Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

311. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel abschaffen

Der Passus ist veraltet und ohne jegliche Grundlage. Wer legt fest wie breit ein Weg wirklich ist? Wo wird gemessen? Dieser gesetzliche Graubereich hilft niemandem.

310. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
309. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden

308. Kommentar von :Ohne Name

Ja zum Forsttechniker als Revierleiter im Körperschaftswald

Der staatl. gepr. Forsttechniker stellt eine absolut qualifizierte und bewährte Kraft für die Revierleitung im Körperschaftswald dar. Baden- Württemberg sollte sich auf keinen Fall per Gesetz von dieser Berufsgruppe abwenden!

307. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Rgel

Ich bitte um Abschaffung der 2-Meterregel , da durch sie mehr Konflikte entstehen als sie verhindert

306. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regelung für Radfahrer

Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen. Im Mittelpunkt sollte ein positives Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern und anderen Naturnutzern im Wald stehen. Gegenseitige Rücksichtnahme. Ich selbst bin Mountainbikerin, 36 Jahre und Dipl.- Betriebswirtin. Ich


Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen.


Im Mittelpunkt sollte ein positives Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern und anderen Naturnutzern im Wald stehen. Gegenseitige Rücksichtnahme. Ich selbst bin Mountainbikerin, 36 Jahre und Dipl.- Betriebswirtin. Ich halte gern an für Wanderer, begrüße diese oder fahre langsam vorbei. Ein rücksichtsvolles Verhalten ist für mich selbstverständlich, dies nicht nur bei Wanderern sondern auch Familien mit Kindern oder Reitern.

Die meisten gefährlichen Situationen erlebe ich auf breiten Waldwegen.

Mountainbiken ist als Sportart in den verschiedensten Bevölkerungsschichten zu finden. Ob alt oder jung, männlich oder weiblich...viele suchen den Ausgleich in der Natur und auf dem Mountainbike.
Für mich selbst ist das Mountainbike Erholung und Ausgleich.

Die sportliche Betätigung auf dem Rad im Wald fördert meine Gesundheit und lässt mein Stresslevel sinken.

Dabei möchte ich nicht illegal unterwegs sein!

Natürlich kann ein Verbot für Fahrräder auf einigen Strecken sinnvoll sein und notwendig. Hier aber einer großen Bevölkerungsgruppe ein Verbot auszprechen und den Sport Mountainbiken zu verbieten ist meiner Meinung nach nicht angebracht und überzogen.

Bitte schaffen Sie diese 2-meter Regelung für Radfahrer in BaWü ab.

305. Kommentar von :Ohne Name

Auf eine Augenhöhe mit dem Rest der Welt

Bitte schafft die 2m-Regel ab. Das ist nicht nur einmalig in Deutschland sondern auch mMn in ganz Europa. Sie schürt Unverständnis und Intoleranz. Der §14 des Bundeswaldgesetzes besagt, dass das Betreten des Waldes jedermann gestattet ist. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten. Warum gilt das nicht für Radfahrer gleichermaßen wie

Bitte schafft die 2m-Regel ab. Das ist nicht nur einmalig in Deutschland sondern auch mMn in ganz Europa. Sie schürt Unverständnis und Intoleranz.
Der §14 des Bundeswaldgesetzes besagt, dass das Betreten des Waldes jedermann gestattet ist. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten. Warum gilt das nicht für Radfahrer gleichermaßen wie Läufer/Wanderer, zumal von keiner höheren Gefährdung auszugehen ist (siehe Statistiken).

304. Kommentar von :Ohne Name
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Kommentar vom Moderator

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303. Kommentar von :Ohne Name

Nutzung des Forsttechnikers als Revierleiter im Kommunalwald

Die fundierte Ausbildung, welche in Lohr am Main gelehrt wird, solle nicht unberücksichtigt bleiben. Das Vollzeitstudium ist komplett auf den Revierdienst im Kommunalwald ausgerichtet. Somit werden alle Bereiche, die im Gemeinde- oder Stadtwald von Belangen sind, geschult. Durch das breit aufgestellte Wissen aus der Praxis heraus ist der Zugang

Die fundierte Ausbildung, welche in Lohr am Main gelehrt wird, solle nicht unberücksichtigt bleiben.
Das Vollzeitstudium ist komplett auf den Revierdienst im Kommunalwald ausgerichtet. Somit werden alle Bereiche, die im Gemeinde- oder Stadtwald von Belangen sind, geschult. Durch das breit aufgestellte Wissen aus der Praxis heraus ist der Zugang und die Zusammenarbeit mit den Forstwirten deutlich effizienter, als mit anderen Absolventen. Der Forsttechniker befindet sich im gleichen Bildungsniveau als der "Bachelor Forstwirtschaft". Somit wäre es ein Unding für den Forsttechniker ein Berufsverbot hervorzurufen.

302. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel

Eben diese sollte abgeschafft werden, da die Toleranz untereinander, also zwischen Wanderer und Mountainbiker, nicht von einem Weg abhängt, egal ob 30 cm oder 4 m breit, sondern von der Toleranz der Menschen, die diesen Weg benutzen.
Wenn man miteinander redet und beide Seiten aufeinander aufpassen und zugehen, gibt es keine Probleme.