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Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 (Gesetzblatt Seite 241), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (Gesetzblatt 2023 Seite 270, 273) geändert worden ist, wird neu gefasst und erhält die neue Überschrift Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG).
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.
Ziel der Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) ist die Ergänzung der bereits bestehenden Regelung zum Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten um klarstellende Regelungen, insbesondere auch die Regelung zur Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle im Fall der Verhinderung der oder des Landes-Behindertenbeauftragten.
Ziel der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) ist es, der herausfordernden Personalsituation im öffentlichen Gesundheitsdienst und dem demografischen Wandel zu begegnen. Dafür wird die Gesamtkonzeption zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen gesetzlich normiert.
I. Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von Paragraf 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften und die stationären Hospize im Sinne von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt I Seite 2.477, 2.482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 64) geändert worden ist, in der geltenden Fassung, sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Das Gesetz regelt Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung ist und die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüft werden.
Daneben treffen die Einrichtungen Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Träger hat die vorgesehene Inbetriebnahme seiner Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung dienen.
Anstelle von jährlichen Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde in einem Kalenderjahr nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Innerhalb von fünf Kalenderjahren muss die zuständige Behörde jedoch in jeder Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung durchgeführt haben.
Neben den Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde anlassbezogene Prüfungen vor, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, die Missstände beziehungsweise eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner nahelegen.
Durch die Reduzierung der jährlichen Regelprüfungen erlangt der Beratungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen, neben ihrem Prüfauftrag, besondere Bedeutung. Durch Beratung und Aufklärung durch die zuständige Behörde soll die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit der Neuregelung des Gesetzes sind die Vorschrift zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sowie die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung weggefallen. Die Landesheimmitwirkungsverordnung wird aufgehoben. In Paragraf 1 Nummer 5 wird eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen. Über Paragraf 4, der in Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks gemäß Paragraf 1 betreiben, wird die Regelung zur Mitwirkung in Paragraf 1 für die Träger von Einrichtungen verbindlich. Damit kann die zuständige Behörde etwaigen Bestrebungen einer Einrichtung, freiwillige Mitwirkungsbewegungen zu unterbinden, entgegenwirken.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde neu gefasst und ermächtigt lediglich noch zum Erlass von einer Rechtsverordnung mit Regelungen zu baulichen und personellen Anforderungen in den Einrichtungen. Neben dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wird daher zukünftig nur noch eine Rechtsverordnung bestehen, in der die bisherigen Regelungen der beiden Verordnungen des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) und über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung – LPersVO) zusammengeführt werden. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Rechtsverordnung gelten die beiden genannten Verordnungen fort.
II. Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Paragraf 13 Absatz 1 L-BGG wird dahingehend ergänzt, dass die oder der Landes- Behindertenbeauftragte das Amt bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landes- Behindertenbeauftragten ausübt. Des Weiteren wird mit Paragraf 13 Absatz 2 klargestellt, dass die oder der Landes-Behindertenbeauftragte bei der Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt wird.
III. Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)
Durch die Änderung von Paragrafen 4 ÖGDG wird die regelhafte Erweiterung der Leitung und stellvertretenden Leitung eines Gesundheitsamtes für weitere fachärztliche und nichtärztliche Professionen gesetzlich normiert.
Keine.
Es wird nicht mit einem Mehrbedarf beziehungsweise nennenswerten Minderbedarf für den Landeshaushalt gerechnet.
Durch die Neuregelung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes ergibt sich im Aufgabenbereich der obersten Aufsichtsbehörde und der höheren Aufsichtsbehörden keine wesentliche Änderung.
Für die unteren Aufsichtsbehörden wird das neue Gesetz zwar zu Veränderungen in den konkreten Aufgaben (Reduzierung der Regelprüfungen, Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich, Erweiterung des präventiven Beratungsauftrags) der Behörde führen, aber keine substantiellen Veränderungen ihres Arbeitsumfangs nach sich ziehen. Etwa freiwerdende Kapazitäten bei den unteren Aufsichtsbehörden werden in den steigenden präventiven Beratungsauftrag investiert. Der präventive Beratungsauftrag hat zum Ziel, im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern der Einrichtungen bei Problemen eng zusammenzuarbeiten und durch Beratung und Aufklärung die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.
Den unteren Aufsichtsbehörden werden auch künftig für die anstehenden Überprüfungen der Qualität auf Antrag externe Pflegefachkräfte (auf Honorarbasis) zur Seite gestellt (Paragraf 7 Absatz 4 Satz 3 TPQG). Für die Finanzierung stehen bis zu 565,8 Tausend Euro per anno aus Kapitel 0920 Titel 547 01 (Sachaufwand für Maßnahmen im Altenhilfebereich) zur Verfügung. Trotz der Reduzierung der Anzahl der jährlichen Regelprüfungen ist bei diesem Titel nur mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass es zu einem vermehrten Einsatz von Pflegefachkräften bei einer zu erwartenden ansteigenden Anzahl der Anlassprüfungen kommen wird. Die zu erwartenden geringfügigen Einsparungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bezifferbar.
Die Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes führt zu keinen Einsparungen bei Kapitel 0920 Titel 547 01, da bei der Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Paragraf 18 WTPG) der Bereich der Pflege nicht von den unteren Aufsichtsbehörden zu prüfen war und insofern auch keine externen Pflegefachkräfte zu den Prüfungen hinzugezogen wurden.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben sich keine Mehrkosten für den Landeshaushalt. Die Finanzierung der in der Regel drei Stellen in der Geschäftsstelle erfolgt unverändert aus dem Personalausgabenbudget Kapitel 0901. Für die inhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben (siehe hierzu Erläuterungen Kapitel 0905 Titelgruppe 75: zum Beispiel Tagungen, Konsultationen, Vernetzung der Akteure) stehen in Kapitel 0905 Titelgruppe 75 im Staatshaushaltsplan 2025/2026 insgesamt 342,0 Tausend Euro per anno zur Verfügung.
Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Öffnung des Anwendungsbereichs des Paragrafen 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen keine. Im Einzelplan 09 des Staatshaushaltsplans sind die Personalkosten für die Besetzung der Leitungsfunktionen in den Gesundheitsämtern vorgesehen. Durch die Erweiterung des Personenkreises für eine leitende Funktion in den Gesundheitsämtern werden vakante Stellen lediglich schneller besetzt werden können.
Im Rahmen der im Jahr 2023 ins Leben gerufenen Entlastungsallianz für Baden-Württemberg wurde das Ziel gesetzt, die bisherigen gesetzlichen Regelungen auf Möglichkeiten der Flexibilisierung und Entbürokratisierung zu überprüfen sowie umfassend zu reformieren. Hierfür wurde eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Akteuren (Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, Landesverbände der Pflegekassen, Kommunale Landesverbände, untere und höhere Heimaufsichtsbehörden, Betroffenenverbände) eingerichtet, in der gemeinsam Vorschläge zur Novellierung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes erarbeitet wurden. Durch die frühzeitige Einbindung der verschiedenen Akteure in das Gesetzesvorhaben ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde der Zielsetzung der Entlastungsallianz Rechnung getragen, da die bestehenden Regelungen reduziert und Entlastungen für die Träger der Einrichtungen und die Heimaufsichtsbehörden geschaffen wurden.
Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wirkt nachhaltig und gewollt auf gesellschaftliche Entwicklungen ein. Es formuliert selbst als konkrete Ziele und Gesetzeszweck, dass die Würde, Privat- und Intimsphäre, Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen zu schützen sind. Darüber hinaus sollen die Selbstbestimmung des Einzelnen und seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewahrt und gefördert werden. Die gute Lebensqualität des Einzelnen soll dadurch möglichst lange und auf hohem Niveau erhalten bleiben.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes hat keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Land Baden-Württemberg.
Wer nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat die vorgesehene Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigen sind gegenüber den Stadt- und Landkreisen in Textform abzugeben. Die von den zuständigen Behörden nach Abschluss der Prüfung zu erstellenden Prüfberichte sind dem Träger der Einrichtung und der Einrichtungsleitung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Möglichkeit einer digitalen Verfahrensabwicklung ist daher gegeben.
Die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes hat keine digitalrelevanten Auswirkungen.
Durch die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten.
Keine.


Kommentare : zur Teilhabe- und Pflegequalität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Klarheit und Verbindlichkeit schaffen Vertrauen!
Aufgabe von Bewohnerbeiräten ist es, die Interessen der Bewohner gegenüber der Leitung zu vertreten. Die Legitimation für ihre Arbeit findet sich im WTPG und im Detail in der zugehörigen Landesheimmitwirkungsverordnung. Dabei beschränkt sich in Baden-Württemberg die Heimmitwirkung auf die bloße "MITWIRKUNG". Heißt: Die Leitung soll vor
Aufgabe von Bewohnerbeiräten ist es, die Interessen der Bewohner gegenüber der Leitung zu vertreten. Die Legitimation für ihre Arbeit findet sich im WTPG und im Detail in der zugehörigen Landesheimmitwirkungsverordnung.
Dabei beschränkt sich in Baden-Württemberg die Heimmitwirkung auf die bloße "MITWIRKUNG". Heißt: Die Leitung soll vor Durchführung einer Maßnahme, die die Angelegenheiten der Mitwirkung betrifft, die Meinung der Bewohner kennen. Das war es schon. Hat die Leitung die Meinung der Bewohner eingeholt, darf sie ihre Maßnahme umsetzen. Auch gegen den Willen der Bewohner. Deshalb ist "Mitwirkung" ein schwaches Recht.
In anderen Bundesländern (z. B. Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) haben Bewohnerbeiräte teils "MITBESTIMMUNG". Das bedeutet: Die Leitung kann in den Angelegenheiten der Mitbestimmung keine Maßnahmen gegen den Willen der Bewohner durchsetzen. Die Mitbestimmung ist ein starkes Recht. Und die Mitbestimmung entspricht dem Verständnis von "Partizipation", welche in der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert wird: "Nichts über uns ohne uns".
Bewohner sollen - wie alle Menschen - ihr Leben und ihr Lebensumfeld möglichst selbstbestimmt mitgestalten können. Statt nun in diese Richtung zu gehen, plant Baden-Württemberg das krasse Gegenteil: selbst die ohnehin schwachen Mitwirkungsrechte in Baden-Württemberg werden noch weiter ausgehöhlt und zu Grabe getragen. Es wird nämlich gar nichts mehr geregelt außer dem, dass es Mitwirkungsgremien überhaupt geben soll. Mit einer solchen Regelung lässt man die Bewohnerbeiräte im Regen stehen.
Denn es dürfte jedem klar sein: ein Bewohnergremium tut sich gegenüber der Leitung sehr schwer, Bewohnerinteressen zu vertreten, wenn Leitung nicht "will". Es liegt in der Natur der Sache, dass Leitung von vornherein am längeren Hebel sitzt. Das ist nichts Schlechtes an sich, macht aber die Arbeit von Bewohnerbeiräten doch sehr anspruchsvoll.
