Pflege

Online-Kommentierung

Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 (Gesetzblatt Seite 241), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (Gesetzblatt 2023 Seite 270, 273) geändert worden ist, wird neu gefasst und erhält die neue Überschrift Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG).

Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.

Ziel der Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) ist die Ergänzung der bereits bestehenden Regelung zum Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten um klarstellende Regelungen, insbesondere auch die Regelung zur Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle im Fall der Verhinderung der oder des Landes-Behindertenbeauftragten.

Ziel der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) ist es, der herausfordernden Personalsituation im öffentlichen Gesundheitsdienst und dem demografischen Wandel zu begegnen. Dafür wird die Gesamtkonzeption zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen gesetzlich normiert.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Teilhabe- und Pflegequalität

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

27. Kommentar von :eine Heimaufsicht

Aus Sicht einer Heimaufsicht – am Ziel vorbei?

Als Heimaufsicht sehen wir den vorliegenden Entwurf des TPQG kritisch. Es ist fraglich, ob die Heimaufsicht durch die reaktiven Vorgaben ihrem Schutzauftrag noch gerecht werden kann. Auch die angekündigte Entbürokratisierung und Entlastung für die Heimaufsichtsbehörden sehen wir nicht – eher eine Zunahme des Arbeitsumfangs und vor allem des

Als Heimaufsicht sehen wir den vorliegenden Entwurf des TPQG kritisch.
Es ist fraglich, ob die Heimaufsicht durch die reaktiven Vorgaben ihrem Schutzauftrag noch gerecht werden kann. Auch die angekündigte Entbürokratisierung und Entlastung für die Heimaufsichtsbehörden sehen wir nicht – eher eine Zunahme des Arbeitsumfangs und vor allem des bürokratischen Aufwands.

Herausnahme der abWG aus dem Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht
• Schutz der Bewohner ist nicht gewährleistet
• Keine Überwachung oder Beschwerdestelle -> erhöhtes Missbrauchsrisiko (z. B. Insichgeschäfte, bauliche/personelle Mängel, eingeschränkte Selbstbestimmung)
• Genehmigungsvorbehalt durch Aufsichtsbehörde/Meldestelle erforderlich

Beratung
• Durch Hinzuziehung externer Pflegefachkräfte bei pflegefachlichen Problemstellungen kostenintensiv, die Finanzierung ist aktuell unklar.
• Auch ist fraglich, inwieweit Träger und Einrichtungen die Heimaufsicht bei Problemen frühzeitig einbinden.

Begehungen
• Nur 30 % der Einrichtungen sollen pro Jahr stichprobenartig geprüft werden; jede Einrichtung nur mind. einmal innerhalb von 5 Jahren
• Regelprüfungen sind essenziell für Qualitätssicherung und Schutz der Bewohner -> Verlängerung des Prüfintervalls auf 5 Jahre nicht zielführend
• Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden durch den MD nicht geprüft, somit auch keine Anlassprüfung aufgrund der Erkenntnisse im MD-Bericht möglich -> Kontrolllücke
• Erwartete Zunahme an Beschwerden und Anlassprüfungen verursacht hohe organisatorische Belastung für Heimaufsicht mangels frühzeitiger Planungssicherheit.
• Fehlende soziale Kontrolle bei Bewohnerinnen und Bewohnern ohne Angehörige, Mängel bleiben unentdeckt. Aufgrund fehlender Beschwerdeführer kein Eingreifen durch Heimaufsicht möglich.

Prüfbericht = feststellender Verwaltungsakt
• Die sofortige Vollziehung ist gesetzlich nicht vorgesehen
• Jeder festgestellte Mangel erfordert jedoch eine sofortige Beseitigung – unabhängig vom Schweregrad, eine Widerspruchsentscheidung kann nicht abgewartet werden.
• Die Anordnung und Begründung der sofortigen Vollziehung in jedem Prüfbericht führt zu einer Mehrbelastung für die Heimaufsicht.

Anmerkung:
Im bayrischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist für das Ergebnisprotokoll, aber auch für Anordnungen, Beschäftigungsverbote und Untersagungen der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gesetzlich geregelt.

