Die fortschreitende Digitalisierung und Konvergenz der Medien haben nicht nur die Art und Weise der Mediennutzung grundlegend verändert, sondern stellen auch neue Anforderungen an ein modernes Medienhaus. Um die Akzeptanz und das Vertrauen in den SWR zu stärken, sind die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz übereingekommen, den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk grundlegend zu novellieren. Ziel des Staatsvertrags ist die Gewährleistung eines starken, leistungsfähigen SWR, der in der digitalisierten Medienwelt zukunftsfest aufgestellt ist.
Inhaltlich sieht der Entwurf vor, den Auftrag des SWR zu schärfen und hierbei die Aspekte der Regionalität und der Landesidentität in den Angeboten des SWR zu stärken. Gleichzeitig soll die gesetzliche Beauftragung der Angebote modernisiert und an das veränderte Mediennutzungsverhalten angepasst werden. Hierzu soll die starre Beauftragung im Bereich der Hörfunkangebote flexibilisiert werden. Der Auftrag des SWR, ein Angebot für die ganze Breite der Gesellschaft anzubieten, bleibt dabei selbstverständlich unberührt. Auch strukturell soll der SWR zeitgemäß fortentwickelt und die Leitungsstrukturen modernisiert werden. Im Bereich der Geschäftsleitung des SWR wird mit dem Direktorium ein neues, modernes Kollegialorgan geschaffen. Aufgrund höherer Anforderungen an die Regionalität und Abbildung der Landesidentität ist die organisatorische Festschreibung der Landessender nicht mehr erforderlich. Der staatsvertraglich normierte Sitz des SWR in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart bleibt hiervon unberührt. Die steigende Dynamik und Komplexität der Geschäftsvorgänge bedarf einer zeitgemäßen Aufsicht. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vollziehen daher mit der Novelle eine grundlegende Reform der Gremien und deren Zusammensetzung. Zentrale Ziele dabei sind die Steigerung der Qualität und Effizienz der Aufsicht. In Umsetzung dessen werden Doppelstrukturen abgeschafft, die Gremien verkleinert und gleichzeitig in ihrer fachlichen Zusammensetzung gestärkt.
Kommentare : zur Änderung des SWR-Staatsvertrags
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Zusammensetzung des Rundfunkrats
Es ist im Sinne der Bürokratiereduktion angebracht den Rundfunkrat auf einen für seine Funktion immer noch angemessenen Umfang zu reduzieren. Allerdings entspricht er durch seinen hohen Anteil an großen Verbänden sowie nach wie vor unzureichender Beteiligung der Vertreter der produktiven Wirtschaft weiterhin nicht der Nutzerschaft und deren
Es ist im Sinne der Bürokratiereduktion angebracht den Rundfunkrat auf einen für seine Funktion immer noch angemessenen Umfang zu reduzieren.
Allerdings entspricht er durch seinen hohen Anteil an großen Verbänden sowie nach wie vor unzureichender Beteiligung der Vertreter der produktiven Wirtschaft weiterhin nicht der Nutzerschaft und deren Interessenverteilung. Eine Öffnung hin zu unmittelbar vom Nutzer beauftragten/gewählten Mitgliedern ist mehr als überfällig.
Die strikten Vorgaben zum Geschlechterproporz sind abzulehnen da sie einen übermäßigen Eingriff in die Entscheidungshoheit der Entsendenden darstellen und im Einzelfalle, unabhängig vom Geschlecht, zu erheblicher Benachteiligung der bevorzugten und bestgeeignetesten Vertreter führen kann.
Spaltung der Gesellschaft
Der Vertrag soll im Rundfunkrat großen Organisationen, die in der Gesellschaft segensreich wirksam sind und ein repräsentatives Abbild der Gesellschaft darstellen, den Sitz entziehen. Insbesondere der bbw und der dbb Rheinland-Pfalz sind davon betroffen. Diese Zurücksetzung empfinde ich als zutiefst ungerecht und nicht plausibel, insbesondere
Der Vertrag soll im Rundfunkrat großen Organisationen, die in der Gesellschaft segensreich wirksam sind und ein repräsentatives Abbild der Gesellschaft darstellen, den Sitz entziehen. Insbesondere der bbw und der dbb Rheinland-Pfalz sind davon betroffen.
Diese Zurücksetzung empfinde ich als zutiefst ungerecht und nicht plausibel, insbesondere dann, wenn kleinere Organisationen dadurch einen Sitz erhalten sollen, obwohl der Rundfunkrat verkleinert werden soll.
