Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

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Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 1 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der erste Abschnitt bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes in Abstimmung mit dem Bundesrecht sowie die Ziele des Gesetzes. Sodann werden die Grundlagen zum Inhalt des Jagdrechts und damit einhergehende Verpflichtungen geregelt. Der erste Abschnitt führt den Begriff des Wildtiermanagements, dessen Instrumente und ein Managementsystem für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ein. Hierzu enthält er die notwendigen Definitionen und Ermächtigungen. Der erste Abschnitt enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Gewährleistung des europäischen Rechts und zur Abstimmung mit dem Naturschutzrecht.

Kommentare : Allgemeine Bestimmungen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

121. Kommentar von :Ohne Name

Mit der Bitte um Berücksichtigung!

Sehr geehrter Herr Kretschmann, die Novellierung des Jagdgesetzes in ihrer jetzigen Form lehne ich strikt ab. Die Gründe hierfür werde ich Ihnen nachfolgend darlegen: Bei diesem Jagdgesetz handelt es sich meines Erachtens nach um ein Diktat von Jagdgegnern, unter dem Deckmantel des Tierschutzes. Dieses Jagdgesetz hat eine eindeutige

Sehr geehrter Herr Kretschmann,


die Novellierung des Jagdgesetzes in ihrer jetzigen Form lehne ich strikt ab. Die Gründe hierfür werde ich Ihnen nachfolgend darlegen:

Bei diesem Jagdgesetz handelt es sich meines Erachtens nach um ein Diktat von Jagdgegnern, unter dem Deckmantel des Tierschutzes.

Dieses Jagdgesetz hat eine eindeutige Weichenstellung hin zur langsamen Abschaffung der (Privat-)Jagd. Es sind Nuancen, die den aufmerksamen Leser dazu veranlassen, diesen Schluss zu ziehen. Es wird auf jeden Fall alles in die hierzu erforderlichen Bahnen geleitet.

Sie sagen die Novellierung des Jagdgesetzes sei notwendig um für mehr Akzeptanz der Jagd in der Gesellschaft zu sorgen. Das ist meiner Meinung nach nicht notwendig. In den ländlichen Gebieten genießt der Jäger ein hohes Ansehen. Das Problem, welches in den Städten vorliegt, ist tiefgreifender, viele Bewohner von Großstädten gehen davon aus, dass Fleisch aus der Tiefkühltruhe kommt und verstehen nicht, wieso man Tiere dafür schlachten muss. Hier liegt dann eine andere Problematik vor.

Weiterhin steht für mich die Jagdmethode des Saufangs (siehe hierzu bitte auch §19 sachliche Verbote, sogar im Entwurf der Novelle erwähnt), die gerade in Baden Württemberg als Pilotprojekt gestartet wurde in beträchtlichem Widerspruch zu oben genannter Aussage. Glauben Sie allen Ernstes durch die Einführung solch einer Jagdmethode, die in den meisten anderen Bundesländern aus tierschutzrechtlichen Gründen verboten ist, würde das Ansehen der Jagd in der Öffentlichkeit steigen?

Darüber hinaus wird es bevorzugt Tiere verhungern zu lassen, als diese artgerecht zu erlegen? Auch das verstehe ich nicht. Ich spreche hier ausdrücklich von einer Fütterung in der Notzeit, in der dem Wild, keine natürlichen Futterquellen mehr zugänglich sind. In unserer stark industrialisierten Gesellschaft sind die natürlichen Futtermöglichkeiten nicht unerschöpflich.

Wieso darf ich Vögel im Garten füttern und anders Wild nicht? Hat der Vogel ein Überleben im Winter mehr verdient als anderes Wild? Auch das verstehe ich nicht.

Und noch eine Kleinigkeit zum Thema wildernde Hunde und streunende Katzen als Denkanstoß. Ich kenne niemand der willkürlich auf Haustiere schießt, der Hund ist der beste Freund des Jägers. Ich kenne jedoch viele, bei denen ein bestimmter wildernder Hund zum 3. Mal ein Reh gerissen hat und dieses noch lebendig, zu verspeisen beginnt. Für diesen Fall sollte ein Abschuss als letztes Mittel in Betracht kommen. Alleine der abschreckenden Wirkung wegen. Mit dieser Regelung schaden Sie meines Erachtens nach sehr vielen kleineren, darunter mit Sicherheit auch im Bestand gefährdeten Tierarten, wie z.B. seltenen Vogelarten, die durch wildernde Katzen bedroht werden.

Der Auftrag des Jägers ist die Hege, also die gezielte Regulierung des Bestandes, hierbei sind für die meisten Wildarten die Abschusszahlen vorgegeben. Ohne diese Maßnahme würde es zu Überbeständen kommen, die sich negativ auf die Wildtiere auswirken würden. Insbesondere Krankheiten können sich im Falle von Überbeständen rasant verbreiten und bestimmte Arten gefährden. Die Bestandsregulierung beugt auch einer Ausbreitung von sogenannten Kulturfolgern, wie dem Fuchs, in den Städten vor.

Für diesen Auftrag investieren die Jäger sehr viel Zeit und Geld. Es ist für die meisten von uns z.B. selbstverständlich Wiesen abzulaufen vor diese gemäht werden und somit etlichen Rehkitzen das Leben zu retten, Felder einzuzäunen, und bei verunfalltem Wild herbeigerufen zu werden. Nicht zu vergessen die zahlreichen Lichtzäune am Straßenrand. Es muss also einmal in aller Deutlichkeit gesagt werden, dass der Jäger bedeutende Aufgeben für die Gesellschaft wahrnimmt, die sonst nur sehr kostspielig zu bewerkstelligen wären, wenn überhaupt.

Deshalb fordere ich den Landes-Jagd-Verband dazu auf, alle bestehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen diesen Gesetzesentwurf in seiner momentanen Form auszuschöpfen.

In diesem Sinne verbleibe ich in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung.


Mit freundlichen Grüßen


Patrick M.

122. Kommentar von :Ohne Name

Bewertes Jagdrecht

Sehr geehrte Damen und Herren, seit Jahren hat sich das Jagdrecht bewährt. Daher muss man sich die Frage stellen, warum dies heute nicht mehr sein soll? Gerade heute, wo in manchen Regionen die Schäden in der Landschaft extrem zugenommen haben, wird eine Einschränkung der Jagd zu Lasten der Jäger geplant. Wer soll denn in Zukunft für diese

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Jahren hat sich das Jagdrecht bewährt.
Daher muss man sich die Frage stellen, warum dies heute nicht mehr sein soll?
Gerade heute, wo in manchen Regionen die Schäden in der Landschaft extrem zugenommen haben,
wird eine Einschränkung der Jagd zu Lasten der Jäger geplant.
Wer soll denn in Zukunft für diese Schäden aufkommen?

Das Jagdrecht muss auf jeden Fall in dieser Form erhalten bleiben und darf keinen falls aus ideologischen Gründen dem Naturschutz unterstellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

123. Kommentar von :Ohne Name

Ansehen der Jagd

Sehr geeehrte Damen und Herren, die Landesregierung hat erklärt, dass sie mit der Novellierung des Jagdgesetzes "der Jagd wieder ein besseres Ansehen verleihen" möchte. Weit über 90 % der Bevölkerung haben bei Umfragen bestätigt, dass sie die Jagd und das Tun der Jäger in der heutigen Form für gut heißen. Dies ist doch ein klarer Beleg dafür,

Sehr geeehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat erklärt, dass sie mit der Novellierung des Jagdgesetzes "der Jagd wieder ein besseres Ansehen verleihen" möchte.
Weit über 90 % der Bevölkerung haben bei Umfragen bestätigt, dass sie die Jagd und das Tun der Jäger in der heutigen Form für gut heißen. Dies ist doch ein klarer Beleg dafür, dass die vorgesehene Novellierung nicht sinnvoll ist.
In meiner über 40-jährigen Jagdausübung habe ich in zahllosen Gesprächen mit Nichtjägern immer eine uneingeschränkte Akzeptanz der Jagd erfahren können und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Naturschutzverbänden klappte hervorragend.
Eine Novellierung des Jagdgesetzes halte ich für völlig unnötig.
MfG Winfried Eggert

124. Kommentar von :Ohne Name

Wildfütterung

Das Verbot der Wildfütterung steht im eklatanten Widerspruch zu der angeblichen Stärkung des Tierschutzes im neuen "Jagd- und Wiltiermanagementgesetz". Dass Sie, Herr Ministerpräsident, den Vergleich mit der Vogelfütterung als schwaches Gegenargument bezeichnen, da "schließlich die Vögel nicht die negativen Einflüsse auf die Umwelt hätten wie das

