Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.
Kommentare : Jagdbezirke
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Befriedung durch juristische Personen
Ich finde es absolut richtig, dass auch juristische Personen erfasst werden. Bei juristischen Personen handelt es sich schließlich nicht um Maschinen, sondern um Menschen, die ihrerseits Menschenrechte genießen und nach ethischen Grundsätzen handeln. Auch die juristische Person als solche kann auf ethischen Grundsätzen basieren (Satzung,
Ich finde es absolut richtig, dass auch juristische Personen erfasst werden. Bei juristischen Personen handelt es sich schließlich nicht um Maschinen, sondern um Menschen, die ihrerseits Menschenrechte genießen und nach ethischen Grundsätzen handeln.
Auch die juristische Person als solche kann auf ethischen Grundsätzen basieren (Satzung, Verhaltenskodex, etc.). Je nachdem, um welche jur. Person es sich handelt, kann dieser nicht zugemutet werden, einer Jagd auf eigenem Grund und Boden zu dulden, wenn dies ihren Grundsätzen widerspricht.
Befriedung
Sehr geehrter Herr Bonde,
können Sie mir erklären welches Gewissen eine Juristische Person hat die sie wegen ethnischer Bedenken befragen wollen, das ist mir erstens ein Rätzel und nach dem derzeitigen Rechtsverständnis unzulässig.
§ 14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
1. Meiner Ansicht nach, sollte § 14 Abs. 1 Zif. 1 gestrichen werden, denn dieser Versagungsgrund macht die Befriedung obsolet. Wenn man will, kann man nämlich immer einen Grund finden, gerade auf dem Grundstück, den "artenreichen und gesunden Wildbestand" zu erhalten. Das soll doch angeblich immer das Ziel der Jäger sein, also kann man die
1. Meiner Ansicht nach, sollte § 14 Abs. 1 Zif. 1 gestrichen werden, denn dieser Versagungsgrund macht die Befriedung obsolet. Wenn man will, kann man nämlich immer einen Grund finden, gerade auf dem Grundstück, den "artenreichen und gesunden Wildbestand" zu erhalten. Das soll doch angeblich immer das Ziel der Jäger sein, also kann man die Befriedung immer versagen. Je nachdem, wer im konkreten Fall entscheidet.2. Ich halte es für falsch, die Befriedigung aus den in § 14 Abs. 1 Zif. 1-5 komplett zu versagen. Dem Antrag einer Person zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn die Person glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, sollte generell entsprochen werden. Ziffern 2-5 sollte dann die Ausnahme sein, d.h. bei verletzten Tieren, Tierseuchen oder wenn es in dem Gebiet übermäßig viele Wildunfälle gibt, sollten kurzfristig (räumliche und zeitliche) Ausnahmen gemacht werden.3. Auch Absatz 2 kommt in keiner Weise dem Urteil des EuGH vom 26.06.2012 nach, denn bis zum Ende des Jagdjahres oder gar bis zum Ende des Jagdpachtvertrages die Jagd zu dulden, ist einem Antragsteller nicht zuzumuten. Dafür ist meiner Ansicht nach kein vernünftiger Grund ersichtlich.4. § 14 Abs. 3 widerspricht absolut dem Urteil des EuGH, denn ganz besonders Bewegungsjagden sind Antragstellern nicht zuzumuten. Meiner Ansicht nach sollten Bewegungsjagden komplett verboten werden, denn sie widersprechen § 1 TierschutzG. Aus ethischen Gründen ist dies nicht hinnehmbar.
Jagdgenossenschaft
Im Entwurf zum Landesgesetz heißt es: "§ 15 Jagdgenossenschaft (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft." Dieser Entwurfstext ist identisch mit § 9 BJagdG. Mit "bilden" wird höflich dezent eine Zwangsmitgliedschaft umschrieben. Ehrlicherweise
Im Entwurf zum Landesgesetz heißt es:
"§ 15 Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft."
Dieser Entwurfstext ist identisch mit § 9 BJagdG.
Mit "bilden" wird höflich dezent eine Zwangsmitgliedschaft umschrieben. Ehrlicherweise sollte es heißen: "...sind GEZWUNGEN eine Jagdgenossenschaft zu bilden".
