Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Richter des Staatsgerichtshofs; Bild: dpa

Justiz

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Mit dem Gesetzentwurf des Innenministeriums wird § 9 Absatz 1 ADVZG geändert, mit dem Ziel, die Bildung von Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten auszuschließen.

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Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird der elektronische Rechtsverkehr beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg eröffnet und die elektronische Verfahrensakte eingeführt. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung werden in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für entsprechend anwendbar erklärt.

Die Digitalisierung der baden-württembergischen Justiz schreitet voran. Zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg sind inzwischen mit der elektronischen Verfahrensakte ausgestattet; deren Verfahren werden digital, also papierlos, geführt. Zum 1. Januar 2026 soll dies zwingend für alle Gerichtszweige gelten. Daneben besteht seit dem 1. Januar 2018 bei allen Justizbehörden die Möglichkeit, Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente in elektronischer Form einzureichen. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs – mit wenigen Ausnahmen – seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend.

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg wird als eigenständiges Verfassungsorgan von den bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über die elektronische Aktenführung in der Justiz und den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfasst. Dementsprechend arbeitet er bislang ausschließlich mit Papierakten und ohne die Möglichkeit einer elektronischen Dokumentenübermittlung; Rechtssuchende können sich derzeit ausschließlich auf
dem Postweg oder per Fax an den Verfassungsgerichtshof wenden. Das erscheint nicht mehr zeitgemäß.

Deshalb sollen die rechtlichen Grundlagen für eine elektronische Aktenführung sowie die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg geschaffen werden. Dadurch werden drohende Medienbrüche bei der Vorlage von Gerichtsakten an den Verfassungsgerichtshof vermieden und die Bürgerfreundlichkeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Landesverfassungsbeschwerde, verbessert.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. Mai 2024 kommentieren.

Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (PDF)

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