Das Verbot der Wildfütterung steht im eklatanten Widerspruch zu der angeblichen Stärkung des Tierschutzes im neuen "Jagd- und Wiltiermanagementgesetz". Dass Sie, Herr Ministerpräsident, den Vergleich mit der Vogelfütterung als schwaches Gegenargument bezeichnen, da "schließlich die Vögel nicht die negativen Einflüsse auf die Umwelt hätten wie das Schalenwild" offenbart leider, dass Tierschutz nicht für alle Tiere gleich gilt. Die "Forstschädlinge" können ruhig verhungern, wenn sie in dem intensiv bewirtschafteten und durch Freizeitaktivitäten beunruhigten Lebensraum bei entsprechenden Witterungsbedingungen nicht mehr an ausreichend Nahrung kommen. Ich rede hier nicht der schon jetzt verbotenen missbräuchlichen Fütterungen mit Kraftfutter und sonstigen wildungerechten Futtermitteln und -mengen das Wort, sondern es geht mir darum, in wirklichen Notlagen (zB.hohen Schneelagen und Dauerfrost) die Möglichkeit zu haben, ohne vorherige langwierige Behördengänge schnell und unkompliziert dem Wild zu helfen. Auch dies ist eine Stärkung der Eigenverantwortung, die Sie uns mit diesem Gesetz versprechen.

125. Kommentar von :Ohne Name

Schutzmanagement für Rebhuhn und Kormoran

Meines Wissens gibt es in Baden-Württemberg noch einige Regionen, in denen das Rebhuhn durchaus noch bejagt werden kann, ohne den Bestand zu gefährden. deshalb gehört das Rebhuhn m.E. in das Entwicklungsmanagement. Der Kormoran dagegen gehört in das Nutzungsmanagement, damit auf ihn gejagt werden kann, um Beeinträchtigungen einer

Meines Wissens gibt es in Baden-Württemberg noch einige Regionen, in denen das Rebhuhn durchaus noch bejagt werden kann, ohne den Bestand zu gefährden. deshalb gehört das Rebhuhn m.E. in das Entwicklungsmanagement.

Der Kormoran dagegen gehört in das Nutzungsmanagement, damit auf ihn gejagt werden kann, um Beeinträchtigungen einer ordnungsgemässen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Wildtiere zu vermeiden (§2 Abschn. 5 ! )

126. Kommentar von :Ohne Name

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2013 zur Novellierung

Der Deutsche Jagdrechtstag hat sich auf seiner Jahresversammlung 2013 u.a. mit den in verschiedenen Ländern geplanten Änderungen des Jagdrechts intensiv auseinandergesetzt und eine Empfehlung ausgesprochen. Nachzulesen unter www.deutscher-jagdrechtstag.de/aufsaetze.htm Hier die Empfehlungen zum Aspekt : I. Novellierung der Landesjagdgesetze

Der Deutsche Jagdrechtstag hat sich auf seiner Jahresversammlung 2013 u.a. mit den in verschiedenen Ländern geplanten Änderungen des Jagdrechts intensiv auseinandergesetzt und eine Empfehlung ausgesprochen.
Nachzulesen unter www.deutscher-jagdrechtstag.de/aufsaetze.htm

Hier die Empfehlungen zum Aspekt : I. Novellierung der Landesjagdgesetze

1. Der Deutsche Jagdrechtstag stellt fest: Bei beabsichtigten Novellierungen der Jagdgesetze ist zu beachten, dass das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht (Nutzung des Jagdrechts) Bestandteile des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts nach Art. 14 GG sind. Rechtsinhabern, Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten, steht ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu.
2. Einschränkungen dieser Rechte sind nur im Rahmen der von der Verfassung vorgesehenen Schranken zulässig. Insbesondere eine Reduzierung der Tierarten, die dem Jagdrecht unterstehen, ist nur aus überragenden Gemeinwohlinteressen zulässig.
Dies gilt auch für ein Verbot bestimmter Jagdarten, Ausbildung von Jagdhunden oder eine pauschale örtliche Beschränkung und Änderungen der Jagdzeiten. Insgesamt dürfen die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Aushöhlung des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechts führen.
2. Eine waidgerechte Jagdausübung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze und übertrifft deren Vorgaben. Ideologisch geprägte Argumentationen und pauschale Verweise auf naturschutz- oder tierschutzrechtliche Argumente halten der verfassungsrechtlich notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
4.Zusammenfassend stellt der Deutsche Jagdrechtstag hierzu fest, dass nicht die Jagd der Rechtfertigung bedarf, sondern ihre Einschränkung.

Soweit die Ausführungen des Deutschen Jagdrechtstages.

Legt man diese Maßstäbe an den vorliegenden Gesetzesentwurf an, verstößt der Entwurf in zahlreichen Punkten, insbesondere aber in einer Gesamtschau gegen geltendes Verfassungsrecht.

