das Cannabisgesetz abzuschreiben. Aber das will die CDU ja nicht, da sie das Rauchen nicht wirklich einschränken will. Hier sieht man die Scheinheiligkeit der CDU: Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Cannabis, aber nicht vor dem Tabakrauchen, welch eine Inkonsequenz! Eine Kontrolle wäre auch einfacher: Wer kann schon auf die Schnelle den Unterschied zwischen Cannabis- und Tabakrauchen erkennen?
(Siehe dazu das Beispiel Mannheim, wo fast die ganze Innenstadt betroffen ist. Das ist kein Erlass Mannheims, sondern beruht auf dem Cannabisgesetz. https://www.gis-mannheim.de/mannheim/index.php?service=cannabis_konsum . Die Karte ist leider gewöhnungsbedürftig, bitte öfter versuchen.)
Verbotsgesellschaft
Das Leben wird immer mehr eingeschränkt und immer mehr Verbote im Namen des "Schutzes" ausgesprochen. Wie es schon Otto von Bismarcks formulierte: der Geduld, der kleinen Schritte und des Abwartens. Eingegrenzt wird hingegen nicht das Renteneintrittsalter, die Steuerlast und Sozialversicherungsabgaben. Diese werden erweitert. Um es noch
Das Leben wird immer mehr eingeschränkt und immer mehr Verbote im Namen des "Schutzes" ausgesprochen.
Wie es schon Otto von Bismarcks formulierte: der Geduld, der kleinen Schritte und des Abwartens.
Eingegrenzt wird hingegen nicht das Renteneintrittsalter, die Steuerlast und Sozialversicherungsabgaben. Diese werden erweitert.
Um es noch freundlich zu sagen, es geht mir auf die Nerven!
Ohne freundliche Grüße
Frank
Grundgesetz Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Folgerungen: 1) Es widerspricht Artikel 1, andere Menschen gegen ihren Willen Tabakrauch auszusetzen. 2) Der Staat hat für die Unterlassung eines pervertierten Freiheitsbegriffes der Raucherinnen und Raucher in Form von rücksichtslosem Rauchen zu sorgen, und dass sich Menschen wirksam gegen das Passivrauchen wehren können.
Spielplätze rauchfrei = selbstverständlich, doch nur Kosmetik. Volksfeste bitte auch!
Gegen rauchfreie Spielplätze wird wohl niemand etwas haben. Die Politik gibt sich damit nur ein freundliches Mäntelchen nach dem Motto, seht her, wir tun etwas. Wichtig wären auch rauchfreie Volksfeste, wo sich Menschen von jung bis alt treffen, also auch Kinder. Als ich vor 13 Jahren in Australien ein Volksfest besuchte, war etwas zunächst
Gegen rauchfreie Spielplätze wird wohl niemand etwas haben. Die Politik gibt sich damit nur ein freundliches Mäntelchen nach dem Motto, seht her, wir tun etwas. Wichtig wären auch rauchfreie Volksfeste, wo sich Menschen von jung bis alt treffen, also auch Kinder. Als ich vor 13 Jahren in Australien ein Volksfest besuchte, war etwas zunächst komisch: Überraschung, niemand rauchte!
Rauchfreie Volksfeste würden zudem Jugendliche mehr davon abhalten, mit dem Rauchen zu beginnen.
Nichtraucher Schutzgesetz
Wie Raucher nehmen mehr Rücksicht wie viele Andere. Lasst uns unsere Zonen zum rauchen und entschleunigen. Wir lassen euch auch! Wie weit sollten wir noch eingeschränkt werden um einfach nur zu leben, wie es uns gut tut?
Präambel, Umkehrprinzip, § 1 des Nichtraucherschutzgesetzes muss so lauten:
„Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig rein. Das ist gut so. Darum ist rauchfreie Atemluft der Normalfall und hat daher Vorrang vor dem Rauchen. Es gilt das Umkehrprinzip.“ Diese Formulierung ist schon eine Begründung in sich. Wir kennen fast alle den § 1 der Straßenverkehrsordnung https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html.
„Unsere Atemluft ist natürlicherweise hochgradig rein. Das ist gut so. Darum ist rauchfreie Atemluft der Normalfall und hat daher Vorrang vor dem Rauchen. Es gilt das Umkehrprinzip.“
Diese Formulierung ist schon eine Begründung in sich. Wir kennen fast alle den § 1 der Straßenverkehrsordnung https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__1.html.
So muss es auch beim Rauchen sein. So wird für Behörden und Gerichte klargestellt, dass es im Zweifelsfall keine Ausreden für das Rauchen und Begründungen für das Zwangsmitrauchen gibt. 1999 hatte das Amtsgericht Bonn das sogenannte Balkonrauchen leider nicht unterbinden wollen, man werde ohnehin durch den Straßenverkehr beeinträchtigt. Andere Gerichte übernahmen darauf leider diese Begründung (AG Bonn, 6 C 510/98 vom 09.03.99).
Die alte Begründung mancher Gerichte, die Belastung durch Passivrauchen müsse „erheblich“ sein, oder das Rauchen sei sozial adäquat, würde so obsolet.
Bitte keine Überregulierung
Es steht außer Frage das Nichtraucherschutz wichtig ist. Ich halte aber eine Beschränkung für den Konsum im freien und Verbot von THP oder Heat Produkten für nicht zielführend und entspricht eher einer willkürlichen Bevormundung.
Nichtraucherschutzgesetz
Ich sehe die gesundheitlichen Risiken durch das Rauchen. Allerdings bin ich gegen die weitere Einschränkung von Persönlichkeitsrechen!
Falsche Gleichsetzung
Tabakerhitzer mit Zigaretten gleichzusetzen ist grundsätzlich falsch. Jeder, der mal neben jemanden stand der eine Zigarette geraucht bzw. einen Tabakerhitzer genutzt hat, sollte das beständigen können.
Ich sehe hier eine weitere Bevormundung der Bürger und Einschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung.