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EU-Richtlinie 2018/958

Ein Apotheker der Universitätsklinik Freiburg steht in der Apotheke des Klinikums vor einem Regal. (Bild: picture alliance/Philipp von Ditfurth/dpa)

Beruf

Verhältnismäßigkeitsprüfung vor neuen Berufs­reglementierungen

Mit dem Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie 2018/958 zur Verhältnismäßigkeits­prüfung vor neuen Berufsreglementierungen in Landesrecht umgesetzt. Die Richtlinie sieht hierzu einen Kriterienkatalog vor Neueinführung oder Änderung bestehender Berufs­reglementierungen vor.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2018/958 der Europäischen Union (EU) in baden-württembergisches Recht um. Die Umsetzung ist verpflichtend. Die Richtlinie (EU) 2018/958 dient einem funktionierenden EU-Binnenmarkt, für den die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zentrale Grundfreiheiten darstellen. Sämtliche nationale Beschränkungen bezüglich Berufszugang und -ausübung müssen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Richtlinie (EU) 2018/958 sieht in diesem Zusammenhang unter anderem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, vor der Einführung neuer oder Änderung bereits bestehender Berufsreglementierungen objektiv und unabhängig eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand eines Kriterienkataloges durchzuführen, die Ergebnisse dieser Prüfung zu dokumentieren und in eine Datenbank zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission einzugeben.

Das Umsetzungsgesetz sieht hierzu unter anderem folgende Punkte vor:

  • Einführung eines Kriterienkataloges zur Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit, Dokumentations- und Mitteilungspflicht, Datenbankpflege,
  • Architektengesetz/Ingenieurkammergesetz/Heilberufe-Kammergesetz: Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung berufsreglementierender Satzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde, Dokumentations- und Mitteilungspflicht, Datenbankpflege
  • Volksabstimmungsgesetz: Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens der Initiatoren von Volksanträgen und Volksbegehren, Überprüfung im Rahmen der Zulassung des Antrages seitens Landtags beziehungsweise Innenministeriums

Das baden-württembergische Umsetzungsgesetz sieht dabei eine sogenannte Eins-zu-eins-Umsetzung vor, das heißt den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie wird nachgekommen und gleichzeitig werden keine überschießenden Regelungen erlassen.

Kommentare : zur Verhältnismäßigeitsprüfung vor neuen Berufs­reglementierungen

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1. Kommentar von :Michael Busch

Schutz des Meisterbetriebs

Da die internationale Ausbildungslandschaft im Gegensatz zu Deutschland wenig berufsbezogene Ausbildung kennt sollten Qualitätsprädikate wie “Meisterbetrieb“, bzw. bei Einzelpersonen “IHK geprüft“ gesetzlich verankert und geschützt werden. Dies ermöglicht eine einfache und schnelle Unterscheidung gegenüber angelernten Anbietern - vor allem im

Da die internationale Ausbildungslandschaft im Gegensatz zu Deutschland wenig berufsbezogene Ausbildung kennt sollten Qualitätsprädikate wie “Meisterbetrieb“, bzw. bei Einzelpersonen “IHK geprüft“ gesetzlich verankert und geschützt werden.
Dies ermöglicht eine einfache und schnelle Unterscheidung gegenüber angelernten Anbietern - vor allem im Handwerk.

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