127. Kommentar von :Ohne Name

Zur Novellierung allgemein

Das bisherige Jagdgesetz könnte problemlos an moderne Anforderungen angepasst werden. Der Aufwand für das neue Gesetz ist unnötig. Es gibt in der Landespolitik genügend andere "Baustellen". Das neue JG soll aus ideologischen Gründen durchgedrückt werden. Eine Beteiligung von vielen Gruppen und Verbänden heißt noch lange nicht dass das Gesetz dann

Das bisherige Jagdgesetz könnte problemlos an moderne Anforderungen angepasst werden. Der Aufwand für das neue Gesetz ist unnötig. Es gibt in der Landespolitik genügend andere "Baustellen".
Das neue JG soll aus ideologischen Gründen durchgedrückt werden. Eine Beteiligung von vielen Gruppen und Verbänden heißt noch lange nicht dass das Gesetz dann besser wird. In vielen Kommentaren werden unsachliche und unqualifizierte Vorwürfe gegen die Jagd formuliert. Den Jägern wird Eigenverantwortlichkeit weggenommen und ersetzt durch Regelungswut.

128. Kommentar von :Ohne Name

§ 5 Wildtiermanagement

Die Einrichtung, Umsetzung und Steuerung der Maßnahmen des Wildtiermanagements sind öffentliche Aufgaben. Diese Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen.Der Rechtskreis Jagd verliert deutlich an Einfluß, der Rechtskreis Naturschutz wird gestärkt. Das wird in der Praxis zu erheblichen Problemen führen. Die Mehrheit der Jäger wird ihr freiwiliges

Die Einrichtung, Umsetzung und Steuerung der Maßnahmen des Wildtiermanagements sind öffentliche Aufgaben.
Diese Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen.Der Rechtskreis Jagd verliert deutlich an Einfluß, der Rechtskreis Naturschutz wird gestärkt. Das wird in der Praxis zu erheblichen Problemen führen. Die Mehrheit der Jäger wird ihr freiwiliges Engagement in Sachen Naturschutz deutlich zurückfahren. Bei Fremdbestimmtheit fehlt die Motivation
Eine Beratung durch die Umwelt- Natur- und Tierschutzverbände ist im Kern akzeptabel. Die Grundstückseigentümer und die Jäger müssen jedoch in allen Gremien die Entscheidungshoheit haben.

Die Einführung von Wildtierbeauftragten ist ein Konstruktionsfehler und daher zu streichen.
Es wird zu einem erheblichen Bürokratieaufbau kommen.
Selbst wenn in jedem der Land- und Stadtkreise (44!) nur eine Person angestellt wird, sind jährliche Kosten von mehr als 2,2 Mio EURO zu erwarten. Da aber jeweils auch eine Vertretungsregelung für Urlaubs- und Krankheitstage vorzusehen ist, ist realistischerweise mindestens von einer Verdoppelung auszugehen. Eine Regelung, wer diese Kosten letztlich übernimmt, fehlt ganz.

129. Kommentar von :Ohne Name

Managementgruppen

Ich frage mich ernsthaft, was bei der bisherigen Einteilung unseres Wildes mit entsprechenden Jagd - und Schonzeiten schlecht bzw. novellierungsbedürtig war ? Zur Information: es gab im Prinzip Wildtiere , die dem Jagdrecht unterlagen, und andere, die dem Naturschutzrecht unterlagen ( nur für ganz wenige wie z.B. Mäuse oder Ratten gilt nur der

Ich frage mich ernsthaft, was bei der bisherigen Einteilung unseres Wildes mit entsprechenden Jagd - und Schonzeiten schlecht bzw. novellierungsbedürtig war ?
Zur Information: es gab im Prinzip Wildtiere , die dem Jagdrecht unterlagen, und andere, die dem Naturschutzrecht unterlagen ( nur für ganz wenige wie z.B. Mäuse oder Ratten gilt nur der allgemeine Schutz nach §1 Tierschutzgesetz, nach dem kein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet werden darf)
Die dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere wiederum ließen sich ganz grob in 3 Gruppen einteilen:

- Wildarten mit ganzjähriger Jagdzeit , also ohne gesetzliche Schonzeit . Dies galt für Fuchs und Wildkaninchen, ebenso für Frischlinge und Überläufer beim Schwarzwild . Nun bedeutete dies aber beileibe nicht, daß die Jäger jederzeit auf alles schießen durften, wie es ihnen beliebte. Zur Aufzucht benötigte Elterntiere genossen automatisch eine Schonzeit, wer also eine führende Überläuferbache oder Fuchsfähe totschießt, macht sich eines Schonzeitvergehens schuldig, und kann mit einer empfindlichen Strafe rechnen.

