Digitalisierung

Behörden in den Sozialen Netzwerken

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Die Polizei Stuttgart nutzt Twitter, um mit den Bürgerinnen und Bürgern zu kommunizieren.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink öffnet Soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter für Behörden. Er verbindet die Nutzung aber mit Auflagen, die in einer neuen Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen zusammengefasst sind.

Soziale Netzwerke sind inzwischen integraler Bestandteil der Information und Kommunikation vieler Bürgerinnen und Bürger – und auch für Behörden attraktiv: Sicherheitsbehörden möchten via Twitter aktuelle Kurzhinweise an Teilnehmer von Versammlungen geben, Kommunen über Facebook auf ihr touristisches Angebot hinweisen und nicht wenige Behörden rekrutieren ihren Nachwuchs über Soziale Netzwerke.

Trotz seiner kritischen Grundhaltung zu Sozialen Netzwerken kommt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Dr. Stefan Brink, dem Nutzungsinteresse öffentlicher Stellen im Land jetzt entgegen – und definiert gleichzeitig klare Nutzungsauflagen. Welche Vorgaben öffentliche Stellen bei einer solchen Nutzung zu beachten haben, stellt die heute veröffentlichte Richtlinie dar.

Diese Richtlinie zielt in erster Linie auf die Nutzung Sozialer Netzwerke zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und der Bereitstellung allgemeiner Informationen der Verwaltung. Dies sind die häufigsten Verwendungszwecke von Sozialen Netzwerken für öffentliche Stellen. Nicht umfasst von der Richtlinie sind dagegen die Bereitstellung und der Bezug konkreter Verwaltungsleistungen und die Nutzung von Messaging-Diensten. Beides bleibt rechtlich hoch problematisch und bleibt daher von der nun vollzogenen Öffnung ausgenommen.

Handlungsrahmen für Nutzung Sozialer Netzwerke

Aus Sicht des LfDI haben öffentliche Stellen bei einer Nutzung Sozialer Netzwerke eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung, die von den öffentlichen Stellen durch die Umsetzung der folgenden vier Punkte wahrzunehmen ist:

  1. Festlegung eines klaren Nutzungskonzepts
  2. Gestaltung des Angebots unter Einhaltung der Pflichten nach dem Tele-mediengesetz
  3. Kontinuierliche Betreuung des eigenen Angebots
  4. Angebot alternativer Informations- und Kommunikationswege

Damit steht aus Sicht des LfDI ein Handlungsrahmen zur Verfügung, mit dem Erwartungen von Nutzerinnen und Nutzern an eine Beteiligung öffentlicher Stellen an Sozialen Netzwerken entsprochen werden kann und der trotz weiterhin offener Punkte anerkannte Datenschutzstandards wirksam werden lässt.

Daher wird der LfDI zukünftig von einer Beanstandung oder Sanktionierung der Nutzung Sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen absehen, wenn die genannten Punkte beachtet sind. Gleichzeitig wird er die Einhaltung dieser Nutzungsvorgaben ab Januar 2018 verstärkt prüfen.

Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen (PDF)

Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Quelle:

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit