Mit der Änderung des Landesverwaltungsgesetzes soll die rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, die Zuständigkeit für den Vollzug von den Stadt- und Landkreisen auf die Industrie- und Handelskammern zu übertragen.
Mit der Änderung des Landesverwaltungsgesetzes soll die rechtliche Möglichkeit eröffnet werden, die Zuständigkeit für den Vollzug des § 34c GewO (vor allem Erlaubnisverfahren für Immobilienmakler, gewerbliche Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter und Bauträger und Baubetreuer) von den Stadt- und Landkreisen auf die Industrie- und Handelskammern zu übertragen. Rechtlich verbindlich wird die Zuweisung der Aufgabe an die Industrie- und Handelskammern zu einem späteren Zeitpunkt nach Änderung des Landesverwaltungsgesetzes durch Ergänzung von § 4 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) erfolgen.
Der Gesetzentwurf dient vor allem der Erreichung folgender Ziele:
- Mit der Übertragung der Zuständigkeit für § 34c GewO wird eine Bündelung im Sinne des One-Stop-Shop-Gedankens erreicht, da Gewerbetreibende häufig weitere Tätigkeiten ausüben, bei denen die Aufsichtszuständigkeit bereits den Industrie- und Handelskammern obliegt.
- Ferner entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Aufsichtszuständigkeit bei der Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen nach § 34i GewO und sonstigen Darlehen nach § 34c GewO.
- Mit der Aufgabenübertragung auf die Industrie- und Handelskammern ergeben sich weitere Synergieeffekte bei der Überwachung der Weiterbildungspflicht, denn eine solche besteht auch für Versicherungsvermittler, für die die Industrie- und Handelskammern bereits zuständig sind.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 10. September 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes (PDF)
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