Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 8 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 15. Mai 2014 zu kommentieren und zu diskutieren.
Auch der achte Abschnitt übernimmt weitgehend die bisher geltenden Regelungen des Bundes- und des Landesjagdgesetzes. Anpassungen ergeben sich insbesondere bei der Besetzung des Landesbeirats. Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich durch die Einbindung der unteren Jagdbehörden in die unteren Verwaltungsbehörden bei Wegfall des Kollegialorgans Kreisjagdamt und durch die Einrichtung eines Jagdbeirats bei der unteren Jagdbehörde. Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die in Baden-Württemberg bereits tätigen Wildtierbeauftragten bei den unteren Jagdbehörden unterstützt allgemein die Maßnahmen im Rahmen des Wildtiermanagements, indem die Wildtierbeauftragten Aufgaben im Bereich der Information und Koordination übernehmen.
Kommentare : Verwaltungsbehörden, Beiräte
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§61 Wildtierbeauftragte
Im Rahmen der sparsamen Verwendung von Steuermitteln ist die Schaffung von zusätzlichen Aufgaben wie wie durch die Festschreibung von noch einer (überflüssigen) Beauftragtenfunktion geschieht zu unterlassen. Es wird nur zusätzliche (unnötige) Tätigkeit auf Steuerzahlerkosten generiert, die bisher in dieser Form bei obejktiver und realistischer
Im Rahmen der sparsamen Verwendung von Steuermitteln ist die Schaffung von zusätzlichen Aufgaben wie wie durch die Festschreibung von noch einer (überflüssigen) Beauftragtenfunktion geschieht zu unterlassen. Es wird nur zusätzliche (unnötige) Tätigkeit auf Steuerzahlerkosten generiert, die bisher in dieser Form bei obejktiver und realistischer Betrrachtung nicht erforderlich war. Es handelt sich dabei - soweit die Aufgaben notwendig sind (wie z.B: Beratung im Umgang mit Wildtieren oder der Aufstellung von Konzepten im Zusammenhang mit der Bejagung) - um Tätigkeiten, die von den Jagdausübunsgberechtigten ebenso wahrgenommen werden können. Und dies vollkommen kostenlos. Andere Aufgaben wie künstlich geschaffene "Monitoring"aufgaben können ersatzlos entfallen, da sie auch bisher nicht notwendig waren, um die im Zusammenhang mit der Jagd (incl. Hege) notwendigen Aufgaben zu verrichten. Hier werden nur zusätzliche Strukturen aufgebaut, die zu einer künftigen Verkomplizierung der praktischen Arbeit führen wird, ohne dass dadurch ein erkennbarer Zusatznutzen besteht.
Kreisjagdämter
Die Jagd untersteht künftig dem Naturschutz. Die vom Ausland gelobte Artenvielfalt in unseren Revieren wird nun in Frage gestellt und gefährdet. Die gute Zusammenarbeit mit Kreisjagdämtern wird in Frage gestellt. Viele Aufgaben werden durch eine Vielfalt von Meinungen verwässert, in Frage gestellt und Aufgabenträger demotiviert Ihren Dienst im
Die Jagd untersteht künftig dem Naturschutz. Die vom Ausland gelobte Artenvielfalt in unseren Revieren wird nun in Frage gestellt und gefährdet. Die gute Zusammenarbeit mit Kreisjagdämtern wird in Frage gestellt. Viele Aufgaben werden durch eine Vielfalt von Meinungen verwässert, in Frage gestellt und Aufgabenträger demotiviert Ihren Dienst im Sinne der Natur und den darin lebenden Tiere zu tun.
Rechte der Jäger
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Zukunft haben die Jäger keine Rechte mehr?
Sie dürfen nur noch zahlen und den Behörden behilflich sein.
Müssen für die hohe Pacht und den Schaden aufkommen und haben nicht mehr Rechte wie alle anderen Nutzer.
Mit freundlichen Grüßen
Verwaltungsbehörden, Beiräte
Vom Gesetzgeber wurde in der Vergangenheit einmal der Begriff des "Mündigen Bürgers" geprägt. Leider hat die Politik bis heute nicht verstanden das der Bürger inzwischen vielleicht doch mündiger geworden ist. Immer mehr Vorschriften und Behörden schränken uns ein und kosten Unsummen an Steuergeldern. Jetzt erleben wir wieder so eine weiteren
Vom Gesetzgeber wurde in der Vergangenheit einmal der Begriff des "Mündigen Bürgers" geprägt.
Leider hat die Politik bis heute nicht verstanden das der Bürger inzwischen vielleicht doch mündiger geworden ist.
Immer mehr Vorschriften und Behörden schränken uns ein und kosten Unsummen an Steuergeldern.
Jetzt erleben wir wieder so eine weiteren Schritt der Bevormundung.