Frage ist deshalb: Was ist denn Voraussetzung dafür, dass Bewohnerbeiräte überhaupt gute Arbeit machen KÖNNEN? Hier die m. E. wichtigsten Voraussetzungen nach jahrelanger, eigener Erfahrung in der Begleitung von Bewohnerbeiräten:
1. Die Rechte der Bewohnerbeiräte müssen klar benannt werden.
Alle rechtlichen Unklarheiten führen bei großen Meinungsverschiedenheiten von Leitung und Bewohnerbeiräten unweigerlich zu Konflikten. Die schwächere Partei der Bewohnerbeiräte hat dabei regelmäßig das Nachsehen. Es ist die Aufgabe von Gesetzen, durch Klarstellung der Ansprüche zu einem fairen Miteinander beizutragen.
2. Die Rechte der Bewohnerbeiräte müssen verbindlich sein.
Eine bloße "Handreichung" reicht nicht. Bewohnerbeiräte müssen sich auf ihre Rechte berufen können, sonst werden sie von Leitungen nicht wirklich ernst genommen. Zumindest dann nicht, wenn die handfesten Interessen von Leitung und Bewohnern auseinanderlaufen. Die Rechte der Bewohnerbeiräte müssen deshalb weiterhin im Heimgesetz verankert sein und nicht in einer "Handreichung" als bloße, unverbindliche Empfehlung.
3. Die gewählten Bewohnerbeiräte brauchen ein Recht auf Fortbildungen.
Es gibt eine lange Tradition der Fortbildung von Bewohnerbeiräten. Erfreulich ist, dass dabei schon viel erreicht wurde. Aber einen Anspruch auf Fortbildungen gibt es, wie auch in anderen Gremien wie Werkstatträten oder Mitarbeitervertretungen, nur dann, wenn dieser Anspruch im Gesetz festgeschrieben ist. Nur dann sind Fortbildungen auch weiterhin verlässlich refinanzierbar.
4. Bewohnerbeiräte brauchen Unterstützung durch Vertrauenspersonen.
Die Arbeit eines Bewohnerbeirats kann in aller Regel nur gelingen mit Unterstützung einer Vertrauensperson. Das fängt an beim Organisieren von Sitzungen und Gesprächen, beim Übersetzen schwieriger Sachverhalte in einfache Sprache, beim Begleiten zu Fortbildungen usw. Aber wie beim "Recht auf Fortbildungen" gilt auch hier, dass der Anspruch auf angemessene Assistenz im Gesetz geregelt sein muss, um die Refinanzierbarkeit sicherstellen zu können.
5. Bewohnerbeiräte brauchen Unterstützung von Angehörigen.
Gemäß der Landesheimmitwirkungsverordnung hat die Einrichtungsleitung auf die Bildung von Angehörigen- und Betreuerbeiräten hinzuwirken. Das kommt nicht von ungefähr. Natürlich kann man die Bildung eines solchen Beirats nicht erzwingen. Aber sofern sich interessierte Angehörige und Betreuer zu einem solchen Beirat zusammenfinden, sollten dessen Rechte klar und verbindlich im Gesetz geregelt sein.
In der aktuellen Mitwirkungsverordnung haben diese Beiräte zum Beispiel die Aufgabe, den Bewohnerbeiräten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und Vorschläge zu unterbreiten zur Lösung von Konflikten. Damit leisten diese Beiräte einen unverzichtbaren Beitrag zur Begleitung und Förderung der Bewohnerbeiräte. Im neuen Gesetzesentwurf findet sich zu den Angehörigen- und Betreuerbeiräten keine einzige Erwähnung.
6. Auch die Schwächsten unserer Einrichtungen brauchen eine Stimme.
Es gibt sie seit Jahrzehnten, doch im neuen Gesetzentwurf sucht man vergeblich nach ihnen: die Bewohnerfürsprecher. Sie treten an die Stelle der Bewohnerbeiräte in Einrichtungen, in denen die Bewohner kognitiv nicht in der Lage sind, Bewohnerbeiratsarbeit zu leisten. Die Folge darf aber nicht sein, dass deren Interessenvertretung völlig unter den Tisch fällt. Auch Bewohner mit hohem Unterstützungsbedarf haben ein Recht auf Interessenvertretung!
7. Für unlösbare Konflikte braucht es eine Schiedsstelle.
Es kommt durchaus vor, dass sich Leitung und Bewohnerbeiräte partout nicht einig werden. Möglicherweise geht es dabei um einschneidende Veränderungen der Lebensverhältnisse (z. B. die Schließung eines Hauses). In solchen Fällen wäre eine übergeordnete Schiedsstelle eine wertvolle Hilfe. Beispielsweise könnte die Landesbehindertenbeauftragte eine solche Rolle übernehmen.
Fazit: Klarheit und Verbindlichkeit schaffen Vertrauen.
Klarheit der Rechte von Bewohnerbeiräten reduziert Missverständnisse und Unsicherheit. Verbindlichkeit sorgt für ein faires Miteinander.
Wir wollen kein Baden-Württemberg, das als EINZIGES Bundesland den Heimbewohnern eine faire, verbindliche Regelung der Mitwirkung vorenthält.
Wir brauchen bessere Rechte für Bewohnerbeiräte - nicht schlechtere
Wir heißen Kirstin Weckbach und Alexander Hering. Jeder von uns ist Vorsitzender eines Bewohnerbeirats in der Johannes-Diakonie Mosbach. Die Johannes-Diakonie ist eine große Einrichtung für Menschen mit Behinderung in Nordbaden. Schon viele Jahre setzen wir uns für die Interessen von Bewohnern ein. Dabei war immer wichtig für uns: Was genau
Wir heißen Kirstin Weckbach und Alexander Hering. Jeder von uns ist Vorsitzender eines Bewohnerbeirats in der Johannes-Diakonie Mosbach. Die Johannes-Diakonie ist eine große Einrichtung für Menschen mit Behinderung in Nordbaden.
