Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zu dem im bisher geltenden Recht bewährten System der Jagdbezirke, zu deren Gestaltung und Befriedung sowie zu den Jagdgenossenschaften. Dieser Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes. Hinzu tritt die Regelung zur Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen in Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften.
Kommentare : Jagdbezirke
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Befriedung von Jagdflächen
Die Befriedung von Jagdflächen wird in diesem Entwurf unnötig erschwert. Es ist nicht einzusehen, warum Eigentümer eines Grundstückes diesen Hausfriedensbruch mit Eindringen von Jägern und Benutzung gefährlicher Waffen auf ihrem Grundstück dulden müssen. Letztendlich genügt die Jagd nicht den Ansprüchen, die sie an sich selbst stellt. Alle
Die Befriedung von Jagdflächen wird in diesem Entwurf unnötig erschwert. Es ist nicht einzusehen, warum Eigentümer eines Grundstückes diesen Hausfriedensbruch mit Eindringen von Jägern und Benutzung gefährlicher Waffen auf ihrem Grundstück dulden müssen. Letztendlich genügt die Jagd nicht den Ansprüchen, die sie an sich selbst stellt. Alle vorgeschobenen Gründe wie Natur-und Artenschutz sowie Schutz der Landwirtschaft halten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand, so dass festgestellt werden muss, dass die Jagd ein Hobby ist. Ein Hobby, das jedes Jahr Millionen von Wildtieren, zehntausenden von Haustieren und Dutzenden von Menschen das Leben kostet. Die Befriedung von Jagdflächen müsste deutlich erleichtert werden, auch ohne Überprüfung von ethischen Beweggründen möglich sein auf einfachen Antrag.
Befriedung von Jagdflächen
Bei einer Befriedung von Jagdflächen, ist dabei auch die Jagdpacht entsprechend nach untern anzugleichen und der auf diesen Flächen entstehende Wildschaden vom Jäger nicht zu entschädigen. Hinzu kommt, dass ein Wildschaden auf benachbrten Flächen der wegen der Nichtbejagbarkeit der herausgenommenen Fläche entsteht vom Grundeigentümer der
Bei einer Befriedung von Jagdflächen, ist dabei auch die Jagdpacht entsprechend nach untern anzugleichen und der auf diesen Flächen entstehende Wildschaden vom Jäger nicht zu entschädigen. Hinzu kommt, dass ein Wildschaden auf benachbrten Flächen der wegen der Nichtbejagbarkeit der herausgenommenen Fläche entsteht vom Grundeigentümer der Nichtbejagbaren Fläche zu entschädigen ist.
Befriedung aus ethischen Gründen ?
Ich meine, daß eine Beriedung aus ethischen Gründen nur möglich sein kann, wenn der Lebensstil der betreffenden Personen auch entsprechend ist. Lederschuhe? Uhrenarband aus Leder? Fleisch/Wurst essen etc. ? Wer diese Dinge nutzt, billigt auch daß dafürTiere sterben müssen. Und jetzt ist die Frage: Was ist tierschutzgerechter -> ein Leben als
Ich meine, daß eine Beriedung aus ethischen Gründen nur möglich sein kann, wenn der Lebensstil der betreffenden Personen auch entsprechend ist.
Lederschuhe? Uhrenarband aus Leder? Fleisch/Wurst essen etc. ?
Wer diese Dinge nutzt, billigt auch daß dafürTiere sterben müssen. Und jetzt ist die Frage: Was ist tierschutzgerechter -> ein Leben als Nutztier oder ein Leben als Wildtier ?
Ich denke mal daß diese Frage der Ethik sich in diesem Fall nicht ganz so einfach beantworten lässt, geschweige denn per Gesetz dem Volk aufgedrücktwerden kann.
Wenn man das zu Ende denkt, dann bedeutet dies eine deutliche Erschwernis/Benachteiligung der Jagd, bzw. eine weitere ideologisch getriebene Gängelung der Jagd.
§14 (6)
Die in §14 (6) getroffenen Formulierungen verlangen geradezu nach einer Durchführungsverordnung da die gewählten Formulierungen Spielraum für Interpretation in jede Richtung bieten. Wie bitteschön soll denn der JAB nachweisen, daß die Wildart welche entschädigungspflichtigen Wildsachaden verursacht hat, in einem befriedeten Grundstück nicht
Die in §14 (6) getroffenen Formulierungen verlangen geradezu nach einer Durchführungsverordnung da die gewählten Formulierungen Spielraum für Interpretation in jede Richtung bieten. Wie bitteschön soll denn der JAB nachweisen, daß die Wildart welche entschädigungspflichtigen Wildsachaden verursacht hat, in einem befriedeten Grundstück nicht vorkommt bzw. seinen Einstand hat. Darf der JAB denn diese Grundstücke regelmäßig betreten und inspizieren. Wer hat eigentlich die Beweispflicht? der JAB oder derjenige welcher das Grundstück befrieden lässt?
Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, auch für juristische Personen
Für mich können nur natürliche Personen (also Menschen) ein ethisches Problem mit der Jagd haben, nicht aber juristische Personen (Firmen)!
Bejagung der Fläche
Die Gefahr ist gegeben, dass die "juristischen Personen" große Fläche aus der Jagd herausnehmen, so das dann die Jagd nicht mehr sinnvoll durchgeführte werden kann. Das Ergebnis wäre die größere Gefahr von: Wildschäden (wer bezahlt die dann, ohne jedesmal einen Rechtsstreit zu führen?) Seuchen Jagdreviere, die brachliegen (nicht Verpachtet
Die Gefahr ist gegeben, dass die "juristischen Personen" große Fläche aus der Jagd herausnehmen, so das dann die Jagd nicht mehr sinnvoll durchgeführte werden kann.
Das Ergebnis wäre die größere Gefahr von:
Wildschäden (wer bezahlt die dann, ohne jedesmal einen Rechtsstreit zu führen?)
Seuchen
Jagdreviere, die brachliegen (nicht Verpachtet werden) und von den Jagdgenossenschaften selber (und kostspielig) bewirtschaftet werden müssen.
Jagdbezirke
Eine Herhausnahme aus der jagdbaren Fläche heisst im Resultat einen Flickenteppich der eine effektive, naturschutzgerechte Jagd schwieriger macht oder teilweise unmöglich macht. Ber Herausnahme wegen ethischen Gründen sollte die Schadenregulierung bei Wildschäden dem Grundstückeigentümer angelastet werden und nicht mehr dem Jäger.
Eine Herhausnahme aus der jagdbaren Fläche heisst im Resultat einen Flickenteppich der eine effektive, naturschutzgerechte Jagd schwieriger macht oder teilweise unmöglich macht.
Ber Herausnahme wegen ethischen Gründen sollte die Schadenregulierung bei Wildschäden dem Grundstückeigentümer angelastet werden und nicht mehr dem Jäger.
(Verursacherprinzip)
Lebensräume - Tod durch Überbevölkerung
Die geplante Einbeziehung juristischer Personen ist den Umfang derjenigen, die eine Befriedung fordern können ist kurzsichtig und zutiefst natur- und tierfeindlich. Was geschieht bei Wildfolgefragen? Was ist mit den Fragen der Hege? Wer trägt Schäden in angrenzenden Revieren, die aufgrund eines überhöhten Wildstandes - und zu nichts anderem werden
Die geplante Einbeziehung juristischer Personen ist den Umfang derjenigen, die eine Befriedung fordern können ist kurzsichtig und zutiefst natur- und tierfeindlich. Was geschieht bei Wildfolgefragen? Was ist mit den Fragen der Hege? Wer trägt Schäden in angrenzenden Revieren, die aufgrund eines überhöhten Wildstandes - und zu nichts anderem werden solche Flächen führen - auftreten? Wie wird das Land im Forst mit Schäden umgehen? Staatlich bezahlte Killerkommandos wie in Kanton Genf in der Schweiz? Wer bekämpft Wildtierkrankheiten und entnimmt kranke oder verletzte Tiere? Lieber Herr Minister Bonde, den größten Fehler den man machen kann ist es, eine Tierart aus dem Jagdrecht zu entlassen oder gar ganze Landschaftsteile der Jagd durch Befriedung zu entziehen. Die Lebensraumkapazität lässt sehr viel mehr Wild zu, als derzeit vorhanden ist. Nur möchte diesen maximalen Wildstand niemand haben, jedenfalls nicht die Folgen daraus. Krankheiten, Seuchen und Artenrückgang sind das Ergebnis. Dazu kann man nur empfehlen sich solche Flächen anzuschauen, auf denen nicht gejagt wurde. Kläglich gescheitert sind Vorhaben wie beispielsweise das Naturentwicklungsgebiet Oostvaardersplassen, ein Kollege nannte es völlig zu Recht das "tierische Guantanamo". Verantwortung zu tragen, erreicht man nicht durch Nichtstun oder sich selbst überlassen, sondern durch verantwortungsvolles Handeln. Eigentum verpflichtet und zwar den Eigentümern auch dazu sich verantwortungsvoll mit den Wildtieren zu befassen, die auf seinem Grundstück wohnen. Sie wollen ihn aus dieser Verantwortung entlassen? Das ist verantwortungslos und daher abzulehnen! Eigentum verpflichtet!