Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.
Kommentare : Jagdbezirke
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
EGMR-Urteil
Hier ist im Bundesjagdgesetz schon eine gute Regelung vorhanden. Sie sollte so übernommen und nicht auf juristische Personen ausgeweitet werden.
Grundstückseigentümer
Ich bitte Sie, meinen Kommentar zur Kenntnis zu nehmen:
als Grundstückseigentümerin empfinde ich es als unsäglich die Jagd auf meinem Grundstück akzeptieren zu müssen, auch wenn ich überzeugte Pazifistin und Jagdgegnerin bin.
Befriedung von Jagdbezirken
Die über das Bundesgesetz hinausgehende Regelung juristischen Personen ethische Grundsätze zuzubilligen lädt zur missbräuchlichen Gestaltung geradezu ein und ist vermutlich auch nicht haltbar. Die Möglichkeit zur Befriedung während des Pachtverhältnisses ist juristisch sicher so ein Fall für spätere Gesetzesnachbesserungen nach ersten Klagen Die
Die über das Bundesgesetz hinausgehende Regelung juristischen Personen ethische Grundsätze zuzubilligen lädt zur missbräuchlichen Gestaltung geradezu ein und ist vermutlich auch nicht haltbar. Die Möglichkeit zur Befriedung während des Pachtverhältnisses ist juristisch sicher so ein Fall für spätere Gesetzesnachbesserungen nach ersten Klagen
Die Reduzierung der Mindestpachtdauer ist abzulehnen, da dies konträr zur Nachhaltigkeit der Jagdausübung verläuft.
Befriedung aus ethischen Gründen
es kann nicht in einen bestehenden Vertrag eingegriffen werden. Die Pachtfläche wird zerstückelt und die Jagd erschwert.
Wenn überhaupt, kann eine Befriedung erst nach ablauf der Pachtperiode erfolgen.
Jeder Jagdpächter wird sich überlegen, eine solche Pacht zu übernehmnen - Reviere werden unverpachtbar werden.
Befriedung aus ethischen Gründen
es kann nicht in einen bestehenden Vertrag eingegriffen werden. Die Pachtfläche wird zerstückelt und die Jagd erschwert.
Wenn überhaupt, kann eine Befriedung erst nach ablauf der Pachtperiode erfolgen.
Jeder Jagdpächter wird sich überlegen, eine solche Pacht zu übernehmnen - Reviere werden unverpachtbar werden.
Gerichtsbeschäftigung
Wenn ein Grundstückseigentümer aus ethisch und moralischen Gründen keine Jagd zulassen möchte -i.O. Wenn er nur den Jäger nicht leiden kann - schlecht. Fakt ist, dass sich die ansässigen Tiere, je nach Biotop und Habitat, vermehren werden s. EU-Projekt in den Niederlanden Oostvaardersplassen. Die Erfahrung in Schweiz und anderen Ländern zeigt, dass
Wenn ein Grundstückseigentümer aus ethisch und moralischen Gründen keine Jagd zulassen möchte -i.O. Wenn er nur den Jäger nicht leiden kann - schlecht. Fakt ist, dass sich die ansässigen Tiere, je nach Biotop und Habitat, vermehren werden s. EU-Projekt in den Niederlanden Oostvaardersplassen. Die Erfahrung in Schweiz und anderen Ländern zeigt, dass nach Abschaffung der jagd Staatsjäger eingestellt werden müssen.
Wenn die Tiere sich vermehren und Ernteeinbußen in jeglicher Form auftreten, dann ist das das Problem des Eingentümers! Hoffentlich!
Was ist mit den angrenzenden Revieren - der Wildbestand wird sich ausweiten - wer bezahlt den Schaden. Hoffentlich nicht der Nachbarjäger? Für das betroffene Revier und die angrenzenden Reviere benötigt es praxistaugliche Regelungen, die die Gerichte nicht belasten!
§ 14, Abs. 1 Befriedung aus ethischen Gründen auch für juristische Personen
Diese Regelung im neuen Gesetz ist rundweg abzulehnen. Eine natürliche Person kann ein Gewissen haben und damit auch ethische Gründe geltend machen. Wurde ja auch durch ein entsprechendes EU-Urteil bestätigt. Das eine juristische Peron(also ein Verein, Verband, religiöse Gemeinschaft, etc.) nun also auch ein Gewissen haben kann und damit ehtische
Diese Regelung im neuen Gesetz ist rundweg abzulehnen. Eine natürliche Person kann ein Gewissen haben und damit auch ethische Gründe geltend machen. Wurde ja auch durch ein entsprechendes EU-Urteil bestätigt. Das eine juristische Peron(also ein Verein, Verband, religiöse Gemeinschaft, etc.) nun also auch ein Gewissen haben kann und damit ehtische Gründe anführen kann, wäre juristisches Neuland. Eine juristische Person im vorab genannten Sinne muss sich eine rechtliche Ordnung geben(i. d. R. Satzung) und darin die Ziele für ihre Daseinsberechtigung nennen. Diese Ziele nun einem Gewissen und damit ehtischen Gründen gleichzusetzen, ist rechtlich nicht zulässig.
Was wäre die Folge für gemeinschaftliche Jagdbezirke?
Es entstünde ein Flickenteppich an aus ethischen Gründen befriedeter Flächen, die keine geordnete Jagdausübung mehr erlauben. Ein modernes Wildtiermanagement, wie dies die grün-rote Landesregierung in ihren Ausführungen immer wieder propagiert, ist so nicht möglich.Letztlich führt man sich hier selbst ad absurdum.
Die übrigen Grundeigentümer, die die Bejagung ihrer Flächen als notwendig erachten, um eine gordnete Land- und Forstwirtschaft gewährleisten zu können, schauen in die Röhre, ja werden sogar Einkommensverlsute hinnehmen müssen. Denn wer pachtet dann noch solch gemeinschaftliche Jagdbezirke, die eine ordnungsgemäße Bejagung nicht mehr ermöglichen. Letztlich bleibt dann die Bejagung an den Mitgliedern der Jagdgenossenschaften hängen, die Jäger anstellen werden müssen, um eine ordnungsgemäße Bejagung, Hege und Pflege im Sinne des BJagdG und des LJagdG zu gewährleisten.