Schon viele Jahre setzen wir uns für die Interessen von Bewohnern ein. Dabei war immer wichtig für uns: Was genau sind unsere Rechte? Denn die Leitung war nicht immer unserer Meinung. Es ist wohl normal, dass Leitung und Bewohnerbeiräte nicht immer die gleiche Meinung haben. Umso wichtiger ist es, dass die Rechte der Bewohnerbeiräte im Gesetz stehen.
Bisher waren wir zuständig für Wohnen, Betreuungsqualität, Verpflegung, Freizeit und Sicherheit. Das haben wir gewusst und das haben wir der Leitung auch gesagt.
Jetzt steht nichts mehr im Gesetz. Niemand weiß mehr, welche Rechte wir als Bewohnerbeiräte haben sollen. Das finden wir schlecht. Das macht unsere Arbeit als Bewohnerbeirat sehr schwierig. Wie sollen wir gute Arbeit machen als Bewohnerbeirat, wenn niemand mehr weiß, wofür wir zuständig sind?
Unsere Vertrauensperson sagt: In anderen Bundesländern gibt es viel bessere Regeln für Bewohnerbeiräte. Das wollen wir auch in Baden-Württemberg. Warum soll es in Baden-Württemberg schlechter sein als anderswo?
Viele Jahre schon hoffen wir auf bessere Rechte, um uns als Bewohnerbeiräte besser einsetzen zu können für die Bewohner. Dafür haben wir auch schon viele Fortbildungen gemacht. Im neuen Gesetz steht nichts mehr von Fortbildungen. Heißt das, dass wir künftig gar keine Fortbildungen mehr machen dürfen? Weil niemand mehr sie bezahlt?
Die Bewohnerbeiräte brauchen ein gutes Gesetz. Nur dann können wir eine gute Arbeit als Bewohnerbeirat machen. Bitte helft uns dabei!
Ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung
Die ersatzlose Streichung der Heimmitwirkungsverordnung sehen wir bedenklich da es wichtig ist dass die Bewohner in der besonderen Wohnform Rechte haben und sich äußern und mitwirken können.
Eine neue Verordnung für Menschen in der Eingliederungshilfe wäre wichtig.
Landkreis Rastatt: Fachliche Anmerkungen zum TPQG-Entwurf sowie der Neufassung der LHeimBauVO
Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben nehmen wir im Namen des Landkreises Rastatt Stellung zum Entwurf des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG), das als Neufassung des bisherigen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vorgesehen ist. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen berühren wesentliche Aspekte der kommunalen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben nehmen wir im Namen des Landkreises Rastatt Stellung zum Entwurf des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG), das als Neufassung des bisherigen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vorgesehen ist. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen berühren wesentliche Aspekte der kommunalen Daseinsvorsorge im Landkreis Rastatt. Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen, Ihnen Anregungen für aus unserer Sicht notwendige Änderungen und Ergänzungen mitzuteilen.
I. Änderungsvorschläge zum TPQG:
Der vorliegende Entwurf des TPQG greift aus unserer Sicht die praktischen Herausforderungen im Pflegebereich noch nicht in vollem Umfang auf. Besonders auffällig ist das Fehlen angemessener Ermessensspielräume für die unteren Heimaufsichtsbehörden.
Zwar sieht der aktuelle Entwurf in § 18 TPQG eine Befreiungsmöglichkeit von den Anforderungen der noch zu erlassenden Neufassung der Landesheimbauverordnung (LHeimBauVO) vor. Der Anwendungsbereich der Regelung ist jedoch so eng gefasst, dass die praktischen Erfordernisse nicht ausreichend berücksichtigt werden.
In der derzeitigen Ausgestaltung bleibt die Norm faktisch wirkungslos. Erforderlich ist daher eine inhaltliche Erweiterung zu einer Generalklausel, die – unter Berücksichtigung möglicher ermessenslenkender Hinweise des Sozialministeriums – praxis- und bedarfsgerechte Lösungen im Einklang mit den örtlichen Rahmenbedingungen und individuellen Versorgungsstrukturen zulässt.
Aus diesem Grund werden nachfolgend Änderungsvorschläge zur Befreiungsregelung sowie zum gesetzlich normierten Zweck des aktuellen Entwurfs des TPQG dargestellt.
1. § 18 TPQG: Befreiung
In der vorgeschlagenen Formulierung wird bewusst auf die Einschränkung „im begründeten Einzelfall“ verzichtet, um den Anwendungsbereich der Vorschrift zu erweitern. Die Formulierung „wenn dies nach den Zwecken des Gesetzes zumutbar erscheint“ erlaubt Befreiungen auch dann, wenn die Befreiung mit einzelnen Gesetzeszwecken (§ 1 TOQG) in Spannung steht – sofern sie insgesamt im Sinne der Bewohnerinteressen noch als zumutbar bewertet werden kann.
Vorschlag zur Formulierung:
Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilen, wenn dies geboten und nach den Zwecken des Gesetzes zumutbar erscheint.
2. § 1 TPQG: Zweck des Gesetzes
Der Gesetzeszweck sollte sich nicht – wie bisher – ausschließlich auf das Ziel einer besonders hohen Wohnqualität in stationären Einrichtungen beschränken, sondern auch die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl adäquater Heimplätzen miteinbeziehen. Ein gesetzlich definierter Wohnstandard bleibt wirkungslos, wenn keine Plätze vorhanden sind, um ihn zu realisieren. Alternativ bleibt nur der Verbleib in der eigenen – oft nicht bedarfs- und nicht pflegegerechten – Häuslichkeit.
