Digitale Verwaltung

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium des Innern, für Digitalisierung und Kommunen nimmt wie folgt zu den auf dem Beteiligungsportal eingegangenen Kommentaren Stellung:

Von den 27 eingegangenen Kommentaren (ein Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht) auf dem Beteiligungsportal des Landes richten sich 15 gegen den Einsatz der beabsichtigten Software eines außereuropäischen Anbieters, für die bereits ein Vertrag geschlossen wurde (Kommentare Nummer 1, 4, 7, 8, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 24 und 25), teilweise wird ein europäischer Anbieter als mögliche Lösung angesehen. Die Rechtsgrundlage für die automatisierte Datenanalyse in Paragraf 47a an sich wird, unabhängig von der Wahl des Softwareanbieters, in fünf Kommentaren abgelehnt (Kommentare Nummer 2, 7, 10, 11, 14 und 22). Fünf Kommentare sprechen sich für den Einsatz einer automatisierten Datenanalyse aus (Kommentare Nummer 1, 3, 5, 18 und 24) und ein Kommentar für die Nutzung des AML-Dienstes (Nummer 19). Ein Kommentar (Nummer 4) vermisst eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Bei insgesamt drei Kommentaren ist aufgrund ihres Inhaltes keine Bewertung beziehungsweise Stellungnahme möglich (Kommentare Nummer 6, 9 und 20). Ein Kommentar (Nummer 15) lehnt den Einsatz von Bodycams in Wohnungen ab und fordert eine strikte Einschränkung aller audiovisuellen Maßnahmen, eine stärkere Kontrolle durch unabhängige Datenschutzstellen und mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.

Ein Kommentar (Nummer 19) vermisst zusätzlich die eindeutige Regelung, dass jedermann Video- beziehungsweise Sprachaufzeichnungen von Polizeieinsätzen machen kann, da die Rechtslage hierzu nicht eindeutig sei.

Kommentar Nummer 26 enthält eine Stellungnahme des Chaos Computer Clubs Stuttgart e. V. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz einer automatisierten Datenanalyse mangels klarer Vorgaben beziehungsweise Einschränkungen hinsichtlich der zusammengeführten und verarbeiteten Daten beziehungsweise Datenbanken sowie mangels einer Untersagung der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) und fehlender Transparenz und Kontrolle nicht erfüllt seien. Die Erlaubnis zur Nutzung der automatisierten Datenanalyse sei zu unbestimmt und daher zu weitreichend. Zudem gebe es keine Einschränkung auf konkret aufgeführte Datenbanken, es drohe bei bestehenden Datensätzen sowie bei Daten nicht-landeseigener Herkunft eine Aufhebung der Zweckbindung und die Entscheidung, wann eine Einbeziehung der Datenquellen erforderlich sei, solle unter Richtervorbehalt gestellt werden. Der Chaos Computer Club Stuttgart e. V. fordert eine Löschung der auf der Analyseplattform gespeicherten Daten, sobald die hierfür ursächlichen Ermittlungen abgeschlossen sind und fordert den Ausschluss von biometrischen Daten, Daten aus anlasslosen Durchsuchungen sowie allen Daten von Nachrichtendiensten. Darüber hinaus fordert der Chaos Computer Club Stuttgart e. V. einen Richtervorbehalt für den Einsatz der automatisierten Datenanalyse und eine gesetzliche Regelung, dass keine KI-Komponenten des Anbieters genutzt werden dürfen, mit dem bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Des Weiteren fordert der Chaos Computer Club Stuttgart e. V. die Veröffentlichung des Quelltextes oder zumindest dessen Einsichtnahme durch die Landesbehörden sowie eine unabhängige Überprüfung des Quelltextes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Dies solle auch für neue Updates gelten. Die konkrete Nutzung der Software zur automatisierten Datenanalyse solle durch eine unabhängige Stelle, etwa durch das Parlamentarische Kontrollgremium, stichprobenartig kontrolliert werden. Neben einer Unterbindung des Zugriffs von Mitarbeitern des Softwareherstellers und einem Verzicht auf die Nutzung kommerzieller, gegebenenfalls außereuropäischer Anbieter solle eine souveräne (europäische) Softwarelösung entwickelt werden. Zudem lehnt der Chaos Computer Club Stuttgart e. V. die Verarbeitung von unveränderten Daten und nicht anonymisierten oder zumindest pseudonymisierten Daten ab. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb unveränderte Daten benötigt würden oder nicht wenigstens eine Pseudonymisierung vorgenommen werden könne.

