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Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz – WTPG) vom 20. Mai 2014 (Gesetzblatt Seite 241), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (Gesetzblatt 2023 Seite 270, 273) geändert worden ist, wird neu gefasst und erhält die neue Überschrift Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG).
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität (Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz – TPQG) ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ergeben können.
Ziel der Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) ist die Ergänzung der bereits bestehenden Regelung zum Amt der oder des Landes-Behindertenbeauftragten um klarstellende Regelungen, insbesondere auch die Regelung zur Geschäftsführung durch die Geschäftsstelle im Fall der Verhinderung der oder des Landes-Behindertenbeauftragten.
Ziel der Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) ist es, der herausfordernden Personalsituation im öffentlichen Gesundheitsdienst und dem demografischen Wandel zu begegnen. Dafür wird die Gesamtkonzeption zur bedarfsgerechten Personalentwicklung in den Gesundheitsämtern zur Öffnung des Anwendungsbereichs von Paragraf 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen gesetzlich normiert.
I. Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst sind stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von Paragraf 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI entsprechen. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften und die stationären Hospize im Sinne von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt I Seite 2.477, 2.482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 64) geändert worden ist, in der geltenden Fassung, sind aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Das Gesetz regelt Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung ist und die von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüft werden.
Daneben treffen die Einrichtungen Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Träger hat die vorgesehene Inbetriebnahme seiner Einrichtung gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung dienen.
Anstelle von jährlichen Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde in einem Kalenderjahr nach ihrem Ermessen und auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Innerhalb von fünf Kalenderjahren muss die zuständige Behörde jedoch in jeder Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung durchgeführt haben.
Neben den Regelprüfungen nimmt die zuständige Behörde anlassbezogene Prüfungen vor, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, die Missstände beziehungsweise eine Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner nahelegen.
Durch die Reduzierung der jährlichen Regelprüfungen erlangt der Beratungsauftrag der zuständigen Behörde bei der Sicherstellung der Qualität in den Einrichtungen, neben ihrem Prüfauftrag, besondere Bedeutung. Durch Beratung und Aufklärung durch die zuständige Behörde soll die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld verhindert werden.
Mit der Neuregelung des Gesetzes sind die Vorschrift zur Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sowie die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung weggefallen. Die Landesheimmitwirkungsverordnung wird aufgehoben. In Paragraf 1 Nummer 5 wird eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass die Einrichtungen die Mitwirkung und Mitgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten und fördern sollen und die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützen. Über Paragraf 4, der in Absatz 2 Nummer 1 regelt, dass eine Einrichtung nur betrieben werden darf, wenn der Träger und die Leitung die Einrichtung entsprechend des Gesetzeszwecks gemäß Paragraf 1 betreiben, wird die Regelung zur Mitwirkung in Paragraf 1 für die Träger von Einrichtungen verbindlich. Damit kann die zuständige Behörde etwaigen Bestrebungen einer Einrichtung, freiwillige Mitwirkungsbewegungen zu unterbinden, entgegenwirken.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen wurde neu gefasst und ermächtigt lediglich noch zum Erlass von einer Rechtsverordnung mit Regelungen zu baulichen und personellen Anforderungen in den Einrichtungen. Neben dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wird daher zukünftig nur noch eine Rechtsverordnung bestehen, in der die bisherigen Regelungen der beiden Verordnungen des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO) und über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung – LPersVO) zusammengeführt werden. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Rechtsverordnung gelten die beiden genannten Verordnungen fort.
II. Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Paragraf 13 Absatz 1 L-BGG wird dahingehend ergänzt, dass die oder der Landes- Behindertenbeauftragte das Amt bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landes- Behindertenbeauftragten ausübt. Des Weiteren wird mit Paragraf 13 Absatz 2 klargestellt, dass die oder der Landes-Behindertenbeauftragte bei der Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt wird.
III. Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)
Durch die Änderung von Paragrafen 4 ÖGDG wird die regelhafte Erweiterung der Leitung und stellvertretenden Leitung eines Gesundheitsamtes für weitere fachärztliche und nichtärztliche Professionen gesetzlich normiert.
Keine.
Es wird nicht mit einem Mehrbedarf beziehungsweise nennenswerten Minderbedarf für den Landeshaushalt gerechnet.
Durch die Neuregelung des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes ergibt sich im Aufgabenbereich der obersten Aufsichtsbehörde und der höheren Aufsichtsbehörden keine wesentliche Änderung.
Für die unteren Aufsichtsbehörden wird das neue Gesetz zwar zu Veränderungen in den konkreten Aufgaben (Reduzierung der Regelprüfungen, Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich, Erweiterung des präventiven Beratungsauftrags) der Behörde führen, aber keine substantiellen Veränderungen ihres Arbeitsumfangs nach sich ziehen. Etwa freiwerdende Kapazitäten bei den unteren Aufsichtsbehörden werden in den steigenden präventiven Beratungsauftrag investiert. Der präventive Beratungsauftrag hat zum Ziel, im Rahmen einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern der Einrichtungen bei Problemen eng zusammenzuarbeiten und durch Beratung und Aufklärung die Entstehung von Mängeln, die ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, bereits im Vorfeld zu verhindern.
Den unteren Aufsichtsbehörden werden auch künftig für die anstehenden Überprüfungen der Qualität auf Antrag externe Pflegefachkräfte (auf Honorarbasis) zur Seite gestellt (Paragraf 7 Absatz 4 Satz 3 TPQG). Für die Finanzierung stehen bis zu 565,8 Tausend Euro per anno aus Kapitel 0920 Titel 547 01 (Sachaufwand für Maßnahmen im Altenhilfebereich) zur Verfügung. Trotz der Reduzierung der Anzahl der jährlichen Regelprüfungen ist bei diesem Titel nur mit geringfügigen Einsparungen zu rechnen, da davon auszugehen ist, dass es zu einem vermehrten Einsatz von Pflegefachkräften bei einer zu erwartenden ansteigenden Anzahl der Anlassprüfungen kommen wird. Die zu erwartenden geringfügigen Einsparungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher bezifferbar.
Die Herausnahme der ambulant betreuten Wohngemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes führt zu keinen Einsparungen bei Kapitel 0920 Titel 547 01, da bei der Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Paragraf 18 WTPG) der Bereich der Pflege nicht von den unteren Aufsichtsbehörden zu prüfen war und insofern auch keine externen Pflegefachkräfte zu den Prüfungen hinzugezogen wurden.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ergeben sich keine Mehrkosten für den Landeshaushalt. Die Finanzierung der in der Regel drei Stellen in der Geschäftsstelle erfolgt unverändert aus dem Personalausgabenbudget Kapitel 0901. Für die inhaltliche Wahrnehmung der Aufgaben (siehe hierzu Erläuterungen Kapitel 0905 Titelgruppe 75: zum Beispiel Tagungen, Konsultationen, Vernetzung der Akteure) stehen in Kapitel 0905 Titelgruppe 75 im Staatshaushaltsplan 2025/2026 insgesamt 342,0 Tausend Euro per anno zur Verfügung.
Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Öffnung des Anwendungsbereichs des Paragrafen 4 Absatz 1 ÖGDG für weitere Berufsgruppen keine. Im Einzelplan 09 des Staatshaushaltsplans sind die Personalkosten für die Besetzung der Leitungsfunktionen in den Gesundheitsämtern vorgesehen. Durch die Erweiterung des Personenkreises für eine leitende Funktion in den Gesundheitsämtern werden vakante Stellen lediglich schneller besetzt werden können.
Im Rahmen der im Jahr 2023 ins Leben gerufenen Entlastungsallianz für Baden-Württemberg wurde das Ziel gesetzt, die bisherigen gesetzlichen Regelungen auf Möglichkeiten der Flexibilisierung und Entbürokratisierung zu überprüfen sowie umfassend zu reformieren. Hierfür wurde eine Arbeitsgruppe mit verschiedenen Akteuren (Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer, Landesverbände der Pflegekassen, Kommunale Landesverbände, untere und höhere Heimaufsichtsbehörden, Betroffenenverbände) eingerichtet, in der gemeinsam Vorschläge zur Novellierung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes erarbeitet wurden. Durch die frühzeitige Einbindung der verschiedenen Akteure in das Gesetzesvorhaben ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde der Zielsetzung der Entlastungsallianz Rechnung getragen, da die bestehenden Regelungen reduziert und Entlastungen für die Träger der Einrichtungen und die Heimaufsichtsbehörden geschaffen wurden.
Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz wirkt nachhaltig und gewollt auf gesellschaftliche Entwicklungen ein. Es formuliert selbst als konkrete Ziele und Gesetzeszweck, dass die Würde, Privat- und Intimsphäre, Interessen und Bedürfnisse volljähriger pflegebedürftiger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderungen zu schützen sind. Darüber hinaus sollen die Selbstbestimmung des Einzelnen und seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewahrt und gefördert werden. Die gute Lebensqualität des Einzelnen soll dadurch möglichst lange und auf hohem Niveau erhalten bleiben.
Durch die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes hat keine negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung im Land Baden-Württemberg.
Wer nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat die vorgesehene Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigen sind gegenüber den Stadt- und Landkreisen in Textform abzugeben. Die von den zuständigen Behörden nach Abschluss der Prüfung zu erstellenden Prüfberichte sind dem Träger der Einrichtung und der Einrichtungsleitung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Möglichkeit einer digitalen Verfahrensabwicklung ist daher gegeben.
Die Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes hat keine digitalrelevanten Auswirkungen.
Durch die Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes sind keine Auswirkungen auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten.
Keine.


Kommentare : zur Teilhabe- und Pflegequalität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Ambulant betreute WG´s erhalten und fördern
Hier im südbadischen Raum nehmen ambulant betreute WG´s einen wichtigen Stellenwert ein. Das Konzept ist zukunftsweisend, gerade bei steigenden Kosten und geringer werdenden Einnahmen der Pflegekasse. Die Unterstützung durch Angehörige ist in den WG´s essenziell wichtig. Dies muss in Zukunft weiter ausgebaut werden, nicht nur in WG´s. Dass die WG´s
Hier im südbadischen Raum nehmen ambulant betreute WG´s einen wichtigen Stellenwert ein. Das Konzept ist zukunftsweisend, gerade bei steigenden Kosten und geringer werdenden Einnahmen der Pflegekasse. Die Unterstützung durch Angehörige ist in den WG´s essenziell wichtig. Dies muss in Zukunft weiter ausgebaut werden, nicht nur in WG´s. Dass die WG´s langfristig nicht mindestens gleichberechtigt zu Pflegeeinrichtungen unterstützt werden, ist schon ein sehr großes Manko. Sollten die WG´s völlig rausfallen, wäre es ein sehr großer Verlust.
Pflege gehört in gute Hände, nicht freie Märkte!
In unseren drei ambulant betreuten Wohngemeinschaften erleben wir täglich, wie wertvoll ein Leben in Gemeinschaft, Würde und Sicherheit für pflegebedürftige Menschen ist. Der geplante ersatzlose Wegfall aller rechtlichen Regelungen für Pflege-WGs ist ein dramatischer Rückschritt. Der neue Gesetzentwurf stellt dieses Modell grundlegend infrage.
In unseren drei ambulant betreuten Wohngemeinschaften erleben wir täglich, wie wertvoll ein Leben in Gemeinschaft, Würde und Sicherheit für pflegebedürftige Menschen ist.
Der geplante ersatzlose Wegfall aller rechtlichen Regelungen für Pflege-WGs ist ein dramatischer Rückschritt. Der neue Gesetzentwurf stellt dieses Modell grundlegend infrage. Wenn alle Regeln wegfallen – keine Qualitätsstandards, keine Konzeptpflicht, keine Kontrolle, bleibt nur noch der freie Markt. Doch Pflege darf kein Geschäftsmodell ohne Grenzen sein.
Gerade Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf brauchen Schutz und Verlässlichkeit. Dafür braucht es Mindeststandards, transparente Konzepte und eine klare Zuständigkeit. Wer all das streicht, lässt die Schwächsten allein.
Nicht nur der Schutz der BewohnerInnen ist gefährdet, sondern auch das Vertrauen der Angehörigen und der Gesellschaft in diese innovative Wohnform.
