Änderung Verwaltungsgesetze und Kommunalwahlgesetz

Symbolbild: Ein Stempelkarussell (Stempelhalter) steht neben einem Stapel Akten auf einem Schreibtisch in einer Behörde. (Bild: dpa)

Verwaltung

Online-Kommentierung

Der vorliegende Gesetzentwurf dient insbesondere der Anpassung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.

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Durch den Gesetzentwurf soll in erster Linie das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) im Wege der Simultangesetzgebung an die erfolgten Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes angepasst werden. Dadurch werden auch in das Landesrecht wesentliche Instrumente des Planungssicherstellungsgesetzes in modifizierter Form in Dauerrecht überführt und weitere Möglichkeiten des Schriftformersatzes in Verwaltungsverfahren zulassen. Bei dieser Gelegenheit sollen kleinere, insbesondere redaktionelle Abweichungen zwischen dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz beseitigt werden. Daneben sollen die jüngst erfolgten Regelungen zu Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen für Schriftstücke und Verwaltungsakte wegen verlängerter regelmäßiger Postlaufzeiten auf Grund des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15. Juli 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 236) im Landesverwaltungsverfahrensgesetz und im Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) geändert werden. Im Kommunalwahlgesetz sollen die Formvorschriften für einen Einspruch an die Bestimmungen zum elektronischen Schriftformersatz des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes angepasst werden.

  • Mit dem Planungssicherstellungsgesetz des Bundes war befristet sichergestellt worden, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19- Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch verstärkte Digitalisierung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Da sich die Regelungen in der praktischen Anwendung bewährt haben, sollen sie nun in Dauerrecht überführt werden. Die bislang zusätzlich und als Soll-Vorschrift geregelte öffentliche Bekanntmachung im Internet wird in Paragraph 27a LVwVfG nunmehr zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgegeben. Zur Einsicht auszulegende Dokumente sind vorrangig über das Internet zugänglich zu machen (Paragraf 27b LVwVfG). Zudem werden die Onlinekonsultation sowie die Video- und Telefonkonferenz als bewährte Formate der elektronischen Ersetzung von Erörterungen, mündlichen Verhandlungen und Ähnlichem aus dem Planungssicherstellungsgesetz in das Landesverwaltungsverfahrensgesetz überführt (Paragraf 27c LVwVfG).
  • Daneben werden in Paragraf 3a LVwVfG weitere Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes zugelassen. Für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber Behörden sind dies vor allem besondere elektronische Postfächer wie das besondere elektronische Anwaltspostfach, für schriftformbedürftige Erklärungen von Behörden ist dies das qualifizierte elektronische Siegel.
  • Zum Anwendungsbereich soll in Paragraf 2 Absatz 3 Nummer 1 LVwVfG klargestellt werden, dass auch Tätigkeiten in Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen erfasst sind.
  • Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung sollen zudem mit Paragraf 3a Absatz 1 Satz 2 LVwVfG und Paragraf 3a Absatz 4 LVwVfG zwei mittlerweile entbehrliche baden-württembergische Sondervorschriften aufgehoben werden.
  • Vorangegangene Änderungen im Deutschen Richtergesetz und im Betreuungsrecht erfordern eine Anpassung der Verweisungen in Paragraf 12 Absatz 2, Paragraf 27 Absatz 2 Satz 1, Paragraf 61 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 65 Absatz 5 LVwVfG.
  • In Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 und in Paragraf 44 Absatz 1 erfolgt eine Anpassung an das Verwaltungsverfahrensgesetz aus redaktionellen Gründen.
  • Im Planfeststellungsrecht sollen in Paragraf 73 Absatz 1 Satz 2 LVwVfG die personenbezogenen Daten betroffener Grundstückseigentümer besser geschützt werden, indem ihre Namen und Anschriften nicht mehr im einzureichenden Plan enthalten sein müssen.
  • In Paragraf 15 Satz 2 und Paragraf 41 Absatz 2 LVwVfG sowie in Paragraf 4 Absatz 2, Paragraf 5 Absatz 7 und Paragraf 5a Absatz 4 LVwZG sollen die Regelungen zur Zugangs- und Bekanntgabefiktion von Schriftstücken und Verwaltungsakten bei Versand und Zustellung mittels postalischem oder elektronischen Weg als Reaktion auf das Postrechtsmodernisierungsgesetz, mit welchem die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt von drei auf vier Tage geändert wurden, angepasst werden.
  • In Paragraf 31 Absatz 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz sollen die Formvorschriften für einen Einspruch an die Bestimmungen zum elektronischen Schriftformersatz des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes angepasst werden.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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