Abschnitt 9

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 9 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.

Der neunte Abschnitt führt die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes, die zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich sind, zusammen. In wenigen Fällen sind die notwendigen Anpassungen an die im Gesetz vorgenommenen Änderungen vorgesehen.

Kommentare : Straf- und Bußgeldbestimmungen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

13. Kommentar von :EgiS

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Alte Bestimmung 1 bis 6 Monate - Neue Bestimmung 1 bis 24 Monate Jagdausübungsverbot.
Ich halte diese Verschärfung angebracht, wenn ich an den Fall in Burladingen Dez 2013 denke.

12. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Die alten Bestimmungen reichen aus.

11. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgelder

Unabhängig davon, dass hier je nach Behörde mit zweierlei Maß gemessen wird, müssen die Regelungen in der Wildnis pratikabel sein und für alle Betroffene, wie Wanderer, Geocatcher oder sonstige Nutzer der Natur gelten.

10. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgelder

Unabhängig davon, dass hier je nach Behörde mit zweierlei Maß gemessen wird, müssen die Regelungen in der Wildnis pratikabel sein und für alle Betroffene, wie Wanderer, Geocatcher oder sonstige Nutzer der Natur gelten.

9. Kommentar von :Ohne Name

Verursachung von Wildschaden

Wer durch Ausbringen von verdorbenen Futtermitteln auf Äcker oder in Wälder Wildtiere beeinträchtigt wird mit bis zu 5000.- Euro bestraft. Vielleicht hört es dann mal auf, das die Bauern immer ihren alten Mais in Waldnähe auf den Äckern entsorgen oder in den Wald kippen. Das macht nämlich massive Wildschäden an der folgenden Kultur. Wir Jäger

Wer durch Ausbringen von verdorbenen Futtermitteln auf Äcker oder in Wälder Wildtiere beeinträchtigt wird mit bis zu 5000.- Euro bestraft.
Vielleicht hört es dann mal auf, das die Bauern immer ihren alten Mais in Waldnähe auf den Äckern entsorgen oder in den Wald kippen.
Das macht nämlich massive Wildschäden an der folgenden Kultur.
Wir Jäger werden angezeigt, wenn wir verdorbene Futtermittel ausbringen und bei den Bauern heist es "Das ist Dünger".
Das verstehe wer will

8. Kommentar von :Ohne Name

Elterntier

Zu § 66: Die Erlegung eines Elterntiers sollte nicht grundsätzlich als Straftat geahndet werden. Hierbei wird der verantwortungsvolle Jäger bestraft, der die Tat nicht vorsätzlich durchgeführt hat. Das Erlegen eines Elterntieres sollte bei Mitteilung bei der unteren Jagdbehörde (uJB) als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Im Wiederholungsfall

Zu § 66:

Die Erlegung eines Elterntiers sollte nicht grundsätzlich als Straftat geahndet werden. Hierbei wird der verantwortungsvolle Jäger bestraft, der die Tat nicht vorsätzlich durchgeführt hat. Das Erlegen eines Elterntieres sollte bei Mitteilung bei der unteren Jagdbehörde (uJB) als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Im Wiederholungsfall steht ein Bußgeld oder eine Nachschulung im Ermessen der uJB. Wird das Erlegen eines Elterntieres nicht gemeldet und nachträglich ermittelt stellt es den Tatbestand einer Straftat dar.

7. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Wie handhabt man dann die indirekte Aufforderungen einiger Förster, die bei staatlichen Drückjagden auffordern alles Rehwild zu bejagen, unabhängig der gegebenen Schonzeit. (MP3 macht es mgl). Ist dies dann eine Aufforderung zur Straftat oder Ermessensspielraum?

6. Kommentar von :Ohne Name

Fachliche Eignung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Frage die ich mir Stelle ist, wie Ortspolizeibehörden Erlaubnisse erteilen können, wenn sie Fachlich dafür gar nicht ausgebildet sind.

Mit freundlichen Grüßen

5. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Die bis heute noch geltenden Gesetze sind dafür bereits bewährt und ausreichend. Leider gelten sie nicht immer für alle Betroffenen.

4. Kommentar von :Ohne Name

Straf- und Bußgeldbestimmungen

Zu § 66 als Ergänzung muss hier noch aufgenommen werden: Schutz der Wildtiere Ordnet die Ortspolizeibehörde trotz eindeutiger Beweislage keine schriftliche Tötung des Verursachers (z.B. wildernder Hund) an, ist dies als vorsätzliche Straftat zu werten und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Jochen

Zu § 66
als Ergänzung muss hier noch aufgenommen werden:
Schutz der Wildtiere
Ordnet die Ortspolizeibehörde trotz eindeutiger Beweislage keine schriftliche Tötung des Verursachers (z.B. wildernder Hund) an, ist dies als vorsätzliche Straftat zu werten und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck