Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
2m Regel
Ich bin passionierter Mountainbiker und halte mich, ehrlich gesagt, nicht immer an die 2m Regel. Trotzdem muss ich zugeben, dass durch den Trend im E-Mountainbikebereich Trails und Wege (auch bergauf) gefahren werden, die bisher nur seltenst genutzt wurden und das zu jeder Tages und Nachtzeit mit Stirnlampe etc. Das Wild braucht
Ich bin passionierter Mountainbiker und halte mich, ehrlich gesagt, nicht immer an die 2m Regel. Trotzdem muss ich zugeben, dass durch den Trend im E-Mountainbikebereich Trails und Wege (auch bergauf) gefahren werden, die bisher nur seltenst genutzt wurden und das zu jeder Tages und Nachtzeit mit Stirnlampe etc.
Das Wild braucht Rückzugsmöglichkeiten. Wenn jetzt überall gefahren wird, fehlt dem Wild die Chance sich frei zu bewegen.
Beibehaltung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Die Abschaffung der 2-Meter Regelung fördert die Bodenerosion. Dieses Ziel sollte nicht weiter verfolgt werden. Die hierbei auftretenden Schäden sind dann von den überwiegend privaten Waldbesitzern zu beseitigen. Für die Schäden kann man die Verursacher nicht ausfindig machen. Hierfür ist seitens des Landes auch keine Entschädigung der Waldbesitzer
Die Abschaffung der 2-Meter Regelung fördert die Bodenerosion. Dieses Ziel sollte nicht weiter verfolgt werden. Die hierbei auftretenden Schäden sind dann von den überwiegend privaten Waldbesitzern zu beseitigen. Für die Schäden kann man die Verursacher nicht ausfindig machen. Hierfür ist seitens des Landes auch keine Entschädigung der Waldbesitzer vorgesehen.
Forsttechnicker als Revierleiter im Körperschaftswald
Forsttechnikern sollte nicht die Möglichkeit versperrt werden im Körperschaftswald als Revierleiter tätig zu werden.
Zwei Jahre werden sie geziehlt auf diese Arbeit aufgebildet und bringen zusätzlich fachliche Kompetenzen durch ihre Ausbildung zum Forstwirt und ihre Berufserfahrung mit.
Abschaffung der 2 Meter Regel
Hallo, auch ich würde es begrüßen, wenn diese Regelung abgeschafft wird. Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so das es ein miteinander und ein füreinander gibt. Wichtig dabei immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Wenn es notwendig ist bin ich auch gerne
Hallo, auch ich würde es begrüßen, wenn diese Regelung abgeschafft wird. Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so das es ein miteinander und ein füreinander gibt. Wichtig dabei immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Wenn es notwendig ist bin ich auch gerne bereit mitzuwirken und zu helfen.
2m Regel
Wenn jede Forstmaschine, jeder Harvester verboten wird, dann würde die 2m Regel noch Sinn machen!
Abschaffung der 2 m - Regel in § 37 III LWaldG
Ich plädiere für die Abschaffung der 2m Regel. Wenn sich alle Nutzer des Waldes mit Vernunft, Rücksicht, Verständnis und gegenseitigem Respekt gegenüber der Natur, deren Bewohnern und den jeweils anderen Nutzern des Waldes begegnen, ist die 2m Regel komplett überflüssig. Der Wald ist für alle da. Man muss nur die Bedürfnisse der unterschiedlichen
Ich plädiere für die Abschaffung der 2m Regel. Wenn sich alle Nutzer des Waldes mit Vernunft, Rücksicht, Verständnis und gegenseitigem Respekt gegenüber der Natur, deren Bewohnern und den jeweils anderen Nutzern des Waldes begegnen, ist die 2m Regel komplett überflüssig. Der Wald ist für alle da. Man muss nur die Bedürfnisse der unterschiedlichen Nutzer verstehen und dann entsprechend aufeinander Rücksicht nehmen. Eine Zerstörung der Natur kann auch nicht im Interesse eines Mountainbikers sein. Solche Gesetze gibt es nur, weil es leider immer Menschen gibt, die sich ohne Rücksicht auf irgendwas komplett egoistisch verhalten. In vielen Ländern kann man sich im Wald nicht so frei bewegen, weil alles eingezäunt ist und das will in Deutschland hoffentlich niemand.
§ 21 Abs. 4 wird der mittlere Forstdienst (Forstwart - Forsttechniker)beerdigt !
