Online-Kommentierung
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 (Gesetzblatt Seite 241), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (Gesetzblatt 2023 Seite 270, 273) geändert worden ist, wird neu gefasst und erhält die neue Überschrift Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG).
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.
Ziel der Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) ist die Ergänzung der bereits bestehenden Regelung zum Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten um klarstellende Regelungen, insbesondere auch die Regelung zur Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle im Fall der Verhinderung der oder des Landes-Behindertenbeauftragten.
Ziel der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) ist es, der herausfordernden Personalsituation im öffentlichen Gesundheitsdienst und dem demografischen Wandel zu begegnen. Dafür wird die Gesamtkonzeption zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen gesetzlich normiert.
I. Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von Paragraf 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften und die stationären Hospize im Sinne von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt I Seite 2.477, 2.482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 64) geändert worden ist, in der geltenden Fassung, sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Das Gesetz regelt Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung ist und die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüft werden.
Daneben treffen die Einrichtungen Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Träger hat die vorgesehene Inbetriebnahme seiner Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung dienen.
Anstelle von jährlichen Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde in einem Kalenderjahr nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Innerhalb von fünf Kalenderjahren muss die zuständige Behörde jedoch in jeder Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung durchgeführt haben.
Neben den Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde anlassbezogene Prüfungen vor, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, die Missstände beziehungsweise eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner nahelegen.
Durch die Reduzierung der jährlichen Regelprüfungen erlangt der Beratungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen, neben ihrem Prüfauftrag, besondere Bedeutung. Durch Beratung und Aufklärung durch die zuständige Behörde soll die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit der Neuregelung des Gesetzes sind die Vorschrift zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sowie die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung weggefallen. Die Landesheimmitwirkungsverordnung wird aufgehoben. In Paragraf 1 Nummer 5 wird eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen. Über Paragraf 4, der in Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks gemäß Paragraf 1 betreiben, wird die Regelung zur Mitwirkung in Paragraf 1 für die Träger von Einrichtungen verbindlich. Damit kann die zuständige Behörde etwaigen Bestrebungen einer Einrichtung, freiwillige Mitwirkungsbewegungen zu unterbinden, entgegenwirken.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde neu gefasst und ermächtigt lediglich noch zum Erlass von einer Rechtsverordnung mit Regelungen zu baulichen und personellen Anforderungen in den Einrichtungen. Neben dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wird daher zukünftig nur noch eine Rechtsverordnung bestehen, in der die bisherigen Regelungen der beiden Verordnungen des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) und über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung – LPersVO) zusammengeführt werden. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Rechtsverordnung gelten die beiden genannten Verordnungen fort.
II. Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Paragraf 13 Absatz 1 L-BGG wird dahingehend ergänzt, dass die oder der Landes- Behindertenbeauftragte das Amt bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landes- Behindertenbeauftragten ausübt. Des Weiteren wird mit Paragraf 13 Absatz 2 klargestellt, dass die oder der Landes-Behindertenbeauftragte bei der Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt wird.
III. Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)
Durch die Änderung von Paragrafen 4 ÖGDG wird die regelhafte Erweiterung der Leitung und stellvertretenden Leitung eines Gesundheitsamtes für weitere fachärztliche und nichtärztliche Professionen gesetzlich normiert.
Keine.
Es wird nicht mit einem Mehrbedarf beziehungsweise nennenswerten Minderbedarf für den Landeshaushalt gerechnet.
Durch die Neuregelung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes ergibt sich im Aufgabenbereich der obersten Aufsichtsbehörde und der höheren Aufsichtsbehörden keine wesentliche Änderung.
Für die unteren Aufsichtsbehörden wird das neue Gesetz zwar zu Veränderungen in den konkreten Aufgaben (Reduzierung der Regelprüfungen, Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich, Erweiterung des präventiven Beratungsauftrags) der Behörde führen, aber keine substantiellen Veränderungen ihres Arbeitsumfangs nach sich ziehen. Etwa freiwerdende Kapazitäten bei den unteren Aufsichtsbehörden werden in den steigenden präventiven Beratungsauftrag investiert. Der präventive Beratungsauftrag hat zum Ziel, im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern der Einrichtungen bei Problemen eng zusammenzuarbeiten und durch Beratung und Aufklärung die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.
Den unteren Aufsichtsbehörden werden auch künftig für die anstehenden Überprüfungen der Qualität auf Antrag externe Pflegefachkräfte (auf Honorarbasis) zur Seite gestellt (Paragraf 7 Absatz 4 Satz 3 TPQG). Für die Finanzierung stehen bis zu 565,8 Tausend Euro per anno aus Kapitel 0920 Titel 547 01 (Sachaufwand für Maßnahmen im Altenhilfebereich) zur Verfügung. Trotz der Reduzierung der Anzahl der jährlichen Regelprüfungen ist bei diesem Titel nur mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass es zu einem vermehrten Einsatz von Pflegefachkräften bei einer zu erwartenden ansteigenden Anzahl der Anlassprüfungen kommen wird. Die zu erwartenden geringfügigen Einsparungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bezifferbar.
Die Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes führt zu keinen Einsparungen bei Kapitel 0920 Titel 547 01, da bei der Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Paragraf 18 WTPG) der Bereich der Pflege nicht von den unteren Aufsichtsbehörden zu prüfen war und insofern auch keine externen Pflegefachkräfte zu den Prüfungen hinzugezogen wurden.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben sich keine Mehrkosten für den Landeshaushalt. Die Finanzierung der in der Regel drei Stellen in der Geschäftsstelle erfolgt unverändert aus dem Personalausgabenbudget Kapitel 0901. Für die inhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben (siehe hierzu Erläuterungen Kapitel 0905 Titelgruppe 75: zum Beispiel Tagungen, Konsultationen, Vernetzung der Akteure) stehen in Kapitel 0905 Titelgruppe 75 im Staatshaushaltsplan 2025/2026 insgesamt 342,0 Tausend Euro per anno zur Verfügung.
Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Öffnung des Anwendungsbereichs des Paragrafen 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen keine. Im Einzelplan 09 des Staatshaushaltsplans sind die Personalkosten für die Besetzung der Leitungsfunktionen in den Gesundheitsämtern vorgesehen. Durch die Erweiterung des Personenkreises für eine leitende Funktion in den Gesundheitsämtern werden vakante Stellen lediglich schneller besetzt werden können.
Im Rahmen der im Jahr 2023 ins Leben gerufenen Entlastungsallianz für Baden-Württemberg wurde das Ziel gesetzt, die bisherigen gesetzlichen Regelungen auf Möglichkeiten der Flexibilisierung und Entbürokratisierung zu überprüfen sowie umfassend zu reformieren. Hierfür wurde eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Akteuren (Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, Landesverbände der Pflegekassen, Kommunale Landesverbände, untere und höhere Heimaufsichtsbehörden, Betroffenenverbände) eingerichtet, in der gemeinsam Vorschläge zur Novellierung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes erarbeitet wurden. Durch die frühzeitige Einbindung der verschiedenen Akteure in das Gesetzesvorhaben ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde der Zielsetzung der Entlastungsallianz Rechnung getragen, da die bestehenden Regelungen reduziert und Entlastungen für die Träger der Einrichtungen und die Heimaufsichtsbehörden geschaffen wurden.
Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wirkt nachhaltig und gewollt auf gesellschaftliche Entwicklungen ein. Es formuliert selbst als konkrete Ziele und Gesetzeszweck, dass die Würde, Privat- und Intimsphäre, Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen zu schützen sind. Darüber hinaus sollen die Selbstbestimmung des Einzelnen und seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewahrt und gefördert werden. Die gute Lebensqualität des Einzelnen soll dadurch möglichst lange und auf hohem Niveau erhalten bleiben.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes hat keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Land Baden-Württemberg.
Wer nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat die vorgesehene Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigen sind gegenüber den Stadt- und Landkreisen in Textform abzugeben. Die von den zuständigen Behörden nach Abschluss der Prüfung zu erstellenden Prüfberichte sind dem Träger der Einrichtung und der Einrichtungsleitung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Möglichkeit einer digitalen Verfahrensabwicklung ist daher gegeben.
Die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes hat keine digitalrelevanten Auswirkungen.
Durch die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten.
Keine.


Kommentare : zur Teilhabe- und Pflegequalität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Aus Sicht einer Heimaufsicht – am Ziel vorbei?
Als Heimaufsicht sehen wir den vorliegenden Entwurf des TPQG kritisch. Es ist fraglich, ob die Heimaufsicht durch die reaktiven Vorgaben ihrem Schutzauftrag noch gerecht werden kann. Auch die angekündigte Entbürokratisierung und Entlastung für die Heimaufsichtsbehörden sehen wir nicht – eher eine Zunahme des Arbeitsumfangs und vor allem des
Als Heimaufsicht sehen wir den vorliegenden Entwurf des TPQG kritisch.
Es ist fraglich, ob die Heimaufsicht durch die reaktiven Vorgaben ihrem Schutzauftrag noch gerecht werden kann. Auch die angekündigte Entbürokratisierung und Entlastung für die Heimaufsichtsbehörden sehen wir nicht – eher eine Zunahme des Arbeitsumfangs und vor allem des bürokratischen Aufwands.
Herausnahme der abWG aus dem Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht
• Schutz der Bewohner ist nicht gewährleistet
• Keine Überwachung oder Beschwerdestelle -> erhöhtes Missbrauchsrisiko (z. B. Insichgeschäfte, bauliche/personelle Mängel, eingeschränkte Selbstbestimmung)
• Genehmigungsvorbehalt durch Aufsichtsbehörde/Meldestelle erforderlich
Beratung
• Durch Hinzuziehung externer Pflegefachkräfte bei pflegefachlichen Problemstellungen kostenintensiv, die Finanzierung ist aktuell unklar.
• Auch ist fraglich, inwieweit Träger und Einrichtungen die Heimaufsicht bei Problemen frühzeitig einbinden.
Begehungen
• Nur 30 % der Einrichtungen sollen pro Jahr stichprobenartig geprüft werden; jede Einrichtung nur mind. einmal innerhalb von 5 Jahren
• Regelprüfungen sind essenziell für Qualitätssicherung und Schutz der Bewohner -> Verlängerung des Prüfintervalls auf 5 Jahre nicht zielführend
• Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden durch den MD nicht geprüft, somit auch keine Anlassprüfung aufgrund der Erkenntnisse im MD-Bericht möglich -> Kontrolllücke
• Erwartete Zunahme an Beschwerden und Anlassprüfungen verursacht hohe organisatorische Belastung für Heimaufsicht mangels frühzeitiger Planungssicherheit.
• Fehlende soziale Kontrolle bei Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Angehörige, Mängel bleiben unentdeckt. Aufgrund fehlender Beschwerdeführer kein Eingreifen durch Heimaufsicht möglich.
Prüfbericht = feststellender Verwaltungsakt
• Die sofortige Vollziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen
• Jeder festgestellte Mangel erfordert jedoch eine sofortige Beseitigung – unabhängig vom Schweregrad, eine Widerspruchsentscheidung kann nicht abgewartet werden.
• Die Anordnung und Begründung der sofortigen Vollziehung in jedem Prüfbericht führt zu einer Mehrbelastung für die Heimaufsicht.
Anmerkung:
Im bayrischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist für das Ergebnisprotokoll, aber auch für Anordnungen, Beschäftigungsverbote und Untersagungen der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gesetzlich geregelt.
Kontrolle der Mängelbeseitigung
• Anlassprüfungen zur Kontrolle, ob die Einrichtungen ihrer gesetzlichen Mangelbeseitigungspflicht nachgekommen sind, ist nicht vorgesehen.
• Zur Kontrolle der Mängelbeseitigung ist zuvor eine Anordnung durch die Heimaufsicht erforderlich -> zwei Verwaltungsverfahren (Prüfbericht und Anordnung) = Mehraufwand
• Empfehlung: gezielte Nachkontrolle (Anlassprüfung) bei gravierenden Pflegemängeln und Sanktionsmöglichkeit (Bußgeld) bei fehlender Mängelbeseitigung.
Arbeitsgemeinschaften
• Zusätzlicher Aufwand, der Nutzen ist unklar
Befreiungen
• Rückgang von Pflegeplätzen -> mehr Ermessensspielraum bei baulichen Vorgaben und weitere Befreiungstatbestände erforderlich
Mitwirkung der Bewohner (vgl. LHeimMitVO):
• Entfall der LHeimMitVO entspricht der tatsächlichen Sachlage in den Einrichtungen (keine Bereitschaft der Bewohner, als Heimbeirat zu wirken)
• Regelungen im TPQG zu unbestimmt -> zusätzliche und klare Ausführungen erforderlich
Kahlschlag der Mitwirkungsrechte und 5-Jahres-Kontrollen der Heimaufsicht in Wohnhäusern der besonderen Wohnform in der Eingliederungshilfe
Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden Rechte der Menschen mit Beeinträchtigung – besonders der Menschen mit kognitiver und Mehrfach-Beeinträchtigung – geschützt und die Mitwirkung in verschiedenen Aufgabenbereichen durch die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung dokumentiert und als wichtige Pfeiler in der Verordnung
Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden Rechte der Menschen mit Beeinträchtigung – besonders der Menschen mit kognitiver und Mehrfach-Beeinträchtigung – geschützt und die Mitwirkung in verschiedenen Aufgabenbereichen durch die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung dokumentiert und als wichtige Pfeiler in der Verordnung verbrieft.
