Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

381. Kommentar von :Ohne Name

Hände weg vom Waldeigentum!

Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln ist die oberste Priorität bei der umsetzung einer nachhaltigen Forstwirtschaft. Es darf nicht sein, dass die Waldbesitzenden in Ihren Eigentumsrechten weiter eingeschränkt werden!

380. Kommentar von :ohne Name 5698

Forstreformgesetz

es kann nicht sein das die ohnehin schon durch die verschiedensten Ereignisse starke Trockenheit, Sturm usw. stark belasteten Waldbesitzer durch Gesetzesänderungen noch stärker belastet und Ihr Handeln in Ihrem Wald weiter eingeschränkt bzw. belastet werden.

379. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer: Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort. Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die

Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer:
Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 100 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)


378. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Ich möchte meinen Wald weiterhin ordentlich bewirtschafen. Das geht auch ohne Gesetz. Man braucht nur Sinn und Verstand.

377. Kommentar von :Ohne Name

Unsere Vorderungen einer Forstbetriebsgemeinschaft

Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer: Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort. Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die

Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer:
Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 200 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)

376. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen im Forstreformgesetz

Der geplante Totholzanteil ist zu hoch. Die Totholz- Ideologie ist ein Irrweg! Nach dem 2. Weltkrieg waren die Wälder buchstäblich von kleinsten Holzteilen wie Ästen und sogar Baumstümpfen leer geschleckt. Weder beim Tierbestand noch beim Baumbestand hat dies zu längerfristigen + bleibenden Schäden geführt !! Im Gegenteil: es gab viel mehr Beeren

Der geplante Totholzanteil ist zu hoch. Die Totholz- Ideologie ist ein Irrweg! Nach dem 2. Weltkrieg waren die Wälder buchstäblich von kleinsten Holzteilen wie Ästen und sogar Baumstümpfen leer geschleckt. Weder beim Tierbestand noch beim Baumbestand hat dies zu längerfristigen + bleibenden Schäden geführt !! Im Gegenteil: es gab viel mehr Beeren und auch Pilze auf diesen "aufgeräumten" Flächen zu finden !!
im Privatwald müssen die Gemeinwohlleistungen weiterhin und auskömmlich aus Steuergeldern finanziert werden!
De Fakto wird der eigentliche Naturschutz nur dem Bäuerlichen Wald per Gesetz auferlegt ! Im Staatswald wird dieser durch den GroßMaschinen-Einsatz und eine immer stärker auf Rendite ausgelegte Einschlagsmenge auf der Fläche wieder ausgehebelt (außer Bannwälder )

375. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Den Waldbesitzern dürfen nicht noch mehr Pflichten auferlegt und dabei noch weniger Unterstützung vom Staat zugestanden werden!

374. Kommentar von :Ohne Name

Liebe Nr. 5513

Ihre Forderung "Gleiches Recht für Alle" gefällt mir. Genau deswegen möchte ich da radeln dürfen, wo andere wandern. Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe. Was

Ihre Forderung "Gleiches Recht für Alle" gefällt mir. Genau deswegen möchte ich da radeln dürfen, wo andere wandern. Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe. Was haben Sie dagegen?
... und zum Vorgarten lesen Sie bitte hier weiter https://www.facebook.com/pg/DIMB.OpenTrails/community/?ref=page_internal

373. Kommentar von :Ohne Name

Offenheit und Klarheit

Die 2-Meter-Regel ist völlig unnötig. Eins vorwegzunehmen, die meisten Mountainbiker verhalten sich sehr umweltbewusst. Wir lieben die Natur und schätzen diese auch sehr, sonst würden wir uns ja nicht im Grünen bewegen. Durch das befahren von s.g. Singletrails und schmalen Waldwegen, wird kein Jungbestand beschädigt. Wie ich und viele andere

Die 2-Meter-Regel ist völlig unnötig. Eins vorwegzunehmen, die meisten Mountainbiker verhalten sich sehr umweltbewusst. Wir lieben die Natur und schätzen diese auch sehr, sonst würden wir uns ja nicht im Grünen bewegen. Durch das befahren von s.g. Singletrails und schmalen Waldwegen, wird kein Jungbestand beschädigt. Wie ich und viele andere Mountainbiker propagieren das verantwortungsvolle Biken. Wir sind drauf bedacht, den Boden mit unnötigen Vollbremsungen zu verschonen. Des Weiteren begegnen wir Wanderern mit Respekt und verhalten uns so, dass sich kein Wanderer genötigt oder gefährdet fühlen.
Es ist auch Fakt, wenn Mountainbiker die Wanderwege nicht regelmäßig befahren, gebe es den einen oder anderen Wanderweg schon gar nicht mehr.
Es bedarf gemeinsamer Gespräche aus allen Bereichen um legale Wege für Mountainbiker zu erschaffen. Illegales Bauen und das Verlassen von Wegen soll nicht praktiziert werden und kann auch nicht zukunftsweisend sein. Das WIR ist hier entscheidend.

372. Kommentar von :Ohne Name

Nutzung von Waldwegen

Auch wenn es der Redaktion nicht passt, die 2-m Regel gehört mit zum Gesetzeskanon. Es geht nicht um das Fahren durch Jungpflanzungen oder quer durch die Botanik, wie einige Waldbesitzer beklagen, sondern um die Nutzung vorhandener schmalerer Wege. Die Praxis zeigt, dass diese Regel völlig aus der Zeit gefallen ist. Biker und Wanderer kommen sehr

Auch wenn es der Redaktion nicht passt, die 2-m Regel gehört mit zum Gesetzeskanon. Es geht nicht um das Fahren durch Jungpflanzungen oder quer durch die Botanik, wie einige Waldbesitzer beklagen, sondern um die Nutzung vorhandener schmalerer Wege.
Die Praxis zeigt, dass diese Regel völlig aus der Zeit gefallen ist. Biker und Wanderer kommen sehr gut miteinander aus. Was sich bewährt hat, soll man lassen. Diese Regel hat sich nicht bewährt. Sie geht an der Realität vorbei. Auf den breiten Waldwegen stört der Biker eher den Holzschlag, denn hier verkehren die großen Maschinen. Und wenn alle 30 m eine Rückegassen in den Wald geschlagen werden darf, was kann dann ein Fahrrad auf einem vorhandenen Weg, auch wenn er schmal ist, vergleichsweise kaputt machen?
Man darf da auch als Holzfabrikant die Relationen einmal realistisch sehen.
Des weiteren sind die für Biker interessanten Wege weniger in den von der Holzwirtschaft intensiv genutzten Bereichen. Und für den Naturschutz ist es gleich, ob ein Mensch auf zwei Gummisohlen oder zwei Gummireifen den Weg benutzt.