Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Schleichende Enteignung
Schränken sie die Handlungsfreiheit des Privatwaldbesitzers nicht noch mehr ein !!
In den schwierigen Zeiten des Klimawandels ist es wichtig das den Waldbesitzern Möglichkeiten geboten werden diesem entgegen zu wirken und nicht noch durch mehr Bürokratie zu erschweren.
Streichung der 2m Regel
Ich spreche mich für die Streichung der 2m Regelung aus!
Wir sehen jeden Tag, dass ein respektvolles und gutes Miteinander im Wald funktioniert. Für unsere Jugend ist MTBfahren ein toller Sport - und MTBfahren im Wald ist besser, als am Handy oder vor dem PC zu sitzen. Wir haben in unserem Verein von Anfang an viel Wert auf verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur und allen Waldbenutzern gelegt.
Zumal in allen anderen Bundesländern und im Ausland diese Regel nicht besteht.
Und uns als Eltern ist es lieber, wenn die Kinder im Wald fahren als auf der Strasse.
2m-Regel
Hallo,
Die 2m Regel muss abgeschafft werden. Diese ist völlig überholt und schadet unserem Tourismus.
Zudem werden Gäste, wie auch Einheimische unnötig kriminalisiert.
2m Regel
Da es doch größere Änderungen am Gesetz gibt, sollte die 2m-Regel auch gleich abgeschafft werden.
Sie diskriminiert unnötig, und sorgt für Spannungen, wie man unter anderem an den Drahtfallen im Wald gesehen hat.
Zudem werden durch die Regel die Fortststraßen deutlich mehr frequentiert, was dort zu
Neuorganisation der Forstverwaltung
Ich finde die gesamte Neuorganisation der Forstverwaltung für nicht notwendig! Die gesamte Verwaltung wird komplizierter und damit auch kostenintensiver. Die Bewirtschaftung des gesamten Waldes sowohl im waldpflegerischen Bereich als auch im finanzwirtschaftlichen Bereich ist seither optimal gewesen.
Weiterhin sind die vorgesehenen Eingriffe in die Privatwälder nicht akzeptabel und führt zu einer weiteren Enteignung der Waldbesitzer!
Nur noch Wertschöpfung?
Ich les da lediglich Neuregelungen bezüglich der Bewirtschaftung.
Wie ist die Funktion des Staatswaldes geregelt, um den Bürgen die Erholung in IHREM Wald zu ermöglichen?
Der Staatswald soll drei Funktionen erfüllen.
Wertschöpfung
Schutz
Erholung
Wo und wie wird Erholung ermöglicht, wenn Privatwirtschaftler alles der Wertschöpfung unterwerfen können?
Gibt es in Zukunft nur noch betretungsverbotenen Wirtschaftszonen, perforiert von ein paar ebenso betretungsverbotenen Schutzzonen?
§ 14 und § 22
Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und betreue noch einen größeren Forstbetrieb. Mit den Änderungen in §14 und v.a. in §22 wird erneut eine "schleichende Enteignung" in kleinen Schritten vollzogen. Dies ist bei den geringen Erträgen, die ein Forst abwirft nicht weiter hinnehmbar.
Bsp: ein Buchenwald wurde als FFH-gebiet gemeldet. Uns wurde damals , dass dies keinerlei wirtschaftliche Einschränkungen für uns hätte und wir noch ausreichend Zeit hätten Stellung zu nehmen. Danach wurden PEPL und Managementpläne erstellt. Schon zeigte sich, dass uns die Möglichkeit zur Einbringung von Douglasie genommen werden soll. Schon ein Anteil von 20% Douglasie würde aber unsere Wirtschaftlichkeit in diesem Wald verdoppeln !!!!!!!!
D.h. wir werden jetzt deutlich enteignet, das hat nichts mehr mit einer Sozialbindung des Eigentums zu tun sondern ist eindeutig ein starker Eingriff in grundgesetzlich garantierte Eigentumsrechte.