Der Ministerrat hat am 18.07.17 bei der Erarbeitung des gesetzlichen Grundlageneckpunkte einen umfassenden Blick in die Waldgesetzgebung u.a. Bayern`s gesucht und gefunden, weil 1.der gesamte Staatswald zukünftig auch durch eine Anstalt d.ö.R. ForstBW (in Bayern BaySF) bewirtschaftet werden soll 2. auch in den vorgesehenen Änderungen des LWaldG
Der Ministerrat hat am 18.07.17 bei der Erarbeitung des gesetzlichen Grundlageneckpunkte einen umfassenden Blick in die Waldgesetzgebung u.a. Bayern`s gesucht und gefunden, weil
1.der gesamte Staatswald zukünftig auch durch eine Anstalt d.ö.R. ForstBW (in Bayern BaySF) bewirtschaftet werden soll
2. auch in den vorgesehenen Änderungen des LWaldG ezüglich der Aufgaben und Bewirtschaftung ähnliche Grundsätze (wie in Bayern) vorgesehen sind
3.sowohl bei der Forstaufsicht, wie in der ForstBW, auch im Körperschaftswald (Privatwald) die Beriebsleitung und Betriebsausführung von Forstpersonal der 3. und 4. Qualifikationsebene erfolgen soll ( es fehlt aber Personal der 2.Quali )
4. aber leider hinsichtlich des Forstpersonals sowohl beim Land BW, als auch in der ForstBW und vor allem im Betriebsvollzug des Körperschaftswaldes die praxisfremde Absicht besteht kein Forstpersonal der 2. Qualifikationsebene (Forsttechniker) vorzusehen
5. BW hat in Karlsruhe die Forstwartausbildung (mittlerer Dienst, 2. Quali) eingestellt jedoch in fast allen Ministerien weiter beibehalten
6. es im Ministerrat nicht bekannt zu sein scheint, dass es zwischenzeitlich (seit 1981) eine Forsttechnikerschule in Lohr a.M. gibt, die für die ganze Bundesrepublik den Forsttechniker ausbildet
7. auch bereits bei verschiedenen Komunen in BW der staatlich geprüfte FT im Betriebsvollzug tätig ist.
BW hat, mit der Entscheidung für die ForstBW eine fundamentale Änderung bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes eingeleitet ( analog Bayern). Bei der Entscheidung welches Forstpersonal (Leitung und Vollzug) zukünftig eingesetzt werden soll, wäre es sicher kein Fehler, nachfolgende Rechtsgrundlage näher anzusehen, die im Körperschaftswald Bayern`s gilt.
Auszug aus § 19 der Körperschaftswaldverordung ((BayKöWaldV):
Wahrnehmung von Betriebsleitung und Betriebsausführung durch eigenes Personal
(1) Die Körperschaften haben entsprechend dem Aufgabenumfang eine ausreichende Zahl forstfachlich qualifizierter Personen (Forstpersonal) einzusetzen,, wenn sie die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahrnehmen ( Art. 19 Abs. 4 BayWaldG)
(2) Im Fall der Betriebsleitung gelten die Anforderungen nach Abs. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die Voaussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, bzw. eine jeweils vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht ungleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 10 000 Hektar und einen Hiebssatz von 80 000 Festmeter ü berschreitet. Im Fall der Betriebsausführung gelten diese Anforderungen in der Regel als erfüllt, wenn die Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,
oder zum Forsttechniker/zur Forsttechnikerin bzw. eine mindesens vergleichbare forstfachliche Qualifikation vorliegen und der Aufgabenumfang einer Vollzeitstelle nicht zugleich eine zu betreuende Holzbodenfläche von 2 000 Hektar und einen Hiebssatz von 16 000 Festmeter überschreitet.
(3) Stellen mehrere Körperschaften Forstpersonal gemeinsam an, so gelten die in Abs. 2 genannten Flächen bzw. Hiebssätze als Obergrenze für den gesamten Aufgabenumfang. Wird das eingesetzte Personal auch mit anderen forstlicen oder nichtforstlichen Arbeiten beauftragt oder in Teilzeit beschäftigt, so ist der hierauf entfallende Anteil der Arbeitskapazität entsprechend mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Betriebsleitung und Betriebsausführung -bei Vorliegen entsprechender Qualifikationsvoraussetzungen- in Personalunion durchgeführt werden
Forstreformgesetz
Zur Neuorganisation der Forstverwaltung wurde uns Waldbesitzern zugesichert, nur die Änderungen durchzuführen, die Aufgrund der neuen Situation notwedig sind. Leider muss ich nun Feststellen das es zu weitreichende Folgen für den Waldbesitz kommt. Etwa 80 % der Privaten und Komunalen Waldfläche ist bereits jetzt freiwillig Zertfiziert so ist es
Zur Neuorganisation der Forstverwaltung wurde uns Waldbesitzern zugesichert, nur die Änderungen durchzuführen, die Aufgrund der neuen Situation notwedig sind.
Leider muss ich nun Feststellen das es zu weitreichende Folgen für den Waldbesitz kommt.
Etwa 80 % der Privaten und Komunalen Waldfläche ist bereits jetzt freiwillig Zertfiziert so ist es doch nicht nachvollziehbar hier die Gesetze den Anforderungen der Zertifizierer anzupassen. Hier sieht es alleine danach, aus Fördergelder zu streichen und die Gesetze zu verschärfen.
Desweiteren darf kein Keil zwischen FBGen und Komunale Waldbesitzer getrieben werden..
Auch die Revierleiter zu "Aufsichtspersonen" für den privaten Waldbesitz zu machen muss man sich gut überlegen, wenn man zukünftig genau mit diesen Waldbesitzern möchte Betreuungsverträge abschliessen.
Keine Enteignung durch neue Vorschriften
Wir Waldbesitzer leisten durch den Erhalt und Pflege unserer Wälder einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Natur und zur Verbesserung der Luft. Neue Vorschriften kommen einer teilweisen Enteignung gleich. Das Recht auf Eigentum ist in unserem Grundgesetz verankert und darf nicht verwässert werden.