Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Die überholte 2-m-Regel für Mountainbiker gehört abgeschafft incl. damit verbundener Bußgelder
MTB-Fahrer wie auch Wanderer müssen sich nicht stören, wenn jeder ein wenig Rücksicht und Höflichkeit kennt! Warum dürfen sich nur Wanderer auf schmäleren Wegen gesund bewegen und die Natur genießen und nicht die Biker? Wanderer stören das Wild ebenso. Jäger schießen zu wenig Wild ab, so dass es z.B. zur weit verbreiteten Wildschweinplage kommt!
MTB-Fahrer wie auch Wanderer müssen sich nicht stören, wenn jeder ein wenig Rücksicht und Höflichkeit kennt! Warum dürfen sich nur Wanderer auf schmäleren Wegen gesund bewegen und die Natur genießen und nicht die Biker? Wanderer stören das Wild ebenso. Jäger schießen zu wenig Wild ab, so dass es z.B. zur weit verbreiteten Wildschweinplage kommt! Schwerste Forstmaschinen, welche bei jedem Wetter in den Wald fahren, teilweise die Böden verdichten und Wege vernichten dürfen aus wirtschaftlichen Interessen im Wald ohne Rücksicht auf Wild und Natur Holz ernten! Die Bürger als Biker dürfen es aber nicht, wenn sie nicht mindestens einen 2 m Weg wählen? Das ist kein Natur- oder Waldschutz, das ist eine überholte und willkürliche Ausgrenzung mangels fehlender Lobby!
Abschaffung der 2 m - Regel
Als über 35 jähriger intensiver Genießer und Nutzer des Waldes sowohl als Wanderer als auch als Mountainbiker spreche ich mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen um eine legale und nicht nur geduldete Ausübung des Mountainbike-Sports zu ermöglichen.
Änderung §37.3
Der Wald dient immer mehr Menschen als Erholungsgebiet. Damit alle daran interessierten Bürgerinnen und Bürger von unseren Wäldern in BaWü profitieren können, sollte die "2-Meter-Regel" aktualisiert und gestrichen werden. Das ermöglicht eine legale Wegnutzung für alle Waldnutzer.
Abschaffung der 2m Regel
Auch ich spreche mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen.
Abschaffung der 2 m - Regel
Auch ich spreche mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen um eine legale und nicht nur geduldete Ausübung des Mountainbike-Sports zu ermöglichen.
Abschaffung der 2m Regel
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung diskriminierend (vor allem gegenüber der Mountainbiker) und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so dass es ein miteinander und ein füreinander gibt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert. Wichtig dabei ist, immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Meiner Meinung nach, ist eine gegenseitige Rücksichtsnahme aller Beteiligten weitaus sinvoller, als unsere jetztige Gesetzesgrundlage (Bestehen der zwei Meter Regel). Demnach plädiere ich dafür, die zwei Meter Regel abzuschaffen und zu streichen
Abschaffung der 2 m - Regel
Ich spreche mich ebenfalls dafür aus, die "2-Meter Regel" in § 37 III LWaldG zu streichen. In einer heutigen Gesellschaft ist es möglich sein, ein friedliches Miteinander von Wanderern, Joggern, Mountainbikern, usw. und den Waldbewohnern, sowie einen respektvollen Umgang mit der Natur zu ermöglichen, ohne eine Unterlassung für eine der
Ich spreche mich ebenfalls dafür aus, die "2-Meter Regel" in § 37 III LWaldG zu streichen.
In einer heutigen Gesellschaft ist es möglich sein, ein friedliches Miteinander von Wanderern, Joggern, Mountainbikern, usw. und den Waldbewohnern, sowie einen respektvollen Umgang mit der Natur zu ermöglichen, ohne eine Unterlassung für eine der Waldnutzer-Gruppen auszusprechen.
Das belegen heute bereits viele Beispiele. Des weiteren zweifle ich an, dass die Waldumgebung durch vernünftige Radfahrer mehr geschädigt wird, als durch manche Forstarbeiten die die ganze Bodenvegetation erdrücken und zerstören oder durch manche unvernünftige Wanderer die ihren ganzen Müll im Wald liegen lassen. Daher spreche ich mich dafür aus, uns nicht hinter einem Gesetz zu verstecken, sondern den Dialog für einen respektvollen Umgang mit der Natur und miteinander zu suchen!
2 Meter Regel
Abschaffung der 2 Meter Regel Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt.
Abschaffung der 2 Meter Regel
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung diskriminierend (vor allem gegenüber der Mountainbiker) und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so dass es ein miteinander und ein füreinander gibt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert. Wichtig dabei ist, immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Meiner Meinung nach, ist eine gegenseitige Rücksichtsnahme aller Beteiligten weitaus sinvoller, als unsere jetztige Gesetzesgrundlage (Bestehen der zwei Meter Regel). Demnach plädiere ich dafür, die zwei Meter Regel abzuschaffen und zu streichen.
Abschaffung der 2m Regel
Die bestehende 2m Regel ändert nichts am tatsächlichen verhalten von Radfahrern, kriminalisiert diese aber und verhindert so die Entwicklung eines rücksichtsvollen Miteinanders.
Weiterhin gibt die 2m Regel psychisch Kranken Individuen einen Vorwand, um Drähte zu spannen und Nägel zu vergraben. Das gefährdet Menschenleben.
Abschaffung der 2 Meter Regel
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung diskriminierend (vor allem gegenüber der Mountainbiker) und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so dass es ein miteinander und ein füreinander gibt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert. Wichtig dabei ist, immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Meiner Meinung nach, ist eine gegenseitige Rücksichtsnahme aller Beteiligten weitaus sinvoller, als unsere jetztige Gesetzesgrundlage (Bestehen der zwei Meter Regel). Demnach plädiere ich dafür, die zwei Meter Regel abzuschaffen und zu streichen.