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Änderung des Polizeigesetzes

Zwei Polizisten gehen durch einen Park in Stuttgart. (Foto: dpa)

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Einführung körpernah getragener Kameras

Mit dem Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von körpernah getragenen Kameras (sogenannten BodyCams) durch den Polizeivollzugsdienst geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass § 21 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg um einen Absatz 4 ergänzt wird, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der BodyCams enthält. Das Einsatzmittel soll zur Anwendung kommen, wenn zu erwarten ist, dass ein Angriff auf Leib und Leben eines Polizeibeamten beziehungsweise einer Polizeibeamtin oder auf eine dritte Person bevorsteht. Sofern sich diese Gefährdungslage als unbegründet herausstellt, sind die Aufnahmen zu löschen.

Die Maßnahme erfolgt offen, denn es ist gerade das Ziel, potenziellen Gewalttäter zu erkennen zu geben, dass sie für ihre Handlungen belangt werden können und sie dadurch von Angriffen abzuhalten. Sofern es dennoch zu solchen Angriffen kommt, wird die Beweisführung in einem anschließenden Strafverfahren erleichtert. Bei einem Modellprojekt in Hessen konnte ein Rückgang der Übergriffe auf Polizeivollzugsbedienstete um rund 40 Prozent verzeichnet werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 30. April 2016 kommentieren.

Gesetzentwurf: Änderung des Polizeigesetzes (PDF)

Kommentare : zu Polizeigesetz

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1. Kommentar von :ohne Name 3096

Pre-Recording und Veranstaltungen

Sehr geehrte Damen und Herren, aus meiner Sicht wäre sowohl zum Schutz der Bürger vor polizeilichen Provokationen, als auch zur Gewährleistung einer vollständigen Beweisführung, eine gesetzliche Grundlage für ein Pre-Recording analog dem hessischen Gesetzestext anzustreben. Bei Notwehrhandlungen wäre die Ursprungstat nicht dokumentiert,

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus meiner Sicht wäre sowohl zum Schutz der Bürger vor polizeilichen Provokationen, als auch zur Gewährleistung einer vollständigen Beweisführung, eine gesetzliche Grundlage für ein Pre-Recording analog dem hessischen Gesetzestext anzustreben.
Bei Notwehrhandlungen wäre die Ursprungstat nicht dokumentiert, sondern lediglich die Reaktion, die dann vor Gericht falsch gewertet werden könnte.

Die Beschränkung auf öffentliche Orte verhindert eine durchgehende Dokumentation, wenn sich die Maßnahme an einen nicht öffentlichen Ort, z. B. zurück in eine Discothek verlagert. Ein Abschalten der einschreitenden Polizeibeamten bei einer Nacheile ist aus meiner Sicht nicht vorstellbar und würde somit vermutlich zu einem widerrechtlichen Eingriff auf das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung führen.

Für die Bürger und die Polizei wäre es aus meiner Sicht daher sinnvoll, die o. g. Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Das baden-württembergische Innenministerium in Stuttgart.

Ministerium : Innenministerium Baden-Württemberg

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