Kontrolle der Mängelbeseitigung
• Anlassprüfungen zur Kontrolle, ob die Einrichtungen ihrer gesetzlichen Mangelbeseitigungspflicht nachgekommen sind, ist nicht vorgesehen.
• Zur Kontrolle der Mängelbeseitigung ist zuvor eine Anordnung durch die Heimaufsicht erforderlich -> zwei Verwaltungsverfahren (Prüfbericht und Anordnung) = Mehraufwand
• Empfehlung: gezielte Nachkontrolle (Anlassprüfung) bei gravierenden Pflegemängeln und Sanktionsmöglichkeit (Bußgeld) bei fehlender Mängelbeseitigung.

Arbeitsgemeinschaften
• Zusätzlicher Aufwand, der Nutzen ist unklar

Befreiungen
• Rückgang von Pflegeplätzen -> mehr Ermessensspielraum bei baulichen Vorgaben und weitere Befreiungstatbestände erforderlich

Mitwirkung der Bewohner (vgl. LHeimMitVO):
• Entfall der LHeimMitVO entspricht der tatsächlichen Sachlage in den Einrichtungen (keine Bereitschaft der Bewohner, als Heimbeirat zu wirken)
• Regelungen im TPQG zu unbestimmt -> zusätzliche und klare Ausführungen erforderlich

26. Kommentar von :EABV Eltern Angehörige Betreuer Vertretung für die Johannes-Diakonie Region Mosbach und Schwarzach

Kahlschlag der Mitwirkungsrechte und 5-Jahres-Kontrollen der Heimaufsicht in Wohnhäusern der besonderen Wohnform in der Eingliederungshilfe

Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden Rechte der Menschen mit Beeinträchtigung – besonders der Menschen mit kognitiver und Mehrfach-Beeinträchtigung – geschützt und die Mitwirkung in verschiedenen Aufgabenbereichen durch die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung dokumentiert und als wichtige Pfeiler in der Verordnung

Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden Rechte der Menschen mit Beeinträchtigung – besonders der Menschen mit kognitiver und Mehrfach-Beeinträchtigung – geschützt und die Mitwirkung in verschiedenen Aufgabenbereichen durch die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung dokumentiert und als wichtige Pfeiler in der Verordnung verbrieft.
Unterstützung und Vertretung der Anliegen und Belange von Menschen mit Behinderung sind Bestandteile dieser Ehrenamts-Arbeit der Beiräte von Bewohnern, Vertrauensleuten, Bewohnerfürsprechern und Beiräte/Vertretungen von Angehörigen/ rechtlichen Betreuern als Stützpfeiler zur Basis der bestehenden UN-BRK.
Im Entwurf des TPQG (= Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz) wird die Mitwirkung der Angehörigen-Beiräte nicht explizit erwähnt.
Darüber hinaus sind die Mitwirkungsrechte für Bewohner in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zum Schutz der Menschen mit Beeinträchtigung, wie sie detailliert in der LandesheimMitwirkungsVerordnung in den Aufgaben und Rechten/Pflichten für Bewohnerbeiräte, Bewohnerfürsprecher und Angehörigen-Beiräte dokumentiert sind, vollkommen unzureichend und unvollständig im Entwurf des TPQG genannt: siehe Wählbarkeit→ Vernetzung→ Aufgabenbereiche→ Informationspflicht der Einrichtungsträger.
Klagen über Schlichtungsstellen und Sozialgerichte sind die Folge, da keine Transparenz und Klarheit wie in einer Verordnung für die Bewohner, Angehörige, Einrichtungs- und Kostenträger vorliegt. Schon wieder müssen Menschen mit Beeinträchtigung um ihre Rechte kämpfen.

Daher fordern wir die Aktualisierung und Beibehaltung der Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung!
Ein überarbeitetes Exemplar (im Text gesetzes- und verordnungssicher von Referenten gegengelesen) liegt bereits im Sozialministerium vor (→ Frau Dr. Postel und Herrn Dr. Vogelsang).

Außerdem ist es wichtig, dass die Heimaufsicht mindestens alle drei Jahre (im Entwurf des TPQG alle 5 Jahre) eine Kontrolle in den Häusern vornimmt. Die Menschen benötigen den Schutz und die Sicherheit der Heimaufsicht!

Unter dem Deckmantel der „Entbürokratisierung“ fallen die Schutz- und Sicherheitsmechanismen der UN-BRK zurück in die 60-er Jahre: Teilhabe, Mitwirkung und Selbstbestimmung bleiben auf der Strecke und müssen von den Menschen mit Beeinträchtigung wieder aufs Neue erkämpft werden.
Andere Bundesländer, wie zum Beispiel . das Land Bayern hat zum 30.12.2024 eine Novellierung Ihres „Heimmitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts“ und „Pflege und Teilhabegesetzes“ vorgenommen und veröffentlicht. Die Menschen mit Beeinträchtigungen werden gehört und durch die Recht und Pflichten durch die Verordnung gestärkt!
siehe:
• Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG)
• Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde vom 3. Dezember 2024

25. Kommentar von :StadtSeniorenRat Stuttgart e.V.

Gesetzesvorlage für Teilhabe- und Pflegequalität

als StadtSeniorenrat-Stuttgart nehmen wir mit Sorge und Unverständnis zur Kenntnis, dass im geplanten Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität insbesondere ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Gerade diese Wohnformen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Versorgung und Teilhabe älterer,

als StadtSeniorenrat-Stuttgart nehmen wir mit Sorge und Unverständnis zur Kenntnis, dass im geplanten Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität insbesondere ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Gerade diese Wohnformen gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Versorgung und Teilhabe älterer, pflegebedürftiger Menschen. Die Herausnahme lässt befürchten, dass zentrale Qualitätsanforderungen sowie effektive Schutzmechanismen für Bewohnerinnen und Bewohner in diesen Gemeinschaften nicht mehr in ausreichendem Maße verbindlich gewährleistet werden. Wir erachten es als falsch, wenn für einen immer größer werdenden Teil der pflegerischen Versorgung kein rechtlich gesichertes Qualitätsniveau definiert ist.
Auch der Wegfall der bisherigen verbindlichen Vorschriften zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen gibt Anlass zur Kritik. Die nun vorgesehene „Soll“-Regelung bleibt hinter dem bisher gesetzlich garantierten Anspruch zurück. Zwar begrüßen wir die Zielsetzung, weiterhin die Mitwirkung und Mitgestaltung in den Einrichtungen zu fördern, halten die nunmehr unverbindlich formulierten Vorgaben jedoch für unzureichend. Ein effektiver Schutz und eine echte Teilhabe der Bewohner erfordern weiterhin verbindliche Regelungen sowie Mitwirkungsorgane mit klar definierten Rechten.
Wir appellieren daher eindringlich, die Interessen und das Wohl der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen in den Mittelpunkt der gesetzlichen Neuregelung zu stellen. Nur mit einer umfassenden gesetzlichen Absicherung kann die Qualität in allen Wohn- und Pflegeformen nachhaltig verbessert und das Recht auf Mitbestimmung glaubhaft gewährleistet werden.

24. Kommentar von :lvkmbw 4487

Wir fordern eine starke Stellvertretung der Landesbehindertenbeauftragte

Erstmals soll in § 13 Landesbehindertengleichstellungsgesetz eine Klarstellung erfolgen, dass die/der Beauftragte kommissarisch ihr/sein Amt weiterführt, bis die Nachfolge bestellt ist. Das reicht nicht aus für den Fall, dass die beauftragte Person z.B. aufgrund von Elternzeit, Krankheit, Wahl in den Deutschen Bundestag usw. das Amt nicht

Erstmals soll in § 13 Landesbehindertengleichstellungsgesetz eine Klarstellung erfolgen, dass die/der Beauftragte kommissarisch ihr/sein Amt weiterführt, bis die Nachfolge bestellt ist. Das reicht nicht aus für den Fall, dass die beauftragte Person z.B. aufgrund von Elternzeit, Krankheit, Wahl in den Deutschen Bundestag usw. das Amt nicht kommissarisch weiterführen kann.
Erstmals soll klargestellt werden, dass im Verhinderungsfall die Leitung der Geschäftsstelle die Geschäfte weiterführt.
Beide Regelungen reichen nicht aus. Menschen mit Behinderungen brauchen die starke Stimme der beauftragten Person. Diese - oder die Stellvertretung - muss ein Mandat haben, damit sie die starke Stimme auch sein kann.

Wir fordern daher eine angemessene Stellvertretungsregelung bei vorzeitigem Ausscheiden der beauftragten Person oder bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen Anwesenheit. Die bestellte Person soll im Benehmen mit dem Landesbehindertenbeirat daher eine Stellvertretung aus der Mitte der Geschäftsstelle benennen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Landesbehindertengleichstellungsgesetz Niedersachsen. Das finden wir gut.

23. Kommentar von :lvkmbw 4487

Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner hat für uns oberste Priorität

Eine umfassende Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein "must have". Es ist Ausdruck gelebter Demokratie. Das eigene Lebensumfeld mitgestalten zu können, ist nicht verhandelbar - im Gegenteil. Bewohnerinnen und Bewohner müssen befähigt und unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, um in allen Angelegenheiten mitzuwirken, die sie

Eine umfassende Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein "must have". Es ist Ausdruck gelebter Demokratie. Das eigene Lebensumfeld mitgestalten zu können, ist nicht verhandelbar - im Gegenteil. Bewohnerinnen und Bewohner müssen befähigt und unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, um in allen Angelegenheiten mitzuwirken, die sie betreffen. Mitwirkungsrechte dürfen nicht beschnitten werden. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention fordert ausdrücklich eine umfassende Partizipation. Ein Zurückdrängen der Mitwirkungsrechte auf ein Mindestmaß ist nicht akzeptabel. Dazu braucht es auch eine Landesheimmitwirkungsverordnung insbesondere mit folgenden Inhalten: Zusammensetzung und Amtszeit der Heimbeiräte und andererMitwirkungsgremien, Unterstützung bei der Ausübung der Mitwirkungsrechte sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten. Die Landesheimmitwirkungsverordnung kann reformiert, aber nicht ersatzlos gestrichen werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf wird seinem Ziel, einen umfassenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner - sog. vulnerable Personen, zu gewährleisten, nicht gerecht. Deshalb fordern wir neben der Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner auch:

- Stärkung des Gewaltschutzes
- Aufnahme einer Anzeigepflicht für trägergestützte ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Beibehalten eines Spendenannahmeverbotes

Die vollständige Stellungnahme ist nachzulesen unter https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/pdf/lvkmbw-tpqg+lbgg-final-250725.pdf

22. Kommentar von :Uwe Mohr

Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung

Zur Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung Sehr geehrter Herr Minister Lucha, mit großer Sorge habe ich von Ihren geplanten Änderungen im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) erfahren. Menschen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, begründen dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie sind von Pflege und Betreuung abhängig, haben

Zur Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung

Sehr geehrter Herr Minister Lucha,
mit großer Sorge habe ich von Ihren geplanten Änderungen im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) erfahren.
Menschen, die in einem Pflegeheim versorgt werden, begründen dort ihren Lebensmittelpunkt. Sie sind von Pflege und Betreuung abhängig, haben aber dennoch Vorstellungen von einem selbstbestimmten Leben sowie Wünsche hinsichtlich ihres Alltags. Eine Interessenvertretung durch ehrenamtliche Beiräte oder Fürsprecher garantiert diese Selbstbestimmtheit und wahrt die Rechte trotz Abhängigkeit.
Die ersatzlose Streichung der Heimmitwirkung trifft alle Ehrenamtlichen, die sich für die Rechte vulnerabler, pflegebedürftiger Menschen in stationären Einrichtungen einsetzen. Diese internen Vertreter und externen Unterstützer setzen sich unermüdlich für die Grundrechte pflegebedürftiger Menschen, die aufgrund ihres Alters oder anderer Einschränkungen zu schwach sind, um ihre Anliegen selbst zu vertreten. Vielfältige Beispiele zeigen, dass Bewohnervertreter die „unabhängige“ Stimme der Betroffenen sind und dafür sorgen, dass sie in einer Einrichtung nicht vollständig fremdbestimmt sind. Die Arbeit der Bewohnervertretung bewirkt ein gelungenes Miteinander auf Augenhöhe zwischen Bewohnervertretung und Einrichtungsträger. Ihre Arbeit hat konkrete Auswirkungen: Sie verbessern Betreuung, Verpflegung, den Alltag und die Sicherheit der Bewohner – tagtäglich.
All dies würde mit der Streichung der Heimmitwirkung entfallen. Es gäbe keine verbindliche Bewohnervertretung mehr, keine Struktur für Beschwerden und keine gesicherte Mitsprache in zentralen Lebensbereichen.
Wollen Sie wirklich, dass die Schwächsten im Pflegesystem keine wirksame Vertretung mehr haben? Welchen positiven Effekt sollte die Streichung der Mitwirkungsverordnung für die engagierten Menschen in der Bewohnervertretung haben?
Ich befürchte, dass Sie auf diese Fragen keine überzeugende Antwort haben, und fordere Sie auf, die geplante Gesetzesänderung zu überdenken. Sollte Bedarf an einer Modifikation des jetzigen Systems bestehen, so muss zuerst ein Änderungsvorschlag erarbeitet werden, bevor der Kahlschlag vollzogen wird.
Ich erwarte Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Mohr

