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Landesjustizkostenrecht

Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Landesjustizkostenrecht an die Vorgaben des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-524/13 angepasst.

Zur Umsetzung des EuGH-Urteils und zur Vermeidung eines andernfalls drohenden Vertragsverletzungsverfahrens soll die bisher vorgesehene Beteiligung der Staatskasse am Gebührenaufkommen aus gesellschaftsrechtlich zwingend zu beurkundenden Umwandlungen, für die notarielle Beurkundungsgebühren zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Dezember 2008 entstanden sind und die nicht zu einer Erhöhung des Kapitals der übernehmenden oder formwechselnden Gesellschaft geführt haben, ersatzlos entfallen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 20. Mai 2016 kommentieren.

Gesetzentwurf: Anpassung des Landesjustizkostenrechts (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet.

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