Erneuerbare Energie

Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen

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Ein Mann installiert Solarzellen auf dem Dach eines Carports.

Die Bundesregierung will Steuererleichterungen und Bürokratieabbau für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen umsetzen. Damit greift sie eine zentrale Forderung der Bundesländer auf.

Der Bundesrat hatte sich dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) abzubauen. Niemand soll allein wegen einer kleinen PV-Anlage zum Steuerberater müssen. Dieses Anliegen will die Bundesregierung nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 umzusetzen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: „Wir brauchen mehr Solarpower für die Energiewende. Dafür hilft es, steuerliche Hemmnisse und bürokratische Lasten abzubauen.“

Die weiteren Stimmen

Kleine PV-Anlagen sollen steuerfrei werden

Bei der Ertragsteuer greift der Bund den Appell der Länder auf, den Betrieb kleiner PV-Anlage gesetzlich steuerfrei zu stellen. Profitieren sollen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowattpeak. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowattpeak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gibt es lediglich für Anlagen bis zehn Kilowattpeak eine Vereinfachungsregel.

Hinzu kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Änderungen im EU-Recht machen es nun möglich, PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis.

Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile

Zwar ist es schon bisher auch bei privaten PV-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.

Bundesfinanzministerium: Jahressteuergesetz 2022