21. Kommentar von :Förderverein Emin Eller

TPQG

WGs brauchen Verlässlichkeit und Mindeststandards Der Förderverein Emin Eller, der sich ehrenamtlich für zwei deutsch sprachige und eine türkisch sprachige (kultursensible Pflege) engagiert. Ist es unverantwortlich und ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz

WGs brauchen Verlässlichkeit und Mindeststandards

Der Förderverein Emin Eller, der sich ehrenamtlich für zwei deutsch sprachige und eine türkisch sprachige (kultursensible Pflege) engagiert. Ist es unverantwortlich und ein Armutszeugnis, wenn Bürokratieabbau dazu führt, dass man den Schwächsten in unserer Gesellschaft den Patientenschutz entzieht. Wir sind entsetzt von der grün-schwarze Landesregierung. Es zeigt mit seinen Planungen wie man engagierte Bürgerinnen vor den Kopf stößt.

Für pflegebedürftige Menschen, die mit Demenz oder Behinderungen, die sich für eine ambulant betreute WG entscheiden, soll die künftige staatliche Schutzversprechen nicht mehr gelten.

Wie bereits in vielen Kommentaren will man Pflege-WGs nun als private Häuslichkeit einstufen.

Anstelle von behördlichen Kontrollen soll die soziale Kontrolle dann verantwortlich von An- und Zugehörigen und Ehrenamtlichen übernommen werden.

Die geplante Einstufung als private Häuslichkeit verkennt diese Realität und ignoriert die Notwendigkeit von Mindeststandards. Gerade Angehörige brauchen bei Unregelmässigkeiten eine niederschwellige Anlaufstelle.

Jetzt liegt es an den verantwortlichen Abgeordneten im Parlament diese pflege- und sozialpolitische Fehlentwicklung zu korrigieren – zugunsten der Menschlichkeit und dem Schutz der Schwächsten.

20. Kommentar von :Dirk Heyn

Gesetzesvorlage für Teilhabe- und Pflegequalität

Sehr geehrter Herr Lucha, Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen. Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie: 02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums: „… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen

Sehr geehrter Herr Lucha,
Ihren Gesetzentwurf habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich bin erschrocken, dass Sie dabei ambulant betreute Pflege-WGs ausnehmen wollen.
Damit wenden Sie sich von den bisherigen Zusagen ab, wie:
02.02.2015: Pressemitteilung Ihres Ministeriums:
„… Eine weitere Konsequenz aus den seniorenpolitischen Werkstattgesprächen bezieht sich auf die Forderung nach gemeinschaftlichem Wohnen im Alter: Um den Aufbau von Pflege-WG’s im Land voranzubringen, plant die Ministerin, das „Innovationsprogramm Pflege“ 2015 so auszugestalten, dass die Investitionen einiger innovativer ambulant betreuter Wohngemeinschaften gefördert werden können. Altpeter setzt sich zudem für den flächendeckenden Ausbau von Pflegestützpunkten im Land ein, damit Menschen unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu einer zentralen Anlaufstelle bei allen Fragen rund um das Thema Pflege haben. …“
01.05.2019: Pressemitteilung aus Ihrem Haus:
Förderung der ambulanten Pflege-WGs mit jährlich 15 Millionen €.
August 2024: Pressemitteilung aus Ihrem Ministerium:
Besuch von 2 Pflege-WGs in Tübingen und Kirchheim Teck.
Und jetzt im Juli 2025 wollen Sie in Ihrem Gesetzentwurf die Unterstützung fallen lassen.
Meine 94-jährige Mutter lebt seit 12/2015 in einer ambulant betreuten Pflege-WG in Stuttgart/ Rot und fühlt sich dort wohl.
Mit dem Ausschluss dieser Wohnform im neuen Gesetzesentwurf, entziehen Sie dieser Wohnform bewusst Ihrer Unterstützung und Kontrolle. Ich befürchte, dass hier neue Firmen einen Markt finden und Qualitätsstandards auf Kosten der Bewohner aufgeweicht werden.
Für mich ist dieser Entwurf eine 180-Grad-Wende zum Negativen und nicht akzeptabel.

19. Kommentar von :ohne Name 136853

Teilhabe und Pflegequalität

Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg! Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-

Sehr geehrte Abgeordnete des Landtages in Baden-Württemberg!

Die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung muss bleiben, damit die gewählten ehrenamtlichen Beiräte

von BEWOHNERN, FÜRSPRECHER und ANGEHÖRIGEN die Belange und Anliegen von Menschen

mit Behinderung unterstützen und vertreten können. Die Verordnung muss im neuen Teilhabe-

Qualitäts-Gesetz verankert werden.

Die Aufgabenbereiche über Wählbarkeit, Mitwirkung und Infopflicht der Einrichtung müssen

für die Beiräte gelistet und dokumentiert sein, damit in erster Linie die Menschen mit Behinderung

wissen, für was sie sich einsetzen. Das sind im übrigen die Stützpfeiler zur UN-BRK !

Eine bereits aktualisierte Version der Verordnung liegt dem Sozialministerium seit 2023 vor.



Weiterhin fordern wir, dass zumindest alle 3 Jahre die Kontrollpflicht über die Heimaufsicht

durchgeführt werden soll und nicht alle 5 Jahre, was Schutz und Sicherheit für Menschen

mit Behinderung garantiert.



Name:
Ursula Nickels-Scholer

Heimfürsprecherin des Fachpflegeheims:

HAUS Sonnenhalde der Johannes-Diakonie in Unterschwarzach

18. Kommentar von :Michael Lucke

Sparen auf Kosten der alten Menschen in den Wohngemeinschaften

Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt

Klar waren die bisherigen Regelungen umständlich, kompliziert und den Verhältnissen in den Wohngemeinschaften nicht angemessen. Aber sie haben den vulnerablen Menschen ein Mindestmaß von Schutz gewährleistet. Diesen Schutz will sich unsere Gesellschaft v.a. unser Sozialminister, der sich viele Jahre als großer Fan von Wohngemeinschaften hingestellt hat, nicht mehr leisten. Wenn überhaupt keine Aufsicht mehr vorhanden ist und die Wohngemeinschaften der Häuslichkeit zugeordnet werden, dann werden viele Wohngemeinschaften entstehen, in denen die Bewohner*innen einer Billigpflege ausgesetzt sein werden. Und dazu wird der Umstand eintreten, dass die Sozialhilfeträger, die ja schon immer sehr zurückhaltend bei der Finanzierung der Alltagsbegleitung waren, noch weniger bereit sein werden, in Wohngemeinschaften zu investieren. Denn sie haben allen Grund, in der WG, die ja künftig als Häuslichkeit gilt, keine Sozialhilfe zu zahlen oder sie legen selber fest, welche Betreuung und welche Kosten angemessen sind. Das dürfte der Tod der WG's sein, denn welcher Anbieter investiert in ein System, in dem die Erträge nicht kalkulierbar sind, aber die Kosten nicht zu reduzieren sind, wenn man eine 24-Stunden-Betreuung sicherstellen will.