Online-Kommentierung
Der vorliegende Gesetzentwurf dient insbesondere der Anpassung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) an das Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen der Simultangesetzgebung. Er soll wesentliche Instrumente des bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Planungssicherstellungsgesetzes in Dauerrecht überführen, weitere Möglichkeiten des Schriftformersatzes in Verwaltungsverfahren zulassen, die Regelungen zu Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen wegen verlängerter regelmäßiger Postlaufzeiten auf Grund des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 ändern sowie kleinere Abweichungen zwischen dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz beseitigen. Die Änderungen sollen einen Beitrag zur Digitalisierung und damit auch zur Verwaltungsvereinfachung und einer stärkeren Bürgerfreundlichkeit leisten. Zudem kann die verstärkte Digitalisierung eine geringfügige Verfahrensbeschleunigung bewirken.
Mit dem Planungssicherstellungsgesetz wurde befristet sichergestellt, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch verstärkte Digitalisierung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Soweit sich die Regelungen in der praktischen Anwendung bewährt haben, sollen sie nun im Nachgang zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes im Wege der Simultangesetzgebung in modifizierter Form in das Landesverwaltungsverfahrensgesetz übernommen und damit in Dauerrecht überführt werden.
Auf Grund der Erfahrungen mit dem Planungssicherstellungsgesetz wird die bislang zusätzlich und als Soll-Vorschrift geregelte öffentliche Bekanntmachung im Internet in Paragraf 27a LVwVfG nunmehr zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgegeben. Zur Einsicht auszulegende Dokumente sind vorrangig über das Internet zugänglich zu machen (Paragraf 27b LVwVfG). Zudem werden die Onlinekonsultation sowie die Video- und Telefonkonferenz als bewährte Formate der elektronischen Ersetzung von Erörterungen, mündlichen Verhandlungen und Ähnlichem aus dem Planungssicherstellungsgesetz in das Landesverwaltungsverfahrensgesetz überführt (Paragraf 27c LVwVfG).
Daneben werden in Paragraf 3a LVwVfG weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes zugelassen. Für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber Behörden sind dies vor allem besondere elektronische Postfächer wie das besondere elektronische Anwaltspostfach, für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden ist dies das qualifizierte elektronische Siegel.
In Paragraf 15 Satz 2 und Paragraf 41 Absatz 2 LVwVfG sollen die Regelungen zur Zugangs- und Bekanntgabefiktion von Schriftstücken und Verwaltungsakten bei Versand mittels postalischem oder elektronischen Weg im Rahmen der Simultangesetzgebung als Reaktion auf das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 236), mit welchem die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt von drei auf vier Tage geändert wurden, angepasst werden.
Vor dem Hintergrund der Simultangesetzgebung soll das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in weiteren Punkten an das Verwaltungsverfahrensgesetz angepasst werden. Zum Anwendungsbereich soll in Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 LVwVfG klargestellt werden, dass auch Tätigkeiten in Anwalts‑, Patentanwalts- und Notarsachen erfasst sind. Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung sollen die Übergangsregelungen in Paragraf 3a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 LVwVfG aufgehoben und dadurch Bürokratie abgebaut werden. Vorangegangene Änderungen im Deutschen Richtergesetz und im Betreuungsrecht erfordern eine Anpassung der Verweisungen in Paragraf 12 Absatz 2, Paragraf 27 Absatz 2 Satz 1, Paragraf 61 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 65 Absatz 5 LVwVfG. In Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 und in Paragraf 44 Absatz 1 LVwVfG erfolgt eine Anpassung an das Verwaltungsverfahrensgesetz aus redaktionellen Gründen. Im Planfeststellungsrecht sollen in Paragraf 73 Absatz 1 Satz 2 LVwVfG die personenbezogenen Daten betroffener Grundstückseigentümer besser geschützt werden, indem ihre Namen und Anschriften nicht mehr im einzureichenden Plan enthalten sein müssen.
Im Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) sollen im Nachgang zum Postrechtsmodernisierungsgesetz wegen der dort verlängerten regelmäßigen Postlaufzeiten (Paragraf 18 Postgesetz) wie im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes die Zustellungsfiktionen in Paragraf 4 Absatz 2, Paragraf 5 Absatz 7 und Paragraf 5a Absatz 4 LVwZG aus Gründen der Einheitlichkeit mit den Bekanntgabefiktionen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf vier statt bisher drei Tage angepasst werden.
Im Kommunalwahlgesetz sollen die Formvorschriften für einen Einspruch an die Bestimmungen zum elektronischen Schriftformersatz des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes angepasst werden.
Keine. Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz stünden im Widerspruch zu der zwischen den Ländern beschlossenen und seit Jahrzehnten bewährten Simultangesetzgebung. Das Verwaltungsverfahrens- sowie das Verwaltungszustellungsrecht würde unnötig zersplittert und für den Rechtsanwender unüberschaubar.
Keine.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Des Weiteren sind diese vollzugstauglich und seit geraumer Zeit erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Von der Durchführung eines Praxis-Checks wurde daher abgesehen.
Geprüft wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf den Zielbereich „Verschuldung, leistungsfähige Verwaltung und Justiz“.
Durch die in Paragraf 3a LVwVfG festgelegten erweiterten Möglichkeiten, die Schriftform elektronisch zu ersetzen, und die verstärkte Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Grund der neuen Vorschriften in den Paragrafen 27a bis 27c LVwVfG können Verwaltungsverfahren digitaler, moderner und damit bürgerfreundlicher durchgeführt werden. Wenn Behörden von der in Paragraf 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a LVwVfG neu eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Schriftform durch Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels zu ersetzen, entstehen geringere Kosten als bei der Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur. Die verstärkte Digitalisierung öffentlicher Bekanntmachungen und der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Paragrafen 27a bis 27c LVwVfG verursacht regelmäßig keinen Mehraufwand, da die entsprechenden Instrumente in den vergangenen Jahren bereits etabliert worden sind.
Paragraf 3a LVwVfG ergänzt die bestehenden Möglichkeiten, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform elektronisch zu ersetzen, um weitere Möglichkeiten. Dadurch werden digitale Verfahrensabwicklungen umfassender ermöglicht und damit Medienbrüche reduziert. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird in den Paragrafen 27a bis 27c LVwVfG grundsätzlich digital. Durch die verstärkte Digitalisierung ist insgesamt eine geringfügige Beschleunigung der Verwaltungsverfahren denkbar. Paragraf 3a LVwVfG ergänzt die bestehenden Möglichkeiten, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform elektronisch zu ersetzen, um weitere Möglichkeiten. Dadurch werden digitale Verfahrensabwicklungen umfassender ermöglicht und damit Medienbrüche reduziert. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird in den Paragrafen 27a bis 27c LVwVfG grundsätzlich digital. Durch die verstärkte Digitalisierung ist insgesamt eine geringfügige Beschleunigung der Verwaltungsverfahren denkbar.
Keine.
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