Mit der Änderung des Straßengesetzes werden die Zuständigkeiten der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg nach Wegfall der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen angepasst. Zudem werden Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung bestimmt, die bereits im Bundesfernstraßengesetz verankert sind.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen aus der Zuständigkeit der Länder herausgelöst und in bundeseigene Verwaltung überführt. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßengesetzes passt die sich mit dem Wegfall der Zuständigkeiten für den Bereich der Bundesautobahnen ergebenden Änderungen im Straßengesetz an und führt zu einer Neuordnung für die verbleibenden Aufgaben der Bundes- und Landesstraßen im Aufbau der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg.
Weitere Änderungen des Straßengesetzes
Mit der Aufnahme von Zweckbestimmungen sowie mit einer klarstellenden Regelung zur Teileinziehung von Flächen soll den veränderten Mobilitäts- und Raumansprüchen im öffentlichen Straßenraum Rechnung getragen werden.
Mit der Novellierung des Straßengesetzes werden zudem Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung normiert, die bereits im Bundesfernstraßengesetz fest verankert sind beziehungsweise mit den Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf Bundesebene neu geschaffen wurden.
Darüber hinaus wird das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass genommen, Anpassungen an verschiedenen Stellen im Gesetz vorzunehmen, die dem praktischen Vollzug sowie der Rechtsklarheit dienen.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Einziehung von Teilflächen
Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen: Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm
Ich möchte einige weitere Klarstellungen im Straßengesetz anregen:
Gelegentlich bestehen Zweifel, ob die Regeln über die Einziehung auch anzuwenden sind, wenn nur eine Teilfläche einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. nur ein Teil des Straßenquerschnitts dem Gemeingebrauch entzogen werden soll. Das war beispielsweise der Fall, als die Stadt Ulm einen knapp 1 m breiten Abschnitt einer Fuß- und Radwegunterführung für die Verlegung einer Fernwärmeleitung verwendete. Die Stadt Ulm hielt eine Einziehung nicht für erforderlich. Das Regierungspräsidium Tübingen war anderer Ansicht; mittlerweile läuft das (nachträgliche) Einziehungsverfahren für die Teilfläche. Zur Klarstellung, dass auch für Teilflächen eine Einziehung erforderlich ist, wäre in § 7 Abs. 1 eine Formulierung wie beispielsweise "Eine Straße oder eine Teilfläche einer Straße kann eingezogen werden" sinnvoll. Bei der Formulierung sollte auf eine genaue Unterscheidung der (im Gesetzentwurf neu geregelten) Teileinziehung und der Einziehung einer Teilfläche geachtet werden.
§ 7 Abs. 6 enthält eine Verfahrenserleichterung für den Fall, dass "beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen [wird], ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird". Hier wäre eine Klarstellung der Begriffe "Ausbau" und "Umbau" sinnvoll, insbesondere dahingehend, wie diese sich zur nunmehr hinzugefügten Definition des Begriffs "Änderung" verhalten.
Straßengesetze anderer Bundesländer enthalten zum Teil Regelungen, wonach es einer Einziehung von Teilflächen, die bei einer Begradigung oder unwesentlichen Verlegung einer Straße dem Verkehr entzogen werden, nicht bedarf. Das ist eine weitergehende Einschränkung als die in Baden-Württemberg vorgesehene Verfahrenserleichterung. So heißt es im Straßen- und Wegegesetz von Nordrhein-Westfalen in § 6 Abs. 8: "Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht." und in § 7 Abs. 6: "Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht." In § 8 Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes heißt es: "Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht." Es wäre zu prüfen, ob eine ähnliche Regelung auch für Baden-Württemberg sinnvoll wäre. Allerdings ist es auch sehr positiv für die Rechtsklarheit, wenn jede Einziehung durch expliziten Verwaltungsakt erfolgen muss. Zu befürchten ist allerdings auch, dass dies in vielen Fällen nicht strikt erfolgt und daher nicht mehr zu überblicken ist, wo ehemalige Straßenflächen noch unbeabsichtigt für öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dies kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die neuen Nutzer führen.
§ 36a (2)
Bei der Regelung "Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben." sind die zwei Wochen nicht bürgerfreundlich. Wer zwei Wochen im Urlaub ist, hat keine Chance zu reagieren. Deshalb bitte die Absicht ... vier statt zwei Wochen vorher bekannt machen.
Wesentliche Gründe in der Bekanntmachung der Einziehungsabsicht
Nach §7 Abs. 3 Straßengesetz ist die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandeln wäre es hilfreich, wenn in dieser Bekanntmachung auch die wesentlichen Gründe für die (Teil-)Einziehung angegeben werden müssen (also in welcher Hinsicht die Straße "für den Verkehr entbehrlich ist oder
Nach §7 Abs. 3 Straßengesetz ist die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandeln wäre es hilfreich, wenn in dieser Bekanntmachung auch die wesentlichen Gründe für die (Teil-)Einziehung angegeben werden müssen (also in welcher Hinsicht die Straße "für den Verkehr entbehrlich ist oder [...] überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen").