Präambel Regionalität Landesfrauenrat
Es ist zu begrüßen, dass der SWR angesichts der rasanten tehnologischen Entwicklung und der enormen Marktmacht drer 5 großen Digitalkonzerne, die entscheidend das Mediennutzungsverahlten und die Inhalte bestimmen flexibler auf die sich verändernden Anforderungen reagieren kann. Nachgebessert werden sollte bei der zwar benannten, aber faktisch nur
Es ist zu begrüßen, dass der SWR angesichts der rasanten tehnologischen Entwicklung und der enormen Marktmacht drer 5 großen Digitalkonzerne, die entscheidend das Mediennutzungsverahlten und die Inhalte bestimmen flexibler auf die sich verändernden Anforderungen reagieren kann.
Nachgebessert werden sollte bei der zwar benannten, aber faktisch nur sehr begrenzt zugelassenen Regionalität in nur einem Hörfunkprogramm. Die Region vermittelt den Menschen Identität; Heimat und Geborgenheit und das gilt unabhängig von der Altersgruppe und unabhängig davon, ob man Kultur- oder Unterhaltungsmusik orientiert ist. Gerade auch junge Menschen leben und erleben ihre Region, deshalb muss DASDING und auch die übrigen Hörfunkwellen Regionalität bieten dürfen.
Sehr zu begrüßen ist, dass im §6 die Programmgrundsätze, die den Demokratie fördernden Auftrag des SWR beschreiben auch zukünftig verpflichtend sind.
§14 Abs.2 alt Satz 22, neu Satz 10: Streichung des festen Platz für den Landesfrauenrat BW. Dieses Vorhaben ist nicht nachvollziehbar. Weltweit nehmen die Angriffe auf Frauenrechte zu, das BKA hat die wachsende Gewalt gegen Frauen und den Hass auf Gleichberechtigung veröffentlicht, die Shell-Jugendstudie belegt, dass frauenfeindlichleit, Rückkehrwunsch nach patriarchaler Überlegenheit bei einem Teil der jungen Männern enorm zulegt. Frauenfeindlichkeit ist immer mit Demokratiefeindlichkeit gekoppelt.
In den Programmgrundsätzen wird explizit darauf hingewiesen, dass der SWR die Gleichstellung von Frau und Mann fördern soll. Dies erfordert die gesicherte Mitwirkung bei der Beachtung der Programmgrundsätze des SWR, das hinweisen und einfordern der Repräsentanz von Frauen in den Medien, das aktive Einstehen für Expertinnen aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft im Sendungsangebot, gerade auch angesichts der Unterrepräsentation von Frauen im Landtag von Baden-Württemberg. Der Platz für den überparteilichen und überkonfessionellen Landesfrauenrat ist dringend erforderlich.
Sicherung der politischen Neutralität
Der ÖR-Rundfunk ist gemäß seiner Bestimmung zu ihaltlicher Neutralität verpflichtet. Dazu gehört daß allee politisch tätige Kräfte gemäß ihres Stimmanteils zu Wort kommen und weder unter- noch überrepräsentiert sind. Dies sollte, getrennt für Haupt- und Nebensendezeit, in der Novelle verbindlich vorgeben werden und deren Einhaltung regelmäßig, z.B.
Der ÖR-Rundfunk ist gemäß seiner Bestimmung zu ihaltlicher Neutralität verpflichtet. Dazu gehört daß allee politisch tätige Kräfte gemäß ihres Stimmanteils zu Wort kommen und weder unter- noch überrepräsentiert sind. Dies sollte, getrennt für Haupt- und Nebensendezeit, in der Novelle verbindlich vorgeben werden und deren Einhaltung regelmäßig, z.B. quartalsweise, zu überprüfen.
Zur Sicherung einer möglichst breiten Meinungsvielfalt sollen dabei auch rein lokal tätige Organisationen (ggf. in den regionalen Aussendungen) und Gruppierungen unterhalb der 5%-Schwelle in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Präsenz geboten werden.
Regionale Kulturschaffende
Es ist löblich daß das Programm laut der Novelle "einen angemessenen Anteil von Werken regionalen und europäischen Ursprungs enthalten" soll. Allerdings ist diese Aussage ohne jegliche quantitative Vorgabe nur ein Feigenblatt, und während im Bewegtbildsegment durchaus ein relevantes Maß an lokalen Produktionen zu finden ist so ist im
Es ist löblich daß das Programm laut der Novelle "einen angemessenen Anteil von Werken regionalen und europäischen Ursprungs enthalten" soll.