Vorschlag zur Formulierung:
Zweck des Gesetzes ist es, […] 4. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens […] zu ermöglichen und eine bedarfsgerechte Versorgungsstruktur als Teil der Daseinsvorsorge zu sichern,...
Da das neue TPQG und die geplante Neufassung der LHeimBauVO eng miteinander verzahnt sind und sich gegenseitig beeinflussen, ist eine gemeinsame Betrachtung beider Regelwerke unerlässlich.
In diesem Zusammenhang ist kritisch zu hinterfragen, dass § 17 TPQG dem Sozialministerium ohne das Erfordernis der Einbindung des Parlaments im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Befugnis einräumt, bauliche Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen per Rechtsverordnung festzulegen.
Die geplante Änderung der LHeimBauVO birgt das Risiko, dass der zunehmende Bedarf an stationären Pflegeplätzen in den Stadt- und Landkreisen durch restriktive bauliche Vorgaben nicht mehr gedeckt werden kann – eine Entwicklung, die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der Zunahme von pflegebedürftigen Menschen besonders kritisch zu bewerten ist.
Zur Vermeidung einer Überregulierung im Zuge der Neufassung der LHeimBauVO und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im stationären Bereich sollte das Sozialministerium aus fachlicher Sicht eine ausgewogene und realitätsnahe Linie bei der Festlegung der baulichen Anforderungen verfolgen. Dabei sind auch wirtschaftliche Aspekte für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie den anderen Kostenträger zu berücksichtigen.
II. Fachliche Anregungen zur Neufassung der LHeimBauVO:
Im Rahmen der Neufassung der LHeimBauVO sollten unserer Ansicht nach folgende Maßnahmen verbindlich vorgesehen bzw. festgelegt werden.
1. Folgenabschätzung
Es sollte bereits im Vorfeld eine differenzierte Analyse der Auswirkungen der neuen Verordnung auf die aktuelle Versorgungssituation in Baden-Württemberg sowie auf die Entwicklung der Heimentgelte vorgenommen werden. Die baulichen Anforderungen sollten nicht so gestaltet sein, dass sie Träger abschrecken, Einrichtungen zur Schließung zwingen oder zu einem Abbau von Pflegeplätzen führen. Ebenso sollte eine übermäßige Belastung der Pflegebedürftigen durch steigende Eigenanteile vermieden werden.
2. Flexibilisierung der Wohnstandards
Die baulichen Zielvorgaben sollten sich an einer angemessenen Versorgungssituation orientieren und nicht an einem Idealbild, das in vielen Fällen deutlich über das Niveau der eigenen Häuslichkeit hinausgeht. Der Wohnstandard ist als Mittel zum Zweck der Versorgungssicherheit zu verstehen – nicht als Selbstzweck. Entsprechend sollte dieser Zweck bereits im TPQG gesetzlich verankert werden.
3. Doppelzimmergebot unter Bedingungen zulassen
Die Nutzung von Doppelzimmern sollte unter bestimmten Voraussetzungen wieder ermöglicht werden – etwa bei ausreichender Zimmergröße (22–30 m²) und freiwilliger, schriftlicher Zustimmung beider Bewohner. Dies kann insbesondere für Ehe- oder Lebenspartner, langjährige Freunde oder Bewohner, die eine gemeinsame Unterbringung wünschen, eine sinnvolle Option sein. Auf diese Weise werden sowohl die Privatsphäre gewahrt als auch Versorgungskapazitäten effizienter genutzt und letztlich Heimkosten reduziert.
4. Übergangsfristen und zeitliche Planungssicherheit
Die aktuell eingeräumten Übergangsfristen sollten von den unteren Heimaufsichtsbehörden deutlich verlängert werden können, da ansonsten ein kurzfristiger Wegfall von Heimplätzen droht, was in den Stadt- und Landkreisen zu Versorgungsengpässen für Menschen mit stationärem Pflegebedarf führen kann. Die Festlegung der Fristen sollte im Ermessen der unteren Heimaufsichtsbehörden liegen. Gleichzeitig könnte das Sozialministerium ermessenslenkende Hinweise geben, um eine möglichst einheitliche landesweite Praxis sicherzustellen.
5. Versorgungsengpass entgegenwirken
Um dem bereits jetzt bestehenden Versorgungsengpass entgegenzuwirken, ist eine gezielte Landesförderung erforderlich. Diese sollte darauf abzielen, bestehende Versorgungsstrukturen auszubauen, den Neubau zu unterstützen und den Umbau vorhandener Einrichtungen zu beschleunigen. Auf diese Weise kann zudem eine Umlage der Investitionskosten auf die Heimentgelte vermieden werden, wodurch letztlich sowohl die Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Sozialhilfeträger finanziell entlastet würden.
6. Modellprojekte und Nutzung von Bestandsstrukturen
Die Nutzung und Weiterentwicklung von Bestandsgebäuden sowie innovativer Bauformen im Neubau sollten durch gezielte Modellprojekte erprobt werden. Da die bisher im WTPG enthaltene Erprobungsregelung im neuen TPQG entfällt, wäre es aus unserer Sicht wünschenswert, eine solche Regelung weiterhin vorzusehen, um Erfahrungen mit neuen Versorgungsformen sammeln und bewerten zu können.
7. Evaluierungsklausel und Beteiligung der Praxis
Die neue LHeimBauVO sollte mit einer verbindlichen Evaluierungsklausel versehen werden. Dabei könnten neben wissenschaftlichen Institutionen insbesondere Fachexperten und Akteure aus der Praxis systematisch in die Bewertung und Weiterentwicklung eingebunden werden.
8. Befreiungsregelungen
Im Sinne von Flexibilität und Versorgungssicherung sollten auch innerhalb der neuen Rechtsverordnung praktikable Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen werden, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten praxisorientierte Lösungen zu ermöglichen.