Aktuell geschieht dies häufig nicht bzw. erst im darauffolgenden Einziehungsbeschluss.
Redaktionelle Änderung: „Bundesfernstraßen“ durch „Bundesstraßen“ konsequent ersetzen
Einerseits ersetzt der Entwurf das Wort „Bundesfernstraßen“ durch „Bundesstraßen“, andererseits taucht das Wort „Bundesfernstraßen“ weiterhin an diversen Stellen auf. Konsequent wäre es das Wort „Bundesfernstraßen“ an allen Stellen des Gesetzes durch „Bundesstraßen“ zu ersetzen.
Redaktionelle Änderung: Alte Rechtschreibung korrigieren
„daß“ durch „dass“ ersetzen; „Mißverhältnis“ durch „Missverhältnis“ ersetzen; „umfaßt“ durch „umfasst“ ersetzen; „muß“ durch „muss“ ersetzen; „läßt“ durch „lässt“ ersetzen; „veranlaßter“ durch „veranlasster“ ersetzen; „Planfeststellungsbeschluß“ durch „Planfeststellungsbeschluss“ ersetzen; „Anschlußstellen“ durch „Anschlussstellen“ ersetzen;
„daß“ durch „dass“ ersetzen;
„Mißverhältnis“ durch „Missverhältnis“ ersetzen;
„umfaßt“ durch „umfasst“ ersetzen;
„muß“ durch „muss“ ersetzen;
„läßt“ durch „lässt“ ersetzen;
„veranlaßter“ durch „veranlasster“ ersetzen;
„Planfeststellungsbeschluß“ durch „Planfeststellungsbeschluss“ ersetzen;
„Anschlußstellen“ durch „Anschlussstellen“ ersetzen;
usw.
Teileinziehung
Der Bezug des neu eingefügten § 7 Absatz 1 Satz 2 betreffend Teileinziehungen zum existierenden § 5 Absatz 5 wird nicht hinreichend deutlich. In § 5 Absatz 5 heißt es aktuell: "Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig
Der Bezug des neu eingefügten § 7 Absatz 1 Satz 2 betreffend Teileinziehungen zum existierenden § 5 Absatz 5 wird nicht hinreichend deutlich. In § 5 Absatz 5 heißt es aktuell: "Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig sind. Bei Erweiterungen ist nach den Vorschriften über die Widmung, bei Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1, nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren."
Sind Teileinziehungen "Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1", oder sämtliche Beschränkungen? Offenbar ersteres - dann sollte die Formulierung lauten: "nach den Vorschriften über die Teileinziehung zu verfahren".
For Future
For Future und für das Klima sind Schienenverkehr, Fahrrad und Öffentlicher Verkehr wichtig! Lasst uns alle Bauvorhaben und Erneuerungsbewegung-Vorhaben unter Future Vorbehalt und Klima Vorbehalt stellen! Von 2020 bis 2030 wollen wir die Verkehrswege fit machen für das Klima und die Zukunft! Das bedeutet: keine weiteren Autobahn Bauten mehr,
For Future und für das Klima sind Schienenverkehr, Fahrrad und Öffentlicher Verkehr wichtig!
Lasst uns alle Bauvorhaben und Erneuerungsbewegung-Vorhaben unter Future Vorbehalt und Klima Vorbehalt stellen!
Von 2020 bis 2030 wollen wir die Verkehrswege fit machen für das Klima und die Zukunft!
Das bedeutet: keine weiteren Autobahn Bauten mehr, sondern
Ein Drittel der Mittel
Für Schiene
Ein Drittel der Mittel
Für Fahrrad und Fußgänger
Ein Drittel der Mittel
Für Naturgemäße und Schifffahrtstaugliche und Tourismus fördernde Wasserwege!
Das Verkehrsministerium möge einen Aufsichtsrat berufen aus VCD, NABU Bund für Umwelt und Naturschutz Robin Wood etc und For Future und Meistereien und evtl. Verwaltung.
Alleen
Lasst uns alle Landesstraßen zu Alleen ausbauen!
Bäume für das Klima
Blüten für die Bienen
Früchte für Menschen und Tiere
Toscana Schlanke Bäume zum Platz sparen!
Mehr Fahrrad Straßen
Viele Verkehrswege haben entlang führende Ackerwege, Feldwege oder Service Wege.
Lasst uns diese ausbauen für Radfahrer und Fußgänger - für Touristen, Pendler und Spaziergänger! Für Transport und Lebensqualität!
GLEICHSTELLUNG
Im Sinne der Natur, des Klimas und zukünftiger Generationen for future:
Priorisierung oder zumindest Finanzielle Gleichstellung vom Schienen Netz!