Allerdings ist diese Aussage ohne jegliche quantitative Vorgabe nur ein Feigenblatt, und während im Bewegtbildsegment durchaus ein relevantes Maß an lokalen Produktionen zu finden ist so ist im alltäglichen Musikprogramm überwiegend nur internationaler und altbewährter Einheitsbrei anzutreffen, neue und aufsteigende ortsansässige Musik hingegen Mangelware.
Zusammenarbeit, kommerzielle Tätigkeit § 5 (2)
Die pauschale Erlaubnis "Der SWR kann darüber hinaus mit Dritten zusammenarbeiten und sich an anderen Unternehmen oder Programmen beteiligen" läßt die Tür zur Überlassung hochsubventionierter Inhalte an Dritte sperrangelweit offen, birgt somit die Gefahr einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs unabhängiger Sender und gefährdet damit letztlich
Die pauschale Erlaubnis "Der SWR kann darüber hinaus mit Dritten zusammenarbeiten und sich an anderen Unternehmen oder Programmen beteiligen" läßt die Tür zur Überlassung hochsubventionierter Inhalte an Dritte sperrangelweit offen, birgt somit die Gefahr einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs unabhängiger Sender und gefährdet damit letztlich die Meinungsvielfalt im Medienspektrum.
Sie ist daher ohne entsprechende klare Vorgaben und Einschränkungen in dieser weitreichenden Form abzulehnen.
Gemeinsame Stellungnahme von VSZV und VPRA zum Entwurf des neuen SWR-Staatsvertrages
Gemeinsame Stellungnahme des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. (VSZV) als Landesverband im BDZV und der Verband Privater Rundfunkanbieter Baden-Württemberg e.V. (VPRA) als Landesverband in der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). zum „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, Arbeitsfassung Änderungssynopse, Stand
Gemeinsame Stellungnahme des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. (VSZV) als Landesverband im BDZV und der Verband Privater Rundfunkanbieter Baden-Württemberg e.V. (VPRA) als Landesverband in der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR).
zum „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, Arbeitsfassung Änderungssynopse, Stand 05.11.2024“
Allgemeine Vorbemerkungen:
Die oben genannten Verbände haben sich bereits mehrfach in Stellungnahmen und Positionspapieren zu Art und Umfang der Auftragserfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Wort gemeldet.
Die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs im Dualen System stellt den Kern der Argumentation im vorliegenden Anhörungsverfahren zur Neuformulierung des SWR-Staatsvertrags seitens der genannte Medienverbände.
Der Gesetzgeber sollte daher vor dem Hintergrund bestehender medienstaatsvertraglicher Regelungen, der Verpflichtung zu öffentlich-rechtlicher Grundversorgung und der Erhaltung einer Medienvielfalt dafür Sorge tragen, dass auch andere kommerzielle Medien wie beispielsweise die Informationsangebote von Zeitungen und dem privaten Rundfunk ihre Refinanzierungsmöglichkeiten beibehalten. Dies gelingt jedoch nur, wenn man bei der Ausgestaltung der Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk immer die Auswirkungen und Koheränzen auf die privatwirtschaftlich organisierte Seite der Medien mittdenkt.
Übertragen auf den vorgelegten Entwurf für die Änderung des SWR-Staatsvertrages ist daher Folgendes zu beachten:
Der SWR ist eine Zwei-Länder-Anstalt für die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit der auftragsgemäßen Veranstaltung von RUNDFUNKPROGRAMMEN im Rahmen der verfassungsmäßigen Ausgestaltung, zusammengefasst in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien. Demgegenüber gibt es (noch) eine vielfältige Zeitungs- und Zeitschriften-branche und elektronische Medien in Hörfunk und TV, die bewusst seitens des föderalen Gesetzgebers unterhalb des landesweiten Angebots des SWR in Bereichs-/Regionalsender und Lokalsender im Hörfunk sowie Regional-/Lokal-TV-Anbieter organisiert ist und diese über Landesmedienanstalten ausgeschrieben und lizensiert hat.
Damit hat der Föderale Gesetzgeber bereits eine bewusste Entscheidung und Zuordnung von Kommunikations- und Wirtschaftsräumen bei der Organisation von Rundfunk im Sinne des Art. 5 GG gestaltet, indem er dem SWR die landesweite und den privaten Medienanbietern die regionale/lokale Vielfaltsseite im Dualen System zugeordnet hat.