Insofern kann ich nicht nachvollziehen, dass Jäger im Zusammenhang mit dieser Novelle über Enteignung und verletzte Grundrechte schreiben (sofern es nicht um einen Eigenjagdbezirk geht).
BEVOR ein Jagdausübungsberechtigter zu irgendwelchen Rechten in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelangen kann, wurden ZUVOR die Rechte des Grundeigentümers eingeschränkt und Teile davon an eine Genossenschaft übertragen.
Wenn das Grundgesetz unsere Eigentumsrechte schützen soll, dann sollte der Eigentümer immer noch VOR dem Pächter an der Reihe sein, oder?
So sieht auch der EGMR die Zwangsmitgliedschaft kritisch und stellt darüber hinaus fest, dass eine Zwangsmitgliedschaft bei einer ethischen Belastung für den Eigentümer nicht zumutbar ist.
Dass unser Bundesgesetzgeber eine Befriedung nur aus ethischen Gründen bei Privatpersonen zulassen möchte, ist der kleinste Nenner bei der Umsetzung dieses Urteils.
Jagdbezirke
Das bestehende Reviersystem hat sich bewährt.Nur wer über eine längere Zeit ein Revier bejagt übernimmt auch die Verantwortung über das Wild in der Jagd und in der Schonzeit.Es gibt klare Ansprechpartner im Schadensfall.Die Reviere dürfen nicht zu klein gehalten werden und schon garnicht mit zu vielen Jägern bejagd werde.Für das Wild sind Ruhezonen
Das bestehende Reviersystem hat sich bewährt.Nur wer über eine längere Zeit ein Revier bejagt übernimmt auch die Verantwortung über das Wild in der Jagd und in der Schonzeit.Es gibt klare Ansprechpartner im Schadensfall.Die Reviere dürfen nicht zu klein gehalten werden und schon garnicht mit zu vielen Jägern bejagd werde.Für das Wild sind Ruhezonen wichtig,je größer das Revier um so besser ist es für das Wild.
Befriedung von Grundflächen auf der Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofes
Mit dieser Maßnahme soll nun auch juristischen Personen auf Antrag eine Herausnahme Ihrer Flächen aus einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ermöglicht werden. Hier wird ein Flickenteppich entstehen der eine ordentliche tierschutzgerechte Jagd nicht mehr ermögicht. Was passiert mit kranken Tieren, die auf diese Flächen flüchten. Hier ist eine aus
Mit dieser Maßnahme soll nun auch juristischen Personen auf Antrag eine Herausnahme Ihrer Flächen aus einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ermöglicht werden.
Hier wird ein Flickenteppich entstehen der eine ordentliche tierschutzgerechte Jagd nicht mehr ermögicht. Was passiert mit kranken Tieren, die auf diese Flächen flüchten. Hier ist eine aus tierschutztgründen erforderliche Nachsuche nicht mehr möglich. Lassen wir das Tier dann jämmerlich zu Grunde gehen? Was passiert mit Wildschäden? Wildtiere wissen ganz schnell in welchem Gebiet besonders viel Ruhe herrscht - dort ziehen sie hin, dort halten sie sich auf und machen auch Schäden - auch in angrenzenden Gebieten. Wer zahlt den Wildschaden?
Reviere werden hierduch nicht mehr verpachtbar - keine ordentliche Jagdausübung möglich.
Sie sollten sich hier an das Bundesjagdgesetz halten. Außerdem halte ich den Paragraphen für einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Hier wäre eine Überprüfung dringend angeraten!!!
EGMR
Glaubens- und Gewissensgründe sind und sollten der Einzelperson, nicht jedoch juristischen Personen zugesprochen werden. Eine Begründung zur "Übererfüllung" der durch EGMR Urteil möglichen Entlassung aus der Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften ist nicht gegeben und sollte aus dem Entwurf zum JWMG raus genommen werden.