Unterstützung und Vertretung der Anliegen und Belange von Menschen mit Behinderung sind Bestandteile dieser Ehrenamts-Arbeit der Beiräte von Bewohnern, Vertrauensleuten, Bewohnerfürsprechern und Beiräte/Vertretungen von Angehörigen/ rechtlichen Betreuern als Stützpfeiler zur Basis der bestehenden UN-BRK.
Im Entwurf des TPQG (= Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz) wird die Mitwirkung der Angehörigen-Beiräte nicht explizit erwähnt.
Darüber hinaus sind die Mitwirkungsrechte für Bewohner in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zum Schutz der Menschen mit Beeinträchtigung, wie sie detailliert in der LandesheimMitwirkungsVerordnung in den Aufgaben und Rechten/Pflichten für Bewohnerbeiräte, Bewohnerfürsprecher und Angehörigen-Beiräte dokumentiert sind, vollkommen unzureichend und unvollständig im Entwurf des TPQG genannt: siehe Wählbarkeit→ Vernetzung→ Aufgabenbereiche→ Informationspflicht der Einrichtungsträger.
Klagen über Schlichtungsstellen und Sozialgerichte sind die Folge, da keine Transparenz und Klarheit wie in einer Verordnung für die Bewohner, Angehörige, Einrichtungs- und Kostenträger vorliegt. Schon wieder müssen Menschen mit Beeinträchtigung um ihre Rechte kämpfen.
Daher fordern wir die Aktualisierung und Beibehaltung der Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung!
Ein überarbeitetes Exemplar (im Text gesetzes- und verordnungssicher von Referenten gegengelesen) liegt bereits im Sozialministerium vor (→ Frau Dr. Postel und Herrn Dr. Vogelsang).
Außerdem ist es wichtig, dass die Heimaufsicht mindestens alle drei Jahre (im Entwurf des TPQG alle 5 Jahre) eine Kontrolle in den Häusern vornimmt. Die Menschen benötigen den Schutz und die Sicherheit der Heimaufsicht!
Unter dem Deckmantel der „Entbürokratisierung“ fallen die Schutz- und Sicherheitsmechanismen der UN-BRK zurück in die 60-er Jahre: Teilhabe, Mitwirkung und Selbstbestimmung bleiben auf der Strecke und müssen von den Menschen mit Beeinträchtigung wieder aufs Neue erkämpft werden.
Andere Bundesländer, wie zum Beispiel . das Land Bayern hat zum 30.12.2024 eine Novellierung Ihres „Heimmitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts“ und „Pflege und Teilhabegesetzes“ vorgenommen und veröffentlicht. Die Menschen mit Beeinträchtigungen werden gehört und durch die Recht und Pflichten durch die Verordnung gestärkt!
siehe:
• Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG)
• Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde vom 3. Dezember 2024
Gesetzesvorlage für Teilhabe- und Pflegequalität
als StadtSeniorenrat-Stuttgart nehmen wir mit Sorge und Unverständnis zur Kenntnis, dass im geplanten Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität insbesondere ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Gerade diese Wohnformen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Versorgung und Teilhabe älterer,
als StadtSeniorenrat-Stuttgart nehmen wir mit Sorge und Unverständnis zur Kenntnis, dass im geplanten Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität insbesondere ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Gerade diese Wohnformen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Versorgung und Teilhabe älterer, pflegebedürftiger Menschen. Die Herausnahme lässt befürchten, dass zentrale Qualitätsanforderungen sowie effektive Schutzmechanismen für Bewohnerinnen und Bewohner in diesen Gemeinschaften nicht mehr in ausreichendem Maße verbindlich gewährleistet werden. Wir erachten es als falsch, wenn für einen immer größer werdenden Teil der pflegerischen Versorgung kein rechtlich gesichertes Qualitätsniveau definiert ist.
