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Abschnitt 6

Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 6 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der sechste Abschnitt enthält zahlreiche neue Regelungen, welche bestimmte In-strumente und Einrichtungen im Rahmen des Wildtiermanagements vorsehen. Dazu gehören die aufeinander und auf die Managementstufen des ersten Abschnitts bezogenen Regelungen zum Monitoring, zum Wildtierbericht und zu besonderen Hegemaßnahmen. Der bereits bestehende Generalwildwegeplan erhält in diesem Abschnitt eine gesetzliche Grundlage. Als eigenständige Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben des Wildtiermanagements erhalten die Hegegemeinschaften eine besondere gesetzliche Funktionsbeschreibung; sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet werden, sind die dafür erforderlichen Regelungen vorgesehen. Im Übrigen enthält der sechste Abschnitt angepasste Regelungen, die bereits das bisher geltende Recht vorgesehen hat, darunter die Regelungen zu Jagd- und Schonzeiten als das zentrale Steuerungsinstrument im Rahmen des Wildtiermanagements.

Kommentare : zu Sicherung der Nachhaltigkeit, Jagd- und Wildtierschutz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

211. Kommentar von :Ohne Name

Haustierabschuss § 49

Es ist mitnichten so, daß in Italien Katzen keine Schäden in der lokalen Fauna verursachen. Es gibt zu diesem Thema eine umfassende Untersuchung der Universität Wien. Hier wird ganz eindeutig und wissenschaftlich belegt, daß Katzen sehr wohl beträchtliche Verluste bewirken. Es werden weltweit Strategien und Alternativen betrachtet.

Es ist mitnichten so, daß in Italien Katzen keine Schäden in der lokalen Fauna verursachen. Es gibt zu diesem Thema eine umfassende Untersuchung der Universität Wien. Hier wird ganz eindeutig und wissenschaftlich belegt, daß Katzen sehr wohl beträchtliche Verluste bewirken. Es werden weltweit Strategien und Alternativen betrachtet.
http://www.dib.boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H83000/H83200/Publikationen/KH_Gutachten_Hauskatze_Feb2014.pdf
Wenn man den Tier- und Naturschutzgedanken konsequent zu Ende denkt, heißt das letztlich Entnahme der Katzen aus dem Biotop.
Die Kosten dafür sollten dann aber nicht an die SteuerzahlerInnen abgewälzt werden.

212. Kommentar von :Ohne Name

Wildtierschützer

Dass die bisherigen Aufgaben des Jagdaufsehers ergänzt werden, war längst überfällig. Jedoch sollten die bisherigen Befugnisse (bei entsprechender Ausbildung) als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft beibehalten werden. Unsere Natur unterliegt einer immer intensiveren Nutzung, die viele Probleme mit sich bringt. Aufmerksame Personen mit dem nötigen

Dass die bisherigen Aufgaben des Jagdaufsehers ergänzt werden, war längst überfällig. Jedoch sollten die bisherigen Befugnisse (bei entsprechender Ausbildung) als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft beibehalten werden. Unsere Natur unterliegt einer immer intensiveren Nutzung, die viele Probleme mit sich bringt. Aufmerksame Personen mit dem nötigen Sachverstand "im Revier" zu haben, ist hier doch mehr als hilfreich. In diesem Zusammenhang spreche ich mich sogar für eine Erweiterung der Befugnisse der Wildtierschützer auf die Belange des Naturschutzes aus. Eine ordentliche, staatlich vorgeschriebene Ausbildung, die deutlich über den Jagdschein hinausgeht, ist hierfür unerlässlich. Eine solche Erweiterung wäre sehr wünschenswert.
Unser Staat lässt sich einiges entgehen wenn er ehrenamtlichen Mitbürgern diese Art der „Mitarbeit“ verweigert. Außerdem steht diese Gesetzesänderung für mich als juristischen Laien im Widerspruch zu § 25 Bundesjagdgesetz, das hier meiner Meinung nach den Ländern keine entsprechende Ermächtigung erteilt.