Statt Förderung erleben wir hier eine politische Abkehr von Mitverantwortung.
Ich danke der LABEWO herzlich für ihren starken Einsatz. Es braucht jetzt klare Stimmen gegen diesen Rückschritt – für gute Pflege, gelebte Verantwortung und echte Teilhabe in unseren Wohngemeinschaften.
Deregulierung - aber richtig!
Danke für den Vorstoß zur Deregulierung des WTPG im Hinblick auf Pflege- Wohngemeinschaften! Die bisherigen Regularien haben häufig Innovation verhindert und bürokratische Hürden aufgebaut. Ein Abschaffen jeglicher Schutzmaßnahmen für in WGs lebende pflegebedürftige Menschen ist allerdings ein gefährliches Gegenmodell, unter dem Menschen leiden
Danke für den Vorstoß zur Deregulierung des WTPG im Hinblick auf Pflege- Wohngemeinschaften! Die bisherigen Regularien haben häufig Innovation verhindert und bürokratische Hürden aufgebaut.
Ein Abschaffen jeglicher Schutzmaßnahmen für in WGs lebende pflegebedürftige Menschen ist allerdings ein gefährliches Gegenmodell, unter dem Menschen leiden werden, die keine Fürsprecher haben. Die Gefahr, dass pflegebedürftige Menschen irgendwo „abgestellt“ werden, wo lediglich eine „Satt-und-Sauber“-Mindestversorgung angeboten wird, weil diejenigen, die für pflegebedürftige Menschen rechtliche Entscheidungsbefugnis haben, eine möglichst kostengünstigen Unterbringung favorisieren, wird damit Tür und Tor geöffnet.
Normen, die sich aus dem SGB XI ergeben (Begutachtung des Medizinischen Dienstes, die Definition von Pflegewohngruppen im Rahmen der Leistung Wohngruppenzuschlag oder die Beratungsbesuche ambulanter Pflegedienste) sind für die Sicherheit z.T. hilfloser Menschen nicht ausreichend. Sollen jetzt die Pflegekassen etwaige Misstände regulieren, wenn beispielsweise der Medizinische Dienst die Pflegesituation als nicht gesichert bewertet? Oder wenn Pflegedienste dies nach den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuchen tun? Die Verantwortung für Pflegequaliät wird von der ordnungsrechtlichen Ebene auf Pflegekassen, Pflegedienste und andere verantwortungsbewusste Bürgerinnen und Bürger abgewälzt, ohne dass damit Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Situation wehrloser pflegebedürftiger Menschen verbunden ist. Und: Pflegekassen haben nur die Möglichkeit, Leistungen einzustellen, wenn die Pflegesituation nicht sichergestellt ist, was die Versorgung hilfloser Menschen noch verschlechtern dürfte.
Meine Forderung:
- Konkrete Beschreibung, wie eine Pflegewohngemeinschaft definiert wird (ergänzend zum Sozialgesetzbuch XI)
- Definition von Mindestqualitätsstandards
- Anzeigepflicht, damit Akteure der Versorgungslandschaft (Pflegestützpunkte oder PflegeberaterInnen der Pflegekassen) Interessenten vermitteln können
- Konzeptionspflicht (mal ehrlich: wer startet ein Unternehmen ohne qualifizierten Businessplan und transparente, vertrauenserweckende Außendarstellung?)
Unsere Probleme der pflegerischen Versorgung lassen sich nicht durch „Weggugga“ lösen, sondern nur durch Zusammenwirken, idealerweise in geteilter Verantwortung von Land, Kommune, Ehrenamt, Angehörigen und Betroffenen!
Bitte deregulieren Sie die Deregulierung!
