Online-Kommentierung
Mit der Änderung des Schulgesetzes sollen Schulen ermächtigt werden, die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schüler konsequent und verpflichtend zu regulieren.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Durch die Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sollen die für eine sachgerechte Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter nach Artikel 1 Nummer 3 a) Ganztagsförderungsgesetz erforderlichen oder sinnvollen Rahmenbedingungen geschaffen, die schulpsychologischen Dienste der aktuell geltenden Verwaltungsstruktur angepasst und die für eine datenbasierte Betrachtung von Bildungsverläufen erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.
Die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schülern soll in allen Schulen konsequent und verpflichtend reguliert werden, insbesondere um Störungen des Unterrichts und des Schulalltags zu verhindern sowie die Entwicklung und das soziale Miteinander der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Schulen sollen ermächtigt werden, Möglichkeiten, Einschränkungen und Verbote der Nutzung alters- und entwicklungsangemessen festzulegen und durchzusetzen.
Durch die Änderung des Paragrafen 8b wird die Möglichkeit der Information des Jugendamtes im Falle der Kindeswohlgefährdung im Einzelfall auch für Betreuungseinrichtungen nach Paragrafen 8b SchG geschaffen, sofern die Kindeswohlgefährdung von außerhalb der Betreuungseinrichtung ausgeht.
Der neue eingefügte Paragraf 8c regelt die Anspruchsreduzierung von vier Wochen im Jahr während der Schulferien und die Notwendigkeit einer Meldung der Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ganztagsbetreungsangeboten. Klarstellend wird aufgenommen, dass die Gemeinden auch weiterhin ihre anspruchserfüllenden Ganztagsbetreuungsangebote ausbauen können.
Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gesetzblatt Seite 37) veränderten Zuständigkeiten, Begrifflichkeiten und Aufgaben der Schulpsychologischen Dienste werden in Paragraf 19 abgebildet.
Der neu eingefügte Paragraf 23 Absatz 2b trifft Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte. Schulen sollen die Nutzung mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände durch örtliche Schulordnungen regeln.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 32 Absatz 5 wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Möglichkeit geschaffen, in Wahrnehmung der Aufsicht nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 im Falle der Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren.
Es wird in Paragraf 89 die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung digitaler Prüfungen geschaffen.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 107f wird das Deutsch-Französische Gymnasium erstmals gesetzlich geregelt.
Für die Verarbeitung von Schülerindividualdaten, deren Verknüpfung und die Betrachtung von Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen wird durch die Einfügung des Paragrafen 113a eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Paragraf 114 wird mit dem Ziel der Übersichtlichkeit und klaren Abgrenzung der verschiedenen Verfahren voneinander insgesamt neu strukturiert und ergänzt.
Durch die Anpassung des Paragrafen 115 Absatz 3c wird eine Rechtsgrundlage für eine strukturierte Übermittlung der Prüfungsergebnisse an die zuständigen Stellen und die Ermittlung der aggregierten Prüfungsergebnisse im Rahmen der datengestützten Schulentwicklung geschaffen.
Für die Lernverlaufsdiagnostik wird aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung durch die Einfügung des Paragrafen 115d eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
Die Schulen in freier Trägerschaft werden durch eine Änderung des Paragrafen 116 SchG in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch zu übermitteln.
Keine.
Durch die Änderung des Schulgesetzes werden die Schulen in freier Trägerschaft in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch abzugeben. Für diese Erweiterung entstehen Kosten für die erforderlichen Anpassungen, den Rollout und strukturelle Kosten für den Support sowie die Schulungen.
Für die Evaluation von Schulversuchen durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg entstehen Kosten für Personal sowie für das Verfahren Check-BW.
Die damit verbundenen Kosten werden innerhalb des Einzelplans 04 vollständig gegenfinanziert. Neben den zuvor genannten, vollständig gegenfinanzierten Kosten entstehen durch den Gesetzentwurf keine weiteren Kosten.
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten.
Die Änderungen des Schulgesetzes fördern die nachhaltige Entwicklung in mehreren Zielbereichen, insbesondere in den Bereichen der sozialen und der ökonomischen Nachhaltigkeit.
Durch die Einfügung der Paragrafen 113a sowie Paragraf 115g und die Anpassung der Paragrafen 114 und 115 wird ermöglicht, dass Schülerindividualdaten auch im Längsschnitt betrachtet werden können. Durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG werden auch die Schulen in freier Trägerschaft einbezogen, weil ansonsten ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler nicht bei dieser Betrachtung berücksichtigt werden könnten.
Dies ermöglicht den Schulen eine passgenauere Förderung der Schülerinnen und Schüler, dem IBBW eine tiefere Analyse bildungspolitischer Maßnahmen und dem Kultusministerium damit eine fundiertere Weiterentwicklung der schulischen Bildung in Baden-Württemberg.
Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit in Baden-Württemberg geleistet.
Die Anpassung des Paragrafen 8b sowie die Einfügung des Paragrafen 8c sind Bausteine der Strategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung, der für Kinder im Grundschulalter sukzessive ab dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft tritt. Auch dadurch wird ein Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet.
Der Digitaltauglichkeits-Check nach Nummer 4.5 der Verwaltungsvorschrift Regelungen wurde durchgeführt. Mit den Regelungen wird eine grundsätzliche Möglichkeit der digitalen Umsetzbarkeit der Betrachtung von Bildungsverläufen auf der Grundlage pseudonymisierter Schülerdaten geschaffen.
Für Privatschulen, die bisher noch nicht ASV-BW nutzen, würden durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG Kosten für einen sogenannten „KISS-Anschluss“ entstehen. Der günstigste zu realisierende Anschluss verursacht monatliche Kosten in Höhe von 47,96 Euro netto pro Zugang.
Diese Kosten sind bereits Bestandteil der Privatschulfinanzierung und damit refinanziert.
Schulungen und Rollout sowie erforderliche Anpassungen werden von Seiten des Landes finanziert und sind in den dargestellten Kosten enthalten.


Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 15. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Schulgesetz
Dass die Regelung der Nutzung von mobilen Geräten jetzt den Schulen überlassen werden ist richtig.