Instrument der direkten Demokratie auf Bundes- und Landesebene, das der Bürgerschaft, Einzelpersonen oder zivilgesellschaftlichen Gruppen ermöglicht, einen Gesetzentwurf zur Abstimmung zu bringen oder auch die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags zu verlangen. Vorgehen: Die Initiatoren reichen einen Zulassungsantrag oder eine Volksinitiative ein, die von einer Mindestzahl wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss. Ist der Antrag verfassungskonform und zulässig, bestimmt das Ministerium den Zeitpunkt, ab dem nun die nötigen Unterschriften für das Volksbegehren gesammelt werden können. In den meisten Bundesländern wird ein Volksbegehren nicht per Zulassungsantrag, sondern per Volksinitiative erwirkt. Hierbei ist nicht das Innenministerium sondern der Landtag Adressat des Anliegens. Lehnt er die Volksinitiative ab, können die Initiatoren ein Volksbegehren beantragen. Ist das Volksbegehren dann erfolgreich, wird es wieder vom Parlament behandelt. Lehnt es die Vorlage ab, kommt es zum Volksentscheid. In Deutschland ist das Volksbegehren damit immer der notwendige letzte Schritt, um einen von der Bevölkerung initiierten Volksentscheid herbeizuführen. Auf der kommunalen Ebene entspricht dem Volksbegehren das Bürgerbegehren.

Instrument der direkten Demokratie, eingesetzt vor allem auf Landesebene. Zum Volksentscheid kommt es, wenn die Landesparlamente ein Volksbegehren ablehnen. In Baden-Württemberg können Landtag und Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Volksentscheid ansetzen. In Deutschland ist der Volksentscheid (auch: Referendum, Volksabstimmung) eine üblicherweise verbindliche, direktdemokratische Abstimmung des Wahlvolkes über eine politische Sachfrage. Auf Bundesebene ist ein Volksentscheid nur bei einer Neugliederung von Bundesländern vorgesehen. Auf Landesebene hingegen wird er bei vielen Fragen eingesetzt; vor allem im Bereich Bildungspolitik, Demokratie/Staatsorganisation und Infrastruktur. Dabei entscheiden die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unmittelbar über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage, etwa einer Gesetzesvorlage. Wird über ein Gesetz abgestimmt, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen; außerdem muss in Baden-Württemberg mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmen. Geht es um eine Verfassungsänderung oder um die Auflösung des Landtags, ist in Baden-Württemberg die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. (Siehe auch Quorum).

Instrument der direkten Demokratie auf Landesebene, jedoch nicht in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und im Saarland. Dort nutzt man stattdessen den sogenannten Zulassungsantrag. Der Begriff Volksinitiative leitet sich von dem Recht ab, Vorschläge und Gesetzentwürfe in ein Parlament einzubringen – dem sogenannten Initiativrecht. Um eine Volksinitiative zum Erfolg zu führen, müssen die Initiatoren eine festgelegte Zahl an Unterschriften von wahlberechtigten Unterstützern vorlegen, meist innerhalb einer bestimmten Frist. Das Parlament muss den Vorschlag dann im Plenum behandeln, ist aber frei in seiner Entscheidung, ob es die Vorlage beschließt oder verwirft. Die Volksinitiative ist, außer in NRW, die erste Stufe zu einem Volksentscheid. Verwirft der Landtag die Volksinitiative können die Initiatoren ein Volksbegehren beantragen, wenn es sich um ein Gesetz handelt. Der Zulassungsantrag für ein Volksbegehren, wie er in Baden-Württemberg gilt, unterscheidet sich von einer Volksinitiative insofern, als dass der Antrag nur vom Innenministerium geprüft wird.