Nein zum Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) in geplanter Form
Als Verein WOGE e.V. - Wohnen und Leben - Gemeinsam für Menschen mit Demenz setzen wir uns seit vielen Jahren in Freiburg für Demenzbetroffene und ihre Angehörigen ein. Vor 17 Jahren ist auf unsere Initiative eine vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngruppe entstanden, in der Menschen mit Demenz selbstbestimmt und rund um die Uhr
Als Verein WOGE e.V. - Wohnen und Leben - Gemeinsam für Menschen mit Demenz setzen wir uns seit vielen Jahren in Freiburg für Demenzbetroffene und ihre Angehörigen ein. Vor 17 Jahren ist auf unsere Initiative eine vollständig selbstverantwortete, ambulant betreute Wohngruppe entstanden, in der Menschen mit Demenz selbstbestimmt und rund um die Uhr betreut eine hohe Lebensqualität genießen. Das neue TPQG ist in seiner geplanten Form für alle daran Beteiligten - für professionelle Kräfte wie Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte - ein herber Schlag und konterkariert ihre, unsere jahrelangen Anstrengungen. "Entbürokratisieren" ist laut Landesregierung das Ziel, de facto zöge sich das Land damit vollständig aus dem gesetzlichen Schutz einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe zurück. Das kann nicht sein!
Das Geplante steht dabei im kompletten Widerspruch zur „Landesstrategie 2030 – Gemeinsam.Gestalten“, die neue innovative Wohn- und Pflegeformen wie die Pflege-WGs in den Kommunen als förder- und unterstützenswürdige Zukunftsaufgabe sieht, die qualitätsgesichert weiterentwickelt werden sollen. Und nun schlägt der allgegenwärtige Ruf nach "Entbürokratisierung", von dem man sich für solche Wohnformen lediglich mehr Gestaltungsspielräume wünschte, darin um, alle Regelungen für diese WGs zurücknehmen und deren Zukunft allein dem freien Markt zu überlassen. Das darf nicht sein!
Jeder könnte dann Pflege-WGs anbieten und darin machen, was er will. Da ist Wildwuchs und Missbrauch programmiert, mit Folgen, wie sie im Land Berlin vor Jahren zu besichtigen waren. Ein unregulierter Pflegemarkt ohne Mindeststandards erlaubte das Entstehen von WGs, die Pflegebedürftige unter teils unwürdigen Bedingungen unterbrachten, gleichzeitig aber Anbieter mit Fachkräftebetreuung und guten Standards durch ihre günstigeren Preise unter Druck setzten.
Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist "der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf" - so schreibt die Landesregierung zur geplanten Gesetzesnovellierung ausdrücklich: und genau daran sollte sich sie sich auch mit Blick auf die Pflege-WGs halten: mit einem Gesetz, das weiter zu Qualitätsstandards verpflichtet, Konzepte einfordert und für eine Weiterentwicklung neuer Wohnformen zusammen mit anderen Akteuren sorgt. Unbedingt muss es auch weiter eine unabhängige Stelle für Beschwerden und die Möglichkeit anlassbezogener Prüfungen geben. Der Staat darf sich nicht aus der Verantwortung für pflegebedürftige Menschen ziehen. Entbürokratisiertung ja - aber nicht auf Kosten von Schutzrechten. Bitte nehmen Sie die geplanten Änderungen für Pflege-WGs zurück.
Vorstand WOGE e.V. - www.wogevauban.de
Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz - Ambulant betreute Wohngemeinschaften
Text für Beteiligungsportal „Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können“ – so die Einführung zu diesem Beteiligungsportal. Doch leider gilt dieses
Text für Beteiligungsportal
„Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen vor Gefahren, die sich aus ihrem Lebensalltag als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ergeben können“ – so die Einführung zu diesem Beteiligungsportal.
Doch leider gilt dieses Schutzversprechen künftig nicht mehr für Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht nämlich vor, ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften vollständig und ersatzlos aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu streichen. Das bedeutet, dass Pflege-WGs künftig keinerlei ordnungsrechtlichen Vorgaben und Standards mehr unterliegen.
Damit widerspricht die geplante Gesetzesnovellierung eindeutig dem ursprünglichen Ziel, den Schutz der Menschen in solchen Wohnformen zu gewährleisten.
Bestehende Qualitäts- und Sicherungsstandards werden außer Kraft gesetzt.
Pflege-WGs bieten Menschen mit schwerer Pflegebedürftigkeit, Menschen mit Demenz oder mit Behinderungen ein familiäres, wohnortnahes und beteiligungsorientiertes Wohn- und Versorgungsangebot. Für all diese besonders schutzbedürftigen Personengruppen sollen nun sämtliche Auflagen entfallen:
• Keine Qualitätsanforderungen mehr
• Keine Pflicht zur Vorlage eines Konzeptes
• Kein Nachweis zur Sicherung der Selbstbestimmung der Bewohner:innen
• Keine Anlaufstelle für Beschwerden
• Keine Prüfungen bei Missständen
Der neue Gesetzesentwurf des Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) konzentriert sich ausschließlich auf stationäre Pflegeeinrichtungen. Für alle anderen, innovativen, gemeinschaftlichen Wohnformen, die Menschen mit Pflegebedarf versorgen, sieht sich das Land künftig in keiner ordnungsrechtlichen Verantwortung mehr.
Von der Landesstrategie zur Abkehr von politischer Verantwortung.
Bis vor kurzem galten Pflege-WGs als wichtiger Baustein der „Landesstrategie 2030 – Gemeinsam.Gestalten“ und Motor für neue innovative Wohn- und Pflegeformen in den Kommunen. Mit der geplanten Deregulierung verabschiedet sich das Land jedoch von seiner Verantwortung diese Wohnform qualitätsgesichert weiterzuentwickeln. Statt klare Vorgaben zu machen , überlässt es die Gestaltung den Kräften des Marktes– ohne verbindliche Qualitätsstandards und auf Kosten des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner.
Entbürokratisierung ja – aber nicht auf Kosten von Schutzrechten.
Auch aus Sicht der LABEWO bieten sich durch die Novellierung des WTPG Chancen, etwa durch eine Flexibilisierung von ordnungsrechtlichen und baulichen Vorgaben. Hier könnten sich neue Gestaltungsmöglichkeiten für alternative, selbstbestimmte Wohn- und Pflegeformen eröffnen. Doch diese Chancen werden durch die vollständige Abschaffung von Mindeststandards geradezu konterkariert.
Sonderweg Baden-Württemberg – mit gefährlichen Folgen
Baden-Württemberg wäre das einzige Bundesland, das Pflege-WGs vollständig aus der Gesetzgebung herausnimmt. In allen anderen Ländern wurden gesetzliche Grundlagen zur Qualitätssicherung beibehalten, überarbeitet oder als Reaktion auf dokumentierte Missstände sogar verstärkt eingeführt. Dieser Sonderweg schwächt das Vertrauen in eine verantwortungsvolle Weiterentwicklung der Pflege und lässt Betroffene sowie ihre Angehörigen ohne verlässliche Anlaufstellen zurück.
Appell an die Landesregierung - Einhaltung folgender Mindeststandards für Pflege-WGs:
Pflege-Wohngemeinschaften sind ein zentrales Element zukunftsfähiger Pflege. Sie benötigen Schutzmechanismen und Transparenz. Deshalb fordern wir
Sicherstellung einer Anzeigepflicht bei Gründung von Pflege-WGs bei einer „neutralen/unabhängigen Stelle“ z.B. der Heimaufsicht, den Pflegestützpunkten oder der Fachstelle Wohnen FaWo, sowie Vorlage einer Konzeption, die die Selbstbestimmung der Bewohner:innen regelt und die Anforderungen des § 38a SGB XI erfüllt.
Sicherstellung einer unabhängigen Anlaufstelle für Beschwerden sowie die Möglichkeit anlassbezogener Prüfungen.
Erarbeiten von neuen Konzepten der Qualitätssicherung, die zum Ziel haben Doppelprüfungen zu vermeiden, zivilgesellschaftliche Mitverantwortung zu befördern und den Schutzauftrag des Staates in belastbarer Weise einzulösen.
Sicherstellen, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften für alle Bürgerinnen und Bürger – auch Sozialhilfeberechtigte – zugänglich sind.
Entwicklung und Förderung tragfähiger Konzepte, wie zivilgesellschaftliche Mitverantwortung in den Gemeinden und Kommunen gestärkt werden kann, damit Pflege-WGs zu echten Orten gelebter Gemeinschaft und geteilter Verantwortung werden.