Die FFH-Richtlinie aber besagte eindeutig, dass die Mitgliedstaaten die Kosten der Unterschutzstellung abschätzen müssen und auch die Nachteile für Private ausgleichen müssen. Jetzt soll die Richtlinie in Gesetzesform betoniert werden, d.h. es wird ohne Entschädigungsleistung als . Dies kann der öffentliche Wald natürlich machen, aber bitte nicht auf Privateigentum. Der Wald ist ohnehin schon noch die einzige Grundstücksbewirtschaftungsform, die mit natürlichen Ökosystemen, naturnah und ökologisch höchst sorgsam wirtschaftet. Warum muss es jetzt wieder den schwächsten in der Kette treffen. Es wird ja niemand gezwungen, sein Haus abzureißen oder seine Strassen zurückzubauen, nur damit sich FFH-Arten wieder ausbreiten können. Der, der schon immer naturverträglich gewirtschaftet hat trägt jetzt die Last derer mit, die schon längst die Natur abgetötet haben. Daher müssen diese Profiteure der Zivilisation den Bewahrern der Natur Geld für die Erhaltung der Natur bezahlen, nicht umgekehrt.
Gegen diese Enteignung müssen und werden wir vorgehen. Wenn überhaupt muss eine Ergänzung her, dass die Nachteile für den Besitzer durch den Staat ausgeglichen werden müssen und dass der Staat auf Antrag des Waldeigentümers den Wald auch ankauft bzw. Ersatzflächen aus Staatswald eintauscht.
Mit entsetzten Grüßen über eine solche Gesetzesvorlage
Hans-Martin Oettinger,
Waldbesitzer
Einsatz des Privatwaldbesitzers
Seit Jahrhunderten wird die große Fläche des Privatwaldes gepflegt und geschützt, auch zum Wohle der gesamten Bevölkerung. Leider fehlt die Unterstützung der Legislative zunehmend. Immer deutlicher wird eine schleichende Enteignung vollzogen, sowohl die Art und Weise der Bewirtschaftung als auch die der Erhaltung der Flächen werden vorgeschrieben. Parallel hierzu werden Unterstützungen gestrichen und Vereinfachungen untersagt. Bei immer niedrigeren Erträgen bzw. höheren Kosten steht aufgrund der notwendigen Nebenerwerbstätigkeit jedoch immer weniger Zeit zur Verfügung. Wie ist das alles in Einklang zu bringen ? Haben die vielen Generationen der Waldbesitzer nicht bereits bewiesen, dass ein enorm hohes Maß an Verantwortung für die Zukunft gegeben ist ? Und das auf freiwilliger Basis ? Warum werden die Waldbesitzer Stück für Stück "enteignet" und zudem noch entmündigt ? Ein klares NEIN zu den geplanten Änderungen.
Die einzige Richtung, in die sich die Landesregierung bewegt
Die Bürger und hier besonders die Privatwaldbesitzer werden mit immer neuen zusätzlichen Pflichten und Auflagen überhäuft - dafür werden die Rechte und die Unterstützung im Gegenzug immer weiter abgebaut.
Ist das alles, was die Landesregierung kann?
Anregung aus dem Forstgesetz aus Österreich
Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren (etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.
Forststraßen und Waldwege
Forststraßen und sonstige Waldwege dienen grundsätzlich der Waldbewirtschaftung, wie dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege (Straßen) als Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für diese die Straßenverkehrsordnung gilt.
Darf man auf Waldwegen oder im freien Waldgelände Mountainbiken?
Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstigen Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist. Diese Zustimmung kann einzelnen Personen oder auch allgemein, etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, erteilt werden. Dem illegalen Radfahrer drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen.
Wegehalterhaftung bei Forststraßen und sonstigen Waldwegen
Den Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen, trifft die Wegehalterhaftung bei den (privaten) Forststraßen und sonstigen Waldwegen, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
Diese Personen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflichten für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges, soweit dessen Herstellung bzw. Instandhaltung nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, verantwortlich. Sie können für alle Schäden haftbar gemacht werden, die aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, mangelhaften Zustand der Straße oder des danebenliegenden Waldes resultieren.
Keine Haftung des Waldeigentümers besteht grundsätzlich dann, wenn die Benützung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.
Das Befahren des Waldes abseits von Forststraßen oder sonstigen vom Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit (zum Radfahren) gewidmeten Waldwegen erfolgt hinsichtlich des Zustand des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf Risiko des/r Radfahrers/Radfahrerin.
Verwaltungsübertretungen
Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit € 730,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit bis zu € 150,- zu bestrafen.
Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald
Unerlaubtes Befahren von Forststraßen (oder sonstigen Waldflächen) bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.