Diese Überlegung vorausgestellt, muss auch die weitere Reform des SWR-Staatsvertrags unter diesem Blick entwickelt werden.
Damit ist in erster Linie gemeint, dass der gestaltende Gesetzgeber die Möglichkeiten im Dualen System ernst nimmt und auch regulatorisch für beide Seiten, d.h. den öffentlich-rechtlichen wie auch den privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunk entsprechende Hand-lungsspielräume beibehält.
Anmerkungen zu den Regelungen im Einzelnen:
Präambel:
Wir regen an, den Begriff „modernes Medienhaus“ im zweiten Absatz der Seite 1 durch „an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt“ zu ersetzen, da der SWR gerade kein Medienhaus im klassischen Sinne ist (d.h. vollintegriert über alle Mediengattungen hinweg) und dies auch nicht sein soll.
Im vorletzten Absatz auf Seite 3 gibt es einen Passus der besagt, dass der SWR bei seinen kommerziellen Aktivitäten die Auswirkungen auf den privaten Rundfunk mitzubeachten hat. Probleme entstehen hier in der Praxis aber zumeist nicht nur durch den SWR selbst, sondern im Markt vor allem durch seine Werbe- und/oder Veranstaltungstöchter, so dass wir anregen den Passus auf „der SWR und seine mit ihm verbundenen Unternehmen“ zu erweitern.
Der folgende Passus zu den Kooperationen ist sehr reduziert: In einzelnen Fragen der möglichen Zusammenarbeit, bspw. bei der Infrastruktur bietet sich im beiderseitigen Interesse vielmehr ein Kooperationsgebot an.
§ 1 Aufgabe und Rechtsform und § 2 Untergliederung
Was bedeutet die Aufgabe der Landessender in der Praxis? Aktuell hat der SWR 3 Funkhäuser, 12 Studios und 20 Regionalsender über das Land verteilt, zudem stellt er 19 Korrespondenten. Damit gewährleistet der SWR schon heute organisatorisch eine landesweite Abde-ckung bis in die Tiefe der Regionen in den Bundesländern. So auch beschrieben in der Neu-formulierung in § 2 Absatz 2 – wir erwarten daher eine Festschreibung im SWR-Staatsvertrag, dass es über den Status Quo hinaus keine weitere Expansion in die Kommunikationsräume der privaten Vielfaltsanbieter im Rundfunk in den Ländern gibt.
Die Formulierung in § 2 Absatz 2 könnte lauten:
„Der SWR unterhält in den Ländern bis zu () Regionalstudios und bis zu () Korrespondentenbüros, um die regionale Berichterstattung sicher zu stellen. Dabei kann er auch mit privaten Medienanbietern kooperieren“.
§ 3 Angebote, § 3a Regionalität und Landesidentität, § 4 Angebot, § 4a Erstellung, Überführung und Austausch von Programmen
Die neuen Formulierungen in § 3 und 4 ff stellen eine elementare Veränderung zur bisherigen Festschreibung der Angebote des SWR dar und beinhalten in der beschriebenen Flexibilisierung eine große Gefahr für die privaten Mitbewerber im publizistischen und wirtschaftlichen
Wettbewerb – allein der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes beinhaltet daher die Verpflichtung des Gesetzgebers bei der Flexibilisierung der Angebote des SWR immer auch die
Auswirkungen auf die private Seite mitzudenken und dies in einer Form, die dem privaten Mitbewerber Planungs-, Gestaltungs- und Rechtssicherheit gibt, da die Handlungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks normiert sind.
Wenn nunmehr in der Summe die Anzahl der Programmangebote von 7 konkret beauftragten und 4 „Kann-Programmen“ (also 11 Programme) – wobei allerdings nur 9 Programme veran-staltet werden - auf bis zu 8 Programme erfolgt, so ist das eine quantitative Reduzierung, die wir grds. unterstützen, allerdings nicht um den Preis, dass die qualitativen Beschränkungen aufgehoben sind, da die fehlende Festschreibung auf bestimmte Programmfarben, Distributionsformen und Ausspielwege immer auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz der privaten Seite gedient haben.
