Kinder- und Jugendmedienschutz
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Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist im Grundgesetz (s. Art. 5 Absatz 2 GG) verankert. Die zwei wichtigsten Grundpfeiler des gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutzes sind der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes. Mit zunehmender Digitalisierung und sich daraus ergebenden Herausforderungen, weiter voranschreitender Medienkonvergenz, und einer nahezu Vollversorgung der Jugendlichen mit internetfähigen Endgeräten, bedarf das System einer fortwährenden Überarbeitung.
Aufgabe des Jugendmedienschutzes ist es zum einen, Medieninhalte auf ihr Gefährdungspotenzial hin zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln.
Kinder und Jugendliche müssen ihre Medienkompetenz entwickeln. Dazu brauchen sie mediale Räume, die ihnen Herausforderungen stellen, sie aber nicht emotional überfordern, verunsichern, verstören oder gar verängstigen. Dies soll durch Zugangsbeschränkungen gewährleistet werden, die Kinder und Jugendliche altersentsprechend vor möglichen Risiken schützen. Die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich richten sich an die Anbieter von Medien jeglicher Art und Gewerbetreibende – also an die Erwachsenen, die hier ihre Verantwortung für das Wohl von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen sollen.
Darüber hinaus hat der Kinder- und Jugendmedienschutz die Aufgabe die Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung zu fördern. Dazu gehören Informationen, wie z.B. zu den Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes, sowie Angebote der Medienbildung für Fachkräfte, Eltern und Erziehende.
Ein zeitgemäßer Kinder- und Jugendmedienschutz will durch geeignete Maßnahmen die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, auf Förderung und Erziehung sowie auf Teilhabe sichern. Die Entwicklung von Kindern- und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einer digitalisierten Welt wird so gestärkt.
Durch die regulierenden gesetzlichen Regelungen im Jugendmedienschutz soll sichergestellt werden, dass Medieninhalte, die eine sozialethisch desorientierende bzw. entwicklungsgefährdende oder -beeinträchtigende Wirkung haben, nur so verbreitet werden, dass sie von Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen, für die diese Inhalte nicht geeignet sind, üblicherweise auch nicht wahrgenommen werden können. Das Ziel der Orientierung und Förderung, das im gesetzlichen Jugendmedienschutz ebenso enthalten ist, soll durch Angebote der Medienbildung, durch Informationen und über die Verbreitung von Anwendungen wie Jugendschutzprogrammen erreicht werden. Insbesondere Eltern sollen leicht zugängliche Möglichkeiten kennen, um ihren Kindern einen sicheren Zugang zu Medieninhalten zu gewährleisten.
Den gesetzlichen Rahmen für den Jugendmedienschutz bilden das in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallende Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie der zwischen den Ländern geschlossene und in Landesrecht umgesetzte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Das JuSchG regelt den Jugendschutz in Bezug auf Trägermedien (beispielsweise Filme, Bücher, CDs, DVDs), während der JMStV für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien, also für Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und Telemedien (Angebote im Internet) gilt. Beide Regelungssysteme haben den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen durch für sie ungeeignete Inhalte im Blick, wie z.B. Pornografie, Gewalt, sowie die Gefährdung durch sog. Kommunikationsrisiken, z.B. auf Internetplattformen.
Sowohl das JuSchG als auch der JMStV verfolgen den Ansatz eines abgestuften Schutzsystems im Sinne typisierter Altersstufen. Der Jugendmedienschutz in Deutschland ist gekennzeichnet durch das System der regulierten Selbstregulierung. Ein Teil der Aufsichtsverantwortung wird dabei in die Hände freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen der Medienanbieter gelegt, welche ihrerseits von staatlicher Seite überwacht werden. Die freiwilligen Selbstkontrolleinrichtungen nehmen insbesondere die Zuordnung von Angeboten zu den verschiedenen Altersstufen vor. Daneben bieten anerkannte Jugendschutzprogramme Kindern und Jugendlichen einen gewissen technischen Schutz, sind aber nicht sehr weit verbreitet.
Digitale Medieninhalte machen nicht an Grenzen halt. Da die meisten Medieninhalte im Internet nicht von deutschen Anbietern stammen, sind die bestehenden gesetzlichen Regulierungen und Zugangsbeschränkungen allein nicht ausreichend. Sie müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen zur Stärkung der Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen sowie zur Unterstützung von Erziehungsverantwortlichen bei der Medienerziehung.
Das von der LFK verantwortete Angebot Medien-kindersicher.de der Medienanstalten von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz sowie klicksafe informiert Eltern über technische Schutzlösungen für die Geräte, Dienste und Apps ihrer Kinder. Über eine Website findet man alle relevanten Informationen zum technischen Jugendmedienschutz. Komplizierte Einstellungen werden in einfachen Schritten vorgestellt, erklärt und eingeordnet. Eltern finden schnell und unkompliziert genau die Lösungen, die sie für ihre Kinder benötigen – angepasst an Alter, Entwicklungsstand und genutzte Geräte.
Der regulierende Jugendmedienschutz wird – wie alle Bereiche des Medienrechts – durch die zunehmende Medienkonvergenz vor neue Herausforderungen gestellt. So stellt sich u.a. die Frage, inwieweit die Unterscheidung nach Träger- und Telemedien bzw. Rundfunk, nach der die Anwendungsbereiche von JuSchG und JMStV abgegrenzt werden, noch sinnvoll ist.
Eingedenk dessen wurde mit dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Jugendmedienschutzstaatsvertrag mit dem Ziel modernisiert, das System des Jugendmedienschutzes an die Entwicklungen der Medienkonvergenz und das damit einhergehende veränderte Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen anzupassen. Im Rahmen der Novellierung wurden daher die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes auch für Rundfunk und Telemedien übernommen und somit eine Grundlage für einheitliche, alle elektronischen Medien umfassende Alterskennzeichnungen geschaffen.
Um die Marktdurchdringung von Jugendschutzprogrammen zu erhöhen und praktische Anwendungsdefizite zu beseitigen, wurden zudem die Anforderungen an Jugendschutzprogramme präzisiert und gleichzeitig die notwendige Entwicklungsoffenheit gewahrt. Zur Verknüpfung des Systems des technischen Jugendmedienschutzes mit dem Gedanken der regulierten Selbstregulierung wurden die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle mit den Funktionen einer Zertifizierungsstelle ausgestattet. Diese haben somit zu beurteilen, inwieweit das jeweilige Programm den Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrages entspricht.
Daneben wurde der Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Rahmen des Inkrafttretens des Medienstaatsvertrages der Länder im Jahr 2020 an die Vorgaben der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) angepasst. Durch die neuen Regelungen werden insbesondere Anbieter von Video-Sharing-Diensten verpflichtet, weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes im Jahr 2021 verpflichtete der Bund Internetdienste, die für Kinder und Jugendliche relevant sind, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen. Das Ziel ein konvergentes und kohärentes Regelungssystem zu schaffen, wurde nach Ansicht des Landes Baden-Württemberg hierbei durch den Bund leider nicht erreicht. Als Grund hierfür wird nicht zuletzt die unzureichende Abstimmung und Kooperation mit den Ländern angesehen.
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