Schule

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dankt für die Rückmeldungen im Rahmen der Beteiligung auf dem Beteiligungsportal Baden-Württemberg.

Ihre Vorschläge und Anregungen im Rahmen der Anhörung haben wir in den Abwägungsprozess einbezogen. Neben redaktionellen Änderungen und sprachlichen Schärfungen wurden aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Um dem Kinderschutz besser Rechnung zu tragen, wurde Paragraf 8b Absatz 2 von einer „Soll-Vorschrift“ in eine „Muss-Vorschrift“ geändert. Ebenso wurde dem Vorschlag gefolgt, für eine Meldung an das Jugendamt dieselbe Formulierung zu verwenden wie in Paragraf 8a Absatz 1 und Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sowie Paragraf 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und die Begrifflichkeit „Kindeswohlgefährdung“ zu streichen.
  • Paragraf 8c Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass die Rückmeldung der Erziehungsberechtigten von Kindern der Klassenstufe 4 über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ganztagsbetreuungsangeboten auch den Zeitraum bis zum Beginn des Unterrichts in der Klassenstufe 5 umfasst. Im Übrigen werden die Überschrift des Paragraf 8c sowie Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 8c Absatz 3 konkretisiert.
  • In Paragraf 19 Absatz 5 wird eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgenommen.
  • In Paragraf 32 Absatz 2 werden mit Blick auf Teilnehmenden an den jährlichen Statusgesprächen die Wörter „Schulleiterin oder der Schulleiter“ durch das Wort „Schule“ ersetzt. Im Übrigen wurde – entsprechend der Änderung in Paragraf 8b Absatz 2 – die „Soll-Vorschrift“ des Absatz 5 des Paragraf 32 Absatz 5 in eine „Muss-Vorschrift“ geändert, das heißt die obere Schulaufsichtsbehörde hat das Jugendamt im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines in der Einrichtung nach Paragraf 8b betreuten Schulkindes vorliegen.
  • In Paragraf 59 Absatz 3 wird klargestellt, dass in Juniorklassen, die ab dem 1. August 2026 eingeführt werden, für die Elternvertretungen keine Sonderregelungen bzw. dieselben Regelungen wie für die anderen Klassen gelten.
  • Auf Anregung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg wurden in den Paragrafen 113a bis 115d zahlreiche Änderungen vorgenommen, um den Anforderungen des Datenschutzes nachzukommen.