Zweite GAP-Reform-Verordnung

Ein Landwirt pflügt ein Feld. Luftaufnahme mit einer Drohne. (Foto: Patrick Pleul / dpa)

Landwirtschaft

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Mit dieser Verordnung werden zum einen landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) eingeteilt sowie die entsprechende Gebietskulisse ausgewiesen.

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Die vorliegende Verordnung macht von den in Paragraf 23 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Baden-Württemberg (GAPRefG BW) vorgesehenen Ermächtigungsnormen Gebrauch und enthält Detailregelungen in Bezug auf die Ausgestaltung der flächen- oder tierbezogenen Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie auf das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem für alle ELER-Interventionen und Interventionen der Imkereiförderung nach dem GAP-Strategieplan. Darüber hinaus werden mit der Verordnung auch Ermächtigungsnormen des Bundesrechts für den Bereich der Direktzahlungen in Bezug auf das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) sowie die Beantragung von Öko-Regelungen umgesetzt.

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Förderperiode 2023 bis 2027 sind im Recht der Europäischen Unionwesentliche Regelungen des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems für die nach dem GAP-Strategieplan umzusetzenden Interventionen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des ELER nicht mehr enthalten und von den Mitgliedstaaten vorzusehen. Dabei ist nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern im Bereich der EU-Agrarförderung aufgeteilt. Während der Bund im Wesentlichen die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des EGFL besitzt, haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der ländlichen Entwicklung (ELER).

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