Pflege

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung zu den Kommentaren, die zum Entwurf des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität und zur Änderung weiterer Vorschriften eingegangen sind:

Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG)

Der Gesetzentwurf zum Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz trägt entsprechend den Bestrebungen in der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg dem Wunsch Rechnung, die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu entbürokratisieren und zu flexibilisieren, um die bei den Stadt- und Landkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichteten Heimaufsichtsbehörden (zuständige Behörden) und die Träger von gut geführten Einrichtungen zu entlasten sowie das Vertrauen in die Träger von Einrichtungen zu stärken.

Ziel des TPQG ist die Sicherstellung der Unversehrtheit von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen im Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne des TPQG, um ihre Persönlichkeitsrechte, ihre Selbstbestimmung und Teilhabe zu wahren.

Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf und für Menschen mit Behinderungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes (Paragraf 2)

Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf oder mit Behinderungen sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Damit soll das Vertrauen in die Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften gestärkt und mehr Gestaltungsspielraum für praxistaugliche Lösungen und die Umsetzung individueller Konzepte geschaffen werden. Im Übrigen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die ambulant betreuten Wohngemeinschaften dem häuslichen Setting zuzurechnen sind. Sie unterliegen somit schon aufgrund der ambulanten Strukturen und des Prinzips der geteilten Verantwortung naturgemäß einer stärkeren sozialen Kontrolle durch An- und Zugehörige und Ehrenamtliche. Darüber hinaus unterlagen die ambulant betreuten Wohngemeinschaften bereits nach den bisherigen Regelungen einer eingeschränkten Prüfung durch die zuständige Behörde. Zum einen beschränkte sich deren Prüftätigkeit im Wesentlichen auf bauliche Anforderungen sowie die Vorgaben zur Anwesenheit einer Präsenzkraft, während die Prüfung des ambulanten Pflegediensts dem Medizinischen Dienst bzw. dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. obliegt. Zum anderen wurden in den ambulant betreuten Wohngemeinschaften lediglich in den ersten drei Jahren nach Leistungsaufnahme durch den Anbieter grundsätzlich jährliche Regelprüfungen durchgeführt.

Überprüfung der Qualität in den Einrichtungen (Paragraf 7)

Anstelle von jährlichen Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde in einem Kalenderjahr nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Damit soll die zuständige Behörde von reinen Routinekontrollen in gut geführten Einrichtungen entlastet werden. Zudem soll sie hierdurch freiwerdende Kapazitäten zielgerichtet in Einrichtungen einsetzen, die Qualitätsmängel aufweisen. Diese Einrichtungen sollen von der zuständigen Behörde weiterhin jährlich überprüft und eng begleitet werden. Innerhalb von fünf Kalenderjahren muss die zuständige Behörde in jeder Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung durchgeführt haben.

Neben den Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde anlassbezogene Prüfungen vor, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, die Missstände beziehungsweise eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner nahelegen.

Durch die Reduzierung der jährlichen Regelprüfungen erlangt der Beratungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen besondere Bedeutung. Der präventive Beratungsauftrag hat zum Ziel, im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern der Einrichtungen bei Problemen eng zusammenzuarbeiten und durch Beratung und Aufklärung die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.

Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (Paragrafen 1 und 4)

In den vergangenen Jahren hat sich in der Praxis gezeigt, dass es für die Einrichtungen immer schwieriger geworden ist, Personen zu finden, die sich als Heimbeirat engagieren wollen. Daher wird mit der Neuregelung des Gesetzes die bürokratische und in ihrer Kleinteiligkeit nicht mehr zeitgemäße Landesheimmitwirkungsverordnung aufgehoben und durch eine Regelung im Gesetz selbst ersetzt. In Paragraf 1 Nummer 5 wird eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen. Über Paragraf 4, der in Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks gemäß Paragraf 1 betreiben, wird die Regelung zur Mitwirkung in Paragraf 1 für die Träger von Einrichtungen verbindlich. Damit kann die zuständige Behörde etwaigen Bestrebungen einer Einrichtung, freiwillige Mitwirkungsbewegungen zu unterbinden, entgegenwirken.

Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG)

Die Ernennung einer Person aus der Geschäftsstelle durch die beauftragte Person (unter Beteiligung des Landes-Behindertenbeirats) ist bereits vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Bestenauslese rechtlich kein gangbarer Weg. Die Bestellung einer Stellvertretung der beauftragten Person ist aus Sicht des Sozialministeriums nicht erforderlich, denn falls die beauftragte Person das Amt längerfristig nicht weiter wahrnimmt/wahrnehmen kann, wird durch die Landesregierung eine neue beauftragte Person bestellt werden. Die neue Regelung stellt für die entsprechende Zwischenzeit sicher, dass die alltäglichen Geschäfte ordnungsgemäß bearbeitet werden können. Die Geschäftsstelle ist in sämtliche Vorgänge, die der/die Beauftragte bearbeitet, eingebunden und kann somit sicherstellen, dass aktuelle Vorgänge im Sinne der Interessen der Menschen mit Behinderungen weiterhin bearbeitet werden bis das Amt neu besetzt ist.