Dazu braucht es einen strukturierten Beteiligungsprozess in den auch Betroffenen - und Verbraucherschutzorganisationen systematisch eingebunden sind, um gemeinsam zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln.
Vorstand Landesarbeitsgemeinschaft Ambulant betreute Wohngemeinschaften Baden-Württemberg e.v. (LABEWO) www.labewo.de
Bewohnerbeiräte sollen und müssen erhalten bleiben!!!!!!!
Wenn die Landesheimmitwirkungsverordnung gestrichen wird, ist es für die Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen ein schmerzlicher Rückschritt. Denn diese besteht seit 50 Jahren. Wir wollen das diese erhalten bleibt. Wenn es den Bewohnerbeirat nicht mehr geben würde, dann hätten die Bewohnerinnen und Bewohner keinen
Wenn die Landesheimmitwirkungsverordnung gestrichen wird, ist es für die Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen ein schmerzlicher Rückschritt. Denn diese besteht seit 50 Jahren.
Wir wollen das diese erhalten bleibt.
Wenn es den Bewohnerbeirat nicht mehr geben würde, dann hätten die Bewohnerinnen und Bewohner keinen vertraulichen Ansprechpartner mehr, für ihre Wünsche und Probleme.
Der Bewohnerbeirat ist das Sprachrohr und dieses muss weiterhin bestehen bleiben.
Und deshalb sind wir gegen diesen Gesetzesentwurf.
Sich nicht aus der Verantwortung für eine vulnerable Personengruppe stehlen
Als ehemalige Angehörige - mein Vater und damit unser ganzes familiäres Umfeld war von Demenz betroffen - und Mitinitiatorin einer ambulant betreuten Wohngruppe für Menschen mit Demenz bin ich erschüttert, dass sich das Land vollständig aus dem gesetzlichen Schutz einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe zurückziehen möchte. Bis vor kurzem galten
Als ehemalige Angehörige - mein Vater und damit unser ganzes familiäres Umfeld war von Demenz betroffen - und Mitinitiatorin einer ambulant betreuten Wohngruppe für Menschen mit Demenz bin ich erschüttert, dass sich das Land vollständig aus dem gesetzlichen Schutz einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe zurückziehen möchte.
Bis vor kurzem galten Pflege-WGs als wichtiger Baustein der „Landesstrategie 2030 – Gemeinsam.Gestalten“ und Motor für neue innovative Wohn- und Pflegeformen in den Kommunen.
Und nun will das Land unter dem Vorwand der - eigentlich positiven - Entbürokratisierung alle Regelungen für diese WGs zurücknehmen und sich von seiner Zusage, diese Wohnform qualitätsgesichert weiterzuentwickeln, verabschieden?
Bestehende Qualitäts- und Sicherungsstandards werden außer Kraft gesetzt und sämtliche Qualitäts- und Sicherungsstandards sollen entfallen: es gibt keine Qualitätsanforderungen mehr, ein Konzept muss nicht mer vorgelegt werden, kein Nachweis, wie die Selbstbestimmung der Bewohner*innen gewährleistet wird, keine Anlaufstelle für Beschwerden, keine Zuständigkeit für die Prüfung von Missständen - kann also jeder "machen, was er will"?
Gerade die WGs in "geteilter Verantwortung" sorgen durch bürgerschaftliche Beteiligung und die Präsenz der Angehörigen für eine hohe Qualitätssicherung. Aber ohne gesetzlichen Schutz und klare Vorgaben stehen sie und die von ihnen begleiteten schutzbedürftigen Personen "im Regen".
Möchte sich Baden-Württemberg wirklich als einziges Bundesland aus seiner Verantwortung zurückziehen?
