Sicherheit

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Der Gesetzentwurf beinhaltet die Neufassung des Nachrichtendienstrechts und die Änderung des Rechts über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten.

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Die Neufassung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVSG) dient insbesondere der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus seinen Entscheidungen vom 26. April 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (Az. 1 BvR 1619/17), vom 28. September 2022 zum Bundesverfassungsschutzgesetz (Az. 1 BvR 2354/13), vom 9. Dezember 2022 zum Mecklenburg-Vorpommerischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Az. 1 BvR 1345/21) sowie vom 17. Juli 2024 zum Hessischen Verfassungsschutzgesetz (Az. 1 BvR 2133/22). In den genannten Entscheidungen hat das BVerfG grundsätzliche Anforderungen sowohl an die Ausgestaltung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden als auch an die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, gestellt; diese sind im LVSG derzeit nicht vollständig abgebildet. Zudem hat das BVerfG verfahrensrechtliche Anforderungen für besonders eingriffsintensive Maßnahmen aufgestellt.

Weitere Kernpunkte der Novellierung sind die Hervorhebung der Bedeutung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger durch eine eigenständige Regelung sowie Stärkung der Mitteilungsrechte an betroffene Personen sowie neue Regelungen zur Eigensicherung des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zum Schutz vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten.

Zudem wurden in Umsetzung des Sicherheitspakets „Sicherheit stärken, Migration ordnen, Radikalisierung vorbeugen“ neue Regelungen für die Befugnis des aufgenommen. Daneben werden auch die Anforderungen aus dem Koalitionsvertrag zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle umgesetzt und eine Rechtsgrundlage für den Austausch der parlamentarischen Kontrollgremien der Länder und des Bundes geschaffen.

Durch die Neufassung des LVSG sind redaktionelle Folgeänderungen im Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz (AG G10) sowie im Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (LSÜG) notwendig.

Mit den Änderungen in der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung – BeurtVO) sowie eine entsprechende Folgeänderung in der Verordnung des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (BeurtVO-PVD) wurde eine Regelungslücke für die Beurteilung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, geschlossen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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