Hinsichtlich der Vertragsunterzeichnung und der erfolgten Auswahl einer konkreten Software, der Entwicklung einer europäischen Softwarelösung sowie der Erforderlichkeit der Nutzung einer automatisierten Datenanalyse wird auf die Ausführungen in 2.1 und 2.4 des Teils C des Gesetzentwurfs sowie auf die Gesetzesbegründung (Seite 12 fortfolgende) (PDF) verwiesen.

Zu Kommentar Nummer 12 ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die automatisierte Datenanalyse auf Grundlage des Paragrafen 47a nur zur Gefahrenabwehr genutzt wird, nicht hingegen dazu, um Straftaten vorherzusagen. Zudem ist in der Rechtsgrundlage eindeutig festgelegt, ab welcher Eingriffsschwelle eine automatisierte Datenanalyse durchgeführt werden darf und welche personenbezogenen Daten in die Recherche und Analyse einbezogen werden dürfen.

Die Kommentare Nummer 15 und 19 befassen sich mit Rechtsgrundlagen, die nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens sind, sodass zu diesen keine Stellungnahme abgegeben wird.

Dem Kommentar Nummer 4 wird entsprochen, da die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wie die weiteren eingegangenen Stellungnahmen, beigefügt ist.

Zur Stellungnahme des Chaos Computer Clubs Stuttgart e. V. (Nummer 26) nimmt die Landesregierung wie folgt Stellung:

Zur Bestimmtheit der einzubeziehenden Daten, deren weiterer Verarbeitung und der damit in Zusammenhang stehenden Zweckbindung, der Löschfristen sowie der Auswahl des Anbieters der konkreten Softwarelösung, wird auf die Ausführungen in 2.1, 2.4, 2.5 und 2.6 des Teils C des Gesetzentwurfs (PDF) verwiesen. Ein Richtervorbehalt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der ergänzenden Einbeziehung von im Einzelfall erforderlichen Daten im Sinne des Paragrafen 47a Absatz 3 Satz 2 ist abzulehnen. Die Exekutive muss einzelfallabhängig entscheiden können (oftmals unverzüglich), welche Daten für die konkrete polizeiliche Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr erforderlich sind, um diese unter Beachtung des Gebotes der Datenminimierung ergänzend in eine automatisierte Datenanalyse einbeziehen zu können. Zudem wird in der Stellungnahme des Chaos Computer Clubs Stuttgart e. V. nicht dargelegt, wie diese Forderung in der Praxis umgesetzt werden soll, zumal es sich bei der Nutzung der automatisierten Datenanalyse um ein Hilfsmittel bei zeitkritischen Fällen handelt. Der Forderung, allgemein auf eine Nutzung von KI zu verzichten, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Nutzung von KI im Rahmen der automatisierten Datenanalyse nicht für ausgeschlossen, attestiert ihr jedoch ein besonderes Eingriffsgewicht, weshalb ein hinreichendes Schutzniveau erforderlich ist, welches die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse ausgleicht. Da die Rechtsgrundlage für die automatisierte Datenanalyse in Paragraf 47a technikoffen ausgestaltet ist, erfolgt gesetzlich kein Ausschluss bestimmter Module einer konkreten Software eines Anbieters. Ein Richtervorbehalt statt einer Anordnungsbefugnis durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidium Einsatz oder des Landeskriminalamts beziehungsweise bei Gefahr im Verzug durch besonders beauftragte Beamte wird nicht als erforderlich gesehen, da der vom Bundesverfassungsgericht geforderten aufsichtlichen Kontrolle bereits durch die vorgesehene Regelung Genüge getan ist. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage in Paragraf 57a zur weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informationstechnischen Produkten ist zu erwähnen, dass die Verarbeitung von nicht anonymisierten Daten nur in engen Ausnahmefällen, die gesetzlich abschließend normiert sind, möglich ist. Die Erläuterung zu den Ausnahmetatbeständen kann der Gesetzesbegründung (Seite 23) entnommen werden.