Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Abschaffung der 2m-Regel
Ich plädiere für eine Abschaffung der 2m-Regel. Jede Forstmaschine hinterlässt im Wald ein Feld der Verwüstung im Erdreich. Im Vergleich zu den Spuren MTB-Trails (Stichwort Bodenerosion etc.) ist dieser Umstand eine nicht auszuhaltende Unlogik und Ungerechtigkeit. Ein gutes Miteinander mit anderen Interessengruppen, die den Wald gerne nutzen,
Ich plädiere für eine Abschaffung der 2m-Regel. Jede Forstmaschine hinterlässt im Wald
ein Feld der Verwüstung im Erdreich. Im Vergleich zu den Spuren MTB-Trails
(Stichwort Bodenerosion etc.) ist dieser Umstand eine nicht auszuhaltende
Unlogik und Ungerechtigkeit.
Ein gutes Miteinander mit anderen Interessengruppen, die den Wald gerne nutzen,
ist auch ohne die 2m-Regel sicher möglich.
2m Regel muss abgeschafft werden
Die bestehende 2m-Regel bedeutet eine nicht akzeptable Ausgrenzung von Radfahrern im Wald und muss wie auch in allen anderen Bundesländern abgeschafft werden. Der Sport im Wald dient insbesondere in heutigen schnellen und digitalen Zeiten in erheblichem Maße der Gesundheit und stellt daher ein hohes Allgemeingut dar. Vielmehr ist ein
Die bestehende 2m-Regel bedeutet eine nicht akzeptable Ausgrenzung von Radfahrern im Wald und muss wie auch in allen anderen Bundesländern abgeschafft werden.
Der Sport im Wald dient insbesondere in heutigen schnellen und digitalen Zeiten in erheblichem Maße der Gesundheit und stellt daher ein hohes Allgemeingut dar.
Vielmehr ist ein verantwortungsvoller und respektvoller Umgang zwischen allen Waldbenutzern notwendig.
§ 37.3, §38.2, §45
§37-die 2-m-Regel muss fallen, es muß ein Respektvolles Miteinander möglich sein ohne die Wanderer zu privilegieren. §38-Anzeigepflicht für Sperrungen muß bleiben, da man sonst willkürlichen Aktionen ausgeliefert ist,die nicht kontrolliert werden können. § 45 der Wald soll der Erholung und dem Schutz dienen, es dürfen niemals Wirtschaftliche
§37-die 2-m-Regel muss fallen, es muß ein Respektvolles Miteinander möglich sein ohne die Wanderer zu privilegieren.
§38-Anzeigepflicht für Sperrungen muß bleiben, da man sonst willkürlichen Aktionen ausgeliefert ist,die nicht kontrolliert werden können.
§ 45 der Wald soll der Erholung und dem Schutz dienen, es dürfen niemals Wirtschaftliche Ziele die oberste Priorität heben
Rücksicht
Der Wald braucht auch Ruheräume in denen sich Wildtiere und Wildvögel ungestört aufhalten können und in denen vermeidbare Lärmquellen weitestgehend ausgeschlossen werden sollten, aus Rücksichtnahme auf selten gewordenen Geschöpfe. In Stadtnähe sollten Erholungswälder für die Bürger Priorität haben, aber weit entfernt muss der Vorrang bei Flora und
Der Wald braucht auch Ruheräume in denen sich Wildtiere und Wildvögel ungestört aufhalten können und in denen vermeidbare Lärmquellen weitestgehend ausgeschlossen werden sollten, aus Rücksichtnahme auf selten gewordenen Geschöpfe. In Stadtnähe sollten Erholungswälder für die Bürger Priorität haben, aber weit entfernt muss der Vorrang bei Flora und Fauna liegen. Staatswälder die ohnehin Probleme haben eine schwarze Null zu erzielen, kann man auch gleich stilllegen, dann hat man genügend Totholz und natürliche Verjüngung, das kommt doch dem Leitbild der "Grünen" sehr nahe. Dann könnte man ja die anderen Besitzarten wirtschaften lassen.
2-Meter-Regel
Wenn das Waldgesetz geändert wird, ist eine Abschaffung der 2-Meter-Regel angebracht. Dieses Verbot schränkt Mountainbiker unangemessen ein. Es ist nicht geeignet und erforderlich, Fußgänger oder die Natur vor der "Gefahr" Mountainbiker zu schützen. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum Mountainbiker schlechter gestellt werden als andere
Wenn das Waldgesetz geändert wird, ist eine Abschaffung der 2-Meter-Regel angebracht.
Dieses Verbot schränkt Mountainbiker unangemessen ein. Es ist nicht geeignet und erforderlich, Fußgänger oder die Natur vor der "Gefahr" Mountainbiker zu schützen.
Außerdem ist nicht ersichtlich, warum Mountainbiker schlechter gestellt werden als andere Waldnutzer.
§ 37.3 - 2m Regel
Die 2m Regel schafft nur Probleme im Wald statt ein vernüftiges Miteinander aller Waldnutzer zu gewährleisten. Der Wald mit allen Wegen ist für alle da. Das Gesetzt muss der geänderten Nutzung des Waldes angepasst werden!
Forstreformgesetz
Zur Neuorganisation der Forstverwaltung wurde uns Waldbesitzern zugesichert, nur die Änderungen durchzuführen, die Aufgrund der neuen Situation notwedig sind. Leider muss ich nun Feststellen das es zu weitreichende Folgen für den Waldbesitz kommt. Etwa 80 % der Privaten und Komunalen Waldfläche ist bereits jetzt freiwillig Zertfiziert so ist es
Zur Neuorganisation der Forstverwaltung wurde uns Waldbesitzern zugesichert, nur die Änderungen durchzuführen, die Aufgrund der neuen Situation notwedig sind.
Leider muss ich nun Feststellen das es zu weitreichende Folgen für den Waldbesitz kommt.
Etwa 80 % der Privaten und Komunalen Waldfläche ist bereits jetzt freiwillig Zertfiziert so ist es doch nicht nachvollziehbar hier die Gesetze den Anforderungen der Zertifizierer anzupassen. Hier sieht es alleine danach, aus Fördergelder zu streichen und die Gesetze zu verschärfen.
Desweiteren darf kein Keil zwischen FBGen und Komunale Waldbesitzer getrieben werden..
Auch die Revierleiter zu "Aufsichtspersonen" für den privaten Waldbesitz zu machen muss man sich gut überlegen, wenn man zukünftig genau mit diesen Waldbesitzern möchte Betreuungsverträge abschliessen.
Anregung 2 Meter Regel
Mit Blick auf die angedachten Änderungen, scheint es legitim anzuregen, dass auch der § 37.3 (2-Meter-Regel) geändert wird - im Sinne einer rücksichtsvollen Nutzung aller Interessensgruppen (Fußgänger und Mountainbiker) .
§37.3 die 2 Meter Regel
Die 2 m Regel entbehrt jeglichem Sinn. Sie schafft nur Rechthaberei und Unfrieden. Die Natur ist für alle da, Radler, Wanderer und alle sonstigen Genießer. In anderen Bundesländern bei uns kommt man ohne diese Regelung gut zurecht, auch in der Schweiz herrscht ohne jegliche Regulierungswut ein freundschaftlicher, kameradschaftlicher Umgangston
Die 2 m Regel entbehrt jeglichem Sinn. Sie schafft nur Rechthaberei und Unfrieden. Die Natur ist für alle da, Radler, Wanderer und alle sonstigen Genießer. In anderen Bundesländern bei uns kommt man ohne diese Regelung gut zurecht, auch in der Schweiz herrscht ohne jegliche Regulierungswut ein freundschaftlicher, kameradschaftlicher Umgangston auf den Wanderwegen zwischen allen Nutzern.Deshalb bin ich dafür die 2 m Regelung hier gänzlich zu streichen.
§ 37.3 "2-Meter-Regel"
Der Paragraph 37.3 zur 2-Meter Regel sollte aufgrund von nicht nachvollziehbaren Begründungen, warum Radfahrer hier ausgegrenzt werden, überarbeitet werden oder wahlweise ganz entfallen. Offensichtlich scheint es in anderen Bundesländern kein Handlungsbedarf zu geben, um das Radfahren auf schmalen Wegen zu regulieren. Ich bitte daher um eine
Der Paragraph 37.3 zur 2-Meter Regel sollte aufgrund von nicht nachvollziehbaren Begründungen, warum Radfahrer hier ausgegrenzt werden, überarbeitet werden oder wahlweise ganz entfallen.
Offensichtlich scheint es in anderen Bundesländern kein Handlungsbedarf zu geben, um das Radfahren auf schmalen Wegen zu regulieren.
Ich bitte daher um eine Abschaffung des§ 37 (3).