213. Kommentar von :Ohne Name

Schutz der Wildtiere vor Hunden und verwilderten Katzen

Durch die Übertragung des Rechtes auf Feststellung der Personalien von Hundehaltern, deren Hunde den Wildtieren nachstellen, bzw. sich unbeaufsichtigt in Wald oder Feld bewegen, könnte die Problematik über ein Bußgeldverfahren der Ortspolizeibehörde abgewickelt werden. Der Zwang zur Tötung mit behördlicher Genehmigung wird damit nur noch seltenst

Durch die Übertragung des Rechtes auf Feststellung der Personalien von Hundehaltern, deren Hunde
den Wildtieren nachstellen, bzw. sich unbeaufsichtigt in Wald oder Feld bewegen, könnte die Problematik über ein Bußgeldverfahren der Ortspolizeibehörde abgewickelt werden. Der Zwang zur Tötung mit behördlicher Genehmigung wird damit nur noch seltenst eintreten.

Diese Möglichkeit besteht bei verwilderten Katzen nicht !!!

Andererseits ist eine verwilderte Katze auch nicht mehr als Haustier anzusehen, sondern müsste
nach §5 (3) Abs.3 in die Kategorie "invasive Neozoe" eingestuft werden.
Die Definition von "verwildert" kann z.B. durch augenscheinlich dauerhafte Anwesenheit im Revier (mind. 500 m Entfernung zum nächsten bewohnten Anwesen) festgestellt werden.

214. Kommentar von :Ohne Name

§ 41, Abs. 2 Jagd- und Schonzeiten

"In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig ", so steht es im Entwurf. Sieht man sich das zur Zeit geltende LJagdG an, so stellt man fest, oh Wunder, dass bereits jetzt für viele Wildarten in diesem

"In der Zeit vom 15. Februar bis 15. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit); abweichend hiervon ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld zulässig ", so steht es im Entwurf.

Sieht man sich das zur Zeit geltende LJagdG an, so stellt man fest, oh Wunder, dass bereits jetzt für viele Wildarten in diesem Zeitraum eine Schonzeit besteht. Sie also nicht bejagt werden dürfen. Bei den übrigen, noch jagdbaren Wildarten, greift § 22, Abs. 4 BJagdG (Elternschutzparagraph). Von daher eigentlich schon eine unsinnige gesetzliche Neuregelung im Entwurf.

Bei Schwarzwild ist die Jagd auf Überläufer und Frischlinge freigegeben. Macht auch Sinn. In dieser Jahreszeit hält sich Schwarzwild auf Grund nicht vorhandener Deckung und äußerst geringem Nahrungsangebot natürlicher Weise im Wald statt auf Feld und Wiesen auf. Die Frischlinge des Vorjahres werden von den Bachen abgeschlagen, damit sie sich ausschließlich um die neuen Frischlinge kümmern können. An die im Wald angelegten Kirrungen (3-Liter-Regelung, an die sich hoffentlich jeder Jäger hält!!!) kommt das Schwarzwild vertraut, ruhig, ohne Hast und verweilt zum Rumstieren.

Im Februar und März, teils auch noch im April liegt in vielen Revieren Baden-Württembergs Schnee. Schnee und guter Mond bieten beste Möglichkeit zur Ansprache (Lebendbeschau) des Schwarzwildes an der Kirrung. Auf das sich ruhig und vertraut verhaltende Schwarzwild an der Kirrung ist eine sichere, gezielte (Wildbret schonender Schuss hinter das Blatt) und i. d. R. sofort tödliche und damit tierschutzgerechte Schussabgabe möglich. Und diese Möglichkeit soll dem Jäger nun genommen werden??? Stattdessen soll auf Feld und Wiese, einem Lotteriespiel gleich, mal hier, mal dort, wenn man sich gerade über den Weg läuft, auf schnell ziehendes, sich unruhig bewegendes Schwarzwild auf weitere Entfernung gejagt werden? Die Zunahme nicht sofort tödlicher (also nicht tierschutzgerechter) Schüsse, längerer Nachsuchen, des Verwerfens von Wild auf Grund der Vorschriften der Wildbrethygiene werden die Folge sein. Da dies aber nicht der Waidgerechtigkeit entspricht, wird auf Feld und Wiese in dieser Jahreszeit nicht gejagt.

Die Grundbesitzer dürfen sich freuen. Eine Zunahme der Wildschäden durch Schwarzwild wird die Folge sein. Jagden werden nicht mehr oder nur noch mit Deckelung der Wildschadenssumme verpachtbar sein. Und die Besitzer von Gartenanlagen und die Firedhofsverwaltungen dürfen sich über den nächtlichen Besuch marodierender Wildschweinrotten freuen. Gut, dass zumindest in befriedeten Bezirken keine Wildschadensersatz gezahlt werden muss.

Wie gesagt. Eigentlich besteht schon eine ausreichende gestzliche Regelung. Somit ist dieser Teil des Gesetzentwurfes abzulehnen.

215. Kommentar von :Ohne Name

§ 49 Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen

Schutz vor Hunden: Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt als letztes Mittel der Wahl einen wildernden Hund als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168 bis 171, 10. Auflage)

Schutz vor Hunden:

Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt als letztes Mittel der Wahl einen wildernden Hund als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168 bis 171, 10. Auflage) sind hier mehr als eindeutig. Somit wird hier erneut eine Regelung in den Entwurf gebracht, die mehr als unnötig ist. Man muss sich viel mehr einmal über die Außenwirkung dieser Regelung Gedanken machen. Hundehalter brauchen sich nach In Kraft treten des Gesetzes keine Gedanken mehr um ihren unerlaubt jagenden, also wildernden Hund zu machen. Denn die Ortspolizeibehörde, sprich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wird sich den Schuh einer Abschussanordnung nicht anziehen wollen. Eine Zunahme des Wildes, das von Hunden unerlaubt gehetzt, aus seinen Einständen vertrieben und schlimmsten Falls gerissen und angeschnitten wird, wird die Folge sein. Das wird dann von der grün-roten Landesregierung als tierschutzgerechtes Jagdgesetz gefeiert.

Schutz vor Hauskatzen:

Schon im jetzigen LJagdG sind in Verbindung mit dem BJagdG die entsprechenden Regelungen vorgegeben, bevor man überhaupt wildernde Katzen als Jagdausübungsberechtigter erlegen darf. Die Ausführungen in " Das Jagdrecht in Baden-Württemberg" von Kümmerle und Nagel(Seiten 168, 170 und 171, 10. Auflage) sind hier mehr als eindeutig. Auch hier wird somit eine Regelung in den Entwurf gebracht, die mehr als unnötig ist.
Die "500 m Regelung" für die Hauskatze hat sich über die Jahre bewährt. Warum soll sie jetzt unter dem Einfluss des Naturschutzes abgeschafft werden? Jäger legen eine Prüfung ab, der eine intensive Ausbildung vorausgeht. Inhalt ist dabei auch die Wildkatze mit ihren deutlichen Unterscheidungsmerkmalen zur verwilderten Hauskatze. Traut man die definitive Ansprache dem Jäger etwa nicht zu?? Offensichtlich nicht.

Man nimmt lieber in Kauf, dass sich langfristig die in Zunahme befindlichen Bestände der Wildkatze mit verwilderten Hauskatzen verbastardisieren. Sicherlich auch eine Form der Arterhaltung.

216. Kommentar von :Ohne Name

Nachhaltigkeit der Jagd

Die Jagd wurde seit Jahrzehnten immer nachhaltig genutzt.Die Nachhaltigkeit liegt im eignen Interesse einer längeren Bejagung über Jahre/Reviersystem

217. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
218. Kommentar von :Ohne Name

Hunde/Katzen


Sind Wildtiere weniger Wert als Haustiere? Dieses Gesetz gibt den Jägern keine Möglichkeit Wildtiere zu schützen. Glauben Sie dies ist praxisnah?

219. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe 15.2. bis 15.4

In dieser Zeit machen wir sehr gut Strecke an der Kirrung im Wald bei Schwarzwild. Die Jagd in dieser Zeit ist äusserst effektiv. Der Zeitraum ist daher vollkommen falsch gewählt. Wir in unserem Revier bejagen in der Zeit von der ersten Milchreife Schadensgefährdeter Frucht wie beispielsweise Weizen bis zur Ernte des letzten Mais im Oktober

In dieser Zeit machen wir sehr gut Strecke an der Kirrung im Wald bei Schwarzwild. Die Jagd in dieser Zeit ist äusserst effektiv. Der Zeitraum ist daher vollkommen falsch gewählt. Wir in unserem Revier bejagen in der Zeit von der ersten Milchreife Schadensgefährdeter Frucht wie beispielsweise Weizen bis zur Ernte des letzten Mais im Oktober Schwarzwild im Wald nur sehr zurückhaltend. Es werden nur einzeln gehende Stücke oder in kleinen Gruppen ziehende Überläuffer erlegt. Niemals Rotten mit Bachen und Frischlingen. Hierdurch haben wir sehr sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Sauen bleiben überwiegend im Wald. In dieser Zeit herrscht auf dem Feld schärfste Jagd auf Sauen und der Jagddruck wird von uns so hoch als möglich gehalten. Es wäre daher sehr viel logischer, die Jagdruhe für SW in die vorgenannten Monate zu legen. Noch besser wäre es, diese Entscheidung dem Jäger zu überlassen und eine ganzjährige Jagdzeit mit den üblichen Einschränkung auf Elterntiere zuzulassen. Die Revierstrukturen sind sehr unterschiedlich in unserem schönen Ländle und als Pächter eines Revieres bin ich der Meinung selbst am besten ein Gespür für Ruhe oder nicht im Revier zu haben.

220. Kommentar von :Ohne Name

Jagdruhe 15.2. bis 15.4

In dieser Zeit machen wir sehr gut Strecke an der Kirrung im Wald bei Schwarzwild. Die Jagd in dieser Zeit ist äusserst effektiv. Der Zeitraum ist daher vollkommen falsch gewählt. Wir in unserem Revier bejagen in der Zeit von der ersten Milchreife Schadensgefährdeter Frucht wie beispielsweise Weizen bis zur Ernte des letzten Mais im Oktober

In dieser Zeit machen wir sehr gut Strecke an der Kirrung im Wald bei Schwarzwild. Die Jagd in dieser Zeit ist äusserst effektiv. Der Zeitraum ist daher vollkommen falsch gewählt. Wir in unserem Revier bejagen in der Zeit von der ersten Milchreife Schadensgefährdeter Frucht wie beispielsweise Weizen bis zur Ernte des letzten Mais im Oktober Schwarzwild im Wald nur sehr zurückhaltend. Es werden nur einzeln gehende Stücke oder in kleinen Gruppen ziehende Überläuffer erlegt. Niemals Rotten mit Bachen und Frischlingen. Hierdurch haben wir sehr sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Sauen bleiben überwiegend im Wald. In dieser Zeit herrscht auf dem Feld schärfste Jagd auf Sauen und der Jagddruck wird von uns so hoch als möglich gehalten. Es wäre daher sehr viel logischer, die Jagdruhe für SW in die vorgenannten Monate zu legen. Noch besser wäre es, diese Entscheidung dem Jäger zu überlassen und eine ganzjährige Jagdzeit mit den üblichen Einschränkung auf Elterntiere zuzulassen. Die Revierstrukturen sind sehr unterschiedlich in unserem schönen Ländle und als Pächter eines Revieres bin ich der Meinung selbst am besten ein Gespür für Ruhe oder nicht im Revier zu haben.