Der Landkreis Rastatt möchte konstruktiv zum Gesetzgebungsverfahren beitragen und aus Sicht der kommunalen Praxis auf mögliche Konsequenzen und Verbesserungsbedarfe hinweisen.
Für einen weiteren fachlichen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit Freundlichen Grüßen
Stabsstelle Pflege
Landkreis Rastatt
Anhörungsentwurf TQPG bzw. geplante Abschaffung vom WTBG und LHeimMitVO
Menschen mit kognitiver Einschränkung und Mehrfach-Behinderung sind im Entwurf des TQPG nicht angemessen berücksichtigt: Im aktuellen Entwurf ist nicht detailliert erwähnt, dass Beiratsgremien von Angehörigen, Rechtl. Betreuern, Bewohnerbeiräten (inkl. Vertrauensleuten) und ersatzweise Bewohnerfürsprecher für die Vertretung und Unterstützung der
Menschen mit kognitiver Einschränkung und Mehrfach-Behinderung sind im Entwurf des TQPG nicht angemessen berücksichtigt:
Im aktuellen Entwurf ist nicht detailliert erwähnt, dass Beiratsgremien von Angehörigen, Rechtl. Betreuern, Bewohnerbeiräten (inkl. Vertrauensleuten) und ersatzweise Bewohnerfürsprecher für die Vertretung und Unterstützung der Belange und Anliegen besonders für Menschen mit Beeinträchtigungen in den "Besonderen Wohnformen" keine Rechtsgrundlage mehr haben.
Ohne die Auflistung und Verankerung von Rechten und Pflichten der verschiedenen Beiratsgremien ist eine Arbeit für die Menschen mit Behinderungen nicht möglich.
Ich fordere Sie daher auf, die bestehende LHeimMitVO zu novellieren. Eine bereits aktualisierte Version der LHeimMitVO aus dem Jahre 2023 liegt dem Sozialministerium vor.
Außerdem sollen im Entwurf des TQPG die Einrichtungen und Einrichtungsträger zur Bildung von Mitwirkungs- und Beiratsgremien verpflichtet werden.
Im Zuge des politischen Bestrebens, Menschen mit Behinderung in der besonderen
Wohnform (den bisherigen Heimen) auf Plätze in Wohngemeinschaften im Sozialraum
zu vermitteln (Ambulantisierung), muss es grundsätzlich für alle verschiedenen Wohnformen Regelungen zur Mitwirkung und Qualitätskontrolle geben.
Zusätzlich sollte berücksichtigt sein, dass die Lücke der Mitwirkungsrechte von Menschen mit Behinderung im Förderbereich (bisher „Förderung und Betreuung“) geschlossen wird (sie sind nicht an der Wahl von Werkstatträten beteiligt).
Darüber hinaus sollten ambulant betreute Wohngemeinschaften behinderter Menschen im Sozialraum, die Einrichtungen als Träger haben, in die dortigen Mitwirkungsgremien gewählte Vertreter entsenden.
Die reduzierte angedachte Kontrollhäufigkeit durch die unteren Aufsichtsbehörden (bisher „Heimaufsicht“) soll zumindest durch regelmäßige Kontrollen nach einem Zufalls-Auswahlverfahren eingesetzt werden. Die Bewohnerbeiratsgremien sind über festgestellte Mängel und Missstände zeitnah zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Irene Gelbarth
Mitglied im Vorstand der
Eltern-Angehörigen- und Betreuer-Vertretung
der Johannes-Diakonie für die Region Mosbach und Schwarzach
Stellungnahme WTPG KBB Stuttgart
Die Zielsetzung der Neufassung des WTPG als Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) soll „der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können“
Die Zielsetzung der Neufassung des WTPG als Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) soll „der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können“ sein.
Allein vor diesem Hintergrund erschient es schwer nachvollziehbar, dass die Entlastungallianz unter dem Gesichtspunkt der Entbürokratisierung vorschlägt, zukünftig auf Heimbeiräte in den Einrichtungen zu verzichten.
In Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Heimbeiräte die demokratisch gewählten VertreterInnen aller Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung. Die Heimbeiräte werden über Entscheidungen, die das Leben in der Einrichtung direkt betreffen, informiert und einbezogen. In den regelmäßig stattfinden Sitzungen werden alle wichtigen Themen behandelt, die die BewohnerInnen betreffen; dazu gehören beispielsweise Qualität der Unterkunft und Verpflegung, Personalressourcen, Gewaltschutzkonzeption sowie Gewaltprävention oder Alltags- und Freizeitgestaltung.
Die Heimbeiräte sind aber auch direkte Ansprechpartner aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen. Sie unterstützen bei Fragen, Wünschen aber auch bei Beschwerden und leiten diese an die Einrichtungsleitung weiter. Nicht alle Menschen mit Behinderung können ihre Bedürfnisse frei kommunizieren oder trauen sich, mit Beschwerden direkt auf die Einrichtungsleitung zuzugehen. Heimbeiräte unterstützen sie hierbei und sind gleichzeitig auch für uns Kommunale Behindertenbeauftragte wichtige Ansprechpartner und Anlaufstelle.
Dieses Sprachrohr abzuschaffen dient nicht der Entbürokratisierung. Es nimmt Menschen mit Behinderung einmal mehr ihre Stimme, behindert sie in der Ausübung ihrer freien Meinungsäußerung, Partizipation und der selbstständigen Gestaltung ihres Lebensumfelds. Die Mitwirkungsrechte der BewohnerInnen in ihrer Lebenssituation komplett abzuschaffen widerspricht aus unserer Sicht sowohl der UN-BRK als auch dem BTHG.
Die Aufweichung im TPQG, dass Einrichtungen „die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen“ kommt faktisch einer erlaubten Abschaffung der Heimbeiräte gleich. Als Kommunale Behindertenbeauftragte plädieren wir stattdessen dafür, Heimbeiräte weiterhin als gesetzlich verpflichtend anzuerkennen und sie, ähnlich der Werkstatträte, mit Schulungen und einer Assistenzkraft bei der Ausübung ihres Arbeitsauftrags zu unterstützen.
KBB Stuttgart
Stellungnahme der LAG AVMB BW zum Anhörungsentwurf TPQG
Grundsätzlich stellen wir fest, dass Menschen mit kognitiven Einschränkungen und mehrfachen Behinderungen in dem Gesetzentwurf nicht angemessen berücksichtigt sind. Für die Vertretung der sehr unselbständigen Menschen mit Behinderung und starker kognitiver Einschränkung in den sogenannten "Besonderen Wohnformen" ist es unverzichtbar, das Beiräte
Grundsätzlich stellen wir fest, dass Menschen mit kognitiven Einschränkungen und mehrfachen Behinderungen in dem Gesetzentwurf nicht angemessen berücksichtigt sind.
Für die Vertretung der sehr unselbständigen Menschen mit Behinderung und starker kognitiver Einschränkung in den sogenannten "Besonderen Wohnformen" ist es unverzichtbar, das Beiräte von Angehörigen und Rechtlichen Betreuern bzw. ersatzweise Fürsprecher (wie bislang nach der LHeimMitVO) weiterhin regelhaft vorgesehen werden. Im aktuellen Entwurf werden sie gar nicht erwähnt.
Die in der Gesetzesbegründung dazu und zur Mitwirkung der Bewohner gemachten Ausführungen auf Seite 51 und 58 des Anhörungsentwurfs sind u.E. juristisch nicht ausreichend. Die Kombination von TPQG §1 Nr.5 und §4 Abs.2 Nr.1 ist als Grundlage der Mitwirkung zu wenig - auch weil keinerlei Strukturen vorgegeben werden.
In der Begründung zu §1 Nr5 TPGQ (S.51), in der Leistungserbringer aufgefordert werden, sich "aktiv für die Bildung von Mitwirkungsgremien einzusetzen", schlagen wir folgende Änderung vor: "dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner unterstützen und fördern und auf die Bildung von Mitwirkungsgremien hinwirken sollen."
Im Zuge des politischen Bestrebens, Menschen mit Behinderung von der Besonderen Wohnform (den bisherigen Heimen) auf Plätze in Wohngemeinschaften im Sozialraum zu vermitteln. sollte es grundlätzlich für alle Wohnformen Regelungen zur Mitwirkung und Qualitätskontrolle geben. Zusätzlich sollte dabei berücksichtigt werden, dass auch die Lücke der Mitwrikungsrechte von Menschen mit Behinderung im Förderbereich (bisher Förderung und Betreuung, FuB) geschlossen wird, die bisher nicht an der Wahl von Werkstatträten beteiligt sind.
Daneben empfehlen wir dringend, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften behinderter Menschen im Sozialraum, die Einrichtungen als Träger haben, in die dortigen Mitwirkungsgremien gewählte Vertreter entsenden sollen. Für alle Menschen mit kognitiven und mehrfachen Behinderungen sollten auf Ebene der Stadt- und Landkreise kommunale Mitwirkungsgremien gebildet werden - unabhängig von der Wohnform (wie z.B. beim Landkreis Esslingen).
Angesichts der angedachten Redizierung der Kontrollhäufigkeit durch die untere Aufsichtsbehörde (bisher Heimaufsicht) schlagen wir vor, dass im Rahmen der Regelkontrollen unbedingt in einem Teil der Fälle ein Zufallsverfahren eingesetzt wird, damit die zu kontrollierende Einrichtung sich nicht auf den Prüftermin einstellen können.
Die LAG AVMB BW ist die Landesarbeitsgemeinschaft der Eltern, Angehörigen und Rechtlichen Betreuer von Menschen mit geistiger Behinderung Baden-Württemberg e.V. - Sie vertritt die meist sehr unselbständigen Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung sowie deren Angehörige und Rechtlichen Betreuer seit über 20 Jahren.
Mitwirkung und Mitbestimmung brauchen klare und verbindliche Regeln
Unsere Rechte als Bewohnervertretung in einer besonderen Wohnform werden mit dem Gesetz geschwächt. Mit dem Gesetz wird die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung aufgehoben. Im neuen Gesetz steht nur noch: Es soll eine Bewohnervertretung und Mitwirkung geben. Das reicht nicht! Mitwirkung und Mitbestimmung braucht Verbindlichkeit und klare Regeln.
Unsere Rechte als Bewohnervertretung in einer besonderen Wohnform werden mit dem Gesetz geschwächt.
Mit dem Gesetz wird die Landesheim-Mitwirkungs-Verordnung aufgehoben.
Im neuen Gesetz steht nur noch: Es soll eine Bewohnervertretung und Mitwirkung geben.
Das reicht nicht! Mitwirkung und Mitbestimmung braucht Verbindlichkeit und klare Regeln.
Das ist uns wichtig:
Wir brauchen klare und verbindliche Regeln zur Wahl der Bewohner-Vertretung
Wir brauchen Klarheit und Verbindlichkeit zu unseren Mitbestimmungs-Rechten
o in der besonderen Wohnform
o in Baden-Württemberg.