Sollte daher der SWR nunmehr durch den SWR-Staatsvertrag ermächtigt werden, die Programmfarben an den Vorgaben der privaten Konkurrenz auszurichten und verstärkt durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Regionalität“ und „Landesidentität“ in deren Märkte einzu-dringen, so lehnen wir diese Neuregelung ab.
Es bedarf mithin einer genaueren Festschreibung der Begriffe wie „Regionalität“ und „Landesidentität“. Eine weitergehende Ausschlussnorm über das Verbot der flächendeckenden lokalen Berichterstattung (die Norm ist ja in Bezug auf die Abgrenzung zur Presse entstanden…) hinaus ist auch in Abgrenzung zu den privaten Rundfunkanbietern nötig. Dies gilt ebenfalls für die Programmfarben.
Regionale Themen sind im jeweiligen Land für alle zu senden. Die reine regionale Berichterstattung nur für die Region ist die Ausnahme.
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, im neu eingefügten § 3a SWR-StV den Absatz 1 wie folgt zu formulieren:
(I) Der SWR ist in besonderem Maße der regionalen Berichterstattung für die Menschen im jeweiligen Bundesland verpflichtet. Bei der Gestaltung der gemeinsamen Programme ist auf die Abbildung der Landesidentitäten besondere Rücksicht zu nehmen. Ausgenommen ist die flächendeckende lokale Berichterstattung.
Das neue Verfahren in § 4a ist ebenfalls ein Verfahren, was in seiner Ausgestaltung den Rechtsschutz der privaten Seite verkürzt, da es nicht auf deren Belange Rücksicht nimmt. Weder werden der privaten Seite Einblicke im Verfahren gewährt noch findet die private Seite im Rahmen der Gremienarithmetik eine Einbindung – es ist schwierig, einerseits die normative Gesetzesfestschreibung aufzulösen und dann im weiteren Verfahren keine Einbindung für die durch die Aktion potenziell Betroffenen zu schaffen – daran krankt aus Seite der privaten Medien die Neuregelung in §§ 3 und 4 SWR-Staatsvertragsentwurf.
§ 5 Zusammenarbeit, kommerzielle Tätigkeit
Hier gilt es zu überdenken, ob die Normierung in Absatz (1) nicht nur auf die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Körperschaften beschränkt sein soll, sondern auf auch private Anbieter zu öffnen ist, soweit diese bestimmte Kriterien erfüllen; die Regelung in Absatz (2) ist da wohl nachrangig.
Insbesondere im Bereich der Infrastruktur ist eine Kooperation leichter denkbar als im publizistischen Bereich; für Ersteres ist auch ein Kooperationsgebot denkbar.
Auf jeden Fall bedarf es noch eines abgestimmten und verpflichteten Verfahrens bspw. bei der Rückgabe von Frequenzen oder dem Ausstieg aus gemeinsamen Kommunikations- und Distributionswegen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, da solche Entscheidungen immer direkte Auswirkungen auf die private Seite haben.
§§ 6, 6a, 7
Keine Anmerkungen
§ 8 Werbung und Sponsoring
Die für die gesamte Gesellschaft gemeinwohlorientierten Medien werden in sachgerechter Weise durch einen Beitrag aller Mitglieder der Gesellschaft finanziert. Die auf die gesamte Gesellschaft und ihre kommunikative Funktionsfähigkeit gerichtete Tätigkeit und die Finanzie-rung entsprechen sich.
Werbung ist grds. der Finanzierung privater Medieninhalte vorbehalten. Werbung in öffentlich-rechtlichen Medien ist nur dort vertretbar, wo dies zur Absicherung der Relevanz der Gattung gegenüber der Werbewirtschaft erforderlich ist – nur aus diesem Grund ist die Werbung im Hörfunk beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem NDR-Modell (60 Minuten werktäglich in einem Hörfunkprogramm einer Rundfunkanstalt) angemessen, um mit der Hörfunkwerbung aus Sicht der Werbungtreibenden mit einer Kampagne möglichst viele Hörer im Dualen System erreichen zu können, da sonst die Gefahr besteht, dass der Hörfunk für die Werbungtreibenden unattraktiv wird.
Eine entsprechende staatsvertragliche Regelung ist auch für den SWR anzustreben.