Antwort auf Beitrag 27. Befriedung Tierschutz Aneignungsrecht
Man sollte nicht davon ausgehen, dass Jäger alles richtig und Jagdgegner alles falsch machen. Hier wie überall wird es die ganze Verhaltens-Bandbreite geben. In 2013 habe ich erlebt, dass der Revierpächter zu einem verendeten Reh gerufen wurde, dieses mit dem Handy fotografierte und hat liegen lassen. Es ist korrekt, dass der
Man sollte nicht davon ausgehen, dass Jäger alles richtig und Jagdgegner alles falsch machen. Hier wie überall wird es die ganze Verhaltens-Bandbreite geben.
In 2013 habe ich erlebt, dass der Revierpächter zu einem verendeten Reh gerufen wurde, dieses mit dem Handy fotografierte und hat liegen lassen.
Es ist korrekt, dass der Jagdausübungsberechtigte ein Aneignungsrecht und keine Aneignungspflicht hat.
Letztendlich ist der Grundstücksbesitzer in der Verantwortung.
Einem verletzten Tier muss geholfen werden und ein totes Tier muss ordnungsgemäß entsorgt werden.
Rechtlich geregelt ist dies alles bei uns.
Gleichzeitig mit dem Bundesjagdgesetz wurde auch das Strafgesetzbuch geändert. Nachlesen lohnt sich.
zu § 14 Abs. 6
§ 14 Abs. 6 nimmt den befriedeten Bereich aus ethischen Gründen de facto aus der Wildschadenpflicht heraus. Man stelle sich ein Maisfeld vor, in dessen Nähe ein größere aus ethischen Gründen befriedete Grundfläche vorhanden ist. Wer ist hier in der Beweispflicht, dass die Wildtiere auf dem Grundstück nicht vorkommen oder der Schaden auch
§ 14 Abs. 6 nimmt den befriedeten Bereich aus ethischen Gründen de facto aus der Wildschadenpflicht heraus.
Man stelle sich ein Maisfeld vor, in dessen Nähe ein größere aus ethischen Gründen befriedete Grundfläche vorhanden ist.
Wer ist hier in der Beweispflicht, dass die Wildtiere auf dem Grundstück nicht vorkommen oder der Schaden auch ohne die Befriedung eingetreten wäre?
zu § 14 Abs. 1
Im Kommentar wird ausgeführt: ...können sich aus Überzeugungen ergeben, die im Rahmen der Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes auch bei juristischen Personen nach Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützt sind... Das Grundgesetz und ihre Menschenrechte gelten für den einzelnen Menschen. Grundsätzlich ist die
Im Kommentar wird ausgeführt:
...können sich aus Überzeugungen ergeben, die im Rahmen der Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes auch bei juristischen Personen nach Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützt sind...
Das Grundgesetz und ihre Menschenrechte gelten für den einzelnen Menschen. Grundsätzlich ist die Glaubensfreiheit eine geistige Freiheit des Einzelnen weshalb juristische Personen nicht Träger einer individuellen Glaubens- und Gewissensfreiheit sein können.
Art 19 Abs. 3 GG führt aus:
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
In "Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes" von Martin Borowski führt dieser aus, dass die Gewissensfreiheit juristischen Personen überwiegend nicht zugestanden wird, da es ein höchstpersönliches Phänomen ist.
Siehe auch Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa: Grundrechte in ... herausgegeben von Detlef Merten, Hans-Jürgen Papier, wo es unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich sein soll. Aber weiter auch ausgeführt wird, dass Personenvereinigungen von der Glaubensfreiheit nicht erfasst sind.
Ich sehe dieses Passus sehr kritisch und nicht grundgesetzkonform, da hier ein grundsätzliches Recht eingeräumt, das in den Kommentaren zum Grundgesetz Art. 4 GG weitgehendst abgelehnt wird. Unabhängig davon kann das Recht der juristischen Person von Art. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG nicht für den NABU gelten..
Es scheint mir hier der ideologische Einfluss der Sekte Universelles Leben eingeflossen sein. Klar ist jedoch, dass jeder dieser Anträge verfassungsrechtlich überprüfbar sind.
Im Ergebnis und bei einer eingehender grundgesetzlichen Betrachtung müsste "juristische Personen" hier gestrichen werden. Die Ausführungen im Kommentar überzeugen mich nicht und sind meiner Meinung rechtlich fehlerhaft.