Wir brauchen verbindiche Regeln zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen
Wir brauchen verbindliche Regeln zu unserem Recht auf Fortbildung
Wir brauchen verbindliche Regeln für unsere Vertrauens-Personen
Wir brauchen klare und verbindliche Aussagen zu unserer auch finanziellen Unterstützung.
Das neue Gesetz ist im Widerspruch zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Das neue Gesetz ist ein Rückschritt.
Wir wollen dieses Gesetz nicht.
Wir wollen ein Gesetz, das unsere Mitbestimmung stärkt und klar macht:
Nichts ohne uns über uns! Auch in der besonderen Wohnform.
Wir erwarten, dass der Gesetzentwurf geändert wird. Für mehr Mitbestimmung. Auch in besonderen Wohnformen in
Baden-Württemberg
Pflege-WGs brauchen Schutz – keine Deregulierung!
Gerne möchten wir aus Sicht der Angehörigengemeinschaft "Emin Eller", einer Pflege-WG für demenzkranke Menschen mit Pflegebedarf – viele davon mit Migrationshintergrund – diesen Gesetzentwurf kommentieren und sprechen uns mit Nachdruck gegen die ersatzlose Streichung der gesetzlichen Regelungen für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus!
Gerne möchten wir aus Sicht der Angehörigengemeinschaft "Emin Eller", einer Pflege-WG für demenzkranke Menschen mit Pflegebedarf – viele davon mit Migrationshintergrund – diesen Gesetzentwurf kommentieren und sprechen uns mit Nachdruck gegen die ersatzlose Streichung der gesetzlichen Regelungen für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften aus!
Pflege-WGs ermöglichen eine würdevolle, alltagsnahe und gemeinschaftliche Betreuung – insbesondere für Menschen mit Demenz, die auf vertraute Sprache, kulturelle Orientierung und überschaubare Strukturen angewiesen sind. Kultursensible Pflege-Wohngemeinschaften sind für unsere Angehörigen oft die einzige Versorgungsform, die Selbstbestimmung, Sicherheit und Zugehörigkeit ermöglicht.
Die geplante vollständige Deregulierung – ohne irgendeine Anzeige-, Konzept- oder Qualitätspflicht, ohne Prüfungen oder unabhängige Beschwerdestellen – lässt unsere Angehörigen doch nur ungeschützt zurück. Sie gefährdet nicht nur deren Wohl, sondern auch das Vertrauen der Familien, die diese Versorgungsform seit Jahren mitgestalten, mittragen und mitverantworten.
Daher fordern wir von den politischen Entscheidungsträgern:
- Die Anzeigepflicht und Vorlage eines Konzepts beizubehalten
- Unabhängige Beschwerdestellen und anlassbezogene Prüfungen zu sichern
- Qualität und Zugänglichkeit – auch für Menschen mit Sozialleistungsbezug – verbindlich zu regeln
- Förderung kommunaler Verantwortungsgemeinschaften, in denen Pflege-WGs als Teil eines gemeinwohlorientierten Netzwerks eingebettet sind
- Kultursensible Pflegeangebote aktiv zu unterstützen und rechtlich abzusichern
Die vollständige Streichung aller Landesregelungen für Pflege-WGs ist keine Entlastung – sie ist ein Rückzug des Staates aus seiner Pflicht gegenüber schutzbedürftigen Menschen. Baden-Württemberg hat in den letzten Jahren durch mutige Konzepte und politische Unterstützung eine Vorreiterrolle im Bereich alternativer Pflegeformen eingenommen. Lassen Sie uns diesen Weg gemeinsam fortsetzen – auf der Basis von Verantwortung, Qualität und Menschlichkeit.
Für eine Pflege, die schützt und befähigt. Für Pflege-WGs mit Zukunft!
Angehörigengemeinschaft Emin Eller Stuttgart
Kein Aus für ambulant betreute Pflege-WGs
Sehr geehrter Herr Minister Lucha, wir (Mitglieder einer Baugenossenschaft) beschäftigen uns seit längerer Zeit mit der Frage, ob und in welcher Form wir eine ambulant betreute Pflege-WG in unser Genossenschaftskonzept integrieren können. Von einer Reform des WTP-Gesetzes hatten wir uns eigentlich erhofft, dass diese Form der Sorge für Menschen
Sehr geehrter Herr Minister Lucha,
wir (Mitglieder einer Baugenossenschaft) beschäftigen uns seit längerer Zeit mit der Frage, ob und in welcher Form wir eine ambulant betreute Pflege-WG in unser Genossenschaftskonzept integrieren können. Von einer Reform des WTP-Gesetzes hatten wir uns eigentlich erhofft, dass diese Form der Sorge für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dadurch stärker gefördert und unterstützt wird (finanziell und strukturell). Hier wurden wir bitter enttäuscht und werden nach einer anderen Lösung für uns suchen müssen.
In Anbetracht der Tatsache, dass gemeinsames Engagment für Sorge- und Carearbeit nicht nur den Gemeinsinn fördert (was gesamtgesellschaftlich mehr als erforderlich ist), sondern die einzige Lösung darstellt, um dem immens ansteigenden Bedarf an pflegerischer Versorgung zu begegnen, ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass das Land sich aus der Verantwortung für die ambulant betreuten Pflege-WGs zurückziehen will.
Für mich als aktives Mitglied von Bündnis 90/die Grünen und selbst Pflegefachkraft ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie als Grüner Minister und selbst aus der beruflichen Pflege kommend, dieses Gesetz verabschieden wollen. Und das vor einer Landtagswahl!
Bitte nehmen Sie nochmals Kontakt mit den engagierten Menschen und Institutionen auf, die sehr gute Vorschläge für eine sinnvolle Reform des WTPG entwickelt haben. Das Gesetz darf in dieser Form nicht kommen.