- Wildarten mit Jagd - und Schonzeiten . Dies galt für die allermeisten Wildarten

- Wildarten ohne Jagdzeit. Dies galt z.B. für sämtliche Greifvögel, Auer - und Birkwild. Der Abschuß eines Exemplares dieser Arten stellte ebenfalls ein Schonzeitvergehen dar, und konnte empfindlich bestraft werden.

So, nun muß natürlich alles neu geregelt, und das ganze in ``Managementgruppen´´ eingeteilt werden.
Mit einem Großteil der Einteilung könnte man wahrscheinlich sogar noch leben, allerdings stellt sich mir schon die Frage, wer dies wie bestimmen will, welche Wildart in welche Gruppe eingeteilt werden soll ?
So ein Beispiel sind Feldhase und Baummarder, beide im ``Entwicklungsmanagement´´ - was auch immer das bedeuten und wie sich dies entwickeln soll.
Warum kann es nicht wie bisher der Vernunft der Jäger überlassen werden, ob sie in ihrem Revier z.B. Hasen nun bejagen wollen, oder nicht ?
Wieviele Jagdpächter haben freiwillig auf die Bejagung von Hasen verzichtet, wenn sie das Gefühl hatten, die Bestände geben eine Bejagung nicht mehr her, oder sich schonend nur hin und wieder den einen oder anderen Hasen für die eigene Küche geholt ?
Oder Hecken und Feldgehölze als Deckung und Äsung angelegt - zum Nutzen vieler verschiedener Tierarten ?
Was haben denn Natur - und vor allem Tierschützer für den Feldhasen getan ?

Andererseits frage ich mich, was der Kormoran im Schutzstatus zu suchen hat ? Die Bestände desselben sind doch in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen, und die - ökologischen ! - Schäden, die sie unter den Fischen anrichten, sind hinlänglich bekannt - nur scheint dies niemanden ernsthaft zu interessieren.
Verwertbar ist er ebenfalls - und sein Wildbret bei entsprechender Zubereitung äußerst schmackhaft !
Schadensabwehr nur bei waldbäume - verbeißendem Schalenwild ? ÖJV läßt grüßen !

Außerdem suche ich z.B. den Biber vergeblich - obwohl gerade die Bestände dieser Nager in den letzten Jahren stellenweise stark angewachsen sind, und obwohl diese eine Bejagung absolut vertragen würden?
Auch die vollständige Verwertbarkeit ( Wildpret, Fell ) spräche doch eher für eine geregelte Bejagung !

Sonderbarerweise gilt für andere Tierarten offensichtlich nicht ein Mindestmaß an Tierschutz, man denke nur wieder daran, daß jedermann jederzeit Fallen für Mäuse und Ratten aufstellen darf, und es keinen interessiert, ob sich darin ein führendes Muttertier fängt !
Tierschutz also doch teilbar oder, wie hieß es doch so schön in dem Roman ``Animal farm´´: alle Tiere sind gleich. Aber einige sind gleicher...
Ralf Kober Bad Rippoldsau

130. Kommentar von :Ohne Name

§ 6 Duldung von Hegemaßnahmen

§ 6 begründet eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte, usw. im Hinblick auf Hegemaßnahmen "in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen eine Entschädigung". Was heißt hier zumutbar? Was ist angemessen? Wie hoch ist die Entschädigung? Wer zahlt diese? Diese Regelung enthält erhebliches Konfliktpotenzial, wird

§ 6 begründet eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte, usw. im Hinblick auf Hegemaßnahmen "in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen eine Entschädigung".
Was heißt hier zumutbar? Was ist angemessen? Wie hoch ist die Entschädigung? Wer zahlt diese?
Diese Regelung enthält erhebliches Konfliktpotenzial, wird zahlreiche Rechtsstreitigkeiten auslösen und führt bei den unteren Jagdbehörden zu bürokratischem Aufwand.
Die Regelung beinhaltet eine Abkehr vom Verursacherprinzip. Die jagdausübungsberechtigten Personen sollen negative Eingriffe Dritter ausgleichen und die dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
Da der u.U. anfallende zeitliche und finanzielle Aufwand für den Jagdausübungsberechtigten nicht kalkulierbar ist, wird kein vernünftiger Jagdausübungsberechtigter eine derartige Klausel akzeptieren und notfalls die Hände von der Jagdpacht lassen.
Diese Regelung ist nicht praktikabel und in rechtlicher Hinsicht wohl auch nicht haltbar.