Jegliche Form der Online-Aktivitäten der Anstalten sind den grundsätzlichen Erwägungen entsprechend werbefrei zu halten. Notwendig ist, dass diese Grundsätze auch für sämtliche kommerziellen Tätigkeiten der Anstalten gelten. Werbliche Aktivitäten der Drittplattformen im Umfeld dieser Angebote sind strikt auszuschließen. Das gilt auch für die derzeit zu beobachtende Umgehung der Ratio des Medienstaatsvertrages durch Tochtergesellschaften, die Drittplattformen derzeit massenattraktiven Content kostenfrei anbieten und im Gegenzug Werbeflächen in Eigenregie vermarkten.
Daher plädieren wir auch beim SWR für eine Reduzierung der Hörfunkwerbung auf 1 gemein-sames Landesrundfunkprogramm aus Gründen der wirtschaftlichen Ausgewogenheit im dua-len System.
Die Formulierung in § 8 Absatz 3 SWR-StV sollte lauten:
"In Hörfunkprogrammen des SWR ist Werbung bis zu der im Medienstaatsvertrag vorgesehenen Höchstgrenze zulässig. Sie findet nur in einem gemeinsamen oder je einem Landesprogramm ohne deren Auseinanderschaltungen statt."
Was aus unserer Sicht explizit noch in den SWR-Staatsvertrag aufgenommen werden sollte, ist der Hinweis auf das Verbot der Werbung in Telemedien, auch für die mit dem SWR verbundenen Unternehmen.
In der Praxis fällt nämlich auf, dass die Werbetöchter der Anstalten mit Drittanbietern „Ersatz“-Geschäfte machen. Es fehlt eine Ergänzung, dass weder die Anstalten selbst, d.h. der SWR, noch mit Ihnen verbundene Unternehmen Einnahmen durch Werbung und Sponsoring in Telemedien erzielen dürfen.
§§ 10 bis 12a
Keine Anmerkungen.
§§ 13 ff
Wir sehen es nicht als unsere Aufgabe uns über die Intendantenverfassung, Direktoriumskonstruktionen und ähnliche Interna zu äußern.
Der Ruf nach einer Professionalisierung von Gremien mit entsprechenden Anforderungen an deren Mitglieder ist zu differenzieren. Für Verwaltungsräte ist unzweifelhaft zu fordern, dass diese Kenntnisse im Bereich der Medienwirtschaft auch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Bereichs vorzeigen können; auch Fachleute mit Expertise im privaten Medienbereich aus Unternehmen oder Verbänden sollten einbezogen werden. Bei Rundfunkräten muss man sich entscheiden, ob man Repräsentanten der Allgemeinheit, die nicht notwendigerweise Medien-spezialisten sind, erwartet oder Expertengremien. Viele Wortmeldungen hierzu erscheinen nicht ausgereift.
In den Erfahrungen der Rundfunkverbände, die aus der Behandlung ihrer Wortmeldungen in den Verfahren betreffend Drei-Stufen-Tests herrühren, verstehen sich Gremien der Rundfunkanstalten als Sachwalter „ihrer“ Anstalt und nicht als Vertreter der Allgemeinheit auch mit Blick auf die gesamte duale Rundfunkordnung. Da jede Programmentscheidung auch Auswirkungen auf den privaten Teil der Medienordnung hat, ist nicht nur eine Änderung beim Selbstverständnis der Gremienarbeit erforderlich, sondern konkrete absichernde gesetzliche Vorgaben. Die Rundfunkverbände haben bereits früher vorgeschlagen, dass Rundfunkräte und Aufsichtsgremien der Landesmedienanstalten regelmäßig den Austausch pflegen sollten.
Auch der Austausch der Aufsichtsgremien oder zumindest wesentlicher Ausschüsse mit den Verbänden privater Medien sollte auf regelmäßiger Basis gesetzlich vorgegeben werden.
Die externe Expertise bei der Bestimmung neuer Inhalte ist vorzugeben und festzuschreiben, die Einhaltung dieser prozeduralen Absicherung ist aufsichtsrechtlich abzusichern und die Rechtsaufsicht effektiv durchzuführen. Um sicherzustellen, dass der gemeinwohlorientierte Teil der Medienordnung sich im Rahmen des für ihn vorgesehenen Aufgabenbereichs bewegt, sollte im festen Turnus ein Expertenbericht erstellt werden. Während die KEF die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit untersucht, sich aber aus gutem Grund nicht mit der Frage befasst, ob
Programminhalte zum Aufgabenbereich der Anstalten gehören, kann ein von der KEF unabhängiges Expertengremium eine medienökonomische Analyse erstellen; die Ergebnisse sind vom Gesetzgeber und von den Gremien bei der Ausgestaltung und bei der Feinsteuerung der Aufgaben des gemeinwohlorientierten Bereichs zu beachten. So kann kontinuierlich auf Basis des Rats von Experten geprüft werden, ob im eingangs beschriebenen Sinne das Beste aus beiden Welten für ein Mehr an Vielfalt im gesellschaftlichen Diskurs erreicht wird.
§ 14 Besetzung des Rundfunkrats
Bei der Neuorganisation der „Körbe“ fällt auf, dass es eine Disparität zu Lasten der Wirtschaft(-verbände) in den Ländern gibt, bei gleichzeitiger Anhebung der Gewerkschaften und expliziter Aufnahme der Mediengewerkschaften DJU in Ver.di und DJV.
Wir regen an, ebenfalls eine Vertretung der allgemeinen Medienwirtschaft zu besetzen und auf jeden Fall den Dachverband der Wirtschaft, Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) mit einem Sitz im Rundfunkrat zu bedenken.
Zusätzliche Anmerkung:
Der vorgelegte Entwurf ist eine Fortschreibung der Diskussion im Dualen System. In der Realität befindet sich die Medienbranche aber längst in einem Trimedialen Wettbewerb/System“ mit den Big Tech Anbietern, die die Geschäfts- und Kommunikationsmodelle der etablierten Player zerstören zum gesamtgesellschaftlichen Nachteil – hier besteht dringender Handlungs- und Gestaltungsbedarf. Es bedarf unverzüglich einer verstärkten Einbeziehung/Regulierung der Intermediä-re/Sozialen Netzwerke im Rahmen einer Trimedialen Medienordnung!
Stellungnahme des Katholischen Deutschen Frauenbunds (KDFB) in Baden-Württemberg zur SWR-Staatsvertragsnovelle vom 05.11.2024
Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur SWR-Staatsvertragsnovelle. Wir begrüßen die Bestrebungen, den SWR als Teil des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks an die Herausforderungen einer digitalen Medienlandschaft anzupassen, Impulse des öffentlichen Diskurses aufzugreifen und ein Angebot zu
Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur SWR-Staatsvertragsnovelle. Wir begrüßen die Bestrebungen, den SWR als Teil des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks an die Herausforderungen einer digitalen Medienlandschaft anzupassen, Impulse des öffentlichen Diskurses aufzugreifen und ein Angebot zu schaffen, das den Informations- und Rezeptionsgewohnheiten einer jungen und zukünftigen Zielgruppe Rechenschaft trägt, ohne tradierte Formate im Informations-, Unterhaltungs-, Bildungs- und Kulturbereich sowie die Anforderungen eines traditionsbewussten Stammpublikums zu vernachlässigen. Ein besonders wichtiges Charakteristikum für die Angebotsgestaltung ist hierbei auch die Regionalität, die für Hörer*innen und Zuschauer*innen des SWR besonders wichtig in Bezug auf Heimat, Zugehörigkeit und Vertrauen ist. Gerade in weltpolitischen Zeiten, die von Radikalisierung und zunehmend heterogener werdenden Öffentlichkeiten gezeichnet sind, in denen unabhängige Medien als Gatekeeper zu transparenter, nachvollziehbarer, ausgeglichener und vollumfänglicher Berichterstattung eine Säule der Demokratie sein müssen, ist es unabdingbar, auf die lauter werdende Verunsicherung in der Bevölkerung zu reagieren und wichtige Reformen glaubwürdig in Angriff zu nehmen. Initiativen wie die Umstrukturierung hinsichtlich eines Direktoriums und der Gremien sind hierbei sicherlich ein richtiger Schritt zur Revitalisierung der Akzeptanz. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilisierung und Nachhaltigkeit, bspw. die Möglichkeit hybrider Sitzungsdurchführung, positiv zu bewerten. Die Idee eines Öffentlich-rechtlichen Rundfunks halten wir für eine unverzichtbare Stärkung demokratischer Strukturen, im Besonderen auch, um allen Teilen der Bevölkerung eine Stimme zu geben. Daher unterstützen wir die Bemühungen um die Zukunftssicherung des ÖRR, hier des SWR, ausdrücklich.
