Forstwirtschaft

Online-Kommentierung

Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

111. Kommentar von :Ohne Name

Zwei Meter Regel muss weg!

Die gemeinsame und respektvolle Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte selbstverständlich sein. Gemeinsam bedeutet hier auch die Mountainbiker sollten sich nicht strafbar machen müssen, wenn sie Wege unter zwei Meter befahren. Daher muss die zwei Meter Regel abgeschafft werden. Wir Bürger sind mündig und

Die gemeinsame und respektvolle Nutzung aller Wege durch alle Nutzergruppen die im Wald Erholung suchen sollte selbstverständlich sein.

Gemeinsam bedeutet hier auch die Mountainbiker sollten sich nicht strafbar machen müssen, wenn sie Wege unter zwei Meter befahren. Daher muss die zwei Meter Regel abgeschafft werden. Wir Bürger sind mündig und fähig ein Miteinander im Wald zu leben, wir brauchen diese sinnlose und überholte Regel nicht!

128. Kommentar von :Ohne Name

Eigentum bleibt Eigentum

Es ist mittlerweile unglaublich, was über die Köpfe der Eigentümer entschieden werden soll.
Es kann doch nicht sein, dass jeder mit seinem Bike oder was auch immer einfach in Privatwäldern herumfahren kann, oder erlauben diese Leute den anderen in Ihrem Garten was auch immer zu veranstalten.
Darum : Eigentum bleibt Eigentum

129. Kommentar von :Ohne Name

Kein Eigentum mehr aber dafür mehr Arbeit und Vorschriften?!

Wie kann es sein,dass Behörden den Waldbesitzern jetzt auch noch vorschreiben wollen, wie sie ihren Wald zu halten haben? Die Mehrheit hält sich schon aus Respekt daran, auch ohne ein Gesetz und regelmäßige Kontrollen. Für mich klingt dies rein nach Geldmacherei. Hohe Kosten durch Umbau und Pflege und Geldstrafen bei Fehlern oder

Wie kann es sein,dass Behörden den Waldbesitzern jetzt auch noch vorschreiben wollen, wie sie ihren Wald zu halten haben? Die Mehrheit hält sich schon aus Respekt daran, auch ohne ein Gesetz und regelmäßige Kontrollen. Für mich klingt dies rein nach Geldmacherei. Hohe Kosten durch Umbau und Pflege und Geldstrafen bei Fehlern oder Nichteinhaltung..und dies bei Privateigentum des jeweiligen Waldbesitzers. Wieso müssen diese Freiheiten auch noch eingeschränkt werden, wenn manche Waldbesitzer neben der Arbeit schon ihr Bestes geben, um ihren eigenen Wald in Ordnung zu halten. Da sollte ihnen doch noch etwas Eigenverantwortung und Freiheit bei der Gestaltung überlassen werden. Da stellt sich doch ein Waldbesitzer die Frage, ob sich das alles überhaupt noch lohnt?

133. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel kippen

Bitte schaffen Sie die 2m Regel für Mountainbiker ab. Dies macht BW zu einem Freizeitparadies. Radler und Fußgänger können rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst miteinander umgehen...

134. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

Ich halte die pauschale Diskriminierung von Mountainbikern durch die 2m Regel für kontraproduktiv. Einzelne, begründete Wegesperrungen zum Naturschutz oder aus anderen Gründen erscheinen dadurch bedeutungslos. Wenige einzelne Wegöffnungen und Anlage einzelner, nicht flächendeckender Strecken werden es nicht schaffen die Interessen der

Ich halte die pauschale Diskriminierung von Mountainbikern durch die 2m Regel für kontraproduktiv.
Einzelne, begründete Wegesperrungen zum Naturschutz oder aus anderen Gründen erscheinen dadurch bedeutungslos. Wenige einzelne Wegöffnungen und Anlage einzelner, nicht flächendeckender Strecken werden es nicht schaffen die Interessen der unterschiedlichen MTB-Zielgruppen abzudecken.
Die 2m Regel ist Ursache für häufige, unnötig und ohne Anlass auftretende Diskussionen/Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Naturnutzern und Mountainbikern. Einzige Lösung ist eine gegenseitige Respektierung und Rücksichtsnahme aller Interessengruppen, wie in einigen Bundesländern.

141. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform

Es ist unglaublich, was über die Köpfe der Eigentümer entschieden wird. Die Behörden entscheiden schließlich nicht über ihr Eigentum, sondern über das der Waldbesitzer und dann ist es leicht. Die Bevölkerung möchte einen "schönen" Wald, doch wer ist dafür zuständig? Nicht die, die über solche Reformen entscheiden, und das, ohne einen finanziellen

Es ist unglaublich, was über die Köpfe der Eigentümer entschieden wird. Die Behörden entscheiden schließlich nicht über ihr Eigentum, sondern über das der Waldbesitzer und dann ist es leicht. Die Bevölkerung möchte einen "schönen" Wald, doch wer ist dafür zuständig? Nicht die, die über solche Reformen entscheiden, und das, ohne einen finanziellen Ausgleich. Durch die Trockenschäden und den Borkenkäfer haben wir bereits eine Naturkatastrophe, die Existenzen gefährdet. Durch weitere Todholzflächen werden weiterhin solche Katastrophen begünstigt. Somit muss man sich die Frage stellen, ob sich das Herzblut das man in die Natur investiert, noch weiterhin lohnt.

159. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m-Regel

Wie die gesamte Schweiz (und alle anderen Deutschen Bundeländer) so schön zeigt funktioniert gemeinsame Wegenutzung einwandfrei. Gegenseitige Rücksichtnahme (von beiden Seiten!) ist hier natürlich besonders wichtig. Die Natur bzw. der Wald ist für die Erholung da, für die der Wanderer, Jogger, Spaziergänger und eben auch der Mountainbiker. Aus

Wie die gesamte Schweiz (und alle anderen Deutschen Bundeländer) so schön zeigt funktioniert gemeinsame Wegenutzung einwandfrei. Gegenseitige Rücksichtnahme (von beiden Seiten!) ist hier natürlich besonders wichtig. Die Natur bzw. der Wald ist für die Erholung da, für die der Wanderer, Jogger, Spaziergänger und eben auch der Mountainbiker.

Aus diesem Grund bin ich ganz klar für eine Abschaffung der veralteten 2m Regel.

168. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel für MTB's !!!

Da ich selbst, wie tausende andere, Mountainbike fahre bin ich für die Abschaffung der 2m Regel. Für viele Mountainbiker ist diese Regel ein riesiges Hinderniss ihren Sport zu betreiben und somit gesund zu leben. Des weitern haben andere Länder diese 2m Regel nie gehabt oder abgeschafft. Das zeigt das diese Regel völlig veraltet ist!

171. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 m Regel

Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage. Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren,

Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage.

Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren, ohne dies Anzuzeigen, was dazu führen wird, dass viele Wanderwege nicht mehr begehbar sein werden.

172. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg gehört vorbehaltlos abgeschafft.