Auch der Wegfall der bisherigen verbindlichen Vorschriften zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen gibt Anlass zur Kritik. Die nun vorgesehene „Soll“-Regelung bleibt hinter dem bisher gesetzlich garantierten Anspruch zurück. Zwar begrüßen wir die Zielsetzung, weiterhin die Mitwirkung und Mitgestaltung in den Einrichtungen zu fördern, halten die nunmehr unverbindlich formulierten Vorgaben jedoch für unzureichend. Ein effektiver Schutz und eine echte Teilhabe der Bewohner erfordern weiterhin verbindliche Regelungen sowie Mitwirkungsorgane mit klar definierten Rechten.
Wir appellieren daher eindringlich, die Interessen und das Wohl der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen in den Mittelpunkt der gesetzlichen Neuregelung zu stellen. Nur mit einer umfassenden gesetzlichen Absicherung kann die Qualität in allen Wohn- und Pflegeformen nachhaltig verbessert und das Recht auf Mitbestimmung glaubhaft gewährleistet werden.
Wir fordern eine starke Stellvertretung der Landesbehindertenbeauftragte
Erstmals soll in § 13 Landesbehindertengleichstellungsgesetz eine Klarstellung erfolgen, dass die/der Beauftragte kommissarisch ihr/sein Amt weiterführt, bis die Nachfolge bestellt ist. Das reicht nicht aus für den Fall, dass die beauftragte Person z.B. aufgrund von Elternzeit, Krankheit, Wahl in den Deutschen Bundestag usw. das Amt nicht
Erstmals soll in § 13 Landesbehindertengleichstellungsgesetz eine Klarstellung erfolgen, dass die/der Beauftragte kommissarisch ihr/sein Amt weiterführt, bis die Nachfolge bestellt ist. Das reicht nicht aus für den Fall, dass die beauftragte Person z.B. aufgrund von Elternzeit, Krankheit, Wahl in den Deutschen Bundestag usw. das Amt nicht kommissarisch weiterführen kann.
Erstmals soll klargestellt werden, dass im Verhinderungsfall die Leitung der Geschäftsstelle die Geschäfte weiterführt.
Beide Regelungen reichen nicht aus. Menschen mit Behinderungen brauchen die starke Stimme der beauftragten Person. Diese - oder die Stellvertretung - muss ein Mandat haben, damit sie die starke Stimme auch sein kann.
Wir fordern daher eine angemessene Stellvertretungsregelung bei vorzeitigem Ausscheiden der beauftragten Person oder bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen Anwesenheit. Die bestellte Person soll im Benehmen mit dem Landesbehindertenbeirat daher eine Stellvertretung aus der Mitte der Geschäftsstelle benennen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Landesbehindertengleichstellungsgesetz Niedersachsen. Das finden wir gut.
Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner hat für uns oberste Priorität
Eine umfassende Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein "must have". Es ist Ausdruck gelebter Demokratie. Das eigene Lebensumfeld mitgestalten zu können, ist nicht verhandelbar - im Gegenteil. Bewohnerinnen und Bewohner müssen befähigt und unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, um in allen Angelegenheiten mitzuwirken, die sie
Eine umfassende Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein "must have". Es ist Ausdruck gelebter Demokratie. Das eigene Lebensumfeld mitgestalten zu können, ist nicht verhandelbar - im Gegenteil. Bewohnerinnen und Bewohner müssen befähigt und unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, um in allen Angelegenheiten mitzuwirken, die sie betreffen. Mitwirkungsrechte dürfen nicht beschnitten werden. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention fordert ausdrücklich eine umfassende Partizipation. Ein Zurückdrängen der Mitwirkungsrechte auf ein Mindestmaß ist nicht akzeptabel. Dazu braucht es auch eine Landesheimmitwirkungsverordnung insbesondere mit folgenden Inhalten: Zusammensetzung und Amtszeit der Heimbeiräte und andererMitwirkungsgremien, Unterstützung bei der Ausübung der Mitwirkungsrechte sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten. Die Landesheimmitwirkungsverordnung kann reformiert, aber nicht ersatzlos gestrichen werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird seinem Ziel, einen umfassenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner - sog. vulnerable Personen, zu gewährleisten, nicht gerecht. Deshalb fordern wir neben der Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner auch:
- Stärkung des Gewaltschutzes
- Aufnahme einer Anzeigepflicht für trägergestützte ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Beibehalten eines Spendenannahmeverbotes
Die vollständige Stellungnahme ist nachzulesen unter https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/lvkmbw-tpqg+lbgg-final-250725.pdf
Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung
Zur Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung Sehr geehrter Herr Minister Lucha, mit großer Sorge habe ich von Ihren geplanten Änderungen im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) erfahren. Menschen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, begründen dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie sind von Pflege und Betreuung abhängig, haben
Zur Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung
Sehr geehrter Herr Minister Lucha,
mit großer Sorge habe ich von Ihren geplanten Änderungen im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) erfahren.