Mit Blick darauf regen wir an, folgende Aspekte in der Novellierung des SWR-Staatsvertrags zu berücksichtigen:
Amtszeit innerhalb der Körbe im Wechsel
§ 14 (2) – Die Auswahl aus in sog. Körben zusammengefassten Institutionen birgt die Gefahr, dass vornehmlich diejenigen Institutionen bei der Entsendung zum Zuge kommen, die zahlenmäßig, wirtschaftlich, politisch oder aus anderen Gründen in dem jeweiligen Korb überlegen sind. Gerade wir als Katholischer Deutscher Frauenbund in einem Korb mit der Römisch-katholischen Kirche können hier als Beispiel dafür dienen, dass ein gewisses Ungleichgewicht in einem Korb herrschen kann. Manche Verbände könnten in einer derartigen Konstellation der Gefahr ausgesetzt werden, nicht mehr zum Zug zu kommen, wodurch in unserem Fall bspw. eine wichtige Stimme für Frauen in der Kirche (und Gesellschaft) verlorengehen würde. Um einer möglichen Gewichtung dominanter Stimmen entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass auch strukturell benachteiligte Personengruppen Teil des Rundfunkrats sind, möchten wir dringend anraten, die Besetzungsregularitäten aller Körbe dahingehend zu schärfen, dass die beteiligten Institutionen für eine Amtszeit eine Person im Wechsel in den Rundfunkrat entsenden müssen, sofern sich nicht anderweitig geeinigt werden kann.
Ein ähnliches Verfahren wird in der Stellungnahme der SWR-Gremien auch für die Entsendungen unter § 14 Abs. 4 vorgeschlagen, was wir ebenfalls unterstützen möchten, was in Summe zu einer Vereinheitlichung und Erleichterung der Besetzungsregularitäten und auch zu einer Befriedung der Organisationen innerhalb der Körbe führen würde.
Zusammensetzung Verwaltungsrat
Die Vorgaben zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach § 20 (1) möchten wir hinsichtlich der engen Vorgaben unter 1. in Frage stellen. Dass die Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden und Fachkunde aufweisen sollen, halten wir für sinnvoll. Aus langjährigen Erfahrungen der bisherigen Besetzungspraxis halten wir die eng definierten Anforderungen der Fachexpertise allerdings für nicht zielführend und unrealistisch, da sich dadurch der Fachkundigen-Kreis, der für das Amt des Verwaltungsrats in Betracht käme, zu einseitig und unflexibel gestaltet. Hierbei würden Personen ausgeschlossen, die aus beruflicher Tätigkeit entsprechende Erfahrungen haben. Wir sprechen uns dafür aus, medienspezifische Fachkenntnisse (bspw. Medien- und Kommunikationswissenschaft, Medienproduktion etc.) als Anforderung zu ergänzen und die jetzige Soll-Vorschrift, im Besonderen mit Blick auf die Forderung der Befähigung zum Richteramt und des Wirtschaftsprüferexamens, zur Formulierung als „wünschenswert“ zu ändern. So wird ein Ausgleich zwischen nötiger Fachexpertise und realistischer und zielführender Integration fachkundiger Personen anderer Disziplinen sichergestellt. Zudem sollten diese Maßstäbe für alle Mitglieder des Verwaltungsrats gelten.
Auswahlverfahren durch Gremien
Ausdrücklich möchten wir uns den Anregungen der SWR-Gremien zur Novelle des SWR-Staatsvertrags zu evtl. notwendigen „Auswahlverfahren der Mitglieder des Rundfunkrats“ anschließen. Um Staatsferne des SWR, die gerade auch im öffentlichen Diskurs in Zweifel gezogen wird, nachhaltig zu sichern, sehen wir im Verfahren nach § 14 (9) ein gegenteiliges Signal, weshalb wir den von den SWR-Gremien formulierten Vorschlag unterstützen.
Stärkung der Regionalität
Stärken möchten wir darüber hinaus auch die Ausführungen der SWR-Gremien zur „Konsequenten Stärkung der Regionalität“ mit Bezug auf § 3 und § 4. Wie oben bereits ausgeführt, ist Regionalität ein entscheidender Faktor zur Vertrauensbildung innerhalb der Medienlandschaft aufseiten der Zuschauer*innen. Durch Regionalbezug können Sachverhalte nachvollziehbar gemacht und Relevanz – auch globaler Themen – für die Lebenswelt des Publikums herausgestellt werden. Daher bedarf es klarstellender Definitionen und differenzierterer Regelungen bzgl. der Umsetzung von Regionalität in Programminhalten.
Wir bedanken uns für die Befassung mit unserer Stellungnahme und freuen uns, wenn die einzelnen Aspekte berücksichtigt würden.