Bitte keine Pflege-WG ohne Mindeststandards
"Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf" - so lautet der erste Satz, mit dem das Land zur Beteiligung auf seinem Portal zur geplanten Gesetzesnovellierung einlädt. Doch schaut man auf die Änderungen für Pflege-WGs zeigt sich: Für sie ist das genaue Gegenteil geplant. Den in
"Ziel des Gesetzes für Teilhabe- und Pflegequalität ist der staatliche Schutz von Menschen mit Pflegebedarf" - so lautet der erste Satz, mit dem das Land zur Beteiligung auf seinem Portal zur geplanten Gesetzesnovellierung einlädt. Doch schaut man auf die Änderungen für Pflege-WGs zeigt sich: Für sie ist das genaue Gegenteil geplant. Den in Pflege-WGs lebenden Menschen soll der staatliche Schutz entzogen werden!!! Da kann man sich nur verschaukelt vorkommen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sollen ersatzlos aus dem Landesrecht gestrichen werden. Alle bisher geltenden Standards, die Pflicht zur Vorlage eines Konzepts, das die Selbstbestimmung der BewohnerInnen garantiert, eine Anlaufstelle bei Beschwerden, die Möglichkeit von Prüfungen bei Missständen - all das soll entfallen. Das kann und darf doch nicht wahr sein! Genau dies war mir doch als Angehörige wichtig und wertvoll, als mein von Demenz betroffener Vater damals in eine Pflege-WG einzog.
Und hatte das Land Baden-Württemberg nicht eben noch Pflege-WGs, in denen Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte zusammen mit professionellen Kräften Pflegebedürftigen eine hohe Lebens- und Pflegequalität garantieren, als zukunftsweisend und unterstützenswert gepriesen? Was ist seither geschehen? Muss das Land jetzt ausgerechnet an Beratung, Strukturen und Einrichtungen sparen, die Pflege-WGs und deren BewohnerInnen zugute kommen?
Als ehrenamtlich für Menschen mit Demenz Engagierte kann ich jetzt nur auf Landtagsabgeordnete hoffen, die dieser fatalen Planung einen Riegel vorschieben und auf eine angepasste, aber zukunftsorientierte, pflegebedürftigen Menschen gerecht werdende Gesetzgebung pochen. Ihnen sei schon jetzt gedankt. Nicht zu vergessen: Jeder wird einmal alt und will nicht zum Spielball einer fehlgeleiteten Politik werden.
Novellierung des WTPG und Abschaffung der LHeimMitVO
Die Mitwirkungsrechte der BewohnerInnen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen besser abgesichert werden als es in dem TPQG-Entwurf vorgesehen ist. Die "Gemeinsame Anfrage" von LAG Selbsthilfe und 5 weiteren Organisationen bringt es auf den Punkt. Und, ganz wesentlich: in den Einrichtungen für Menschen mit kognitiven
Die Mitwirkungsrechte der BewohnerInnen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen besser abgesichert werden als es in dem TPQG-Entwurf vorgesehen ist.
Die "Gemeinsame Anfrage" von LAG Selbsthilfe und 5 weiteren Organisationen bringt es auf den Punkt.
Und, ganz wesentlich: in den Einrichtungen für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen (herkömmlich "Geistige Behinderung") müssen Angehörigen- und Betreuer-Beiräte vorgesehen werden (nicht nur freiwillig möglich gemacht werden), da diese oft sehr unselbständigen Menschen ihre Interessen nicht oder nicht alleine vertreten können.
Reform ohne Rückgrat
Mitwirkungsrechte und Gewaltschutz: Reform ohne Rückgrat Die geplante WTPG-Reform streicht verbindliche Mitwirkungsrechte ersatzlos und ersetzt sie durch unverbindliche „Soll“-Formulierungen. Das ist ein Rückschritt. Auch beim Gewaltschutz bleibt der Gesetzentwurf zahm – ohne klare Vorgaben bleibt Gewaltprävention bloße Theorie. Mitwirkung
Mitwirkungsrechte und Gewaltschutz: Reform ohne Rückgrat
Die geplante WTPG-Reform streicht verbindliche Mitwirkungsrechte ersatzlos und ersetzt sie durch unverbindliche „Soll“-Formulierungen. Das ist ein Rückschritt. Auch beim Gewaltschutz bleibt der Gesetzentwurf zahm – ohne klare Vorgaben bleibt Gewaltprävention bloße Theorie.
Mitwirkung darf kein freiwilliges Angebot sein. Gerade angesichts der Blockadehaltung vieler Leistungsträger braucht es starke, durchsetzungsfähige Interessenvertretungen – auch jenseits klassischer Beiräte. Mitbestimmung muss inklusiv und verbindlich sein.