Sicherlich kann ein Staat nur Funktionieren wen es gewisse Regeln gibt und dies auch eingehalten werden. Aber ein Zuviel an Regelungswut erinnert sehr stark an vergangene Zeiten oder an Jetzt noch existierende Diktaturen.
Wildtierbeuaftrage
§61 Wildtierbeauftragte: Unnötig. Das Kreisjagdamt hat selbst genug Kompetenz. Man braucht nicht nochmals eine hoch dotierte und teure Stelle für weitere Bürokratie, oder Gängelei. Außerdem: Was passiert, wenn sich beide nicht einig sind? Wer hat die finale Entscheidungsgewalt? Oder will man hier gar versuchen, die Kreisjagdämter zu entmachten?!
§61 Wildtierbeauftragte:
Unnötig. Das Kreisjagdamt hat selbst genug Kompetenz. Man braucht nicht nochmals eine hoch dotierte und teure Stelle für weitere Bürokratie, oder Gängelei. Außerdem: Was passiert, wenn sich beide nicht einig sind? Wer hat die finale Entscheidungsgewalt? Oder will man hier gar versuchen, die Kreisjagdämter zu entmachten?! Ein Schelm der dabei Böses denkt... .
§65 Staatseigene Jagden:
Was für den Privatmann gilt, gilt nicht für einen selbst. Daran soll sich nichts ändern. Warum hier nicht und sonst schon? Würde mich schon mal interessierenen... .
Untere Jagdbehörde- Anzeigen von Jagdgegnern,
Der Jagdausübungsberechtigte ist bei Anzeigen oder Beschwerden von Jagdgegnern zu hören, bevor die UJB eine Stellungnhame abgibt.
Die Ahndung von Jagdstörungen ist zu regeln.
Ermächtigungen
Der vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Ermächtigungen für die Naturschutzbehörde – der Gesetzgeber übergibt Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten – weg von Jagdgremien hin zu tendenziell eher der Jagd negativ eingestellten Verwaltungen – hierfür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund und es lässt für die Zukunft der Jagd nur schlimmes
Der vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Ermächtigungen für die Naturschutzbehörde – der Gesetzgeber übergibt Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten – weg von Jagdgremien hin zu tendenziell eher der Jagd negativ eingestellten Verwaltungen – hierfür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund und es lässt für die Zukunft der Jagd nur schlimmes ahnen.
Verwaltungsbehörden, Beiräte
§ 59 und 60 Beiräte die vorgeschriebene Besetzung der Gremien mit einem Frauenanteil von 50% ist bei der vorhandenen Struktur bei den Verbänden und Behörden in der Praxis nicht umsetzbar. Die Regelung muss deshalb gestrichen werden. § 61 Wildtierbeauftragter Entsprechend der Aufgabenfülle ist die Stelle mit einem Biologen (gehobener oder
§ 59 und 60 Beiräte
die vorgeschriebene Besetzung der Gremien mit einem Frauenanteil von 50% ist bei der vorhandenen Struktur bei den Verbänden und Behörden in der Praxis nicht umsetzbar. Die Regelung muss deshalb gestrichen werden.
§ 61 Wildtierbeauftragter
Entsprechend der Aufgabenfülle ist die Stelle mit einem Biologen (gehobener oder sogar höherer Dienst) zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben der unter Jagdbehörde, die ja von einem Verwaltungsbeamten wahrgenommen werden, zu besetzen. Die Personalkosten müssen über die Kreisumlagen von den Gemeinden getragen werden.
§ 65 Staatseigene Jagen
leider gilt hier der viel beschworene Paradigmenwechsel nicht. Weiterhin wird in der Behördenstruktur zweispurig mit allen Konsequenzen an einer eigenen Jagdbehörde festgehalten.
Dies verursacht nach wie vor höhere Personalkosten.
Jochen Sokolowski, Dettingen unter Teck
Landesbeirat Jagd-und Wildtiermanagment
Waum müssen hier Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände anwesend sein? Wir Jäger brauchen keine zusätzlichen Aufpasser. Anscheinend ist noch genügend Geld verfügbar dass man noch zusätzliche Personen im Wildtiermanagment einsetzen kann.
zu § 59 i.V.m. § 64
Naturschutzgesetz BW: (1) Ein rechtsfähiger Verein wird auf Antrag anerkannt, wenn er 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der
Naturschutzgesetz BW:
(1) Ein rechtsfähiger Verein wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
2.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind,
3.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke verfolgt,
4.
den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann hiervon abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt,
5.
landesweit tätig ist und
6.
im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist.
Auch der ideologische Einschlag, nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 muss die Vereinigung die Ziele des Gesetzes fördern, während nach dem Naturschutzgesetz man nur ideell die Ziele des Naturschutzes fördern muss. Nach Ziffer 3 muss auch die Gewähr für rechtmäßige und satzungsgemäße Tätigkeit geboten werden. Das muss ein Naturschutzverein nicht!