Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Abschaffung 2m Regel
Meiner Meinung nach hilft die 2m Regel nicht dem was sie eigentlich soll. Der eigentliche Zweck ist ja den Wald für alle zu einem gleichwertigen, tollen Erlebnis werden zu lassen. Leider ist dies aber nicht der Fall. Der Mountainbike Sport hat einen Aufschwung wie noch nie aber die 2m Regel schränkt dies ein. Um trotzdem fahren zu können wird in andere Länder/Bundesländer ausgewichen. Was dafür sorgt das der Nutzer des Waldes in Baden Württemberg wegfällt und durch die Fahrt weg ebenso die Umwelt geschädigt wird.
2Meter Regel für Radfahrer
Ich bin gerne in den Wäldern Baden Württemberg unterwegs.
Find es leider ungerecht, das mir Wege, die teilweise unter 2 Meter Breite aufweisen für Fußgänger benutzbar sind und für uns nur duch Große Umwege umfahrbar sind.
Wir sind auch Bürger dieses Landes werden aber Gesetzlich ausgegrenzt.
Darum bin ich für eine Aufhebung der 2Meter Regel.
Mfg
§37 lll 2-Meter-Regel
Die 2-Meter-Regel muss schleunigst abgeschafft werden. Der Tourismus beispielsweise im Schwarzwald geht zurück. Durch die Abschaffung der 2-Meter-Regel können wir einen Teil davon zurück gewinnen und Baden-Württemberg auch für Mountainbiker attraktiv machen! Alleine der Jugend eine Sportart zu ermöglichen, die ihnen die Natur näher bringt und gleichzeitig Geschicklichkeit und körperliche Fitness fördert, empfinde ich als extrem wichtig. Es gibt so viele gute Vorbilder an denen wir uns orientieren können! Ich würde mich sehr über ein Entgegenkommen freuen.
2m Regel
Ich bitte darum, bei der Gesetzesneufassung die vorbildlichen Regelungen der Forstgesetzgebung des Landes Hessen nachzuvollziehen. Insbesondere die wirklichkeitsfremde "2m Regelung" muss fallen, alle Wege und Pfade sollten ALLEN unmotorisierten Nutzergruppen (Fußgänger, Reiter, Radfahrer) unter Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme offenstehen.
Prof. Dr.-Ing. Utz Martin
2 Meter Regel / §37 III
Die 2 Meter Regel ist rein willkürlich und hat daher nichts mehr im Gesetz verloren!
Änderung des §37 lll 2-Meter-Regel
Der Wald als Lebensraum sollte gleichberechtigt von allen Steuerzahlern zu nutzen sein. Dazu gehört die Abschaffung der nicht mehr zeitgemäßen 2-Meter-Regel für Mountainbiker.
Respektvoller Umgang entsteht durch Gleichberechtigung. Zahlreiche Bundesländer und Ferienregionen haben dies bereits erfolgreich bewiesen. Vielen Dank im Voraus für den nachhaltigen Umgang mit unserem Wald!
2 Meter Regel abschaffen
Guten Tag, ich bitte bei dieser Änderung die vielen Erholung Suchenden zu berücksichtigen, die gerne mit dem Fahrrad die Wälder genießen. Die geltende 2Meter Regel schränkt dieses Privileg sehr ein, da dadurch die Verknüpfung der vorhandenen Wege nicht sinnvoll möglich ist. Radfahrer und Fußgänger sollten gleichgestellt werden. Deshalb 2 Meter Regel bitte streichen.
Danke
Sehr geehrter Waldeigentümer 5068 (Nr.19+88) "Gleiches Recht für alle" fordern Sie?
Genau das will ich doch auch! Also weg mit der 2mR !!
Und ich kann Ihnen versichern, dass nicht nur ich oder einige, sondern die allermeisten Mountainbiker einen korrekten Eigentumsbegriff haben und fremdes Eigentum sehr wohl respektieren. Das Recht auf Eigentum ist ein wichtiges Grundrecht. Aber auch das Waldbetretungsrecht gehört bei uns zu den Grundrechten. Eigentum verpflichtet, steht im Grundgesetz. Diese Verpflichtung kann einschränken, aber sie enteignet nicht. Besondere Aufwendungen auf Grund des Betretungsrechts werden meines Wissens angemessen erstattet. Oder wollen Sie so etwas wie Eintrittsgeld für Ihren Wald verlangen? Für Ihren Vorgarten wäre das möglich, für den Wald aber nicht.
Aber Ihren Vorgarten will (darf ohne Ihre Erlaubnis) ja auch kein Mountainbiker befahren. Unterschiedliche Vorstellungen, wie weit der eigene Vorgarten reicht, gibt es allerdings, aber das sollten wir nicht im Beteiligungsportal diskutieren. Ein geeigneter Beitrag ist unter folgendem Link eingerichtet: www.facebook.com/photo.php
Wer Mountainbiker in seinem Vorgarten befürchtet, oder andere Sorgen mit Mountainbikern in seinem Wald hat, oder befürchtet, ist zum Kommentieren herzlich eingeladen.
Paragraph 37(3)
Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt.
Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei.
Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen Bundesländern und im angrenzenden Ausland ohne dieses Gesetz.
Sich im Urlaub willkommen zu fühlen ist die Vorraussetzung für einen erholsamen Urlaub und so darf der Mountainbike Tourismus auch als Wirtschaftsfaktor nicht verlässigt werden.
Bei der Wahl eines attraktiven Arbeitsplatzes sind auch die vorhandenen Freitzeitmöglichkeiten als Ausgleich vom Alltag ein entscheidendes Kriterium. Das derzeitige Gesetzt stellt hierbei einen echten Standortnachtteil dar. Dabei wäre ohne große Investitionen mit dem bestehenden Wegenetz ein attraktives Freizeitangebot bereits vorhanden.
Aus diesen Gründen muß die 2 Meter Regel abgeschafft werden.