Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

301. Kommentar von :Ohne Name

2m Regelung

Ein gutes miteinander schafft Verständnis füreinander und nützt allen. Abschaffen der Regelung 2m

300. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform

Es fällt schwer nächstes Jahr mit denjenigen (Forstverwaltung) Betreuungsverträge abzuschließen, die die Eigentumsrechte der Waldbesitzer mehr und mehr beschneiden!? Als vor vielen Jahren der kommunistische Gedanke in Osteuropa scheinbar besiegt war, hat er sich in in der westdeutschen Forstverwaltung versteckt und führt dort zu immer weiteren

Es fällt schwer nächstes Jahr mit denjenigen (Forstverwaltung) Betreuungsverträge abzuschließen, die die Eigentumsrechte der Waldbesitzer mehr und mehr beschneiden!? Als vor vielen Jahren der kommunistische Gedanke in Osteuropa scheinbar besiegt war, hat er sich in in der westdeutschen Forstverwaltung versteckt und führt dort zu immer weiteren Auswüchsen, die den Waldbesitzern vorschreiben wollen, was diese zu tun und lassen haben!? Aufgrund jahrhundertelanger Erfahrung mit der Bewirtschaftung von Wäldern, oft über viele Generationen hinweg, können und wollen wir uns nicht von ausufernden Bürokraten unsere Suppe versalzen lassen.

299. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Im Rahmen der Rform des Waldgesetzes würde ich eine Abschaffung der 2-Meter-Regel begrüßen. Wanderer und Radfahrer würden im Wald ohne diese überkommene Vorschrift deutlich besser und toleranter miteinander zurechtkommen. Überdies hemmt sie die Tourismusentwicklung insbesondere im Schwarzwald erheblich.

298. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Diese in Deutschland einmalige Regelung gehört endlich auch in Baden-Württemberg abgeschafft. Es wurde keinerlei Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen, auch nach über 10 Jahren führt die Regel nur zu Konflikten zwischen den Waldnutzern.

297. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Forstreformgesetz sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden
Der Wald sollte nicht nur wirtschaftliche Interessen befriedigen, sondern auch der Erholung dienen.

Da immer mehr Menschen das MTB als Erholung bzw. Ausgleichssport ausführen, wäre es sinnvoll, die umstrittene 2m-Regel in diesem Zusammenhang mit zu überarbeiten.

296. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Ich bin dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Ich spare es mir jetzt alle Gründe für die Abschaffung aufzulisten, dies wurde schon von der DIMB und anderen Kommentatoren ausreichend dargelegt. Andere Bundesländer machen es vor und Baden Württemberg hält an alten Gesetzen fest, die mit der modernen Freizeitgestaltung von heute nicht mehr

Ich bin dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Ich spare es mir jetzt alle Gründe für die Abschaffung aufzulisten, dies wurde schon von der DIMB und anderen Kommentatoren ausreichend dargelegt.
Andere Bundesländer machen es vor und Baden Württemberg hält an alten Gesetzen fest, die mit der modernen Freizeitgestaltung von heute nicht mehr vereinbar sind. Aber in Zeiten der Globalisierung, Digitalisierung, Energiewende und Autonomen Fahren, muss ich mich noch dafür rechtfertigen schmale Waldwege mit meinem Mtb befahren zu wollen?

295. Kommentar von :ohne Name 5549

Änderung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Sehr geehrte Damen und Herren, würde es sehr sinnvoll finden wenn die 2 Meter Regelung für Mountainbikes in Baden Würtemberg abgeschaft wird. Wir entwickeln uns weiter. Wo es früher nur Wanderer und teilweise Reiter auf schmalen wegen gab. Gibt es heute u. A. auch (gerade auch jüngere) Bürger die dort mit der nötigen toleranz gegenüber Wanderern

Sehr geehrte Damen und Herren,
würde es sehr sinnvoll finden wenn die 2 Meter Regelung für Mountainbikes in Baden Würtemberg abgeschaft wird. Wir entwickeln uns weiter. Wo es früher nur Wanderer und teilweise Reiter auf schmalen wegen gab. Gibt es heute u. A. auch (gerade auch jüngere) Bürger die dort mit der nötigen toleranz gegenüber Wanderern Mountainbiken wollen.

294. Kommentar von :Ohne Name

Neues Forsreformgesetz 2 Meter Regel

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer.

293. Kommentar von :Ohne Name

Neues Forstreformgesetz BW

Sehr geehrte Damen und Herren, das neue Gesetz macht den Privatwaldbesitzer zur Marionette. Das Gesetz zieht an den Fäden und die Waldbesitzer haben praktisch keine eigene Meinung mehr zu vertreten. In unserer Gegend verhalten sich die Privatwaldbesitzer fast ausschließlich vorbildlich. Natürlich gehört auch die Erwirtschaftung eines Gewinnes

Sehr geehrte Damen und Herren,

das neue Gesetz macht den Privatwaldbesitzer zur Marionette. Das Gesetz zieht an den Fäden und die Waldbesitzer haben praktisch keine eigene Meinung mehr zu vertreten. In unserer Gegend verhalten sich die Privatwaldbesitzer fast ausschließlich vorbildlich. Natürlich gehört auch die Erwirtschaftung eines Gewinnes zum Ziel eines jeden. Denn Kosten hat man als Waldbesitzer auch. Und viele sind schon genug betroffen, durch die Schädlinge und Stürme.
Zum Thema "Alt,-und Totholz": Die Menge sollte auf keinen Fall von einer Behörde vorgeschrieben werden. Sonst geht irgendwann ein Kontrolleur durch unsere Wälder, schätzt den Totholzbestand, und bestraft event. noch die Waldbesitzer. Und diese Person müssen wir dann auch noch bezahlen.
Die Behörde sollte vor allem zur Bratung zur Verfügung stehen. Auch sollte sie nicht den Besserwisser spielen. Die Waldbesitzer wurden auch schon von den Behörden falsch beraten und müssen dies nach Generationen noch ausbügeln. (Monokulturen etc.)

292. Kommentar von :Ohne Name

Forsttechnicker als Revierleiter im Körperschaftswald

Forsttechnikern sollte nicht die Möglichkeit versperrt werden im Körperschaftswald als Revierleiter tätig zu werden.

Zwei Jahre werden sie geziehlt auf diese Arbeit aufgebildet und bringen zusätzlich fachliche Kompetenzen durch ihre Ausbildung zum Forstwirt und ihre Berufserfahrung mit.