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Mit dem Gesetz werden in erster Linie die Zuschüsse angepasst und die Bezuschussung inklusiver Beschulung an Ersatzschulen verbessert.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit diesem Gesetz werden in erster Linie die Zuschüsse nach Paragraf 18 Absatz 2a des Privatschulgesetzes (PSchG) angepasst und die Bezuschussung inklusiver Beschulung an Ersatzschulen verbessert.
Die Kopfsatzzuschüsse nach Paragraf 18 Absatz 2a PSchG werden basierend auf dem Bericht an den Landtag über die Kosten des öffentlichen Schulwesens (LT-Drucksache 17/7660 vom 16. Oktober 2024) nach Paragraf 18 Absatz 2 PSchG auf 80 Prozent der bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten einer Schülerin oder eines Schülers angepasst. Der Abzug für Ganztagsschulen als Sonderbelastung des öffentlichen Schulwesens nach Paragraf 18 a Absatz 9 PSchG wird halbiert. Zur weiteren Verbesserung inklusiver Beschulung an Ersatzschulen wird der Zuschuss zur Abgeltung des durch die Inklusion veranlassten Mehraufwands erhöht.
Keine.
Die Kosten für die öffentlichen Haushalte betragen ab dem Jahr 2025 jährlich strukturell rund 33,1 Millionen Euro. Der Berechnung liegen Prognosen über die künftigen Schülerzahlen zugrunde.
Durch die Änderung des Privatschulgesetzes kommt es zu keinem bürokratischen Mehraufwand. Die Vollzugstauglichkeit wird gewährleistet.
Mit diesem Gesetz wird der gesetzlich festgelegte dauerhafte Kostendeckungsgrad für die Ersatzschulen von 80 Prozent der Kosten einer öffentlichen Schülerin oder eines öffentlichen Schülers gewährleistet, indem die Kopfsätze auf der Grundlage des jüngsten Berichts der Landesregierung an den Landtag über die Kosten des öffentlichen Schulwesens angepasst werden. Die langfristige Absicherung der Ersatzschulen auf hohem Niveau trägt dazu bei, dass die Schulen in freier Trägerschaft auch künftig eine wertvolle Ergänzung der Schullandschaft darstellen.
Die Änderungen beinhalten keine digitalrelevanten Vorgaben. Durch die Änderungen werden keine neuen Verfahrensabläufe oder Verfahrensvorschriften eingeführt.
Keine.
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