Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Neuregelung der Anrechnungsregelungen im Rahmen der Gewährung von Landesblindenhilfe erfolgen (Artikel 1), die durch die Einführung von Pflegegraden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 notwendig wird. Artikel 2 zielt darauf ab, die Verordnung über Kosten nach dem Medizinproduktegesetz außer Kraft zu setzen.
Artikel 1 – Landesblindenhilfe
Die Neuregelung der prozentualen Anrechnungsbeträge von Pflegegeld auf das Blindengeld trägt der Umstellung der bisherigen Pflegestufen auf künftige Pflegegrade und der damit einhergehenden Erhöhung der Pflegeleistungen Rechnung. Da Pflegeleistungen auf die Landesblindenhilfe angerechnet werden, würde deren Erhöhung zu einer Kürzung der Blindenhilfe führen, d.h. die Erhöhung der Pflegeleistung käme nicht den Leistungsempfängern zu Gute, sondern den Sozialleistungsträgern. Aufgrund dessen sollen die Prozentsätze, nach denen die Anrechnung berechnet wird, so vermindert werden, dass keine Verminderung des Zahlbetrags der Blindenhilfe eintritt. Finanzielle Auswirkungen hat diese Anpassung praktisch keine, Ziel ist ja gerade die Beibehaltung des Status Quo bei der Leistungsgewährung.
Artikel 2 – Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung
Aufgrund einer Strukturänderung des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 ist im Medizinproduktegesetz die Ermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung von Gebührentatbeständen auf dem Verordnungswege entfallen. Für eine differenzierte Erhebung der Gebühren beim Vollzug des Medizinprodukterechts bedarf es daher einer Ergänzung der Gebührenverordnung des Ministeriums für Soziales und Integration. Zur Vermeidung konkurrierender Gesetzgebung ist die nicht mehr anwendbare Medizinprodukte-Kostenverordnung vorher außer Kraft zu setzen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 27. März 2017 kommentieren.
Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.
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