Menschen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, begründen dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie sind von Pflege und Betreuung abhängig, haben aber dennoch Vorstellungen von einem selbstbestimmten Leben sowie Wünsche hinsichtlich ihres Alltags. Eine Interessenvertretung durch ehrenamtliche Beiräte oder Fürsprecher garantiert diese Selbstbestimmtheit und wahrt die Rechte trotz Abhängigkeit.
Die ersatzlose Streichung der Heimmitwirkung trifft alle Ehrenamtlichen, die sich für die Rechte vulnerabler, pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen einsetzen. Diese internen Vertreter und externen Unterstützer setzen sich unermüdlich für die Grundrechte pflegebedürftiger Menschen, die aufgrund ihres Alters oder anderer Einschränkungen zu schwach sind, um ihre Anliegen selbst zu vertreten. Vielfältige Beispiele zeigen, dass Bewohnervertreter die „unabhängige“ Stimme der Betroffenen sind und dafür sorgen, dass sie in einer Einrichtung nicht vollständig fremdbestimmt sind. Die Arbeit der Bewohnervertretung bewirkt ein gelungenes Miteinander auf Augenhöhe zwischen Bewohnervertretung und Einrichtungsträger. Ihre Arbeit hat konkrete Auswirkungen: Sie verbessern Betreuung, Verpflegung, den Alltag und die Sicherheit der Bewohner – tagtäglich.
All dies würde mit der Streichung der Heimmitwirkung entfallen. Es gäbe keine verbindliche Bewohnervertretung mehr, keine Struktur für Beschwerden und keine gesicherte Mitsprache in zentralen Lebensbereichen.
Wollen Sie wirklich, dass die Schwächsten im Pflegesystem keine wirksame Vertretung mehr haben? Welchen positiven Effekt sollte die Streichung der Mitwirkungsverordnung für die engagierten Menschen in der Bewohnervertretung haben?
Ich befürchte, dass Sie auf diese Fragen keine überzeugende Antwort haben, und fordere Sie auf, die geplante Gesetzesänderung zu überdenken. Sollte Bedarf an einer Modifikation des jetzigen Systems bestehen, so muss zuerst ein Änderungsvorschlag erarbeitet werden, bevor der Kahlschlag vollzogen wird.
Ich erwarte Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Mohr
TPQG
WGs brauchen Verlässlichkeit und Mindeststandards Der Förderverein Emin Eller, der sich ehrenamtlich für zwei deutsch sprachige und eine türkisch sprachige (kultursensible Pflege) engagiert. Ist es unverantwortlich und ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz
WGs brauchen Verlässlichkeit und Mindeststandards
Der Förderverein Emin Eller, der sich ehrenamtlich für zwei deutsch sprachige und eine türkisch sprachige (kultursensible Pflege) engagiert. Ist es unverantwortlich und ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz entzieht. Wir sind entsetzt von der grün-schwarze Landesregierung. Es zeigt mit seinen Planungen wie man engagierte Bürgerinnen vor den Kopf stößt.
Für pflegebedürftige Menschen, die mit Demenz oder Behinderungen, die sich für eine ambulant betreute WG entscheiden, soll die künftige staatliche Schutzversprechen nicht mehr gelten.
Wie bereits in vielen Kommentaren will man Pflege-WGs nun als private Häuslichkeit einstufen.
Anstelle von behördlichen Kontrollen soll die soziale Kontrolle dann verantwortlich von An- und Zugehörigen und Ehrenamtlichen übernommen werden.
Die geplante Einstufung als private Häuslichkeit verkennt diese Realität und ignoriert die Notwendigkeit von Mindeststandards. Gerade Angehörige brauchen bei Unregelmässigkeiten eine niederschwellige Anlaufstelle.
