Erfüllung durch Einsatz von 15 Prozent Erneuerbare Energien
Solarthermie:
Pauschalierte Erfüllung durch Kollektorfläche (Flach-Kollektoren) 0,07 m² je m² Wohnfläche für Häuser bis zu zwei Wohneinheiten bzw. 0,06 m² pro m² bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten
Verringerung der pauschalierten Kollektorflächen um den Faktor 1,2 bei Verwendung von Vakuumröhren-Kollektoren
Auch Einzelnachweis statt Pauschalwerten möglich
Feste Biomasse:
Zentralheizkessel zur Verfeuerung fester Biomasse, z.B. Holzpellets
Einzelraumfeuerungen, wenn mindestens 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizt werden und weitere Anforderungen (z.B. der KleinfeuerungsanlagenVO (1.BImSchV)) eingehalten werden
Wärmepumpe:
Elektrowärmepumpe mit Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5
Brennstoff-betriebene Wärmepumpen mit JAZ von mindestens 1,3
Biogas:
Anteil von 15 Prozent Biogas kann über den Bilanzzeitraum von einem Jahr nachgewiesen werden.
Der Einsatz von Biogas (10 Prozent) bei konventionellen Heizanlagen bis 50 kW wird anerkannt, wenn z.B. zugleich ein Sanierungskonzept vorgelegt wird.
Ab 50 kW Leistung muss Biogas in Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden.
Erfüllung durch sonstige Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmenkombinationen
Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien, z. B. Wärmepumpe/Solarthermie
Sanierungskonzept plus Unterschreitung der Anforderungen nach EnEV 2009 um die in der EWärmeVO vom 8. 12. 2009 vorgesehenen Werte
Sanierungskonzept plus Option „Dämmung der Kellerdecke“ (Einsparung ca. 10 %, nur bei Häusern bis 2 Geschosse)
Heizanlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wird
Anschluss an Wärmenetz, das mit Erneuerbaren Energien oder KWK betrieben wird
Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
Sanierungskonzept + 10 % Erneuerbare Energien
Gleichwertige innovative Maßnahmen und Einzelfalllösungen
Erfüllung durch Gesamtlösung für mehrere, räumlich eng zusammenhängende Gebäude
Nichtwohngebäude
Besondere Regelung für Nichtwohngebäude
Entsprechende Anwendung von Erfüllungsmöglichkeiten für Wohngebäude (soweit möglich)
Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes mit einer energetischen Gesamtbetrachtung (d. h. inklusive Energiebedarf für Kälte und Beleuchtung) gilt als vollständige Pflichterfüllung
Immer auf dem neuesten Stand
Newsletter
Um unsere Webseite für Sie optimal gestalten und verbessern zu können, verwenden wir Cookies.