Jetzt liegt es an den verantwortlichen Abgeordneten im Parlament diese pflege- und sozialpolitische Fehlentwicklung zu korrigieren – zugunsten der Menschlichkeit und dem Schutz der Schwächsten.
Gesetzesvorlage für Teilhabe- und Pflegequalität
Sehr geehrter Herr Lucha, Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen. Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie: 02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums: „… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen
Sehr geehrter Herr Lucha,
Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen.
Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie:
02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums:
„… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen bezieht sich auf die Forderung nach gemeinschaftlichem Wohnen im Alter: Um den Aufbau von Pflege-WG’s im Land voranzubringen, plant die Ministerin, das „Innovationsprogramm Pflege“ 2015 so auszugestalten, dass die Investitionen einiger innovativer ambulant betreuter Wohngemeinschaften gefördert werden können. Altpeter setzt sich zudem für den flächendeckenden Ausbau von Pflegestützpunkten im Land ein, damit Menschen unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu einer zentralen Anlaufstelle bei allen Fragen rund um das Thema Pflege haben. …“
01.05.2019: Pressemitteilung aus Ihrem Haus:
Förderung der ambulanten Pflege-WGs mit jährlich 15 Millionen €.
August 2024: Pressemitteilung aus Ihrem Ministerium:
Besuch von 2 Pflege-WGs in Tübingen und Kirchheim Teck.
Und jetzt im Juli 2025 wollen Sie in Ihrem Gesetzentwurf die Unterstützung fallen lassen.
Meine 94-jährige Mutter lebt seit 12/2015 in einer ambulant betreuten Pflege-WG in Stuttgart/ Rot und fühlt sich dort wohl.
Mit dem Ausschluss dieser Wohnform im neuen Gesetzesentwurf, entziehen Sie dieser Wohnform bewusst Ihrer Unterstützung und Kontrolle. Ich befürchte, dass hier neue Firmen einen Markt finden und Qualitätsstandards auf Kosten der Bewohner aufgeweicht werden.
Für mich ist dieser Entwurf eine 180-Grad-Wende zum Negativen und nicht akzeptabel.
Teilhabe und Pflegequalität
Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg! Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-
Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg!
Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte
von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen
mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-
Qualitäts-Gesetz verankert werden.
Die Aufgabenbereiche über Wählbarkeit, Mitwirkung und Infopflicht der Einrichtung müssen
für die Beiräte gelistet und dokumentiert sein, damit in erster Linie die Menschen mit Behinderung
wissen, für was sie sich einsetzen. Das sind im übrigen die Stützpfeiler zur UN-BRK !
Eine bereits aktualisierte Version der Verordnung liegt dem Sozialministerium seit 2023 vor.
Weiterhin fordern wir, dass zumindest alle 3 Jahre die Kontrollpflicht über die Heimaufsicht
durchgeführt werden soll und nicht alle 5 Jahre, was Schutz und Sicherheit für Menschen
mit Behinderung garantiert.
Name:
Ursula Nickels-Scholer
Heimfürsprecherin des Fachpflegeheims:
HAUS Sonnenhalde der Johannes-Diakonie in Unterschwarzach
Sparen auf Kosten der alten Menschen in den Wohngemeinschaften
Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt
Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt hat, nicht mehr leisten. Wenn überhaupt keine Aufsicht mehr vorhanden ist und die Wohngemeinschaften der Häuslichkeit zugeordnet werden, dann werden viele Wohngemeinschaften entstehen, in denen die Bewohner*innen einer Billigpflege ausgesetzt sein werden. Und dazu wird der Umstand eintreten, dass die Sozialhilfeträger, die ja schon immer sehr zurückhaltend bei der Finanzierung der Alltagsbegleitung waren, noch weniger bereit sein werden, in Wohngemeinschaften zu investieren. Denn sie haben allen Grund, in der WG, die ja künftig als Häuslichkeit gilt, keine Sozialhilfe zu zahlen oder sie legen selber fest, welche Betreuung und welche Kosten angemessen sind. Das dürfte der Tod der WG's sein, denn welcher Anbieter investiert in ein System, in dem die Erträge nicht kalkulierbar sind, aber die Kosten nicht zu reduzieren sind, wenn man eine 24-Stunden-Betreuung sicherstellen will.